992. Sitzung des Bundesrates am 3. Juli 2020
A
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 3 DirektZahlDurchfG)
In Artikel 1 ist in § 5 Absatz 3 die Angabe "6 Prozent" durch die Angabe "8,5 Prozent" zu ersetzen.
Begründung:
Die Vorschläge der EU-Kommission zum Mehrjährigen Finanzrahmen sehen eine Kürzung der 2. Säule vor. Gleichzeitig steht die Landwirtschaft unter erheblichem Druck, einen Beitrag zur Erreichung von Umweltschutz-, Tierschutz- und Klimaschutzzielen zu leisten. Darüber hinaus sind die landwirtschaftlichen Betriebe infolge der Corona-Krise weiteren Belastungen ausgesetzt. Die hierfür durch den Recovery Funds "Next Generation EU" und durch den neuen Vorschlag für den mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Mittel reichen, obwohl letztere erhöht wurden, bei weitem nicht aus, um den Bedarf zu decken.
Um diesen Herausforderungen frühzeitig begegnen zu können und die drohende Finanzierungslücke zu schließen, ist eine ausreichende Finanzierung für neue zielgerichtete Maßnahmen schon jetzt sicherzustellen.
Hierfür ist eine Anhebung der Mittelumschichtung von derzeit 6,0 % auf mindestens 8,5 % erforderlich.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 - neu - (Unterabschnitt 3
Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 1
Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 ist folgender Absatz anzufügen:
(3) ... weiter wie Vorlage ..."
2. Nach § 20 wird folgender Unterabschnitt 3a eingefügt:
"Unterabschnitt 3a
Gekoppelte Stützung für Weidetierhaltung von Schafen und Ziegen
§ 20a Gekoppelte Stützung für Weidetierhaltung von Schafen und Ziegen
- (1) Für die fakultativ gekoppelte Stützung nach Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
werden 0,75 Prozent der für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzten nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
eingesetzt.
- (2) Nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
erfolgt die fakultativ gekoppelte Stützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch.
- (3) Die fakultative gekoppelte Stützung wird bundeseinheitlich gewährt. Es wird als Zielwert der Stützung 30 Euro je beilhilfefähigem Mutterschaf oder -ziege angestrebt.
- (4) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 1. November des jeweiligen Jahres die Zahl aller beihilfefähigen Mutterschafe und -ziegen, die im Antragsjahr angemeldet werden, mit." "
Begründung:
Durch den Vorschlag wird ein neuer Unterabschnitt 3a - Gekoppelte Stützung für Weidetierhaltung von Schafen und Ziegen - in das Gesetz eingefügt. Die Schafhaltung ist gerade in peripheren ländlichen Gebieten mit Dauergrünland unter schwierigen Boden- und Klimabedingungen oftmals der letzte Anker für Arbeit und Wertschöpfung auf diesen Flächen und in diesen Regionen. Der Rückgang der Schafhaltung führt in einigen Regionen Deutschlands zur Bewirtschaftungsaufgabe oder zur starken Unternutzung von naturschutzfachlich hochwertigen Standorten.
In seiner 979. Sitzung am 28. Juni 2019 hat der Bundesrat die Bundesregierung gebeten, "zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage von Weidetierhaltern und zur Honorierung ihrer Biodiversitätsleistungen eine jährliche zusätzliche Förderung in Höhe von 30 Euro je Mutterschaf/Ziege in der Weidetierhaltung zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorzusehen. Die Zahlung sollte aus der ersten Säule der GAP geleistet werden", BR-Drucksache 141/19(B) . In seiner Stellungnahme zum Entwurf zu einem Zweiten Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes hat der Bundesrat in seiner 981. Sitzung am 11. Oktober 2019 in erneut eine gekoppelte Stützung für Weidetierhaltung von Schafen und Ziegen gefordert, BR-Drucksache 410/19(B) . In ihrer Gegenäußerung vom 23. Oktober 2019 zu der Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucksache 19/14385) hat sich die Bundesregierung gegenüber zukünftigen Maßnahmen zur Förderung von Weidetieren wie Schafen und Ziegen grundsätzlich offen gezeigt. Sie hat den Vorschlag des Bundesrates lediglich mit der Begründung abgelehnt, dass zur Einführung einer gekoppelten Direktzahlung für das Jahr 2020 eine entsprechende Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bis zum 1. August 2019 hätte erfolgen müssen und dass für das Jahr 2021 zum damaligen Zeitpunkt Oktober 2019 in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
noch keine nationale Obergrenze für die Direktzahlungen festgelegt war.
Für das Antragsjahr 2021 stehen die in der Gegenäußerung der Bundesregierung angeführten Hindernisse für die Einführung einer gekoppelten Direktzahlung jedoch nicht entgegen. Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt, der auch für das Antragsjahr 2021 eine nationale Umschichtung von Direktzahlungsmitteln ermöglichen soll. Der Vorschlag sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ihre Beschlüsse über die Verwendung der nationalen Obergrenze für das Antragsjahr 2021 bis zum 1. August 2020 zu treffen haben. Nach Stand der Beratungen ist sogar davon auszugehen, dass dieses Datum mindestens auf den 31. Oktober 2020 verschoben wird. Der richtige Zeitpunkt zur Einführung einer gekoppelten Prämie für Mutterschafe und Mutterziegen liegt mit dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes somit jetzt vor.
Die Prämie für Mutterschafe und Mutterziegen in Höhe von 30 Euro je Tier kann demnach bei Annahme des Vorschlags bundesweit ab dem Jahr 2021 ausgezahlt werden. Landesförderprogramme auf de-Minimis Basis zeigen, dass die Einführung einer gekoppelten Prämie für Mutterschafe und -ziegen ein geeignetes Instrument ist, die Schafhaltung zu stabilisieren. Mit einer gekoppelten Zahlung für Schafe und Ziegen über die 1. Säule würde Deutschland sich einreihen in die 22 Staaten der EU, die bereits jetzt gekoppelte Zahlungen für die Schaf- und Ziegenhaltung anbieten. Anderweitige Förderverfahren, z.B. im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, haben bisher den Trend des Bestandsabbaus nicht stoppen können.
Die Einführung einer Kopf-Prämie mit dem Zielwert von 30 €/Muttertier führt zu marginalen Kürzungen der Basisprämie, ist jedoch geeignet die Einkommenssituation der Schäfer nachhaltig zu verbessern. Die Regelung zielt dabei auf solche vom Betriebsinhaber angemeldeten, beihilfefähigen Tiere ab, die im überwiegenden Teil der jeweiligen Weideperiode in Weidehaltung gehalten werden. Auf eine entsprechende Präzisierung in § 20a Absatz 3 wird mit Blick auf den damit einhergehenden Prüf- und Dokumentationssaufwand bewusst verzichtet.
B
3. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.