C(2015) 4423 final
Brüssel, den 6.7.2015
C(2015) 4423 final
Herrn Volker BOUFFIER
Präsident des Bundesrates
Leipziger Straße
3-4 D- 10117 Berlin
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Kommission dankt dein Bundesrat für seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste {COM (2013) 28 final).
Die Kommission nimmt die Auffassung des Bundesrates zur Kenntnis, dass die vorgeschlagene Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf die Punkte beschränkt bleiben sollte, die für die Umsetzung der Marktöffnung im Schienenpersonenverkehr notwendig sind. Es ist eindeutig nicht die Absicht des Kommissionsvorschlags, die Bestimmungen der Verordnung für andere Verkehrsträger als dem Schienenverkehr wesentlich zu andern und somit den Regelungsrahmen dieser Verkehrsträger zu modifizieren. Daher versucht der Vorschlag, Auswirkungen auf andere Verkehrsträger als dem Schienenverkehr auf das notwendige Minimum zu beschränken, um den Markt für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste wirksam zu öffnen, beispielsweise durch die Kodifizierung des Verfahrens zur Festlegung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ihres Umfangs in einem Plan für den öffentlichen Verkehr. Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass Artikel 11 der Verordnung, der für die Kommission eine Berichtspflicht nach Ende des Übergangszeitraums 2019 vorsieht, eine Beschränkung des Initiativrechts der Kommission darstellt.
Nach Ansicht der Kommission handelt es sich bei dem Vorschlag nicht um eine Überregulierung bzw. unverhältnismäßige Eingriffe in die Entscheidungshoheit der für den öffentlichen Personenverkehr zuständigen Aufgabenträger der Mitgliedstaaten. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das vorgeschlagene Verfahren zur Festlegung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ihres Umfangs in einem Plan für den öffentlichen Verkehr im Wesentlichen eine Kodifizierung des von den zuständigen Behörden entsprechend dem EU-Recht anzuwendenden Verfahrens darstellt. Hierdurch soll ferner die verfahrenstechnische Transparenz verbessert werden.
Im Vorschlag der Kommission heißt es unter Artikel 2a Absatz 4, dass der Umfang der von einer zuständigen Behörde gewählten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die in einem Plan für den öffentlichen Verkehr festgelegten politischen Ziele auf die kostenwirksamste Weise erreichen muss. Ziel dieses Vorschlags ist es, eine Querfinanzierung des nicht kostendeckenden Schienenverkehrs durch kostendeckende Dienstleistungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu ermöglichen und somit die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, ein bestimmtes wünschenswertes öffentliches Verkehrsangebot in einem für die öffentlichen Haushalte kostenwirksamen Umfang anzubieten. Die vorgeschlagene Bestimmung betrifft nicht die Art des von einer zuständigen Behörde gewählten Vergabeverfahrens.
Die weiteren in der Stellungnahme des Bundesrates erwähnten Punkte, dh. die zuständigen Behörden zu detaillierten jährlichen Berichten zu verpflichten, die auch die Qualitätskriterien umfassen, sowie ein Verbot der Unterkompensation für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen einzuführen, sind Teil des Standpunkts des Europäischen Parlaments nach erster Lesung und nicht des ursprünglichen Vorschlags der Kommission. Die Kommission stellt fest, dass sich das Europäische Parlament und der Rat, in dem Ihre Regierung vertreten ist, derzeit mit dem Vorschlag im Gesetzgebungsverfahren befassen.
Die Kommission hofft, dass die in der Stellungnahme des Bundesrates aufgeworfenen Fragen mit diesen Ausführungen geklärt werden konnten, und sieht der Fortsetzung des politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Siehe Drucksache 552/14(B)