A. Problem und Ziel
Das Gemeinsame Wattenmeer-Sekretariat (Common Wadden Sea Secretariat, CWSS), das aufgrund des deutschdänischniederländischen Verwaltungsübereinkommens vom 13. Oktober 1987 (BGBl. 1988 II S. 87) errichtet wurde und aufgrund des Übereinkommens vom 18. März 2010 (BGBl. 2010 II S. 1090) weitergeführt wird, besitzt keine Rechtsfähigkeit. Das Sekretariat kann bisher keine eigenen Rechtsgeschäfte vornehmen, insbesondere keine eigenen Mitarbeiter beschäftigen und keine Räumlichkeiten anmieten. Alle Rechtsgeschäfte werden für das CWSS zurzeit noch durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bzw. das Bundesamt für Naturschutz in Bonn vorgenommen. Dies hat in der Vergangenheit zu rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten geführt. Darüber hinaus besteht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rechtsunsicherheit sowie eine ungeklärte Haftungssituation für den Sekretär. Daher ist durch das oberste Gremium der Trilateralen Wattenmeerzusammenarbeit, dem Trilateralen Wattenmeer-Rat, in dem oben genannten Verwaltungsübereinkommen vom 18. März 2010 beschlossen worden, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gewährleisten wird, dass das Gemeinsame Sekretariat in eine bestehende oder eine zu gründende öffentlichrechtliche Organisationsstruktur der Bundesrepublik Deutschland überführt wird. Eine Überprüfung aller Optionen ergab die nun vorliegende Gesetzeslösung als einzig gangbaren Weg.
Ziel des Gesetzes ist es, dem Gemeinsamen Wattenmeersekretariat die Rechtsfähigkeit und den Rechtsstatus einzuräumen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.
B. Lösung
Das Gesetz räumt dem Gemeinsamen Wattenmeersekretariat funktional beschränkte Rechtsfähigkeit in der deutschen Rechtsordnung ein, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.
E. Sonstige Kosten
Keine.
F. Bürokratiekosten
Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an das Gemeinsame Wattenmeersekretariat - Common Wadden Sea Secretariat (CWSS) (CWSSRechtsG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an das Gemeinsame Wattenmeersekretariat - Common Wadden Sea Secretariat (CWSS) (CWSSRechtsG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.07.11
Entwurf eines Gesetzes zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an das Gemeinsame Wattenmeersekretariat - Common Wadden Sea Secretariat (CWSS) (CWSSRechtsG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Rechtsfähigkeit des Gemeinsamen Wattenmeersekretariats
- (1) Das Gemeinsame Wattenmeersekretariat (Common Wadden Sea Secretariat, CWSS), das aufgrund des deutschdänischniederländischen Verwaltungsübereinkommens vom 13. Oktober 1987 (BGBl. 1988 II S. 87) errichtet wurde und aufgrund des Übereinkommens vom 18. März 2010 (BGBl. 2010 II S. 1090) weitergeführt wird, besitzt in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsfähigkeit
- 1. Verträge zu schließen,
- 2. bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern und 3. vor Gericht zu stehen.
- (2) Für die Zwecke dieses Artikels wird das Sekretariat durch den Sekretär oder die Sekretärin vertreten.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Notwendigkeit und Zielsetzung
Ziel des Gesetzes ist es, dem Gemeinsamen Wattenmeersekretariat die Rechtsfähigkeit und den Rechtsstatus einzuräumen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.
Die Regierungen Deutschlands, Dänemarks und der Niederlande arbeiten seit 1982 gemeinsam auf Grundlage einer "Gemeinsamen Erklärung" (Joint Declaration) für den Schutz des Wattenmeers. Die Gemeinsame Erklärung zum Schutz des Wattenmeers ist grundlegend überarbeitet und erneuert worden und auf der 11. Trilateralen Wattenmeer-Konferenz auf Sylt als "2010 Joint Declaration on the Protection of the Wadden Sea" angenommen und unterzeichnet worden. Das Gemeinsame Wattenmeer-Sekretariat wurde 1987 zur Unterstützung dieser gemeinsamen Arbeit der Regierungen auf Grundlage des ersten deutschdänischniederländischen Verwaltungsübereinkommens über ein Gemeinsames Sekretariat für die Zusammenarbeit beim Schutz des Wattenmeers eingerichtet. Es hat seinen Sitz in Wilhelmshaven. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat das Verwaltungsübereinkommen gemeinsam mit dem Ministerium für Umwelt Dänemarks und dem Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität der Niederlande geschlossen und seine Verpflichtungen durch Zeichnung des grundlegend überarbeiteten Verwaltungsübereinkommens von 2010 auf der Sylter Ministerkonferenz bestätigt.
Das Gemeinsame Wattenmeer-Sekretariat (Common Wadden Sea Secretariat, CWSS), das aufgrund des deutschdänischniederländischen Verwaltungsübereinkommens vom 13. Oktober 1987 (BGBl. 1988 II S. 87) errichtet wurde und aufgrund des Übereinkommens vom 18. März 2010 (BGBl. 2010 II S. 1090) weitergeführt wird, besitzt keine Rechtsfähigkeit. Das Sekretariat kann bisher keine eigenen Rechtsgeschäfte vornehmen, insbesondere keine eigenen Mitarbeiter beschäftigen und keine Räumlichkeiten anmieten. Alle Rechtsgeschäfte werden zurzeit noch für das CWSS durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bzw. das Bundesamt für Naturschutz in Bonn vorgenommen. Dies hat in der Vergangenheit zu rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten geführt. Darüber hinaus besteht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rechtsunsicherheit sowie eine ungeklärte Haftungssituation für den Sekretär. Vergleichbare zwischenstaatliche Organisationen besitzen die Rechtsfähigkeit. Daher ist am 18. März 2010 auf Sylt durch das oberste Gremium der Trilateralen Wattenmeerzusammenarbeit, den Trilateralen Wattenmeer-Rat, in dem oben genannten Verwaltungsübereinkommen beschlossen worden, dass das Bundesumweltministerium gewährleisten wird, dass das Gemeinsame Sekretariat in eine bestehende oder in eine zu gründende öffentlichrechtliche Organisationsstruktur der Bundesrepublik Deutschland überführt wird. Eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergab die nun vorliegende Gesetzeslösung als einzig gangbaren Weg.
II. Wesentlicher Inhalt
Das Gesetz räumt dem Gemeinsamen Wattenmeersekretariat funktional beschränkte Rechtsfähigkeit in der deutschen Rechtsordnung ein. Dazu gehört die Fähigkeit, Verträge zu schließen, Vermögen zu erwerben und zu veräußern und vor Gericht zu stehen. Der Umfang der eingeräumten Rechtsfähigkeit entspricht den Regelungen zur Rechtsfähigkeit des Sekretariats der Klimarahmenkonferenz, den Regelungen zur Rechtsfähigkeit des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen sowie den Regelungen zur Rechtsfähigkeit des Rates des Anpassungsfonds in Deutschland. Gegenwärtig ist das Gemeinsame Wattenmeersekretariat in Deutschland nicht rechtsfähig.
Das Gesetz verweist auf das deutschdänischniederländische Verwaltungs-Übereinkommen über ein Gemeinsames Sekretariat für die Zusammenarbeit beim Schutz des Wattenmeers vom März 2010 (BGBL. 2010 II S. 1090).
III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes
1. Alternativen
Ein trilaterales Abkommen zum Schutz des Wattenmeers, das die Rechtsfähigkeit des Gemeinsamen Wattenmeersekretariats ebenfalls herstellen würde, kommt nicht in Betracht. Eine Anbindung des Gemeinsamen Sekretariates an eine bestehende Körperschaft öffentlichen Rechts kommt aufgrund des trilateralen Charakters des Sekretariates ebenfalls nicht in Betracht.
2. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Gleichstellungspolitische Folgen hat der Gesetzentwurf nicht.
3. Auswirkungen des Gesetzes im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung
Das Gesetzesvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit ermöglicht es dem Gemeinsamen Wattenmeersekretariat, seine volle Funktionsfähigkeit zu erlangen und künftig die trilateralen Partner noch effektiver und schneller in seiner Arbeit für den Schutz des Wattenmeers zu unterstützen. Dies gilt auch für die Aufgaben des Gemeinsamen Wattenmeersekretariats für die Betreuung des Weltnaturerbes Wattenmeer.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungszuständigkeit für das Gesetz zur Herstellung der Rechtsfähigkeit des Gemeinsamen Wattenmeersekretariates in Deutschland ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes.
V. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltsausgaben ohne oder mit Vollzugsaufwand entstehen durch das Gesetz weder Bund noch Ländern oder Gemeinden. Aufwendungen, die das Bundesamt für Naturschutz und das BADV derzeit noch unentgeltlich erbringen, können in Zukunft durch die Rechtsfähigkeit des CWSS umgelagert bzw. durch die Drittelfinanzierung durch die deutschen, dänischen und niederländischen Partner reduziert werden. Dies würde eine Reduzierung der Kosten für den Bund bedeuten.
VI. Bürokratiekosten
Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
VII. Sonstige Kosten
Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau sowie auf Verbraucherinnen und Verbraucher.
VIII. Befristung und Vereinbarung mit dem Recht der Europäischen Union
Der Gesetzentwurf kann nicht befristet werden. Die beabsichtigten Regelungen sind als Dauerregelungen angelegt. Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 - Rechtsfähigkeit des Gemeinsamen Wattenmeersekretariates
Mit dieser Vorschrift wird die Rechtsfähigkeit an das Gemeinsame Wattenmeersekretariat verliehen. Die Rechtsfähigkeit ist positiv definiert und insofern funktional auf den zur Erfüllung der Aufgaben des Gemeinsamen Wattenmeersekretariats erforderlichen Umfang beschränkt. Die rechtliche Vertretung des Sekretariates durch seine/n Vorsitzende/n und seine/n Vertreter/in wurde durch das deutschdänischniederländische Verwaltungsübereinkommen über ein Gemeinsames Sekretariat für die Zusammenarbeit beim Schutz des Wattenmeers (BGBL. 2010 II S. 1090) festgelegt.
Zu Artikel 2 - Inkrafttreten
Diese Vorschrift entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1746:
Gesetz zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an das Gemeinsame Wattenmeersekretariat - Common Wadden Sea Secretariat
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben wird die Organisationsform des deutschdänischniederländischen Wattenmeer-Sekretariats (Common Wadden Sea Secretariat) geregelt.
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Bürokratiekosten der Wirtschaft, Verwaltung, Bürgerinnen und Bürger.
Der Nationale Normenkontrollrat hat vor diesem Hintergrund keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter