A. Problem und Ziel
Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Durch das vorliegende Abkommen sollen derartige steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien abgebaut werden. Das Abkommen vom 6. April 2010 enthält die dafür notwendigen Regelungen. Es lehnt sich im Wesentlichen an das OECD-Musterabkommen an.
B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine nennenswerten Auswirkungen. Steuermindereinnahmen in einzelnen Bereichen dürften sich durch Steuermehreinnahmen in anderen Bereichen weitgehend ausgleichen.
2. Vollzugsaufwand
Kein nennenswerter Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme und Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Das Abkommen enthält Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen im Verhältnis zur Republik Albanien. Insoweit werden durch das Abkommen Pflichten für die Verwaltung neu eingeführt. Eine Quantifizierung ist mangels fehlender Daten nicht möglich, jedoch ist vor dem Hintergrund des Steuerrechts von Albanien davon auszugehen, dass ein Auskunftsersuchen durch Albanien (Artikel 26) sowie entsprechende Mitteilungen und Bescheinigungen deutscher Behörden (Artikel 27 und 28) nur in Ausnahmefällen erfolgen werden. Insofern dürften sich allenfalls geringfügige Auswirkungen aufgrund der Erfüllung der mit dem Abkommen verbundenen Pflichten der Verwaltung ergeben.
Informationspflichten für Unternehmen sowie für Bürgerinnen und Bürger werden durch das Abkommen weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.07.11
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 6. April 2010 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 32 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht. Die Zustimmung des Bundesrates ist zudem nach Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes erforderlich, da Regelungen über Verwaltungsverfahren im Abkommen auch von den Ländern zu beachten sind.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 32 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Durch das Abkommen verzichtet die Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung in gewissem Umfang auf Steuern, die dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließen. Andererseits müssen gewisse, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bisher eingeräumte Ermäßigungen deutscher Steuern (durch Anrechnung albanischer Steuern) nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Höhe gewährt werden. Die Änderung des bisherigen Rechtszustands führt zu Mehr- oder Mindereinnahmen bei den vom Abkommen betroffenen Steuern von Bund, Ländern und Gemeinden. Steuermindereinnahmen in gewissen Bereichen dürften allerdings durch Steuerverzichte der Republik Albanien weitgehend ausgeglichen werden. Die Wirtschaft wird durch das Abkommen entlastet, da steuerliche Hindernisse im bilateralen Wirtschaftsverkehr beseitigt werden.
Durch den vereinbarten Austausch steuerlicher Informationen auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens 2005 wird eine zutreffendere Besteuerung erwartet.
Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme und Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Albanien - von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch die Vermeidung der Doppelbesteuerung zu fördern und ihre Zusammenarbeit auf steuerlichem Gebiet zu festigen - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
- (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
- (2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
- (3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
- a) in der Republik Albanien: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die vereinfachte Gewinnsteuer und die Vermögensteuer (im Folgenden als "albanische Steuer" bezeichnet);
- b) in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und die Vermögensteuer einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);
- (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
- (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a) bedeutet der Ausdruck "Albanien" die Republik Albanien sowie, im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der Republik Albanien einschließlich ihrer Hoheitsgewässer und des darüber befindlichen Luftraums sowie der sich jenseits der Grenzen der Hoheitsgewässer der Republik Albanien erstreckenden Gebiete, über die die Republik Albanien in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und mit dem Völkerrecht ihre Rechte bezüglich des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der natürlichen Ressourcen ausübt;
- b) bedeutet der Ausdruck "Deutschland" die Bundesrepublik Deutschland sowie, im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;
- c) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang Deutschland oder Albanien;
- d) bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" ein Rechtsträger, der für steuerliche Zwecke als juristische Person behandelt wird;
- f) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- g) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- h) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
- aa) in Bezug auf Albanien alle natürlichen Personen, die die albanische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Albanien geltenden Recht errichtet worden sind;
- bb) in Bezug auf Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
- i) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
- aa) in Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;
- bb) in Albanien die Generaldirektion für Besteuerung.
- (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Artikel 4
Ansässige Person
- (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine Länder und ihre Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
- (2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
- a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
- b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
- d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
- (3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
- (4) Eine Personengesellschaft gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Die in den Artikeln 6 bis 22 vorgesehenen Beschränkungen des Besteuerungsrechts des anderen Vertragsstaats gelten jedoch nur insoweit, als die Einkünfte aus diesem Staat und das in diesem Staat gelegene Vermögen der Personengesellschaft der Besteuerung im erstgenannten Staat unterliegt.
Artikel 5
Betriebsstätte
- (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
- (2) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere
- a) einen Ort der Leitung,
- b) eine Zweigniederlassung,
- c) eine Geschäftsstelle,
- d) eine Fabrikationsstätte,
- e) eine Werkstätte und
- f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen.
- (3) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst zudem eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit, jedoch nur dann, wenn diese Ausführung, Montage oder Tätigkeit die Dauer von neun Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, überschreitet.
- (4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
- a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
- b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
- c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
- d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
- f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
- (5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die im Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
- (6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
- (7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
- (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
- (3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
- (4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
- (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
- (2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
- (3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
- (4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
- (5) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
- (6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
- (7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Artikel 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt
- (1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
- (2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
- (3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
- (1) Wenn
- a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
- b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
- (2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.
Artikel 10
Dividenden
- (1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen:
- a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
- b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
- (3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung oder sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
- (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
- (5) Erzielt eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Artikel 11
Zinsen
- (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
- (3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt Folgendes:
- a) Zinsen, die aus Albanien stammen und für ein durch Gewährleistungen Deutschlands für Ausfuhren oder Direktinvestitionen im Ausland gedecktes Darlehen oder an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die DEG Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH gezahlt werden, sind von der albanischen Steuer befreit;
- b) Zinsen, die aus Deutschland stammen und für ein durch Gewährleistungen Albaniens für Ausfuhren oder Direktinvestitionen im Ausland gedecktes Darlehen oder an die Regierung Albaniens oder die Zentralbank von Albanien gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit.
- (4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
- (5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
- (6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder feste Einrichtung liegt.
- (7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
- (1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
- (3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Der Ausdruck "Lizenzgebühren" beinhaltet auch Vergütungen jeder Art für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Namen, Bildern oder sonstigen vergleichbaren Persönlichkeitsrechten sowie Entgelte für die Aufzeichnung der Veranstaltungen von Künstlern und Sportlern durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten.
- (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
- (5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder feste Einrichtung liegt.
- (6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
- (1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 erzielt, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien und sonstigen Anteilen erzielt, deren Aktivvermögen zu mehr als 50 vom Hundert mittelbar oder unmittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
- (3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
- (4) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
- (5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
- (6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat während mindestens fünf Jahren ansässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht das Recht des erstgenannten Staates, bei Anteilen an Gesellschaften, die im erstgenannten Vertragsstaat ansässig sind, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermögenszuwachs bis zu ihrem Wohnsitzwechsel zu besteuern. In diesem Fall wird der im erstgenannten Staat besteuerte Vermögenszuwachs bei der Ermittlung des späteren Vermögenszuwachses durch den anderen Staat nicht einbezogen.
Artikel 14
Selbständige Arbeit
- (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, unter Ausnahme folgender Fälle, in denen diese Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden können:
- a) Steht dieser Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte nur insoweit im anderen Staat besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder
- b) hält sich die Person innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet, insgesamt 183 Tage oder länger im anderen Staat auf, können die Einkünfte nur insoweit im anderen Staat besteuert werden, als sie aus der im anderen Staat ausgeübten Tätigkeit stammen.
- (2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Buchsachverständigen.
Artikel 15
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
- (1) Vorbehaltlich der Artikel 16 bis 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn die folgenden Bedingungen insgesamt erfüllt sind:
- a) innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, hält sich der Empfänger insgesamt nicht länger als 183 Tage im anderen Staat auf;
- b) die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im anderen Staat ansässig ist;
- c) die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
- (3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübte unselbständige Arbeit in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt.
Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
Künstler und Sportler
- (1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder von einer im anderen Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist.
Artikel 18
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen
- (1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
- (2) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
- (3) Der Begriff "Rente" bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.
Artikel 19
Öffentlicher Dienst
(1)
- a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
- b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
- i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2)
- a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder aus von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
- b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
- (3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.
- (4) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Programms der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.
- (5) Die Absätze 1 und 2 sind auch für Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter anzuwenden, die an natürliche Personen für Dienste gezahlt werden, die dem Goethe-Institut, dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) und anderen ähnlichen Einrichtungen in den Vertragsstaaten, wie von den zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt, geleistet werden. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 15.
Artikel 20
Gastprofessoren, Lehrer und Studenten
- (1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Vertragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden.
- (2) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
- (3) Studenten, Praktikanten oder Lehrlinge im Sinne des Absatzes 2 haben zudem während eines solchen Studiums oder einer solchen Ausbildung im Hinblick auf Zuschüsse, Stipendien und Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, die nicht unter Absatz 2 fallen, Anspruch auf die gleichen Steuerbefreiungen, -vergünstigungen oder -ermäßigungen, die im Gastland ansässigen Personen unter gleichen Umständen gewährt werden.
Artikel 21
Andere Einkünfte
- (1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
- (2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt, und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Artikel 22
Vermögen
- (1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
- (3) Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
- (4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
- (1) Bei einer in Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
- a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Albanien sowie die in Albanien gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Albanien besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen.
Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Albanien ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.
Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
- b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die albanische Steuer angerechnet, die nach albanischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:
- aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
- bb) Zinsen;
- cc) Lizenzgebühren;
- dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in Albanien besteuert werden können;
- ee) Einkünfte, die nach Nummer 5 des angefügten Protokolls in Albanien besteuert werden können;
- ff) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;
- gg) Einkünfte, die nach Artikel 17 besteuert werden können.
- c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in Albanien ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).
- d) Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.
- e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,
- aa) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder das Vermögen unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder
- bb) wenn Deutschland nach Konsultation mit den zuständigen albanischen Behörden Albanien auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen Deutschland die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.
- (2) Bei einer in Albanien ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
- a) Bezieht eine in Albanien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Deutschland besteuert werden, so rechnet Albanien
- aa) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende albanische Steuer den Betrag an, der der in Deutschland gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht; und
- bb) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende albanische Steuer den Betrag an, der der in Deutschland gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten albanischen Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht überschreiten, der auf das Einkommen oder Vermögen entfällt, das in Deutschland besteuert werden kann.
- b) Einkünfte oder Vermögen einer in Albanien ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Albanien auszunehmen sind, können gleichwohl in Albanien bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
Artikel 24
Gleichbehandlung
- (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
- (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
- (3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund des Personenstands oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt.
- (4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
- (5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
- (6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 25
Verständigungsverfahren
- (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
- (2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
- (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
- (4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, ggf. durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
Artikel 26
Informationsaustausch
- (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung bzw. Vollstreckung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
- (2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat gemäß Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Auskünfte in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder für eine Gerichtsentscheidung offenlegen.
- (3) Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
- a) für die Erteilung von Informationen Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
- b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
- c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche.
- (4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen gemäß Absatz 3, sofern diese Beschränkungen einen Vertragsstaat nicht nur deshalb an der Erteilung von Informationen hindern, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an diesen Informationen hat.
- (5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.
Artikel 27
Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern
- (1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen. Diese Amtshilfe ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist.
- (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Steueranspruch" bedeutet einen Betrag, der auf Grund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung diesem Abkommen oder anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten beigetreten sind, nicht widerspricht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbußen und Kosten der Erhebung oder Sicherung.
- (3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaats nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates für die Zwecke der Erhebung von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der Steueranspruch wird vom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Vollstreckung und Erhebung seiner eigenen Steuern erhoben, als handele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steueranspruch des anderen Staates.
- (4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertragsstaats um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von Sicherungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der andere Staat leitet nach seinen Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueranspruch dieses anderen Staates, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen im erstgenannten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Erhebung zu verhindern.
- (5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder 4 anerkannter Steueranspruch als solcher in diesem Staat nicht den Verjährungsfristen oder den Vorschriften über die vorrangige Behandlung eines Steueranspruchs nach dem Recht dieses Staates. Ferner hat ein Steueranspruch, der von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Staat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaats hat.
- (6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs eines Vertragsstaats können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaats eingeleitet werden.
- (7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Ersuchen eines Vertragsstaats nach den Absätzen 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueranspruch erhoben und an den erstgenannten Staat ausgezahlt hat,
- a) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, der nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, oder
- b) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, für den dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der zuständigen Behörde des anderen Staates unverzüglich mit und nach Wahl des anderen Staates setzt der erstgenannte Staat das Ersuchen entweder aus oder nimmt es zurück.
- (8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
- a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
- b) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprächen;
- c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Erhebung oder Sicherung, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat;
- d) Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsaufwand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zu dem Nutzen steht, den der andere Vertragsstaat dadurch erlangt.
Artikel 28
Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
- (1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.
- (2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer auf die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden.
- (3) Ungeachtet des Absatzes 1 wird jeder Vertragsstaat Verfahren dafür schaffen, dass Zahlungen von Einkünften, die nach diesem Abkommen im Quellenstaat keiner oder nur einer ermäßigten Steuer unterliegen, ohne oder nur mit dem Steuerabzug erfolgen können, der im jeweiligen Artikel vorgesehen ist.
- (4) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässigkeit in dem anderen Vertragsstaat verlangen.
- (5) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen.
Artikel 29
Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden. Führt die vorstehende Bestimmung zu einer Doppelbesteuerung, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 25 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.
Artikel 30
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Artikel 31
Protokoll
Das angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 32
Inkrafttreten
- (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Tirana ausgetauscht.
- (2) Das Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden
- a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
- b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
Artikel 33
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
- a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
- b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.
Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat.
Geschehen zu Berlin am 6. April 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher, albanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des albanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
P. Ammon
Für die Republik Albanien
Ibrahimi
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 6. April 2010
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Albanien haben ergänzend zum Abkommen vom 6. April 2010 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
1. Zu Artikel 7:
- a) Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats durch eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Güter oder Waren oder übt es dort eine Geschäftstätigkeit aus, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des vom Unternehmen hierfür erzielten Gesamtbetrags sondern nur auf der Grundlage des Betrags ermittelt, der der tatsächlichen Verkaufs- oder Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte zuzurechnen ist.
- b) Hat ein Unternehmen eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, so werden im Fall von Verträgen, insbesondere über Entwürfe, Lieferungen, Einbau oder Bau von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Einrichtungen, oder von öffentlichen Aufträgen, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des Gesamtvertragspreises sondern nur auf der Grundlage des Teils des Vertrages ermittelt, der tatsächlich von der Betriebsstätte in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem die Betriebsstätte liegt. Gewinne aus der Lieferung von Waren an die Betriebsstätte oder Gewinne im Zusammenhang mit dem Teil des Vertrages, der in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem der Sitz des Stammhauses des Unternehmens liegt, können nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Zu den Artikeln 7, 12 und 14:
Vergütungen für technische Dienstleistungen einschließlich Studien oder Entwürfe wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Art oder für Konstruktionsverträge einschließlich dazugehöriger Blaupausen oder für Beratungs- oder Überwachungstätigkeit gelten nicht als Lizenzgebühren nach Artikel 12, sondern als Vergütungen, auf die Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 des Abkommens anzuwenden ist.
3. Zu Artikel 10:
Der Ausdruck "Dividenden" umfasst auch Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.
4. Zu den Artikeln 10 und 11:
Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
- a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts Deutschlands, beruhen und
- b) bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.
5. Zu Artikel 15:
Die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 2 finden keine Anwendung auf Vergütungen für Arbeit im Rahmen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung.
6. Zu Artikel 26:
Falls nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:
- a) Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
- b) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
- c) Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.
- d) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweils innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen.
- e) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
- f) Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch den übermittelnden Staat verursacht worden ist.
- g) Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. Unabhängig von diesem Recht sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
- h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
- i) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Denkschrift
I. Allgemeines
Das im Mai 2006 paraphierte und am 6. April 2010 in Berlin unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist an das OECD-Musterabkommen angelehnt. Insbesondere enthält es die aktuellen, von der OECD geforderten Grundlagen für einen umfassenden steuerlichen Informationsaustausch.
Das Protokoll mit einigen das Abkommen ergänzenden Regelungen ist Bestandteil des Abkommens.
Dem OECD-Musterabkommen weitgehend folgend, regeln die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Vertrages sowie die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 22 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten zu. Artikel 23 enthält die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat für die Einkünfte, die der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Artikel 24 bis 33 regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, den Informationsaustausch, das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens sowie andere Fragen. Das Protokoll ergänzt das Abkommen um einige klarstellende Bestimmungen sowie die Klauseln zum Schutz personenbezogener Daten.
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Dieser Artikel bestimmt den Personenkreis, für den das Abkommen Anwendung findet (subjektiver Geltungsbereich).
Zu Artikel 2
Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern.
Zu Artikel 3
Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind.
Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.
Zu Artikel 4
Dieser Artikel bestimmt den für den subjektiven Geltungsbereich des Abkommens und für die Abgrenzung der Besteuerungsrechte maßgeblichen Begriff der Ansässigkeit.
Nach Absatz 1 wird hierbei grundsätzlich an die Steuerpflicht nach innerstaatlichem Recht der Vertragsstaaten angeknüpft.
In den Fällen der Doppelansässigkeit regeln die Absätze 2 und 3 nach bestimmten Merkmalen, welcher der beiden Staaten für die Abkommensanwendung als Ansässigkeitsstaat gilt.
Durch Absatz 4 wird die Ansässigkeit von Personengesellschaften in den Vertragsstaat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, fingiert. Dies dient der Gleichbehandlung deutscher und albanischer Personengesellschaften.
Zu Artikel 5
Dieser Artikel bestimmt den Begriff der Betriebsstätte, der die Grundlage der Besteuerung der Unternehmensgewinne bildet.
In Absatz 1 wird der Ausdruck "Betriebsstätte" allgemein umschrieben.
Eine nicht abschließende Aufzählung von typischen Beispielen enthält Absatz 2.
Bauausführungen und Montagen einschließlich damit zusammenhängender Aufsichtstätigkeiten gelten nach Absatz 3 nur dann als Betriebsstätten, wenn ihre Dauer neun Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, überschreitet.
Absatz 4 enthält die Negativabgrenzung zum Begriff der Betriebsstätte.
Die Absätze 5, 6 und 7 enthalten weitere, dem OECD-Musterabkommen nachgebildete Abgrenzungsvorschriften zum abhängigen und unabhängigen Vertreter sowie zur Eigenständigkeit von verbundenen Gesellschaften.
Zu Artikel 6
DieAbsätze 1 und 3 bestimmen, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen im Belegenheitsstaat besteuert werden können. Dies gilt nach Absatz 4 auch für Betriebsgrundstücke.
Absatz 2 enthält die Definition des Begriffs "unbewegliches Vermögen".
Zu Artikel 7
Dieser Artikel regelt die Besteuerung der Unternehmensgewinne.
Absatz 1 enthält das Betriebsstättenprinzip. Hiernach darf ein Vertragsstaat den Gewinn von Unternehmen mit Sitz im anderen Vertragsstaat nur insoweit besteuern, als der Gewinn einer in seinem Gebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen ist.
Die Absätze 2 bis 6 enthalten Ermittlungs- und Zurechnungsvorschriften für Betriebsstättengewinne. Nummer 1 Buchstabe a und b des Protokolls zum Abkommen enthält hierzu klarstellende und ergänzende Regelungen wie den Ausschluss der Attraktivkraft der Betriebsstätte und das Verbot der Liefergewinnbesteuerung.
Absatz 7 bestimmt das Verhältnis der Betriebsstättenbesteuerung zu den übrigen durch das Abkommen geregelten Einkunftsarten.
Zur Abgrenzung von Unternehmensgewinnen und Lizenzgebühren wurde in Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen eine klarstellende Regelung getroffen.
Zu Artikel 8
Dieser Artikel bestimmt, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr abweichend vom Betriebsstättenprinzip nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt.
Absatz 2 bestimmt den Sitzstaat, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung an Bord eines Seeschiffes befindet.
Absatz 3 regelt, dass Absatz 1 auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle gilt.
Zu Artikel 9
Dieser Artikel regelt entsprechend dem OECD-Musterabkommen, dass das Abkommen einer Berichtigung von Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen nicht entgegensteht.
Zu Artikel 10
Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Dividenden.
Absatz 1 enthält den Grundsatz, dass die Dividenden im Wohnsitzstaat des Anteilseigners besteuert werden dürfen.
Nach Absatz 2 darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben. Diese Steuer darf jedoch 5 v.H. des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger eine Gesellschaft ist, die mindestens 25 v.H. der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft hält (Schachtelbeteiligung). In den übrigen Fällen darf die Quellensteuer grundsätzlich 15 v.H. des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
Entsprechend der deutschen Abkommenspolitik hat sich Deutschland durch Nummer 4 des Protokolls zum Abkommen eine Quellenbesteuerung gesichert, soweit die Zahlungen auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung be ruhen und sich bei der Gewinnermittlung des Schuldners gewinnmindernd auswirken.
Absatz 3 bestimmt den Begriff der Dividenden im Einzelnen. Nach Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen umfasst der Ausdruck "Dividenden" auch Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.
Die Absätze 4 und 5 enthalten den Betriebsstättenvorbehalt und ergänzende Bestimmungen zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts, die auch im OECD-Musterabkommen vorgesehen sind.
Zu Artikel 11
Dieser Artikel behandelt die Besteuerung von Zinsen.
Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat des Gläubigers der Zinsen zu.
Nach Absatz 2 hat jedoch auch der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht; die Quellensteuer darf jedoch 5 v.H. des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
Nach Absatz 3 sind Zinsen ganz von der Quellensteuer befreit, wenn Empfänger der Zinsen die jeweilige Regierung oder eine bestimmte staatliche Einrichtung ist, oder wenn das Darlehen im Zusammenhang mit bestimmten Gewährleistungen eines der Vertragsstaaten steht.
Entsprechend der deutschen Abkommenspolitik hat sich Deutschland durch Nummer 4 des Protokolls zum Abkommen eine Quellenbesteuerung gesichert, soweit die Zahlungen auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung be ruhen und sich bei der Gewinnermittlung des Schuldners gewinnmindernd auswirken.
Die Absätze 4 bis 7 enthalten die Definition des Zinsbegriffs, den Betriebsstättenvorbehalt, eine Vorschrift zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen bei der Zinsbesteuerung und andere ergänzende Bestimmungen, die dem OECD-Musterabkommen entsprechen.
Zu Artikel 12
Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Lizenzgebühren.
Absatz 1 bestimmt, dass Lizenzgebühren im Wohnsitzstaat des Gläubigers besteuert werden dürfen.
Nach Absatz 2 darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben, die jedoch auf 5 v.H. des Bruttobetrags der Lizenzgebühren begrenzt ist.
Die Absätze 3 bis 6 enthalten die Definition der Lizenzgebühren, den Betriebsstättenvorbehalt, eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift und andere im Wesentlichen an das OECD-Musterabkommen angelehnte, ergänzende Bestimmungen.
Zu Artikel 13
Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen.
Nach Absatz 5 ist das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne grundsätzlich allein dem Wohnsitzstaat vorbehalten.
Der Quellenstaat hat jedoch ebenfalls ein Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von - unbeweglichem Vermögen nach Absatz 1, - Anteilen an Gesellschaften, deren Aktivvermögen zu mehr als 50 v.H. aus im Quellenstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, nach Absatz 2 und - beweglichem Betriebsstättenvermögen und von beweglichem Vermögen einer der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dienenden festen Einrichtung nach Absatz 3.
Bei den Gewinnen aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, hat nach Absatz 4 ausschließlich der Staat das Besteuerungsrecht, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Absatz 6 enthält eine Regelung zur Wegzugsbesteuerung.
Zu Artikel 14
Dieser Artikel behandelt die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
Nach Absatz 1 steht das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu. Nur soweit Einkünfte in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene feste Einrichtung erzielt werden oder soweit Einkünfte durch eine Person erzielt werden, die sich länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, im anderen Vertragsstaat aufhält, hat der Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht.
Absatz 2 enthält die Definition des Begriffs "freier Beruf".
Zur Abgrenzung von Einkünften aus selbständiger Arbeit und Lizenzgebühren wurde in Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen eine klarstellende Regelung getroffen.
Zu Artikel 15
Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit.
Grundsätzlich hat nach Absatz 1 der Staat das Besteuerungsrecht, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
Werden jedoch Arbeitnehmer von Unternehmen eines Vertragsstaats nur vorübergehend im anderen Vertragsstaat tätig, so wird dieser Grundsatz durch Absatz 2 unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des Wohnsitzstaats eingeschränkt.
Bei gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung steht nach Nummer 5 des Protokolls zum Abkommen jedoch stets dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu.
Das Bordpersonal von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr kann nach Absatz 3 in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibenden Unternehmens befindet.
Zu Artikel 16
Nach diesem Artikel können Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen in dem Staat besteuert werden, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist. Auf albanischen Wunsch wurden hier auch Zahlungen einbezogen, die eine Person als Mitglied eines einem Aufsichts- oder Verwaltungsrat vergleichbaren Organs einer Gesellschaft bezieht, da aufgrund des bisherigen Wirtschaftssystems in Albanien dort noch andere als die im OECD-Musterabkommen zugrunde gelegten Gesellschaftsformen existieren (siehe auch Vorbehalt Albaniens zu Artikel 16 des OECD-Musterabkommens).
Zu Artikel 17
Dieser Artikel regelt die Besteuerung der Einkünfte von Künstlern und Sportlern aus ihrer persönlich ausgeübten Tätigkeit.
Nach Absatz 1 dürfen Künstler und Sportler mit ihren Einkünften aus der persönlich ausgeübten Tätigkeit stets im Tätigkeitsstaat besteuert werden.
Dies gilt nach Absatz 2 auch, wenn die Einkünfte dem Künstler oder Sportler nicht unmittelbar selbst zufließen.
Das Besteuerungsrecht geht nach Absatz 3 auf den Wohnsitzstaat über, wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im anderen Staat ganz oder überwiegend durch den Wohnsitzstaat oder eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung finanziert wird.
Zu Artikel 18
Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Ruhegehältern und ähnlichen Vergütungen.
Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht für diese Zahlungen - mit Ausnahme der Pensionen aus öffentlichen Kassen - ausschließlich dem Wohnsitzstaat zu. Albanien war nicht bereit, eine Regelung zu akzeptieren, wonach das Besteuerungsrecht für Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung auch oder ausschließlich dem Quellenstaat zusteht, da es bislang in noch keinem einzigen Doppelbesteuerungsabkommen eine derartige Regelung vereinbart habe. Im Hinblick auf die sukzessive Einführung einer nachgelagerten Besteuerung von Renten in Deutschland wurde deshalb in den anlässlich der Paraphierung des Abkommens unterzeichneten "Agreed Minutes" niedergelegt, dass Deutschland ab dem Jahre 2015 Konsultationen initiieren kann mit dem Ziel einer Ergänzung des Artikels 18 um ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats.
Nach Absatz 2 gilt das Kassenstaatsprinzip auch für Entschädigungszahlungen nach dem öffentlichen Recht. Dies betrifft z.B. Kriegsrenten, Wiedergutmachungsleistungen und ähnliche Zahlungen.
Absatz 3 enthält eine Definition des Begriffs "Rente".
Zu Artikel 19
Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Vergütungen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst.
Nach Absatz 1 kann grundsätzlich nur der Kassenstaat diese Vergütungen besteuern. Wird die Tätigkeit jedoch im anderen Vertragsstaat ausgeübt, geht das Besteuerungsrecht auf den Tätigkeitsstaat über, wenn der Vergütungsempfänger ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder im Tätigkeitsstaat nicht ausschließlich deshalb ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten (Ortskraft).
Entsprechendes gilt nach Absatz 2 für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst.
Absatz 3 enthält die Regelung, dass für Vergütungen aus unselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit gewerblicher Tätigkeit eines Vertragsstaats die allgemeinen Regeln des Abkommens gelten.
Nach Absatz 4 gilt das Kassenstaatsprinzip auch für Vergütungen an entsandtes Personal im Rahmen von staatlichen Entwicklungshilfeprogrammen.
Das Kassenstaatsprinzip gilt nach Absatz 5 auch für Vergütungen an Mitarbeiter des Goethe-Instituts, des Deutschen Akademischen Austauschdienstes sowie ähnlicher, einvernehmlich bestimmter Einrichtungen. Nimmt der Kassenstaat sein Besteuerungsrecht nicht wahr, ist der Artikel über die unselbständige Tätigkeit anzuwenden.
Zu Artikel 20
Nach den Absätzen 1 und 2 dürfen zur Förderung des Austauschs von Lehrkräften, Studenten und Auszubildenden (einschließlich Praktikanten) Zahlungen aus ausländischen Quellen an diesen Personenkreis im Gaststaat unter bestimmten Bedingungen nicht besteuert werden; bei Lehr- und Forschungstätigkeit gilt diese Bestimmung nur für einen Aufenthalt von höchstens zwei Jahren.
Absatz 3 stellt klar, dass Studenten und Auszubildenden (einschließlich Praktikanten) die gleichen Steuerbefreiungen, -vergünstigungen und -ermäßigungen zustehen, die im Gastland ansässige Personen unter gleichen Umständen erhalten.
Zu Artikel 21
Nach Absatz 1 können alle nicht ausdrücklich im Abkommen genannten Einkünfte nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
Das gilt nach Absatz 2 dieses Artikels jedoch nicht, wenn die Einkünfte einer im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzuordnen sind (Betriebsstättenvorbehalt).
Zu Artikel 22
Dieser Artikel regelt die Besteuerung des Vermögens.
Nach Absatz 4 hat grundsätzlich nur der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.
Unbewegliches Vermögen und bewegliches Vermögen, das zu einer Betriebsstätte oder einer der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dienenden festen Einrichtung gehört, kann abweichend von diesem Grundsatz nach den A b s ä t z e n 1 u n d 2 durch den Belegenheitsstaat besteuert werden.
Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie das ihrem Betrieb dienende bewegliche Vermögen dürfen nach Absatz 3 nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des die Seeschiffe oder Luftfahrzeuge betreibenden Unternehmens befindet.
Zu Artikel 23
Dieser Artikel regelt, wie der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung bei Einkünften behebt, die nach dem Abkommen im Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuert werden können.
Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet eine Doppelbesteuerung bei den wichtigsten Einkünften, wie z.B. bei Einkünften aus einer Betriebsstätte in Albanien, bei Dividendenausschüttungen einer in Albanien ansässigen Gesellschaft bei einer Mindestbeteiligung von 25 v.H. (Schachtelbeteiligung), und bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit nach Absatz 1 Buchstabe a durch Freistellung.
Bei Einkünften, die nicht nach Absatz 1 Buchstabe a von der deutschen Steuer freigestellt werden, wird die Doppelbesteuerung nach Absatz 1 Buchstabe b durch Anrechnung der albanischen Steuer auf die deutsche Steuer beseitigt. Dies gilt insbesondere für Dividendenbezüge aus im Streubesitz gehaltenen Anteilen, Zinsen, Lizenzgebühren, Veräußerungsgewinne von Anteilen an Gesellschaften mit überwiegendem Grundbesitz in Albanien, Einkünfte aus gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und für Einkünfte von Künstlern und Sportlern.
Absatz 1 Buchstabe c sieht statt der Freistellungsmethode nach Buchstabe a die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b vor, wenn die Einkünfte nicht aus aktiver Tätigkeit stammen.
Darüber hinaus hat sich die Bundesrepublik Deutschland in Absatz 1 Buchstabe e einen Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode vorbehalten, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Damit soll unter anderem vermieden werden, dass Einkünfte oder Vermögen in keinem der beiden Vertragsstaaten besteuert werden.
Bei Einkünften, die nach diesem Abkommen von der deutschen Steuer freigestellt sind, hat sich Deutschland nach Absatz 1 Buchstabe d das Recht gesichert, diese in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.
Albanien behebt nach Absatz 2 die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung.
Zu Artikel 24
Dieser Artikel soll entsprechend dem OECD-Musterabkommen steuerliche Diskriminierungen verhindern.
Zu Artikel 25
Dieser Artikel sieht entsprechend dem OECD-Musterabkommen vor, dass sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten über die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen verständigen und Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen. Hierzu können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander verkehren.
Zu Artikel 26
Dieser Artikel regelt den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten. Hier ist es gelungen, den aktuellen Standard des OECD-Musterabkommens von 2005 zu vereinbaren.
Der Informationsaustausch bezieht sich auf Informationen, die zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zur Verwaltung und Durchsetzung betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung erforderlich sind, und ist nicht auf die Abkommenssteuern beschränkt.
Nach Absatz 5 kann ein Vertragsstaat die Erteilung der Informationen nicht deshalb ablehnen, weil die Information nur von bestimmten Stellen, z.B. einer Bank, vorgehalten wird.
Nummer 6 des Protokolls zum Abkommen enthält einige zusätzliche Vorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten (Datenschutzklausel).
Zu Artikel 27
Dieser Artikel regelt die Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem aktuellen OECD-Musterabkommen. Die Amtshilfe ist nicht auf die Abkommenssteuern begrenzt.
Zu Artikel 28
Dieser Artikel enthält die verfahrensmäßigen Regelungen zur Umsetzung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen bzw. -befreiungen. Unter anderem sind innerstaatlich Verfahren zur Freistellung oder Erstattung bei Quellensteuern vorzusehen. Die Antragsfrist zur Erstattung von Abzugsteuern wird auf vier Jahre nach dem Ende des Jahres der Festsetzung der Abzugsteuer festgelegt. Zur Klarstellung ist in Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass das Abkommen das Recht des Quellenstaats auf Vornahme eines Steuerabzugs nicht berührt.
Zu Artikel 29
Dieser Artikel stellt ausdrücklich die Anwendbarkeit innerstaatlicher Missbrauchsvorschriften klar.
Satz 1 regelt, dass die Vertragsstaaten ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung anwenden können. Nach Satz 2 kommt in Fällen einer dadurch verursachten doppelten Besteuerung das Verständigungsverfahren zur Anwendung.
Zu Artikel 30
Dieser Artikel bestimmt das Verhältnis des Abkommens zu den besonderen diplomatischen und konsularischen Vorrechten.
Zu Artikel 31
Dieser Artikel bezieht das zum Abkommen zugehörige Protokoll in den Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens ein.
Zu Artikel 32
Dieser Artikel regelt in Absatz 1 die Ratifikation und in Absatz 2 das Inkrafttreten des Abkommens. Hiernach tritt das Abkommen am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres anzuwenden sein.
Zu Artikel 33
Dieser Artikel enthält Bestimmungen über die Kündigungsmöglichkeit und das Außerkrafttreten des Abkommens.