Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 3. Juni 2013 zu der o.g. Verordnung Folgendes mitgeteilt:
Mit Schreiben der Bundeskanzlerin an den Präsidenten des Bundesrates vom 25. April 2013 wurde die im Betreff genannte Verordnung mit der Bitte übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 325/13 (PDF) ).
Durch ein Büroversehen enthält der Text des Zuleitungsexemplars einige offenbare Unrichtigkeiten. Die Änderungen betreffen:
In Artikel 1 § 4 Abs. 3 Nr. 3 ist das Wort "sowie" durch das Wort "soweit" zu ersetzen.
In Artikel 2 Nummer 5 ist unter 4.a das Wort "Schutzmaßen" durch das Wort "Schutzmaßnahmen" zu ersetzen.
In Artikel 2 Nummer 12 Dreifachbuchstabe aaa sind in Nummer 2 die Wörter "geändert worden ist" zu streichen. Die Austauschseiten sind beigefügt.
Ich bitte, dieses im Wege einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren.
- 2. Art der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Betriebsabläufe, Arbeitsverfahren und verwendeten Arbeitsmittel einschließlich der Betriebsanlagen,
- 3. Art, Dauer und Häufigkeit der Exposition der Beschäftigten, soweit diese Informationen für den Arbeitgeber zugänglich sind,
- 4. Möglichkeit des Einsatzes von Biostoffen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsmitteln, die zu keiner oder einer geringeren Gefährdung der Beschäftigten führen würden (Substitutionsprüfung),
- 5. tätigkeitsbezogene Erkenntnisse
- a) über Belastungs- und Expositionssituationen, einschließlich psychischer Belastungen,
- b) über bekannte Erkrankungen und die zu ergreifenden Gegenmaßnahmen,
- c) aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
- (4) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der nach Absatz 3 ermittelten Informationen die Infektionsgefährdung und die Gefährdungen durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen unabhängig voneinander zu beurteilen. Diese Einzelbeurteilungen sind zu einer Gesamtbeurteilung zusammenzuführen, auf deren Grundlage die Schutzmaßnahmen festzulegen und zu ergreifen sind. Dies gilt auch, wenn bei einer Tätigkeit mehrere Biostoffe gleichzeitig auftreten oder verwendet werden.
- (5) Sind bei Tätigkeiten mit Produkten, die Biostoffe enthalten, die erforderlichen Informationen zur Gefährdungsbeurteilung wie zum Beispiel die Risikogruppeneinstufung nicht zu ermitteln, so muss der Arbeitgeber diese beim Hersteller, Einführer oder Inverkehrbringer einholen. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbrauch bestimmt sind.
§ 5 Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung
- (1) Bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie sowie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes hat der Arbeitgeber ergänzend zu § 4 Absatz 3 zu ermitteln, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er hat diese Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Infektionsgefährdung einer Schutzstufe zuzuordnen.
- (2) Die Schutzstufenzuordnung richtet sich
- 1. bei gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des ermittelten Biostoffs; werden Tätigkeiten mit mehreren Biostoffen ausgeübt, so richtet sich die Schutzstufenzuordnung nach dem Biostoff mit der höchsten Risikogruppe,
- 2. bei nicht gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des Biostoffs, der aufgrund
- a) der Wahrscheinlichkeit seines Auftretens,
- b) der Art der Tätigkeit,
- c) der Art, Dauer, Höhe und Häufigkeit der ermittelten Exposition den Grad der Infektionsgefährdung der Beschäftigten bestimmt.
- (6) Pyrotechnische Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 4 und des Anhangs III sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes genannten Gegenstände sowie pyrotechnische Munition im Sinne des Waffengesetzes.
- (7) Organische Peroxide im Sinne des § 11 Absatz 4 und des Anhangs III sind Stoffe, die sich vom Wasserstoffperoxid dadurch ableiten, dass ein oder beide Wasserstoffatome durch organische Gruppen ersetzt sind sowie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten."
4. In § 4 Absatz 3 wird das Wort "beachten" durch das Wort "berücksichtigen" ersetzt.
5. § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen einschließlich derer,
- a) die wegen der Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts zusätzlich ergriffen wurden sowie der geplanten Schutzmaßnahmen, die zukünftig ergriffen werden sollen, um den Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten oder
- b) die unter Berücksichtigung eines Beurteilungsmaßstabs für krebserzeugende Gefahrstoffe, der nach § 20 Absatz 4 bekannt gegeben worden ist, zusätzlich getroffen worden sind oder zukünftig getroffen werden sollen (Maßnahmenplan)."
6. In § 7 Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 11 Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils das Wort "beachten" durch das Wort "berücksichtigen" ersetzt.
7. Dem § 10 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze vorangestellt:
"Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert nach § 20 Absatz 4 bekannt gegeben worden ist, hat der Arbeitgeber ein geeignetes, risikobezogenes Maßnahmenkonzept anzuwenden, um das Minimierungsgebot nach § 7 Absatz 4 umzusetzen. Hierbei sind die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln, Erkenntnisse und Beurteilungsmaßstäbe zu berücksichtigen."
8. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Bei Tätigkeiten mit Explosivstoffen, pyrotechnischen Gegenständen oder organischen Peroxiden hat der Arbeitgeber über die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sowie des Anhangs I Nummer 1 hinaus insbesondere Maßnahmen zu treffen, die die
- 1. Gefahr eines unbeabsichtigten Auslösens dieser explosionsgefährlichen Stoffe minimiert und
- 2. Auswirkungen von Bränden und Explosionen beschränken.
Dabei hat der Arbeitgeber Anhang III zu beachten."
9. § 12 wird aufgehoben
10. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Der Arbeitgeber kann mit Einwilligung der betroffenen Beschäftigten oder ihrer Vertretungen die Aufbewahrungs- sowie die Aushändigungspflicht nach Absatz 3 Nummer 4 auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen. Dafür übergibt der Arbeitgeber dem Unfallversicherungsträger die erforderlichen Unterlagen in einer für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten Form. Der Unfallversicherungsträger händigt dem betroffenen Beschäftigten auf Anforderung einen Auszug des Verzeichnisses mit den ihn betreffenden Angaben aus."
11. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
12. § 20 wird wie folgt geändert: