A. Problem und Ziel
In der Weinverordnung ist der im Rahmen der Hektarertragsregelung anzuwendende Faktor für die Umrechnung von Traubenmost zu Wein neu festzulegen, nachdem im Rahmen des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 5. August 2010 eine vorläufige Änderung des Faktors vorgenommen worden ist. Zudem hat sich gezeigt, dass aufgrund der technischen Entwicklung bei der Traubenernte und -verarbeitung eine Anpassung des Umrechnungsfaktors von Weintrauben zu Wein erforderlich ist. Aufgrund der besonderen Erntesituation 2010 ist ein rückwirkendes Inkrafttreten der neuen Faktoren vorgesehen, sofern dadurch keine Nachteile für die abgebenden Erzeugerbetriebe entstehen. Eine Vorschrift über die Umrechnungsfaktoren in der Wein-Überwachungsverordnung wird dementsprechend angepasst. In die Weinverordnung sind Vorschriften im Hinblick auf die Bezeichnung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete und von Landweinen aufzunehmen. Darüber hinaus sollen die Anforderungen für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete oder für Landweine und deren Bezeichnungen auch bei neuen geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben Anwendung finden, um eine einheitliche Basis hinsichtlich charakteristischer Merkmale und Kennzeichnung von deutschen Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe zu schaffen. Bei einigen gebietstypischen Rebsorten könnte der Verbraucher deren Angabe auf dem Etikett mit einer bestimmten regionalen
Herkunft verbinden, die Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten ist. Um eine Irreführung zu vermeiden, soll die Rebsortenangabe bei deutschen Weinen ohne geschützte Herkunftsangabe eingeschränkt werden.
B. Lösung
Erlass der Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Verordnung für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.
2. Vollzugsaufwand
Es wird kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht, weil die Rechtsänderungen auf bestehenden Vorschriften aufbauen und im Rahmen derzeitiger Überwachungsmaßnahmen vollzogen werden können.
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft entstehen durch die Regelungen keine Kosten. Die Änderung der Umrechnungsfaktoren dient der Berechnung von Weinmengen im Rahmen der Hektarertragsregelung; die Umrechnung begründet keine finanziellen Verpflichtungen. Die Vorschrift im Hinblick auf die Bezeichnung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete und von Landweinen übernimmt eine zuvor im EU-Recht verankerte Regelung und trägt damit dem Status quo in der Praxis Rechnung. Die Festlegung von Anforderungen an Produktspezifikationen für mögliche neue geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben kommt nur zum Tragen, wenn ein Erzeuger die Entscheidung zur Antragstellung und Vorlage einer Produktspezifikation trifft. Es besteht keine Verpflichtung zu einem Antrag auf den Schutz einer Herkunftsangabe. Eine generelle oder zusätzliche Betroffenheit der Weinbaubetriebe wird deshalb nicht gegeben sein. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit ausgeschlossen werden.
F. Bürokratiekosten
- a) Für Unternehmen sieht die Verordnung zwei neue Informationspflichten vor. Hieraus werden für die Unternehmen keine nennenswerten Kosten resultieren.
- b) Eine Informationspflicht für Bürgerinnen oder Bürger wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
- c) Eine Informationspflicht für die Verwaltung wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. Mai 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 2, des § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3, des § 22d, des § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3, des § 33 Absatz 1 Nummer 3, dabei § 13 Absatz 3 in Verbindung mit § 54 Absatz 1, des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66):
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe " § 2 Nummer 8" die Wörter "und nach § 9a Absatz 1 Satz 2" eingefügt.
- b) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- "1. 100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein,
- 2. 100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost = 100 Liter Wein."
2. Dem § 13 wird folgender Absatz 9 angefügt:
(9) Die Länder können durch Rechtsverordnung in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein nach den in Anhang XVa Abschnitt C Nummer 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Bedingungen zulassen."
3. § 32 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.
- b) Die Wörter "bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure muss die Bezeichnung Rose angegeben werden." werden gestrichen.
4. In § 38 Absatz 1 werden die Wörter "bei Landwein" durch die Wörter "bei Federweißer, Landwein" ersetzt.
5. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
" § 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu § 22d und § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)
- (1) Die Namen der in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes festgelegten bestimmten Anbaugebiete und die einem Qualitätswein b. A. vorbehaltenen Begriffe, die jeweils als deutscher traditioneller Begriff im Sinne des Artikels 118u Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anerkannt sind, dürfen nur in Verbindung miteinander verwendet werden. Ein Landwein ist mit dem Namen eines der in § 2 festgelegten Landweingebiete zu kennzeichnen.
- (2) Für einen Wein oder eine Gesamtheit von Weinen kann ein Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe nur gestellt werden, wenn der Wein oder die Gesamtheit der Weine die in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Anforderungen erfüllt.
- (3) Für den Schutz einer Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- 1. der Wein muss, vorbehaltlich der nach EU-Recht zulässigen Ausnahmen, in einem abgegrenzten Gebiet im Sinne des Artikels 118c Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hergestellt sein, das innerhalb eines in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes festgelegten bestimmten Anbaugebietes liegt;
- 2. der Hektarertrag darf den für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet geltenden Hektarertrag nicht übersteigen;
- 3. der Mindestalkoholgehalt des Weines darf den für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet geltenden Mindestwert nicht unterschreiten;
- 4. die für die Herstellung des Weines verwendeten Trauben müssen zu einer Rebsorte oder mehreren Rebsorten gehören, die für das bestimmte Anbaugebiet zugelassen ist oder sind;
- 5. dem Wein muss eine amtliche Prüfungsnummer im Sinne des § 19 des Weingesetzes zugeteilt sein.
- (4) Für den Schutz einer geografischen Angabe im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- 1. der Wein muss, vorbehaltlich der nach EU-Recht zulässigen Ausnahmen, in einem abgegrenzten Gebiet im Sinne des Artikels 118c Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hergestellt sein, das innerhalb eines in § 2 festgelegten Landweingebietes liegt;
- 2. der Wein muss zu mindestens 85 vom Hundert aus Trauben hergestellt sein, die in dem abgegrenzten Gebiet erzeugt worden sind; die restlichen Anteile, einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse, dürfen nur aus Trauben hergestellt sein, die aus anderen Landweingebieten stammen;
- 3. die für die Herstellung des Weines verwendeten Trauben müssen zu einer Rebsorte oder mehreren Rebsorten gehören, die für das Landweingebiet, dessen Angabe geschützt ist, zugelassen ist oder sind;
- 4. der Hektarertrag darf den für die Verwendung der geografischen Angabe des betreffenden Landweingebietes festgesetzten Hektarertrag nicht übersteigen;
- 5. der Mindestalkoholgehalt des Weines darf den für Landwein des betreffenden Gebietes geltenden Mindestwert nicht unterschreiten;
- 6. die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Weingesetzes sowie des § 15 Absatz 3 Nummer 1, des § 16 Absatz la und Absatz 2 und des § 16a sind einzuhalten.
- (5) Ein Wein, der mit einer im Verfahren nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützten Ursprungsbezeichnung bezeichnet ist, muss mit dem Namen des in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes festgelegten bestimmten Anbaugebietes gekennzeichnet sein, in dem das von der Eintragung nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfasste abgegrenzte Gebiet liegt. § 23 Absatz 1 des Weingesetzes ist nicht anzuwenden.
- (6) Ein Wein, der mit einer im Verfahren nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützten geografischen Angabe bezeichnet ist, muss mit dem Namen des in § 2 festgelegten Landweingebietes gekennzeichnet sein, in dem das von der Eintragung nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfasste abgegrenzte Gebiet liegt."
6. Dem § 42 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- (3) Bei einem Wein, ausgenommen Schaumwein und Qualitätsschaumwein, aus Erzeugnissen ab dem Erntejahrgang 2011, der nicht mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bezeichnet ist, ist die Angabe der Bezeichnung, einschließlich deren Synonyme, einer der folgenden Rebsorten unzulässig:
- 1. Bacchus,
- 2. Blauer Limberger,
- 3. Blauer Portugieser,
- 4. Blauer Silvaner,
- 5. Blauer Spätburgunder,
- 6. Blauer Trollinger,
- 7. Domina,
- 8. Dornfelder,
- 9. Grauer Burgunder,
- 10. Grüner Silvaner,
- 11. Kerner,
- 12. Müller Thurgau,
- 13. Müllerrebe,
- 14. Rieslaner,
- 15. Roter Elbling,
- 16. Roter Gutedel,
- 17. Roter Riesling
- 18. Roter Traminer,
- 19. Scheurebe,
- 20. Weißer Elbling,
- 21. Weißer Gutedel,
- 22. Weißer Riesling."
7. Dem § 54 wird folgender Absatz 13 angefügt:
(13) § 10 Absatz 1 in der sich aus der Neunten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften vom ... ( BGBl. I S. ...) ergebenden Fassung ist auf Antrag eines Weintrauben, Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost übernehmenden Betriebes auch für Erzeugnisse des Erntejahrgangs 2010 zu Grunde zu legen, soweit sich aus der Anwendung der Umrechnungsfaktoren beim abgebenden Weinbaubetrieb keine Überschreitung des Hektarertrages im Sinne des § 9 des Weingesetzes für das Erntejahr 2010 ergibt."
Artikel 2
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1828) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 werden die Wörter "15. Dezember des Erntejahres" durch die Wörter "15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres" ersetzt.
2. In § 29 Absatz 6 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:
- "1. 100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein,
- 2. 100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost = 100 Liter Wein,".
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
In der Weinverordnung ist der im Rahmen der Hektarertragsregelung anzuwendende Faktor für die Umrechnung von Traubenmost zu Wein neu festzulegen, nachdem im Rahmen des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1136) eine vorläufige Änderung des Faktors vorgenommen worden ist. Zudem hat sich gezeigt, dass aufgrund der technischen Entwicklung bei der Traubenernte und Traubenverarbeitung eine Anpassung des Umrechnungsfaktors von Weintrauben zu Wein erforderlich ist. Aufgrund der besonderen Erntesituation 2010 ist ein rückwirkendes Inkrafttreten der neuen Faktoren vorgesehen, sofern dadurch keine Nachteile für die abgebenden Erzeugerbetriebe entstehen. Eine Vorschrift über die Umrechnungsfaktoren in der Wein-Überwachungsverordnung wird dementsprechend angepasst. In die Weinverordnung sind Vorschriften im Hinblick auf die Bezeichnung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete und von Landweinen aufzunehmen. Darüber hinaus sollen die Anforderungen für die Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete oder für die Landweine und deren Bezeichnungen auch bei neuen geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben Anwendung finden, um eine einheitliche Basis hinsichtlich charakteristischer Merkmale und Kennzeichnung von deutschen Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe zu festzulegen. Bei einigen gebietstypischen Rebsorten könnte der Verbraucher deren Angabe auf dem Etikett mit einer bestimmten regionalen Herkunft verbinden, die Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten ist. Um ein Irreführung zu vermeiden, soll die Rebsortenangabe bei Weinen ohne geschützte Herkunftsangabe eingeschränkt werden.
Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Verordnung für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden. Es wird kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht, weil die Rechtsänderungen auf bestehenden Vorschriften aufbauen und im Rahmen derzeitiger Strukturen vollzogen werden können.
Der Wirtschaft entstehen durch die Regelungen keine Kosten. Die Änderung der Umrechnungsfaktoren dient der Berechnung von Weinmengen im Rahmen der Hektarertragsregelung; die Umrechnung begründet keine finanziellen Verpflichtungen. Die Vorschrift im Hinblick auf die Bezeichnung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete und von Landweinen übernimmt eine zuvor im EU-Recht verankerte Regelung und trägt damit dem Status quo in der Praxis Rechnung. Die Festlegung von Anforderungen an Produktspezifikationen für mögliche neue geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben betrifft freiwillige Anträge auf geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit ausgeschlossen werden.
Für Unternehmen wird mit § 39a Absatz 5 und 6 jeweils eine Kennzeichnungspflicht eingeführt. Diese Verpflichtungen entstehen dann, wenn ein Unternehmen eine Ursprungsbezeichnung beziehungsweise eine geografische Angabe schützen lassen möchte. Hieraus werden keine nennenswerten Bürokratiekosten resultieren, da die Verpflichtungen nur in seltenen Fällen zum Tragen kommen werden. Außerdem werden die Kosten im Einzelfall im laufenden Verfahren aufgefangen werden können.
Eine Informationspflicht für Bürgerinnen oder Bürger wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft. Eine Informationspflicht für die Verwaltung wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind durch die Verordnung nicht zu erwarten.
Die Belange der nachhaltigen Entwicklung werden von der Verordnung nicht beeinträchtigt.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1: Änderung von e 10
Die Änderung der Umrechnungsfaktoren erfolgt im Kontext der Änderung der Hektarertragsregelung, die durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 5. August 2010 vorgenommen worden ist. Als Übergangsregelung war in § 56 Absatz 14 des Weingesetzes der Faktor für die Umrechnung von Traubenmost und teilweise gegorenem Traubenmost zu Wein auf 100:97 (bisher 100:95) angehoben worden, verbunden mit der Absicht, die Umrechnungsfaktoren zu überprüfen. Eine Neuregelung des Faktors für die Umrechnung von Traubenmost und teilweise gegorenem Traubenmost zu Wein ist geboten, weil nach der Einfügung des § 9a Weingesetz durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 5. August 2010 die Umrechnungsfaktoren eine größere praktische Relevanz haben und die praktischen Gegebenheiten eine Änderung rechtfertigen. Der Faktor wird auf 100:100 festgelegt, weil in der Weinbauzone A insbesondere im Falle von mit Saccharose angereicherten Mosten die Verarbeitungsabgänge in Form von Trub und Hefe in der Regel der Mengenmehrung durch die Anreicherung entsprechen (jeweils zwischen 3 und 4 %vol). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Umrechnungsfaktors von Traubenmost zu Wein wurde auch eine Überprüfung des Umrechnungsfaktors von Weintrauben zu Wein vorgenommen. Aufgrund der technischen Entwicklung bei den Traubenernte- und Traubenverarbeitungsverfahren ist eine Anhebung des derzeitigen Faktors von 100:75 auf 100:78 erforderlich, um Destillationsverpflichtungen als Folge technologisch bedingter Mehrmengen zu vermeiden.
Zu Nummer 2: Änderung von § 13
Die Befugnis zur einzelstaatlichen Zulassung der Säuerung wegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen nach Anhang XVa Abschnitt C Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird auf die Länder übertragen, weil die regionalen Verhältnisse für eine Zulassung entscheidend sind und eine bundeseinheitliche Regelung nicht zwingend erforderlich ist.
Zu Nummer 3: Änderung von § 32
In Absatz 4 wird die Verpflichtung zur Angabe Rose bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure gestrichen, weil die Angabe keine eindeutige Aussage zur Herstellung bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mehr vermittelt. Früher war die Angabe für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein einschließlich Perlwein kennzeichnend. Nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen kann ein Rose bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure auch durch einen Rot-Weiß-Verschnitt hergestellt werden. In diesem Fall Rose als solchen zu kennzeichnen, wird als nicht sachgerecht erachtet. Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure wird deshalb auf die Verpflichtung zur Angabe Rose verzichtet.
Zu Nummer 4: Änderung von § 38
Da die Verwendung des Begriffs "Federweißer" ausschließlich für teilweise gegorenen Traubenmost zulässig ist, der mindestens Landweinqualität erreicht, sollen im Hinblick auf die zulässigen Angaben zum Betrieb die gleichen Anforderungen wie für Landweine gelten.
Zu Nummer 5: Einfügung von § 39a
Zur Umsetzung der EU-Bestimmungen über geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben werden nationale Vorschriften erlassen, die dazu dienen sollen, mögliche neue geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben in das bestehende deutsche Qualitätssystem einzubinden. Vor dem Hintergrund,
dass aufgrund der EU-Eintragung der 13 Namen der bestimmten Anbaugebiete als geschützte Ursprungsbezeichnungen und der 26 geografischen Angaben der Landweingebietsbezeichnungen als geschützte geografische Angaben jegliche Fläche des deutschen Weinanbaugebietes rechtlich zu einer der beiden EU-Kategorien geschützter Herkunftsangaben gehört, werden die für die Anbaugebietsweine und die Landweine bestehenden Regeln zu Basisanforderungen an neue geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben bestimmt.
In Absatz 1 wird klargestellt, dass ein Wein, der mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebietes gekennzeichnet ist, zusätzlich einen traditionellen Begriff (z.B. "Qualitätswein b. A.", "Prädikatswein", "Sekt b. A.") tragen muss und umgekehrt. Die Angaben sind im gleichen Sichtbereich anzubringen. Da für Landweine ausschließlich der traditionelle Begriff "Landwein" existiert, der zudem Bestandteil des jeweiligen Gebietsnamens ist (z.B. "Ahrtaler Landwein"), reicht in diesem Fall die Vorgabe, dass ein Landwein einen in der Weinverordnung festgelegten Landweinnamen tragen muss.
In den Absätzen 3 und 4 werden die einzuhaltenden materiellen Voraussetzungen für eine im Antragsverfahren eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geregelt.
Nach Absatz 3 hat ein Wein (wie auch alle anderen Erzeugnisse im Sinne von Anhang XIb Absätze 1, 3 bis 6, 8, 9, 11, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, soweit für Deutschland relevant), dessen Bezeichnung Gegenstand einer Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung ist, hinsichtlich des Hektarertrages, des Mindestmostgewichtes und der verwendeten Rebsorten die Vorgaben für das betreffende Anbaugebiet zu erfüllen sowie hinsichtlich bestimmter charakteristischer Merkmale (insbesondere analytischer und organoleptischer Art) die Eigenschaften eines Qualitätsweines b. A. aufzuweisen. Entsprechendes wird in Absatz 4 für einen Wein, dessen Bezeichnung als geschützte geografische Angabe beantragt wird, bezogen auf die Anforderungen an einen Landwein vorgegeben.
Der Grundsatz, wonach mögliche Neueintragungen geschützter Bezeichnungen auf den Regeln der bestehenden geschützten Bezeichnungen aufbauen und sich in das bestehende System einfügen sollen, soll auch bei der Kennzeichnung gelten und wird in den Absätzen 5 und 6 aufgegriffen.
Nach Absatz 5 ist auf einem deutschen Wein mit einer im Antragsverfahren geschützten Ursprungsbezeichnung der Name des bestimmten Anbaugebietes, aus dem der Wein stammt, anzugeben. In Verbindung mit Absatz 1 wird zudem sichergestellt, dass dieser Wein neben dem Namen des bestimmten Anbaugebietes eine traditionelle Qualitätsweinbezeichnung tragen muss. Darüber hinaus wird in deklaratorischem Sinne klargestellt, dass die nach § 23 Absatz 1 Weingesetz vorgeschriebene Einschränkung bei der fakultativen Angabe kleinerer oder größerer geografischer Einheiten nicht für neue geschützte Ursprungsbezeichnungen sondern ausschließlich für die bestehenden, automatisch geschützten Ursprungsbezeichnungen gilt. Damit kann auch für eine nicht in der Weinbergsrolle eingetragene geografische Bezeichnung (z.B. alter Name eines Gewanns) ein Schutz beantragt werden. Da sich § 23 Absatz 2 Weingesetz ausschließlich auf die geografische Fläche beschränkt, für die der Schutz beantragt wurde, tritt z.B. bei in Verbindung mit einem Gemeindenamen geschützten Lagenamen kein Verbrauch des Gemeindenamens ein. Der Gemeindename kann demnach
- - weiterhin bei Qualitätsweinen in Verbindung mit einem nicht geschützten anderen Lagenamen dieser Gemeinde verwendet werden oder
- - Bestandteil eines Schutzantrages in Verbindung mit einer anderen Lage sein.
Nach Absatz 6 muss ein Wein mit einer im Antragsverfahren geschützten geografischen Angabe mit dem Namen des in der Weinverordnung festgelegten Landweingebietes, aus dem der Wein stammt, gekennzeichnet werden.
Zu Nummer 6: Änderung von § 42
Mit § 42 Absatz 3 werden bestimmte Rebsorten (gem. Rebsortenliste des Bundessortenamtes bzw. der Internationalen Organisation für Rebe und Wein) von der Möglichkeit der Kennzeichnung bei deutschem Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe ausgenommen. Dies betrifft nicht die Verwendung dieser Rebsorten. Damit soll eine Vermarktung eines Weins, der als Angabe zur Herkunft (nur) den Hinweis auf Deutschland führt, mit der Angabe einer Rebsorte, die wegen ihrer starken Verbreitung in einem bestimmten Anbaugebiet indirekt als Hinweis auf die regionale Herkunft verstanden werden könnte, ausgeschlossen werden. Schaumwein und Qualitätsschaumwein bleiben hiervon ausgenommen, da diese Erzeugnisse bereits in der Vergangenheit in größerem Umfang mit Rebsortenangabe vermarktet wurden (Besitzstand) und die Verbraucher in diesen Fällen bei einer Rebsortenangabe keinen regionalen Bezug herstellen.
Zu Nummer 7: Änderung von § 54
Das Ernteergebnis 2010 lag um rund 25 % unter dem langjährigen Mittelwert. Dennoch konnte bei Weintrauben, Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost aufnehmenden Betrieben selbst bei Einhaltung der guten weinbaulichen und önologischen Praxis eine Destillationsverpflichtung oder das Erfordernis zur Herabstufung entstehen. Um derartige Konsequenzen zu vermeiden oder zumindest zu verringern, wird den betroffenen Betrieben die Möglichkeit eröffnet, für die Ernte 2010 auf Antrag die neuen Faktoren zugrunde zu legen. Voraussetzung ist, dass die Erzeugnisse beim Antrag stellenden Betrieb noch zur Vermarktung zur Verfügung stehen und der abgebende Weinbaubetrieb als Folge der Anwendung der neuen Faktoren seinen Gesamthektarertrag nicht überschreitet.
Zu Artikel 2: Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Zu Nummer 1: Änderung von e 15
Im Sinne einer bürokratischen Entlastung der Betriebe wird der Stichtag zum Abschluss der Bücher an den Abgabetermin zu Vorlage der Ernte- und Erzeugungsmeldungen (15. Januar) angepasst.
Zu Nummer 2: Änderung von § 29
Die Faktoren für die Berechnung der Weinmenge aus einer gegebenen Menge Weintrauben, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost, die bei der Abgabe der Meldungen anzuwenden sind, werden entsprechend § 10 Weinverordnung festgelegt (Artikel 1 Nummer 1 der vorliegenden Verordnung).
Zu Artikel 3: Inkrafttreten
Diese Verordnung soll unverzüglich in Kraft treten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1692:
Entwurf einer 9. Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden zwei Informationspflichten der Wirtschaft neu eingeführt. Die Zahl der auftretenden Fälle dürfte nach Ansicht des Ressorts sehr gering sein. Die Kosten im Einzelfall dürften im laufenden Verfahren aufgefangen werden können. Darüber hinaus werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter