Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 914/08 (PDF) = AE-Nr. 080859,
Drucksache 155/09 (PDF) = AE-Nr. 090129 und AE-Nr. 100300
Europäische Kommission
Brüssel, den 31.5.2010
KOM (2010) 283 endgültig
2010/0150 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich
Begründung
Durch die Verordnung (EG) Nr. 663/2009 vom 13. Juli 20091 wurde ein Programm zur Konjunkturbelebung für Europa (EEPR) aufgelegt, in dessen Rahmen bis Ende 2010 eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 3,98 Mrd. EUR gewährt werden soll. Das EEPR ist ein Finanzierungsinstrument, mit dem in erster Linie das Ziel verfolgt wird, nach dem Einbruch der EU-Wirtschaft eine Konjunkturbelebung in Gang zu setzen und die EU ihren energiepolitischen Prioritäten näher zu bringen, nämlich der Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung, einem reibungslos funktionierenden Energiebinnenmarkt und der Verringerung der Treibhausgasemissionen. Die finanzielle Unterstützung verteilt sich auf drei Unterprogramme für Infrastrukturprojekte in den Bereichen Gas und Strom, Offshore-Windenergieprojekte (OWE) und Projekte im Bereich Kohlenstoffabscheidung und -speicherung (CCS).
Die Kommission verabschiedete die Bewilligungsbeschlüsse für die einzelnen Unterprogramme am 9. Dezember 2009 (OWE und CCS) bzw. am 4. März 2010 (Gas- und Strominfrastrukturen). Laut dem Bericht der Kommission vom 27. April 20102 über die Durchführung des EEPR ist davon auszugehen, dass fast die gesamten EEPR-Mittel (3,98 Mrd. EUR) im Verlauf des Frühjahrs 2010 gebunden werden. Lediglich ein Betrag von etwa 114 Mio. EUR der im Rahmen der am 13. Juli 2009 verabschiedeten EEPR-Verordnung verfügbaren Mittel wird ungebunden bleiben. Laut dem Bericht wird sich dieser Betrag voraussichtlich nicht ändern, allerdings wird darauf hingewiesen, dass ein oder mehrere Projektträger aus rechtlichen, finanziellen oder technischen Gründen nicht in der Lage sein könnten, die speziellen Voraussetzungen für die Auszahlung der Zuschüsse zu erfüllen, sodass letzten Endes ein höherer Mittelbetrag im Rahmen der EEPR-Verordnung vom 13. Juli 2009 ungebunden bleiben wird. Der genaue Umfang dieser Mittel wird Ende 2010 feststehen.
Energieeinsparungen sind für die EU der direkteste und kostenwirksamste Weg zur Erreichung ihrer strategischen Ziele: Bekämpfung der Klimaänderung, Gewährleistung einer sicheren Energieversorgung und Verwirklichung einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Im Sinne der Strategie für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung (Europa 2020) würden die Entwicklung weiterer regenerativer Energiequellen und die Förderung der Energieeffizienz zu einem umweltfreundlicheren Wachstum, zur Schaffung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Wirtschaft und zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen. Durch Unterstützung dieser politischen Ziele wird in Europa die Entstehung neuer Arbeitsplätze und ökologischer Marktchancen gefördert, was auch die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, sicheren und nachhaltigen Wirtschaft begünstigt.
Trotz einer bescheidenen Verbesserung der Projektionen für das BIP-Wachstum in der ersten Jahreshälfte 2010 bleibt die erwartete Wachstumsrate der EU für 2010 nahezu unverändert bei 0,7 %. Zudem waren die Zahlen unter anderem für Industrieproduktion und Umsätze des Einzelhandels weniger vielversprechend und die Investitionen bleiben schwach. Auch die Finanzmärkte sind nach wie vor instabil und unsicher3. Betrachtet man außerdem den schwachen Arbeitsmarkt, so steht außer Frage, dass die Wirtschaftskrise in Europa noch andauert und dass rasche und effektive Maßnahmen der EU in Einklang mit ihren politischen Zielen notwendig sind.
Eine Verbesserung der finanziellen Anreize und eine stärkere technische Unterstützung sind von zentraler Bedeutung, wenn die Barrieren hoher Vorfeldkosten und Informationsdefizite überwunden und Fortschritte bei der nachhaltigen Energienutzung gefördert werden sollen. In einem durch die andauernde Wirtschaftskrise und die Zurückhaltung der Geschäftsbanken eingeschränkten Markt mit entsprechend niedrigen Investitionsraten gibt es zusätzliche Hindernisse für die Finanzierung von Projekten, um diesen Bereich der Politik zu unterstützen. Erfahrungen aus ganz Europa zeigen, in welchem Maße zielgenaue und gut konzipierte Strategien zur finanziellen Unterstützung zu erheblichen Verbesserungen führen und die Erschließung des Entwicklungspotenzials der nachhaltigen Energienutzung bewirken können.
Investitionshilfen für eine nachhaltige Energienutzung können auf kommunaler und lokaler Ebene besonders effektiv und nützlich sein. Energieeffiziente Hausrenovierungen, dezentrale mit regenerativen Energien betriebene Anlagen und Pläne für die städtische Mobilität verlangen einen hohen Arbeitsaufwand von qualifizierten Personen, deren Arbeitsplätze nicht verlagerungsanfällig sind. Initiativen dieser Art begünstigen daher in hohem Maße die Schaffung von Arbeitsplätzen. Eine nachhaltige Energienutzung auf lokaler Ebene wirkt sich auch sehr positiv auf andere Bereiche der Politik aus, z.B. soziale Integration oder Verbesserung der Lebensqualität und Attraktivität lokaler Gemeinschaften für Unternehmen und Besucher.
In diesem Zusammenhang könnten technische Unterstützung und finanzielle Anreize zu einer optimalen Vorbereitung und Nutzung der bestehenden Struktur- und Kohäsionsfonds beitragen.
Bei der zweiten Überprüfung der Energiestrategie4 kündigte die Europäische Kommission ihre Absicht an, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank und anderen internationalen Finanzinstitutionen (IFI) eine Initiative zur Finanzierung einer nachhaltigen Energiewirtschaft einzuleiten, um geeignete Finanzierungsmechanismen für die Erzielung echter Fortschritte bei der Entwicklung der Energieeffizienz und der regenerativen Energien zu schaffen.
Die finanzielle Unterstützung durch Finanzintermediäre wie IFI ermöglicht es, die EU-Mittel am effizientesten zu nutzen und damit kurzfristig maximale Wirkung zu erzielen, mit dem größtmöglichen Nutzeffekt für die Wirtschaftstätigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Durch die Finanzierung technischer Unterstützung für die Projektentwicklung kann in Kombination mit innovativen finanziellen Anreizen (z.B. Garantien, zinsbegünstigte Darlehen, Mischinstrumenten und Projektfinanzierung) eine starke Hebelwirkung zwischen den EU-Mitteln und den Gesamtinvestitionen gewährleistet werden.
Diese Elemente wurden bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags berücksichtigt.
Es wird vorgeschlagen, die ungebundenen Mittel unter Kapitel II der EEPR-Verordnung für die Einrichtung eines speziellen Finanzinstruments zur Unterstützung von Initiativen für Energieeffizienz und regenerative Energien im Rahmen der Initiative zur Finanzierung einer nachhaltigen Energiewirtschaft einzusetzen. Diese Finanzfazilität soll die Entwicklung bankfähiger Projekte im Bereich Energieeffizienz und regenerative Energien unterstützen und die Finanzierung von Investitionen in Energieeffizienz und regenerative Energien, vor allem im städtischen Kontext, erleichtern. Um zu einer großen Zahl dezentraler Investitionen zu gelangen, sollen kommunale, lokale und regionale Behörden die Begünstigten sein. Das Konzept wird auf dem Erfolg des Bürgermeisterkonvents aufbauen, an dem über 1600 Regionen und Städte in ganz Europa beteiligt sind.
Die zu finanzierenden Projekte im Bereich nachhaltige Energie umfassen öffentliche und private Gebäude, hochenergieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplungssysteme (KWK) und Fernwärme- und Fernkühlungsnetze (insbesondere wenn mit regenerativen Energien betrieben), dezentrale regenerative Energiequellen im lokalen Kontext, saubere städtische Verkehrsmittel und lokale Infrastrukturen wie intelligente Netze, effiziente Straßenbeleuchtung und intelligente Messsysteme.
Die Fazilität soll von einem oder mehreren Finanzintermediären, z.B. IFI, verwaltet werden. Für die Auswahl wird ausschlaggebend sein, inwiefern die Finanzintermediäre ihre Fähigkeit zur möglichst effizienten und effektiven Nutzung der Mittel nachweisen können. Die Finanzintermediäre werden finanzielle Mechanismen einrichten, die einen starken Hebeleffekt zwischen den EU-Mitteln und der Gesamtinvestition gewährleisten, um in der EU zu Investitionen von nennenswertem Umfang zu gelangen. Das Erreichen dieser Hebelwirkung wird eine notwendige Vorbedingung für die finanzielle Unterstützung sein. Die Finanzintermediäre müssen transparente Management- und Berichterstattungsverfahren einhalten, um der Kommission eine konsequente Überwachung der Mittelverwendung zu ermöglichen; ihnen werden lediglich für Managementkosten oder die Kosten für die Einrichtung und Verwaltung der Fazilität Mittel zur Verfügung gestellt. Die Verhandlungen mit den IFI können zudem parallel zum Legislativverfahren geführt werden, was eine frühzeitige Bindung der Mittel erleichtern wird.
Gemäß den Bestimmungen der EEPR-Verordnung soll die Fazilität ausschließlich der Finanzierung von Maßnahmen dienen, die einen unmittelbaren, messbaren und spürbaren Nutzen für die Konjunkturbelebung in der EU, die Steigerung der Energieversorgungssicherheit und die Verringerung der Treibhausgasemissionen haben.
Die Kriterien der am 13. Juli 2009 verabschiedeten EEPR-Verordnung sollten in vollem Umfang auf die Auswahl der im Rahmen der Fazilität finanzierten Maßnahmen Anwendung finden. Zu diesen Kriterien gehören Fundiertheit und technische Angemessenheit des Konzepts, Solidität des Finanzierungspakets, Ausgereiftheit des Vorhabens, Ausmaß, in dem der mangelnde Zugang zu Finanzmitteln die Durchführung der Maßnahme aufhält und in dem die EEPR-Unterstützung die öffentliche und private Finanzierung ankurbeln wird, sowie sozioökonomische Auswirkungen und Auswirkungen auf die Umwelt. Auch die geografische Ausgewogenheit sollte als wesentliches Element einbezogen werden.
Dieser Vorschlag steht voll in Einklang mit der Erklärung der Kommission5, auf die in Erwägungsgrund 7 der EEPR-Verordnung Bezug genommen wird6, wo die Kommission ihre Absicht bekundet, in dem von ihr 2010 vorzulegenden Bericht über die Durchführung der Verordnung ggf. Maßnahmen zur Neuzuweisung ungebundener Mittel für die Finanzierung von Projekten in den Bereichen Energieeffizienz und regenerative Energiequellen vorzuschlagen. es nicht möglich sein wird, bis Ende 2010 einen Teil der Mittel zu binden, die für die im Anhang zur Verordnung aufgeführten Projekte vorgesehen sind, so wird die Kommission gegebenenfalls in geografisch ausgewogener Weise eine Änderung der Verordnung vorschlagen, welche zusätzlich zu den genannten Initiativen die Finanzierung von Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen ermöglicht, einschließlich Förderfähigkeitskriterien, die mit denen vergleichbar sind, die für die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Vorhaben gelten."
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe c, auf Vorschlag der Europäischen Kommission7, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses8, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen9, nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 0910 wurde ein Programm zur Konjunkturbelebung für Europa (EEPR) aufgelegt, in dessen Rahmen bis Ende 2010 eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 3,98 Mrd. EUR gewährt werden soll.
- (2) Ein Teil dieser Mittel wird nicht im Rahmen der Unterprogramme gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 gebunden.
- (3) Im Sinne der Strategie für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung (Europa 2020) würden die Entwicklung weiterer regenerativer Energiequellen und die Förderung von Energieeffizienz zu einem umweltfreundlicheren Wachstum, zur Schaffung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Wirtschaft und zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen. Durch Unterstützung dieser politischen Ziele wird in Europa die Entstehung neuer Arbeitsplätze und ökologischer Marktchancen gefördert, was auch die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, sicheren und nachhaltigen Wirtschaft begünstigt.
- (4) Eine Verbesserung der finanziellen Anreize ist von zentraler Bedeutung, wenn die Barrieren hoher Vorfeldkosten überwunden und Fortschritte bei der nachhaltigen Energienutzung gefördert werden sollen. Investitionshilfen für eine nachhaltige Energienutzung können auf kommunaler und lokaler Ebene besonders effektiv und nützlich sein.
- (5) Daher sollte ein spezielles Finanzinstrument zur Unterstützung von Initiativen für Energieeffizienz und regenerative Energien im Rahmen der Initiative zur Finanzierung einer nachhaltigen Energiewirtschaft11 eingerichtet werden, um die ungebundenen Mittel im Rahmen von Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 zu nutzen. Diese Finanzfazilität sollte die Entwicklung bankfähiger Projekte im Bereich Energieeffizienz und regenerative Energien unterstützen; sie erleichtert ferner die Finanzierung von Investitionsprogrammen lokaler und regionaler Behörden in den Bereichen Energieeffizienz und regenerative Energien, vor allem im städtischen Kontext.
- (6) Um kurzfristig eine möglichst große Wirkung der EU-Mittel zu erreichen, sollte die Fazilität von einem oder mehreren Finanzintermediären wie internationalen Finanzinstitutionen (IFI) verwaltet werden. Um in der EU zu Investitionen von nennenswertem Umfang zu gelangen, sollte für die Auswahl ausschlaggebend sein, inwiefern die Finanzintermediäre ihre Fähigkeit zur möglichst effizienten und effektiven Nutzung der Mittel und bei möglichst starker Hebelwirkung zwischen den EU-Mitteln und der Gesamtinvestition nachweisen können.
- (7) Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 sollte die Fazilität ausschließlich der Finanzierung von Maßnahmen dienen, die einen unmittelbaren, messbaren und spürbaren Nutzen für die Konjunkturbelebung in der EU, die Steigerung der Energieversorgungssicherheit und die Verringerung der Treibhausgasemissionen haben. Die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 sollten in vollem Umfang auf die Bewertung der Auswahl- und Förderfähigkeit der im Rahmen der Fazilität finanzierten Maßnahmen Anwendung finden. Auch die geografische Ausgewogenheit der Projekte sollte als wesentliches Element einbezogen werden.
- (8) Da der genaue Umfang der ungebundenen Mittel erst gegen Ende 2010 feststehen wird, sollten die einzelnen rechtlichen Verpflichtungen zur Vornahme von Mittelbindungen bis zum 31. März 2011 erfolgen.
- (9) Aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs angesichts der Wirtschaftskrise und des akuten Energiebedarfs der Union sollten Projektausgaben ab dem 13. Juli 2009 förderfähig sein, da viele Antragsteller die Anerkennung der Zuschussfähigkeit von Projektausgaben aus Zuschussanträgen nach Artikel 112 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften beantragt haben.
- (10) Aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs angesichts der Wirtschaftskrise und des akuten Energiebedarfs der Union sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 663/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 663/2009 wird wie folgt geändert:
- (1) In Artikel 1 wird folgender vierter Absatz angefügt:
"Diese Verordnung ermöglicht die Einrichtung von Finanzinstrumenten zur Unterstützung von Initiativen im Bereich der Energieeffizienz und der regenerativen Energien."
- (2) Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Rechtliche Einzelverpflichtungen im Rahmen von Kapitel II zur Ausführung der Mittelbindungen aus den Jahren 2009 und 2010 müssen bis zum 31. Dezember 2010 eingegangen werden. Rechtliche Einzelverpflichtungen gemäß Artikel 22 müssen bis zum 31. März 2011 eingegangen werden."
- (3) Artikel 22 erhält folgende Fassung: "Artikel 22 Mittel im Rahmen von Kapitel II, die bis zum 31. Dezember 2010 nicht gebunden werden können oder bis zu diesem Zeitpunkt verfügbar werden
- 1. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 werden Mittel in Höhe von 114 Mio. EUR, für die keine rechtlichen Einzelverpflichtungen im Rahmen von Kapitel II zustande gekommen sind, sowie etwaige andere Mittel, die aufgrund einer gänzlichen oder teilweisen Nichtdurchführung von Projekten im Rahmen von Kapitel II verfügbar werden, auf eine Finanzfazilität innerhalb der Initiative zur Finanzierung einer nachhaltigen Energiewirtschaft übertragen12.
- 2. Die in Absatz 1 genannte Finanzfazilität wird in Einklang mit Anhang II eingerichtet. Die Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 1 finden keine Anwendung.
- (4) Artikel 23 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Geltend gemacht werden können Projektausgaben, die ab dem 13. Juli 2009 getätigt wurden."
- (5) Der Anhang wird in Anhang I umbenannt und ein neuer Anhang II wird hinzugefügt:
"Anhang II
Finanzfazilität im Rahmen der Initiative zur Finanzierung einer nachhaltigen Energiewirtschaft
I. Einrichtung einer Finanzfazilität für Projekte zur nachhaltigen Energienutzung
Die Finanzfazilität soll die Entwicklung bankfähiger Projekte im Bereich Energieeffizienz und regenerative Energien unterstützen und die Finanzierung von Investitionen kommunaler, lokaler und regionaler Behörden in Projekte für Energieeffizienz und regenerative Energien erleichtern. Die Einrichtung dieser Fazilität erfolgt in Einklang mit den Vorschriften über die Delegation von Aufgaben der Haushaltsausführung, die in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt sind.
Die Fazilität soll Projekten im Bereich nachhaltige Energienutzung insbesondere im städtischen Kontext zugute kommen. Dazu gehören
- a) Projekte für öffentliche oder private Gebäude, bei denen Lösungen auf der Grundlage regenerativer Energien und/oder der Energieeffizienz zum Einsatz kommen, einschließlich Lösungen, die auf dem Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) basieren
- b) Investitionen für hochenergieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplungssysteme (KWK) und Fernwärme- und Fernkühlungsnetze (insbesondere wenn mit regenerativen Energiequellen betrieben)
- c) dezentrale regenerative Energiequellen im lokalen Kontext
- d) saubere städtische Verkehrsmittel zur Steigerung der Energieeffizienz und Einbeziehung regenerativer Energien
- e) lokale Infrastrukturen, einschließlich effizienter Straßenbeleuchtung, intelligenter Messsysteme und intelligenter Netze, bei denen in vollem Umfang die Möglichkeiten der IKT genutzt werden.
Die Fazilität kann genutzt werden, um Anreize zu setzen, technische Unterstützung zu leisten und nationale sowie lokale Behörden zu sensibilisieren, um die optimale Nutzung von Struktur- und Kohäsionsfonds zu gewährleisten - besonders in Fällen, die Verbesserungen an Wohngebäuden und anderen Gebäudearten im Hinblick auf Energieeffizienz und regenerative Energien betreffen.
Begünstigte der Fazilität werden Behörden sein, vorzugsweise auf regionaler und lokaler Ebene, oder private Akteure, die im Namen dieser Behörden handeln. Besondere Beachtung werden Vorschläge erhalten, bei denen eine Zusammenarbeit solcher Stellen mit Wohnungsbaugesellschaften und Entwicklungsagenturen vorgesehen ist.
II. Zusammenarbeit mit Finanzintermediären
Die Fazilität soll von einem oder mehreren Finanzintermediären, z.B. internationalen Finanzinstitutionen (IFI), verwaltet werden. Für die Auswahl wird ausschlaggebend sein, inwiefern die Finanzintermediäre ihre Fähigkeit zur möglichst effizienten und effektiven Nutzung der Mittel in Einklang mit den in diesem Anhang festgelegten Vorschriften und Kriterien nachweisen können.
Die Finanzintermediäre beachten die einschlägigen Anforderungen für die Delegation von Aufgaben der Haushaltsausführung, die in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, insbesondere im Hinblick auf Beschaffungsvorschriften, interne Kontrolle, Rechnungslegung und unabhängige Audits. Den Finanzintermediären werden lediglich für Managementkosten oder für die Kosten von Einrichtung und Verwaltung der Fazilität Mittel zur Verfügung gestellt.
Die genauen Modalitäten und Bedingungen der Fazilität, einschließlich Überwachung und Kontrolle, werden in (einer) Vereinbarung(en) zwischen der Kommission und den Finanzintermediären festgelegt.
III. Bedingungen für die Gewährung von Mitteln und Auswahl- und Förderkriterien
Die Fazilität soll ausschließlich der Finanzierung von Maßnahmen dienen, die einen unmittelbaren, messbaren und spürbaren Nutzen für die Konjunkturbelebung in der EU, die Steigerung der Energieversorgungssicherheit und die Verringerung der Treibhausgasemissionen haben.
Dabei wird gebührend auf eine starke Hebelwirkung zwischen der Gesamtinvestition und den EU-Mitteln geachtet, um zu nennenswerten Investitionen in der EU zu gelangen. Behörden sollten folgende Bedingungen erfüllen, um in den Genuss einer Finanzierung zu kommen:
- a) sie haben sich politisch verpflichtet, die Klimaänderung zu bekämpfen und haben genaue Ziele festgelegt
- b) sie verfügen über ein Emissionsinventar und entwickeln Mehrjahresstrategien zur Erreichung ihrer Ziele
- c) sie übernehmen vor der Öffentlichkeit die Verantwortung für Fortschritte bei ihrer Gesamtstrategie. Maßnahmen, die im Rahmen der Fazilität finanziert werden, müssen folgende Kriterien im Hinblick auf Auswahl- und Förderfähigkeit erfüllen:
- i) Fundiertheit und technische Angemessenheit des Konzepts
- ii) Solidität des Finanzierungspakets hinsichtlich der gesamten Investitionsphase der Maßnahme
- iii) geografische Ausgewogenheit der Projekte
- iv) Ausgereiftheit des Vorhabens, d.h., es muss das Investitionsstadium erreicht haben und so bald wie möglich erhebliche Investitionsaufwendungen auslösen
- v) Ausmaß, bis zu dem der mangelnde Zugang zu Finanzmitteln die Durchführung der Maßnahme verzögert
- vi) Ausmaß, in dem die EEPR-Unterstützung die öffentliche und private Finanzierung ankurbeln wird
- vii) quantifizierte sozioökonomische Auswirkungen viii) quantifizierte Auswirkungen auf die Umwelt."
Artikel 2
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1 Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich.
- 2 Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung des europäischen Energieprogramms zur Konjunkturbelebung, KOM (2010) 191 endg.
- 3 Zwischenprognose der Kommission vom 25. Februar 2010, Pressemitteilung ECFIN vom 25.2.2010.
- 4 Zweite Überprüfung der Energiestrategie vom 13. November 2008, EU-Aktionsplan für Energieversorgungssicherheit und -solidarität, KOM (2008) 781.
- 5 Die Erklärung der Kommission lautet wie folgt: "Sollte die Kommission im Rahmen ihrer Berichterstattung 2010 über die Durchführung der Verordnung gemäß deren Artikel 28 feststellen, dass
- 6 In Erwägungsgrund 7 der EEPR-Verordnung heißt es: "Die Kommission hat erklärt, dass sie in ihrem Bericht über die Durchführung der Verordnung im Jahr 2010 gegebenenfalls Maßnahmen vorschlagen will, mit denen Vorhaben im Sinne des Konjunkturprogramms finanziert werden können, beispielsweise Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen, sofern nicht alle Mittel bis Ende 2010 gebunden werden können."
- 7 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 8 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 9 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 10 ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31.
- 11 Zweite Überprüfung der Energiestrategie vom 13. November 2008, KOM (2008) 781.
- 12 Zweite Überprüfung der Energiestrategie vom 13. November KOM (2008) 781.