A. Problem und Ziel
- Die derzeitige gesetzliche Regelung in § 46 Abs. 6 SGB II, nach der der Bund 29,1 v.H. der Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) übernimmt läuft zum Jahresende 2006 aus.
- Eine für alle Länder tragbare alternative Anschlusslösung, die die in § 46 Abs. 5 SGB II zugesagte Entlastung der Kommunen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt um jährlich 2,5 Mrd. Eurodauerhaft sicherstellt (Ziel), ist nach derzeitigem Verhandlungsstand nicht in Sicht.
- Die bestehende Beteiligungsregelung muss somit unbefristet fortgelten.
B. Lösung
- Änderung des SGB II.
- Streichung der Befristung der geltenden Regelung zur Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung auf die Jahre 2005 und 2006.
C. Alternativen
- Im Rahmen der Zielsetzung keine.
D. Finanzielle Auswirkungen der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Beibehaltung der gegenwärtigen Belastungswirkungen beim Bund und der Entlastungswirkungen bei den Kommunen.
Sichere Quantifizierung nicht möglich (je nach Entwicklung der Kosten bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie der Empfängerzahlen).
- 2. Vollzugsaufwand
Keiner.
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Der Präsident des Senats Hamburg, den 17. Mai 2006
der Freien und Hansestadt Hamburg
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden Entwurf eines
- Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Ole von Beust
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 6b Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 5 bis 7" durch die Angabe "Abs. 5 und 6" ersetzt.
- 2. § 46 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 6 werden die Wörter "in den Jahren 2005 und 2006" gestrichen.
- b) Absatz 7 wird aufgehoben.
- c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.
Begründung
Zu Artikel 1 Nummer 1:
Durch die Änderungen gem. Artikel 1 Nummern 2 a) bis c) bedingte Folgeanpassung.
Zu Artikel 1 Nummer 2 a):
Die dauerhafte Sicherung der Entlastung der Kommunen kann nur durch eine unbefristete Weitergeltung der bestehenden Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von wenigstens 29,1 % gewährleistet werden.
Die deutlich gestiegenen Fallzahlen und die überproportional steigenden Wohnnebenkosten u.a. aufgrund der Energiepreisentwicklung lassen die Belastung der Kommunen durch die Leistungen für Unterkunft und Heizung überproportional steigen.
Die in § 46 Abs. 6 a.F. genannte Befristung ist daher durch die Streichung der Wörter "in den Jahren 2005 und 2006" aufzuheben.
Zu Artikel 1 Nummer 2 b):
§ 46 Abs. 7 a.F. bestimmte, dass der Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II ab dem Jahr 2007 durch Bundesgesetz geregelt wird.
Die Entfristung der Regelung in § 46 Abs. 6 a.F. macht § 46 Abs. 7 a.F. obsolet.
Zu Artikel 1 Nummer 2 c):
Redaktionelle Anpassung an die Streichung des § 46 Abs. 7 a.F.
Zu Artikel 2:
Regelt das Inkrafttreten des Gesetzes (nach Verkündung, spätestens aber zum 31.12.06).