Siehe Drucksache 566/16(B)
Europäische Kommission
Brüssel, 20.4.2017
C(2017) 2463 final
Frau Malu Dreyer
Präsidentin des Bundesrates
Leipziger Straße 3-4
10117 Berlin Deutschland
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernsehund Hörfunkprogrammen (COM (2016) 594 final).
Bei der Verabschiedung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt' im Mai 2015 hat die Kommission die Notwendigkeit betont, " die Unterschiede zwischen den nationalen Urheberrechtssystemen zu verringern und den Nutzern EU-weit einen umfassenderen Online-Zugang zu geschützten Werken zu ermöglichen". In ihrer Mitteilung " Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht"2 hat die Kommission gezielte Maßnahmen und ein langfristiges Konzept für die Modernisierung des Urheberrechts in der Europäischen Union weiter ausgeführt. Sie hat vor allem vorgeschlagen, die Hindernisse für den grenzüberschreitenden Zugang zu Inhalten und für die Verbreitung von Werken stufenweise zu beseitigen.
Der Vorschlag für eine Verordnung in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen ist eine der Maßnahmen, die von der Kommission angenommen wurden, um einen breiteren Zugang zu Inhalten in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten. Sie zielt auf die Erleichterung der Klärung und des Erwerbs von Rechten für die grenzüberschreitende Online-Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und die Weiterverbreitung über geschlossene Netze ab.
Die Kommission begrüßt die Unterstützung des Bundesrats für die Zielsetzung des Vorschlags, nämlich die Förderung der grenzüberschreitenden Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen. Die Kommission teilt die Ansicht des Bundesrats in Bezug auf die Notwendigkeit, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Rechteinhaber, Vertriebsfirmen, Produzenten, Rundfunkveranstalter und Verbraucher sicherzustellen, ln dieser Hinsicht stellt die vorgeschlagene Verordnung einen ausgewogenen Ansatz für den Zugang zu einer breiteren Palette von Fernseh- und Hörfunkprogrammen in der Europäischen Union dar.
Der von der Kommission vorgelegte Vorschlag befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren, an dem das Europäische Parlament und der Rat beteiligt sind.
Die Antworten auf die konkreten Aspekte der Stellungnahme entnehmen Sie bitte dem Anhang.
Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen mit diesen Ausführungen geklärt werden können, und sieht der Fortsetzung des politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Anhang
Die Kommission hat die in der Stellungnahme des Bundesrates angesprochenen Punkte sorgfältig geprüft und möchte folgende Anmerkungen dazu abgeben.
Absatz 5: Die Kommission wird die Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Sprachfassungen des Vorschlags überprüfen.
Absatz 6: Die vorgeschlagene Verordnung stützt sich auf in der Satelliten- und Kabelrichtlinie (Richtlinie 93/83/EWG des Rates3) für den Satellitenrundfunk (Ursprungsland) und die Weiterverbreitung über Kabel (obligatorische kollektive Rechtewahrnehmung) verwendete Mechanismen, die die Klärung und den Erwerb der Rechte für bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen erleichtern. Die vorgeschlagenen neuen Vorschriften beeinträchtigen oder ändern jedoch nicht die Bestimmungen der Satelliten- und Kabelrichtlinie. Sie umfassen unterschiedliche Arten von Rechten (insbesondere die öffentliche Wiedergabe - mit Ausnahme von Übertragungen - und die Zugänglichmachung) sowie von Dienstleistungen (ergänzende Online-Dienste und Weiterverbreitungsdienste, die auf anderem Wege als über Kabel erbracht werden). Aus diesen Gründen hielt es die Kommission für angebracht, ein eigenständiges Rechtsinstrument vorzuschlagen. Eine Verordnung wurde als das beste Instrument zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten sowie eines gleichzeitigen Geltungsbeginns angesehen. Dies ist besonders wichtig angesichts des grenzüberschreitenden Ziels des Vorschlags und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für Diensteanbieter, die in unterschiedlichen Hoheitsgebieten tätig sind.
Absätze 7, 8 und 9: Die Auswirkungen der Einführung des Ursprungslandprinzips auf die Rundfunkveranstalter und die Rechteinhaber wurden in der dem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung4 sorgfältig geprüft. Das Ursprungslandprinzip für die Lizenzierung von Online-Rechten für ergänzende Dienste der Rundfunkveranstalter wird voraussichtlich zur Senkung der Transaktionskosten beitragen und somit neue Möglichkeiten für Rundfunkveranstalter eröffnen, ihre Programme grenzüberschreitend online zugänglich zu machen. Angesichts seines begrenzten Anwendungsbereichs (nur ergänzende Online-Dienste der Rundfunkveranstalter) und der Tatsache, dass die Vertragsfreiheit der Parteien nicht eingeschränkt wird, sollte die Anwendung des Ursprungslandprinzips sich nicht nachteilig auf die Rechteinhaber auswirken. In einigen Fällen könnte es zu zusätzlichen Einnahmen für die Rechteinhaber führen, z.B. würden Produzenten audiovisueller Inhalte ohne Gebietsschutz ein größeres Publikum erreichen, wenn die zusätzlichen Online-Dienste der Rundfunkveranstalter grenzüberschreitend zugänglich gemacht würden.
Die Kommission möchte darauf Hinweisen, dass der Vorschlag einen Mechanismus vorsieht, der es den Rundfunkveranstaltern erleichtert, die Dienste grenzüberschreitend anzubieten, sie jedoch nicht dazu verpflichtet; genauso wenig werden die Rechteinhaber verpflichtet, gesamteuropäische Lizenzen zu erteilen (siehe Erwägungsgrund 11 des Verordnungsvorschlags). Dies bedeutet, dass die Rundfunkveranstalter und Rechteinhaber trotz der Anwendung des Ursprungslandprinzips auf die Lizenzierung von Rechten weiterhin die Verbreitung von Inhalten vertraglich auf bestimmte Gebiete begrenzen können, sofern die geltenden EU- und nationalen Vorschriften eingehalten werden.
Absatz 10: Artikel 2 Absatz 2 der vorgeschlagenen Verordnung sieht vor, dass im Rahmen der Anwendung des Ursprungslandprinzips die Lizenzgebühren der Rundfunkveranstalter an die Rechteinhaber alle Aspekte des ergänzenden Online-Dienstes und insbesondere die Eigenschaften des Dienstes, das Publikum und die Sprachfassung berücksichtigen. Dies ist wichtig, um zu gewährleisten, dass Rechteinhaber eine Vergütung für den Zugang zu und die Nutzung von ergänzenden Online-Diensten in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat erhält, in dem das Unternehmen seine Hauptniederlassung hat. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Vorschrift mit der Vertragsfreiheit der Parteien vereinbar ist, da nur die Kriterien aufgeführt sind, die bei den Verhandlungen zwischen Rundfunkveranstaltern und Rechteinhabern zu berücksichtigen sind.
Absatz 11: Artikel 5 sieht einen Übergangszeitraum von zweieinhalb Jahren für die Anwendung des Ursprungslandprinzips auf bestehende Lizenzverträge vor. Diese Bestimmung ist unerlässlich, um zu verhindern, dass die Anwendung des Ursprungslandprinzips durch die Verlängerung der Laufzeit bestehender Vereinbarungen umgangen wird. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Laufzeit der Verträge zw"ischen Rundfunkveranstaltern und Rechteinhabern ist die Kommission der Auffassung, dass die vorgeschlagene Frist angemessen ist.
- 1. COM (2015) 192 final.
- 2. COM (2015) 626 final.
- 3. ABI. L 248 vom 6.10.1993, S. 15.
- 4. Folgenabschätzung zur Modernisierung des EU-Urheberrechts: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/impact-assessment-modernisation-eu-copyright-rules