Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 25. Januar 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. AE-Nr. . 070837 und 080078.
Die Initiative erscheint auf Verlangen des Freistaates Bayern vom 09.05.2008 gemäß § 45a GOBR als Drucksache des Bundesrates.
Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Europäische Justizielle Netz
Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c, gestützt auf die Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1. Das EJN, das durch die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI vom 29. Juni 19981 eingerichtet wurde hat seinen Nutzen für die Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen unter Beweis gestellt.
- 2. Nach Artikel 53 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und nach Artikel 6 des Übereinkommens vom 20. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt die Rechtshilfe im Wege unmittelbarer Kontakte zwischen den zuständigen Justizbehörden. Diese Dezentralisierung der Rechtshilfe ist nunmehr weitgehend umgesetzt.
- 3. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen wird schrittweise umgesetzt. Er untermauert nicht nur den Grundsatz der unmittelbaren Kontakte zwischen den zuständigen Justizbehörden, sondern beschleunigt auch die Verfahren und verleiht ihnen einen gänzlich justiziellen Charakter.
- 4. Die Auswirkungen dieser Änderungen der justiziellen Zusammenarbeit wurden durch die Erweiterung der Union in den Jahren 2004 und 2007 noch verstärkt. Aufgrund dieser Entwicklung ist das EJN sogar noch notwendiger als zur Zeit seiner Errichtung und muss daher verstärkt werden.
- 5. Eurojust wurde mit dem Beschluss 2002/187/JI vom 28. Februar 2002 errichtet, um die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern. Gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Beschlusses 2002/187/JI unterhält Eurojust besonders enge Beziehungen zum Europäischen Justiziellen Netz, die sich auf Konsultation und Komplementarität gründen.
- 6. In den fünf Jahren des Nebeneinanderbestehens von Eurojust und des EJN ist deutlich geworden dass sowohl beide Strukturen beibehalten als auch ihre Beziehung zueinander klargestellt werden müssen.
- 7. Die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union muss verstärkt und den Kontaktstellen des EJN und von Eurojust muss zu diesem Zweck ermöglicht werden unmittelbar und effizienter durch ein gesichertes Telekommunikationsnetz miteinander zu kommunizieren, wann immer dies nötig ist -
Beschliesst:
Artikel 1
Einrichtung
Das durch die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI eingerichtete Netz justizieller Kontaktstellen zwischen den Mitgliedstaaten, im folgenden "Europäisches Justizielles Netz" (EJN) genannt, setzt seine Tätigkeit im Einklang mit diesem Beschluss fort.
Artikel 2
Zusammensetzung
- 1. Das Europäische Justizielle Netz setzt sich unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorschriften, der rechtlichen Traditionen und der internen Struktur jedes Mitgliedstaats aus den für die internationale justizielle Zusammenarbeit zuständigen Zentralbehörden, den Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden zusammen, die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit eigene Zuständigkeiten besitzen.
- 2. Jeder Mitgliedstaat richtet nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Vorschriften und der innerstaatlichen Zuständigkeiten eine oder mehrere Kontaktstellen ein, wobei er dafür Sorge trägt, dass sein gesamtes Hoheitsgebiet tatsächlich abgedeckt ist.
- 3. Jeder Mitgliedstaat benennt unter den Kontaktstellen eine nationale Anlaufstelle für das EJN.
- 4. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Kontaktstellen Aufgaben in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen wahrnehmen und angesichts des Erfordernisses, die Kommunikation zwischen diesen und den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zu ermöglichen neben der Landessprache über ausreichende Kenntnisse in einer anderen Sprache der Europäischen Union verfügen. Vor der Benennung einer neuen Kontaktstelle kann der Mitgliedstaat die Meinung der nationalen Anlaufstelle einholen.
- 5. Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 96/277/JI werden soweit sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ernannt wurden und Aufgaben wahrnehmen, die den den Kontaktstellen nach Artikel 4 übertragenen Aufgaben entsprechen von dem Mitgliedstaat, der den Verbindungsrichter/-staatsanwalt ernannt hat, nach von diesem Mitgliedstaat festzulegenden Modalitäten dem Europäischen Justiziellen Netz und dem gesicherten Kommunikationsnetz nach Artikel 10 angeschlossen.
- 6. Die Kommission benennt eine Kontaktstelle für die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche.
- 7. Das EJN verfügt über ein Sekretariat, das in Zusammenarbeit und in Konsultation mit dem Ratsvorsitz für die Verwaltung des Netzes verantwortlich ist. Das Sekretariat kann in Konsultation mit dem Vorsitz das Netz vertreten.
Artikel 3
Arbeitsweise des Netzes
- Das Europäische Justizielle Netz nimmt insbesondere folgende drei Aufgaben wahr:
- a) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 4 erleichtert es die Herstellung sachdienlicher Kontakte zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Mitgliedstaaten.
- b) Es hält nach Maßgabe der Artikel 5, 6 und 7 regelmäßig Sitzungen der Vertreter der Mitgliedstaaten ab.
- c) Es stellt nach Maßgabe der Artikel 8, 9 und 10 namentlich über ein geeignetes Telekommunikationsnetz ständig eine Reihe grundlegender Angaben in aktualisierter Form zur Verfügung.
Artikel 4
Aufgaben der Kontaktstellen und der nationalen Anlaufstellen
Artikel 5
Zweck der regelmäßigen Sitzungen der Kontaktstellen
- 1. Die regelmäßigen Sitzungen des Europäischen Justiziellen Netzes, zu denen mindestens zwei Kontaktstellen aus jedem Mitgliedstaat eingeladen werden, sollen
- a) es den Kontaktstellen ermöglichen, sich kennen zu lernen und ihre Erfahrungen insbesondere hinsichtlich der Funktionsweise des Netzes auszutauschen;
- b) ein Forum für die Erörterung der praktischen und rechtlichen Probleme bieten, die in den Mitgliedstaaten im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit insbesondere bei der Durchführung der auf Unionsebene angenommenen Rechtsakte auftreten.
- 2. Die im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes gesammelten einschlägigen Erfahrungen werden den zuständigen Arbeitsgruppen der Europäischen Union mitgeteilt, damit auf ihrer Grundlage etwaige Gesetzesänderungen und praktische Verbesserungen im Bereich der internationalen justiziellen Zusammenarbeit erörtert werden können.
Artikel 6
Häufigkeit der Plenarsitzungen
- Das Europäische Justizielle Netz tritt als Plenum in der Zusammensetzung der nationalen Anlaufstellen auf Adhoc-Basis regelmäßig mindestens einmal im Jahr und entsprechend dem von seinen Mitgliedern festgestellten Bedarf auf Einladung des Vorsitzes des Rates, der auch den Wünschen der Mitgliedstaaten betreffend ein Zusammentreten des Netzes Rechnung trägt, zusammen.
Artikel 7
Sitzungsort
- 1. Die Sitzungen können in Brüssel am Sitz des Rates nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Rates abgehalten werden.
- 2. Jedoch können auch Sitzungen in den Mitgliedstaaten abgehalten werden, um ein Treffen der Kontaktstellen aller Mitgliedstaaten mit anderen Behörden des Gaststaates als den Kontaktstellen und den Besuch besonderer Einrichtungen dieses Staates zu ermöglichen, die Aufgaben im Rahmen der internationalen justiziellen Zusammenarbeit oder bei der Bekämpfung bestimmter Formen der schweren Kriminalität wahrnehmen.
Artikel 8
Inhalt der im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes verbreiteten Informationen
- Das EJN stellt den Kontaktstellen und den zuständigen Behörden folgende Informationen zur Verfügung:
- 1. vollständige Angaben über die Kontaktstellen in jedem Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Angabe ihrer innerstaatlichen Zuständigkeiten;
- 2. ein EDV-Instrument, mit dem die ausstellende Behörde eines Mitgliedstaats die zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ermitteln kann, die ihr Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit, einschließlich Europäischer Haftbefehle, Europäischer Beweisanordnungen, Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen und Ersuchen um Rechtshilfe, erhalten und ausführen soll;
- 3. kurz gefasste rechtliche und praktische Informationen über das Gerichtswesen und die Verfahrenspraxis in den Mitgliedstaaten;
- 4. Texte der einschlägigen Rechtsinstrumente und - bei in Kraft befindlichen Übereinkommen - dem Wortlaut etwaiger Erklärungen und Vorbehalte.
Artikel 9
Aktualisierung der Informationen
- 1. Die innerhalb des Europäischen Justiziellen Netzes verbreiteten Informationen sind in zuverlässiger Weise ständig zu aktualisieren.
- 2. Jeder Mitgliedstaat ist selbst dafür verantwortlich, die Richtigkeit der in dem System enthaltenen Informationen zu überprüfen und das Sekretariat des EJN unverzüglich zu unterrichten, wenn Informationen betreffend einen der in Artikel 8 genannten vier Punkte zu ändern sind.
Artikel 10
Telekommunikationsmittel
- 1. Das EJN stellt sicher, dass
- a) die Informationen nach Artikel 8 auf einer ständig aktualisierten Website zugänglich gemacht werden;
- b) ein gesichertes Telekommunikationsnetz für die operative Arbeit der Kontaktstellen des EJN installiert wird;
- c) das gesicherte Kommunikationsnetz den Fluss der Daten und aller Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihnen und den nationalen Mitgliedern, nationalen Anlaufstellen von Eurojust und den von Eurojust benannten Verbindungsrichtern und -staatsanwälten ermöglicht.
- 2. Das in Absatz 1 genannte gesicherte Kommunikationsnetz kann auch von den nationalen Anlaufstellen, den nationalen Anlaufstellen für Terrorismusfragen, den nationalen Mitgliedern von Eurojust und den von Eurojust benannten Verbindungsrichtern und -staatsanwälten für ihre operative Arbeit genutzt werden. Es kann mit dem Fallverwaltungssystem von Eurojust verknüpft werden, auf das Artikel 16 des Beschlusses .../../JI über Eurojust Bezug nimmt.
Artikel 11
Beziehung zwischen dem EJN und Eurojust
- 1. Eurojust und das EJN unterhalten besonders enge Beziehungen zueinander, die sich auf Konzertierung und Komplementarität gründen, vor allem zwischen dem nationalen Mitglied von Eurojust, den EJN-Kontaktstellen im jeweiligen Mitgliedstaat und den nationalen Anlaufstellen für Eurojust und das EJN. Im Interesse einer wirksamen Zusammenarbeit werden folgende Maßnahmen ergriffen:
- a) Eurojust hat Zugriff auf die zentral erfassten Informationen des EJN gemäß Artikel 8 dieses Beschlusses und auf das aufgrund von Artikel 10 dieses Beschlusses installierte gesicherte Telekommunikationsnetz.
- b) Unbeschadet des Artikels 13 des Beschlusses .../../JI über Eurojust und nach Artikel 4 Absatz 4 des genannten Beschlusses unterrichten die Kontaktstellen des EJN Eurojust auf Einzelfallbasis über Fälle, die zwei Mitgliedstaaten betreffen und in die Zuständigkeit von Eurojust fallen:
- - bei möglicherweise auftretenden Kompetenzkonflikten oder
- - bei Ablehnung eines Ersuchens um justizielle Zusammenarbeit, einschließlich Europäischer Haftbefehle, Europäischer Beweisanordnungen, Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen und Ersuchen um Rechtshilfe.
- c) Die Kontaktstellen des EJN unterrichten Eurojust auf Einzelfallbasis ferner über alle Fälle, die in die Zuständigkeit von Eurojust fallen und mindestens drei Mitgliedstaaten betreffen.
- d) Die nationalen Mitglieder unterrichten die Kontaktstellen des EJN auf Einzelfallbasis über alle Fälle, die das Netz besser zu erledigen imstande sein dürfte.
- e) Das Sekretariat des EJN wird im Sekretariat von Eurojust angesiedelt. Dort bildet es eine gesonderte und in funktioneller Hinsicht unabhängige Organisationseinheit. Es kann die Mittel von Eurojust in Anspruch nehmen, die es zur Erfüllung der Aufgaben des EJN braucht. Die für das Eurojust-Personal geltenden Regelungen gelten, sofern dies nicht mit der funktionellen Autonomie des Netzsekretariats unvereinbar ist, auch für das Personal des Sekretariats des EJN.
- f) Die nationalen Mitglieder von Eurojust können an den Sitzungen des EJN auf dessen Einladung hin teilnehmen. Kontaktstellen des EJN können auf Einzelfallbasis zu den Sitzungen von Eurojust eingeladen werden.
- 2. Das EJN wird von der Eurojust-Verwaltung unterstützt. Die operativen Ausgaben des EJN können nach Artikel 33 des Beschlusses ../../JI aus dem Eurojust-Haushalt beglichen werden.
Artikel 12
Unterrichtung des Rates und der Europäischen Kommission
- Der Verwaltungsdirektor von Eurojust und der Vorsitz des Rates legen dem Rat und der Kommission jedes zweite Jahr schriftlich Rechenschaft über die Tätigkeiten und die Verwaltung - einschließlich der Haushaltsverwaltung - des EJN ab. Zu diesem Zweck erstellt der Vorsitz einen Zweijahresbericht über die Tätigkeiten des EJN und über die Probleme im Bereich der Kriminalpolitik in der Europäischen Union, die sich infolge der Tätigkeiten des EJN gezeigt haben. In diesem Bericht kann das EJN über den Vorsitz auch Vorschläge zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen formulieren. Das EJN legt ferner jeden Bericht oder jede sonstige Information über das Funktionieren des EJN vor, die der Rat oder der Vorsitz gegebenenfalls von ihm anfordert.
Artikel 13
Haushaltsplan
- Der Haushaltsplan von Eurojust enthält im Einklang mit Artikel 35 Absatz 1 des Beschlusses ../..../JI einen besonderen Teil über das EJN, damit dieses seine Aufgaben wahrnehmen kann.
Artikel 14
Territorialer Geltungsbereich
- Im Falle des Vereinigten Königreichs gilt dieser Beschluss für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Kanalinseln und die Isle of Man.
Artikel 15
Evaluierung der Funktionsweise des Europäischen Justiziellen Netzes
- Der Rat evaluiert alle vier Jahre die Funktionsweise des Europäischen Justiziellen Netzes anhand eines von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem EJN erstellten Berichts.
Artikel 16
Aufhebung der Gemeinsamen Maßnahme 98/428/JI
- Die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI wird hiermit aufgehoben.
Artikel 17
Inkrafttreten
- Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 18
Veröffentlichung
- Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.
Geschehen zu ... am
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1 ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4.