A. Zielsetzung
Festlegung von Rahmenbedingungen für zeitnahe Betriebsprüfungen
B. Lösung
Ergänzung der Betriebsprüfungsordnung
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
Die Verwaltungsvorschrift hat keine belastenden Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes und der Länder. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf Bürokratiekosten.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 108 Absatz 7 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung
Vom ...
Nach Artikel 108 Absatz 7 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Artikel 1
Änderung der Betriebsprüfungsordnung
Die Betriebsprüfungsordnung vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368), die zuletzt durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2008 (BStBl I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4 folgende Angabe eingefügt:
" § 4a Zeitnahe Betriebsprüfung".
- 2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Zeitnahe Betriebsprüfung
- (1) Die Finanzbehörde kann Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 für eine zeitnahe Betriebsprüfung auswählen. Eine Betriebsprüfung ist zeitnah, wenn der Prüfungszeitraum einen oder mehrere gegenwartsnahe Besteuerungszeiträume umfasst.
- (2) Grundlage zeitnaher Betriebsprüfungen sind die Steuererklärungen im Sinne des § 150 der Abgabenordnung der zu prüfenden Besteuerungszeiträume (Absatz 1 Satz 2). Zur Sicherstellung der Mitwirkungsrechte des Bundeszentralamtes für Steuern ist der von der Finanzbehörde ausgewählte Steuerpflichtige dem Bundeszentralamt für Steuern abweichend von der Frist des § 21 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich zu benennen.
- (3) Über das Ergebnis der zeitnahen Betriebsprüfung ist ein Prüfungsbericht oder eine Mitteilung über die ergebnislose Prüfung anzufertigen (§ 202 der Abgabenordnung)."
Artikel 2
Inkrafttreten, Anwendungszeitpunkt
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie ist erstmals für Außenprüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2012 angeordnet werden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Kurzbegründung
Allgemeines
Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift wird das Institut der "zeitnahen Betriebsprüfung" in der Betriebsprüfungsordnung verankert.
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift werden keine Informationspflichten für die Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
Nachhaltigkeit
Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert.
Zu Artikel 1 (Änderung der Betriebsprüfungsordnung):
Zu Nummer 1:
Durch die Einfügung des neuen § 4a ist die Inhaltsübersicht entsprechend zu ergänzen.
Zu Nummer 2:
Zu § 4a- neu-:
In § 4a werden erstmals bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für eine zeitnahe Betriebsprüfung verbindlich festgelegt.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 regelt das Institut der "zeitnahen Betriebsprüfung" und betont die Gegenwartsnähe der Tätigkeit der Finanzbehörde. Die Gegenwartsnähe kann dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Prüfungszeitraum den letzten Veranlagungszeitraum, für den eine Steuererklärung abgegeben wurde, umfasst.
Zu Absatz 2:
Die Kriterien einer zeitnahen Betriebsprüfung werden konkretisiert: Eine zeitnahe Betriebsprüfung kann nur für die Prüfungszeiträume durchgeführt werden, zu denen dem Finanzamt rechtsverbindliche und vollständige Steuererklärungen (§ 150 AO) vorliegen. Die Finanzbehörde hat ihre Auswahlentscheidung dem Bundeszentralamt für Steuern binnen kurzer Frist unabhängig von ihren zu bestimmten festen Terminen zu übermittelnden Prüfungsgeschäftsplänen anzuzeigen. Gegenwartsnah bleibt eine zeitnahe Betriebsprüfung nur dann, wenn die anfängliche Bereitschaft von Unternehmen und Finanzbehörde zu Effizienz und Kooperation während der gesamten Prüfungsdauer aufrechterhalten und proaktiv in der Prüfungspraxis umgesetzt wird.
Zu Absatz 3:
Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen (§ 202 AO), damit der Steuerpflichtige und verwaltungsinterne Stellen (z.B. der Folgeprüfer) über die in der Prüfung getroffenen Feststellungen informiert sind. Führt die Prüfung zur Änderung von Besteuerungsgrundlagen muss die Sach- und Rechtslage so detailliert wiedergegeben werden, dass Grund und Höhe der Änderung überprüfbar sind. Führt die Prüfung hingegen zu keiner Änderung, genügt die Mitteilung an den Steuerpflichtigen über die ergebnislose Prüfung.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten):
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 1705: Entwurf für eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden. Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger, sowie für die Verwaltung eingeführt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin