900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012
A
Der federführende Rechtsausschuss (R) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Artikel 13 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) Artikel 11 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 5 Buchstabe c und d ist zu streichen.
- bb) In Nummer 6 Buchstabe c ist § 340n Absatz 5 Satz 2 zu streichen.
- cc) In Nummer 7 Buchstabe c ist § 341n Absatz 5 Satz 2 zu streichen.
- b) Die Artikel 14 bis 16 werden Artikel 13 bis 15.
- c) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Abschnitt B ist Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- aaa) In Satz 2 sind nach dem Doppelpunkt die Wörter "einerseits haben sie" durch die Wörter "sie haben" zu ersetzen.
- bbb) Satz 3 ist zu streichen.
- bb) In Abschnitt D ist Satz 3 zu streichen.
- d) Die Allgemeine Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Satz 3 sind die Wörter "und sanktionierte" zu streichen.
- bbb) In Satz 5 Halbsatz 2 sind das Komma vor dem Wort "Härtefallregelungen" durch das Wort "und" zu ersetzen und die Wörter "und schließlich eine vergleichsweise milde Sanktionierung" zu streichen.
- bb) In Abschnitt I Nummer 2 ist Absatz 10 zu streichen.
- cc) Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Absatz 1 Satz 3 sind die Wörter "neben der" durch das Wort "die" und die Wörter "eine finanzielle" durch das Wort "als" zu ersetzen.
- bbb) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aaaa) In Satz 1 sind die Wörter "Zu beiden Sanktionsmechanismen" durch die Wörter "Zum Sanktionsmechanismus" zu ersetzen.
- bbbb) In Satz 2 sind die Wörter "sind die Sanktionen" durch die Wörter "ist die Sanktion" zu ersetzen.
- ccc) Die Absätze 4 bis 7 sind zu streichen.
- dd) Abschnitt V ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Nummer 4 ist zu streichen.
- bbb) Nummer 5 wird Nummer 4 und ist wie folgt zu ändern:
- e) Die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 17 Satz 3 ist zu streichen.
- bb) Absatz 18 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Die Sätze 4 und 5 sind zu streichen.
- bbb) In Satz 7 ist das Wort "finanzrechtlichen" zu streichen.
- cc) Absatz 19 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Satz 3 sind die Wörter "und deswegen eine Versagung der körperschaftsteuerlichen Abzugsfähigkeit der Aufsichtsratsaufwendungen nach dem Wortlaut des § 10 Nummer 5 Satz 1 1. Halbsatz KStG-E nicht in Betracht kommt" zu streichen.
- bbb) In Satz 5 sind die Wörter ", um den vermuteten Quotenverstoß gegenüber dem Finanzamt widerlegen zu können (vgl. Satz 7)" zu streichen.
- dd) Absatz 22 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Die Sätze 2 und 3 sind zu streichen.
- bbb) In Satz 6 sind die Wörter ", so dass die Versagung der steuerlichen Abzugsfähigkeit bei der Mindestquote unterfallenden Unternehmen die Folge ist" zu streichen.
- ee) In Absatz 23 Satz 1 sind die Wörter ", also der letzte Tag des für die steuerliche Veranlagung maßgeblichen Wirtschaftsjahres" zu streichen.
- ff) Absatz 24 Satz 2 ist zu streichen.
- gg) In Absatz 26 Satz 2 sind die Wörter "(§ 10 Nummer 5 Satz 1 2. Halbsatz KStG-E)" zu streichen.
- f) Die Einzelbegründung zu Artikel 11 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 5 Satz 8 sind die Wörter "und als Gegengewicht zur relativ milden drohenden Sanktionierung von Quotenverstößen zu sehen" zu streichen.
- bb) In Absatz 6 Satz 2 ist das Wort "Sanktionierung" durch das Wort "Erfassung" zu ersetzen.
- g) In der Einzelbegründung zu Artikel 11 Nummer 5 Buchstabe b sind die Sätze 5 bis 8 zu streichen.
- h) Die Einzelbegründungen zu Artikel 11 Nummer 5 Buchstabe c und d sind zu streichen.
- i) In der Einzelbegründung zu Artikel 11 Nummer 6 Buchstabe c ist Absatz 2 zu streichen.
- j) In der Einzelbegründung zu Artikel 11 Nummer 7 Buchstabe c ist Absatz 2 zu streichen.
- k) Die Einzelbegründung zu Artikel 13 ist zu streichen.
- l) Die Einzelbegründungen zu den Artikeln 14 bis 16 werden Einzelbegründungen zu den Artikeln 13 bis 15.
- m) In der Einzelbegründung des neuen Artikels 13 sind in Absatz 7 Satz 3 die Wörter "Teil des vergleichsweise milden Sanktionssystems" durch die Wörter "als milde Sanktion zu verstehen" zu ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Gesetzesantrag sieht die Einführung einer Mindestquote für Frauen in Aufsichtsräten von Kapitalgesellschaften vor. Für den Fall der Verfehlung dieser Mindestquote soll nach einer neuen Nummer 5 in § 10 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) grundsätzlich für alle von der Kapitalgesellschaft gezahlten Aufsichtsratsvergütungen der Betriebsausgabenabzug versagt werden.
Grundsätzlich wird die Intention des Gesetzesantrags, Verstöße gegen die vorgesehenen Mindestquoten zu sanktionieren, ausdrücklich begrüßt.
Diese Sanktionierung über das Ertragsteuerrecht stößt aber auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, da sie das die Ertragsteuern prägende, aus dem Gleichheitssatz des Artikels 3 des Grundgesetzes abgeleitete Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt. Aufsichtsratsvergütungen einer Kapitalgesellschaft sind betrieblich veranlasst und mindern deshalb als Betriebsausgaben die Körperschaft- und Gewerbesteuer. Eine Versagung des Betriebsausgabenabzugs bedarf daher einer besonderen rechtlichen Begründung. Bereits das hälftige Abzugsverbot für Aufsichtsratsvergütungen nach § 10 Nummer 4 KStG war auf Kritik gestoßen (vgl. Clemm/Clemm, BB 2001, 1873; Hey, Beihefter zu DStR 2009, 109). Sanktionsüberlegungen reichen als Rechtfertigung eines vollständigen Abzugsverbots nicht aus, zumal mit außersteuerlichen Sanktionen des Ordnungsrechts die Mindestquote für Frauen in Aufsichtsräten zielgenauer erreicht werden kann. Hinzu kommt, dass die völlige Versagung des Abzugs aller Aufsichtsratsvergütungen dann übermäßig wäre, wenn die Quote nur geringfügig verfehlt wird. In derartigen Fällen erweist sich das steuerliche Abzugsverbot gerade nicht als milde Form der Sanktion.
Darüber hinaus ist das vorgesehene Verfahren (Verbescheidungsverfahren/Grundlagenbescheid/Mitteilung an die Finanzverwaltung) mit neuem zusätzlichem Verwaltungsaufwand für die Finanzämter verbunden.
2. Zur Eingangsformel
In der Eingangsformel sind nach dem Wort "hat" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" einzufügen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Es handelt sich um die Behebung eines Redaktionsversehens. Mit der Änderung wird klargestellt, dass das beabsichtigte Gesetz aufgrund der Änderungen im Körperschaftsteuergesetz (Artikel 13) der Zustimmung des Bundesrates bedarf (Artikel 105 Absatz 3, Artikel 106 Absatz 3 GG).
3. Zu Artikel 14 (§ 3 Absatz 3 - neu - TeilhStatG)
In Artikel 14 ist § 3 folgender Absatz 3 anzufügen:
(3) Die Statistik ist vom Statistischen Bundesamt nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke zu erheben und aufzubereiten."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Änderung soll klarstellen, dass die Statistik als Bundesstatistik vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet wird.
B
- 4. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C
- 5. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat vor, Senatorin Jana Schiedek (Hamburg) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zur Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.
D
- 6. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat spricht sich dafür aus, einen neuen Bußgeldtatbestand im Ordnungswidrigkeitengesetz zu schaffen.
Danach kann das Bundesamt für Justiz im Falle eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 96 Absatz 3 und 4 des Aktiengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1 des Gesetzentwurfs ein Bußgeld erheben. Dieses soll regelmäßig 15 Prozent der Vergütungen jeder Art betragen, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen gewährt werden.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Anstelle der im Gesetzentwurf vorgesehenen steuerrechtlichen Sanktion soll für den Fall einer quotenwidrigen Besetzung der Führungsgremien ein entsprechender Bußgeld-Tatbestand im Ordnungswidrigkeitengesetz geschaffen werden.
Die Festsetzung eines Bußgeldes bei Verstoß ist durch das Bundesamt für Justiz vorzunehmen, welches für die Überprüfung der Voraussetzungen der Einhaltung der Mindestquote zuständig wäre. Damit liegen Überprüfung und ggf. Ahndung des Verstoßes in einer Hand, was einen erheblichen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung darstellte. Hinzu käme, dass bei Bemessung des Bußgeldes die Umstände des Einzelfalles angemessen berücksichtigt werden könnten.