A. Problem und Ziel
Mit der vorliegenden Verordnung werden Änderungen und Ergänzungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung - DüMV) vom 5. Dezember 2012, die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, vorgenommen. Durch die Änderungen werden neue zulässige Ausgangsstoffe sowie ein Nitrifikationshemmstoff aufgenommen. Zudem erfolgen Anpassungen mit dem Ziel, den Fremdbestandteil Kunststoff im Anwendungsbereich der Verordnung weiter zu reduzieren.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Kommunen fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht im Saldo kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für die Länder entstehen keine nennenswerten zusätzlichen Kosten.
F. Weitere Kosten
Durch die Verordnung entstehen für Wirtschaft und Verbraucher keine sonstigen Kosten. Ebenso entstehen keine Kosten für die sozialen Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 4. Juli 2019
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Vom ...
Auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und des § 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Düngegesetzes, von denen § 7 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt:
" § 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes".
2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr gebracht werden, gelten § 6 Absatz 10 und § 7a."
3. In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c wird jeweils die Angabe "2 mm" durch die Angabe "1 mm" ersetzt.
4. In § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c wird jeweils die Angabe "2 mm" durch die Angabe "1 mm" ersetzt.
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
5. Dem § 6 wird folgender Absatz 10 angefügt:
(10) Düngemittel, die entsprechend den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 oder des § 7a gekennzeichnet sind, dürfen nicht gleichzeitig als "EG-Düngemittel" nach § 7 gekennzeichnet sein."
6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes
Wer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass der jeweilige Stoff
- 1. in deutscher Sprache und deutlich lesbar,
- 2. entsprechend den Anforderungen des Staates, in dem er rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, und
- 3. mit einem Hinweis auf den Staat nach Nummer 2 und die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage dieses Staates, auf Grund derer der Stoff hergestellt oder in Verkehr gebracht worden ist,
gekennzeichnet ist. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden."
7. Dem § 10 wird folgender Absatz 8 angefügt:
(8) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c, und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c, jeweils in der bis zum [einsetzen: Datum der Verkündung dieser Verordnung] geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des [31. Dezember 2020] in den Verkehr gebracht werden."
8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle 2 wird unter 2.1 folgende Nummer 2.1.9 angefügt:
| 1 | 2 | 3 |
2.1.9 | Isomerengemisch von 2-(3,4- Dimethyl-1H-pyrazol-1- yl)bernsteinsäure und 2-(4,5-Dimethyl-1H-pyrazol-1-yl)bernsteinsäure (DMPSA) | 0,8 | Maximal 1,6 % bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium- und Carbamidstickstoff. |
b) Tabelle 6, Nummer 6.2.4. wird wie folgt gefasst:
| 1 | 2 | 3 |
6.2.4 | Phosphatfällung | Fällen mineralischer Phosphate mit Calciumchlorid. Kalkmilch, Magnesiumchlorid, Magnesiumoxid oder - hydroxid, Calciumsilikathydrat | Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1.2 Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2. Calciumsilikathydrat nur aus originärer Herstellung, keine Rest- oder Abfallstoffe. |
c) Tabelle 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7.1.6 wird wie folgt gefasst:
| 1 | 2 | 3 |
7.1.6 | Pflanzliches Abfisch- und Rechengut | Bestandteile des Treibsels aus der Gewässerbewirtschaftung und der Strandräumung | Naturbelassene Ausgangstoffe nach aerober oder anaerober Behandlung. Im Rahmen der regionalen Verwertung kann eine Freistellung von der Behandlungspflicht nach den Vorgaben des § 10 Absatz 2 der Bioabfallverordnung erteilt werden. |
bb) Abschnitt 7.4 wird wie folgt geändert:
d) In Tabelle 8, Nummer 8.3.9, Spalte 3, werden folgende Sätze angefügt:
"Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen unbeschadet des Satzes 2 nicht in Komposten oder Gärresten enthalten sein. Im Fall von verpackten Lebensmitteln aus dem Handel oder der Produktion sind Verpackungen oder Verpackungsbestandteile vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess (Pasteurisierung, aerobe oder anaerobe Behandlung) von den Bioabfällen zu trennen."
e) In Tabelle 10 wird Nummer 10.1.1, Spalte 2, Nummer 3, Satz 2 wie folgt gefasst:
"Abweichend von Satz 1 darf das Düngemittel als "Kohlensaurer Magnesiumkalk" bezeichnet sein, wenn der Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 % beträgt."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
Die Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012, die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird geändert. Durch die Änderungen werden Regelungen für Stoffe aufgenommen, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr gebracht werden (Prinzip der gegenseitigen Anerkennung im Rahmen des freien Warenverkehrs). Weiterhin werden neue Stoffe zugelassen, die im Anwendungsbereich dieser Verordnung verwendet werden dürfen.
Der Wissenschaftliche Beirat für Düngungsfragen hat die vorgesehenen Änderungen geprüft und ihre Umsetzung empfohlen.
II. Folgen
1. Finanzielle Auswirkungen
a) Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Kommunen fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an.
b) Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Verordnung wird eine Klarstellung zu einer Informationspflicht und Kennzeichnungsauflage für Unternehmen, die kohlensaure Kalke in Verkehr bringen, in Tabelle 10 vorgenommen. Insoweit wird der Wortlaut aus den bereits geltenden einschlägigen Typanforderungen übernommen, die eine fakultative Kennzeichnung der Eigenschaft "kohlensaurer Magnesiumkalk" vorsehen. Erfüllungsaufwand entsteht hierdurch nicht.
Mit der Absenkung der Bezugsgröße der Fremdstoffe wie Papier, Glas, Metalle und Kunststoffe werden keine neuen Messverpflichtungen für die zuständigen Landesbehörden eingeführt. Nach Angaben der Wirtschaft wurden auch bisher die Fremdstoffgehalte im Rahmen der Eigenkontrolle bzw. im Rahmen von Gütesicherungssystemen mit Blick auf die Einhaltung der Grenzwerte bestimmt. Der Messaufwand wird sich durch die Ausweitung der vom Grenzwert erfassten Partikelgrößen von 2 mm auf 1 mm um ca. 60 € je Analyse erhöhen, eine Untersuchungspflicht besteht nach düngemittelrechtlichen Vorgaben allerdings nicht. Nach Angaben der Wirtschaft sind von der Änderung der Bezugsgröße des Grenzwertes 400 abfallvergärende Biogasanlagen betroffen, die 12 Analysen pro Jahr durchführen. Insgesamt ist hier von jährlichen zusätzlichen Kosten von 288.000 € auszugehen.
Eine Kompensation des so entstehenden Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft wird innerhalb des vorliegenden Rechtsetzungsvorhabens in der Weise erreicht, dass bei bestimmten Stoffen (Krautungsmaterial aus der Strandräumung, Treibsel) künftig von einer verpflichtenden aeroben bzw. anaeroben Behandlung abgesehen werden kann. Betroffene Stoffe können regional künftig ohne vorausgehende Kompostierung auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht werden.
Auf Grundlage von Informationen aus dem Internet (Forschungsberichte, Auswertung von Antworten auf Kleine Anfragen in den Landtagen von Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein), die sich u.a. mit dem Anfall von Treibsel befasst haben, wird eine Treibselanfallmenge an deutschen Küsten (Nord- und Ostsee, ohne Flüsse) von ca. 60.000 Tonnen je Jahr abgeschätzt, die unter der Prämisse einer vollständigen landwirtschaftlichen Verwertung bislang einer aeroben bzw. anaeroben Behandlung zugeführt werden mussten.
Die künftig entfallenden Verfahrenskosten (Je nach Verfahren zwischen 5 € bis 30 € je Tonne für die Kompostierung von Biomasse) werden hier mit 5 € je Tonne angesetzt, so dass mit einer Kostenersparnis von 300.000 Euro gerechnet werden kann. Da hier lediglich Mindestwerte angesetzt werden, ist im Sinne der "One in - One out -Regel" davon auszugehen, dass sich der Erfüllungsaufwand mit der vorliegenden Änderungsverordnung nicht erhöhen wird und das Vorhaben insoweit kostenneutral ist.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein nennenswerter Erfüllungsaufwand.
c) Weitere Kosten
Mit der Verordnung wird die geltende Rechtslage klargestellt (vgl. u.a. Entschließung des Bundesrates 303/18 (PDF) Nummer 5), nach der bei der Vergärung bzw. Kompostierung verpackter Lebensmittelabfälle aus der Lebensmittelproduktion und deren Handel Verpackungen und Verpackungsbestandteile die vergoren bzw. kompostiert werden, entfernt werden müssen. Die Wirtschaft macht hier nun einen Ertüchtigungsaufwand bei betroffenen Anlagen von 15 Mio. Euro geltend. Dieser Argumentation kann auf Grund der Tatsache, dass eine Abtrennung solcher Fremdstoffe auch bislang nach den geltenden abfallrechtlichen und düngerechtlichen
Regelungen (BioAbfV, DüMV) schon vorgenommen werden musste, nicht gefolgt werden. Lediglich bei Unternehmen, die entgegen den bisher schon geltenden rechtlichen Anforderungen zur Abtrennung von Verpackungen gehandelt haben, kann Anpassungsaufwand entstehen, allerdings sind diese Kosten nicht auf diese Änderungsverordnung zurückzuführen und stellen mithin keinen Erfüllungsaufwand dar.
Durch die Verordnung entstehen für Wirtschaft und Verbraucher somit keine sonstigen Kosten. Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
2. Weitere Folgen
Auswirkungen des Verordnungsentwurfes von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten. Der Entwurf enthält keine Regelungen, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.
Die Regelungen des Verordnungsentwurfs sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ergeben sich aus dem Düngegesetz vom 9.1.2009. Das Düngegesetz hat den Zweck, die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen, die Fruchtbarkeit des Bodens zu erhalten und nachhaltig zu verbessern sowie Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt vorzubeugen oder abzuwenden, die durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens entstehen können. Voraussetzung für das Inverkehrbringen der genannten Stoffe ist u.a., dass sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden. In Übereinstimmung mit diesen gesetzlichen Vorgaben werden in der Düngemittelverordnung die näheren Anforderungen an das Inverkehrbringen dieser Stoffe bestimmt. Zudem folgt der Regelungsvorschlag dem Prinzip des vorsorgenden Verbraucherschutzes und hat keine negativen Auswirkungen auf die Artenvielfalt. Das Vorhaben entspricht damit Managementregel 9 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
Spezifische demografische Auswirkungen hat der Verordnungsentwurf nicht. III. Sonstiges
Der vorliegende Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
Die Verordnung soll möglichst bald in Kraft treten. Eine Befristung der Verordnung kommt nicht in Betracht, da sie eine dauerhafte Grundlage für das Inverkehrbringen der hiernach zugelassenen Stoffe bieten soll.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Das Inhaltsverzeichnis wird aufgrund der Einfügung des neuen § 7a angepasst (siehe hierzu die Begründung zu Nummer 2 und 5).
Zu Nummer 2
Nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes können Stoffe aus anderen EU-Mitgliedstaaten sowie den weiteren dort genannten Staaten entsprechend dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung im Rahmen des freien Warenverkehrs in den Verkehr gebracht werden. Zur Klarstellung für Inverkehrbringer aus diesen Staaten werden Regelungen aufgenommen, nach welchem Recht und in welcher Sprache die Kennzeichnung solcher Produkte in Deutschland zu erfolgen hat (Recht des Ursprungslandes, Kennzeichnung auch in deutscher Sprache, vgl. § 7a neu). Die Vorschrift über den Geltungsbereich der Verordnung wird mit Blick auf diese Produkte ebenfalls zwecks Klarstellung erweitert. Auf Grund zahlreicher Anfragen von Herstellern aus dem EU-Ausland, die die Vorgaben des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Düngegesetzes bislang teilweise freiwillig eingehalten haben, ist diese Klarstellung hilfreich und auch geboten. Eine Bußgeldbewehrung wird hier nicht vorgesehen.
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und § 7 Düngegesetz
Zu den Nummern 3 und 4
Die Bezugsgröße für die Fremdbestandteile Altpapier, Karton, Glas, Metalle, plastisch nicht verformbare sowie nicht abgebaute Kunststoffe wird von 2 mm auf 1 mm abgesenkt. Dies ist aus Vorsorgegründen mit Blick auf die unklaren Umweltwirkungen insbesondere von Mikrokunststoffpartikeln geboten. Die Messung von 1 mm großen Partikeln ist zwar mit einem erhöhten Aufwand verbunden, aber mit den derzeit zur Überwachung eingesetzten optischen
Messverfahren möglich. Eine weitere Absenkung der zu betrachtenden Teilchengröße ist mit dem derzeitigen Messverfahren nicht möglich.
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Düngegesetz
Zu Nummer 5
Mit dieser Vorschrift wird klargestellt, dass EG-Düngemittel nicht gleichzeitig nach nationalen düngemittelrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet sein dürfen. Hersteller müssen sich entscheiden, ob sie ein Produkt als EG-Düngemittel oder nach nationalem Recht in den Verkehr bringen. Ausgeschlossen ist danach die Möglichkeit, gleichzeitig aus den beiden Rechtsbereichen die jeweils günstigeren Vorgaben für sich zu nutzen.
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und § 7 Düngegesetz
Zu Nummer 6
Der neue § 7a regelt die Kennzeichnungsanforderungen für Stoffe, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes entsprechend dem Prinzip gegenseitiger Anerkennung in Deutschland in den Verkehr gebracht werden. Grundsätzlich sind die Kennzeichnungsvorgaben des Staates maßgeblich, in dem der jeweilige Stoff rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist. Die Kennzeichnung muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Daneben können - wie nach dem geltenden § 6 Absatz 7 der Düngemittelverordnung - zusätzlich andere Sprachen verwendet sein. Insbesondere mit Blick auf die Überwachung der einschlägigen Anforderungen muss die Kennzeichnung zudem Hinweise auf den Ursprungsstaat und die Rechtsgrundlage des Ursprungsstaats für das Inverkehrbringen enthalten.
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und § 7 Düngegesetz
Zu Nummer 7
Die Übergangsvorschrift ermöglicht den Wirtschaftsbeteiligten die Anpassung an die neuen Vorschriften für Fremdbestandteile.
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 2 Düngegesetz
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Mit dieser Änderung erfolgt die Zulassung des Nitrifikationsinhibitors DMPSA, bei dem es sich um eine mit Bernsteinsäure stabilisierte Form des bereits zugelassenen Inhibitors DMPP handelt. Die Kombination macht es erstmals möglich, dass auch Düngemitteln wie Kalkammonsalpeter nun ein Nitrifikationshemmstoff zugegeben werden kann. Diese Option soll mit Blick auf die Reduzierung von Stickstoffverlusten in die Atmosphäre und ins Grundwasser nutzbar gemacht werden.
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Düngegesetz
Zu Buchstabe b
Um ein Verfahren zur Rückgewinnung von Phosphor realisieren zu können, wird Calciumsilikathydrat als Fällungsmittel zugelassen. Das verwendete Calciumsilikathydrat darf nicht aus Vornutzungen stammen oder aus Abfällen gewonnen worden sein.
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Düngegesetz
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Bei sichergestellter regionaler Verwertung von Stoffen insbesondere aus der Strandräumung soll künftig eine Freistellung von der Behandlungspflicht nach § 10 Absatz 2 der Bioabfallverordnung ermöglicht werden. Eine allgemeine Ausnahme von einer Behandlungspflicht erfolgt hierdurch nicht.
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 7 Düngegesetz
Zu Doppelbuchstabe bb
aaa)
Hohe Fremdbestandteile in Bioabfällen verursachen in den Produktionsprozessen für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate im Hinblick auf die einzuhaltenden Fremdstoffgrenzwerte der §§ 3 und 4 dieser Verordnung erhebliche Probleme. Deshalb ist eine Reduzierung der Fremdbestandteile sowohl bereits bei der Sammlung (Anfallstelle) als auch bei der Behandlung der Abfälle (Fremdstoffentfrachtung) vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess (Pasteurisierung, aerobe oder anaerobe Behandlung) anzustreben. Die Regelung setzt deshalb ein deutliches Zeichen für die Reduzierung von Fremdstoffen, ohne die etablierte Entsorgung von Bioabfällen zu gefährden. Auch die Einführung von Inputgrenzwerten könnte unter bestimmten Bedingungen für die Zukunft möglich sein, dies bedarf aber einer vertieften rechtlichen und fachlichen Prüfung.
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 7 Düngegesetz
bbb)
Klarstellung des Gewollten.
ccc)
Im Zusammenhang mit landesrechtlichen Anforderungen an die Luftreinhaltung sollen insbesondere Flüssigkeiten aus der Abluftreinigung von Tierhaltungsanlagen, die nicht die bestehenden Anforderungen für Ammoniumsulfat-Lösungen erfüllen, als Ausgangsstoff für die Herstellung insbesondere von Düngemitteln zugelassen werden.
Einschlägige Waschflüssigkeiten erreichen in der Mehrzahl der Fälle zufriedenstellende Mindestnährstoffgehalte für Düngemittel nicht. Einschlägige Anforderungen an die Lagerung (Volumen, technische Ausgestaltung) solcher Stoffe bleiben von dieser Regelung ausdrücklich unberührt und können in dieser Verordnung nicht festgelegt werden. Insoweit ist die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einschlägig.
Die dem Waschprozess je nach Verfahren hinzugefügten Laugen und Säuren müssen hinsichtlich der erforderlichen Reinheit Mindestanforderungen erfüllen. Soweit diese in anderen Prozessen eine Vornutzung erfahren haben, ist darauf zu achten, dass keine kritischen Begleitstoffe (Dioxine, etc.) enthalten sind. Eine Zugabe von Nitrifikationshemmstoffen kann nicht erlaubt werden, da eine zielgerichtete Dosierung mit Blick auf die Anwendung solcher Stoffe im Rahmen von Düngemaßnahmen nicht möglich ist. Eine Zugabe von weiteren als ohnehin nach Düngemittelrecht erlaubten Filtermaterialien ist ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Düngegesetz
Zu Buchstabe d
Klarstellung des Gewollten. Im Fall einer aeroben oder anaeroben Behandlung von Lebensmittelabfällen ist die Zugabe von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen - wie bisher schon der Fall - auszuschließen. Technische Abtrennverfahren sind so auszugestalten, dass nur unvermeidbare Bestandteile in den Produktionsprozess gelangen können. Die Abtrennung hat in jedem Falle vor der Behandlung zu erfolgen. Ggf. müssen ergänzend manuelle Trennschritte erfolgen.
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Düngegesetz
Zu Buchstabe e
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die hinsichtlich von "Kohlensaurem Magnesiumkalk" unterschiedliche Anforderungen im Düngemitteltyp (Anlage 1 Nummer 1.4.1 Spalte 6) und in den Kennzeichnungsvorgaben (Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.1.1 Spalte 2 Nummer 3) angleicht. Die Typanforderungen sehen eine fakultative Angabe vor, während die bisherigen Kennzeichnungsvorgaben der Tabelle 10 eine obligatorische Kennzeichnung fordern. Dieser Widerspruch ist aufzulösen.
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 2 und § 7 Düngegesetz
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.