A. Problem und Ziel
Seit 25. Mai 2018 gilt die Verordnung (EU) Nr. 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Als unmittelbar geltendes Recht regelt die Verordnung in Kapitel VIII grundsätzlich abschließend die Rechtsbehelfe, Ansprüche und Sanktionen bei Verstößen gegen die DS-GVO. Für zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche Dritter lässt die DS-GVO den Mitgliedstaaten nur einen sehr begrenzten Spielraum. Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht lediglich ein (eingeschränktes) Verbandsklagerecht unter den Voraussetzungen des Artikels 80 Absatz 2 i.V.m. Absatz 1 DS-GVO vorsehen.
Im deutschen Recht kommen zivilrechtliche Ansprüche von Verbänden wegen Verletzung von Vorschriften des Datenschutzrechts bislang nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) sowie auf Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht, wobei nach dem UWG auch Mitbewerber anspruchsberechtigt sind.
Die genannten Rechtsgrundlagen erfüllen in verschiedener Hinsicht nicht die engen Vorgaben der DS-GVO. Es bestünde deshalb allenfalls die Möglichkeit, auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts das UKlaG und des UWG einschränkend, verordnungskonform auszulegen. Gleichwohl verbleibt die tatsächliche Gefahr, dass die herrschende Rechtsunsicherheit ausgenutzt wird, um gegenüber Unternehmern zu eigenen Geschäftszwecken in großem Umfang missbräuchliche und (unions-)rechtswidrige Abmahnungen auszusprechen.
Daher sind Anpassungen im Zivilrecht erforderlich, um den Anwendungsvorrang der DS-GVO
Rechnung zu tragen, die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen und einer etwaigen missbräuchlichen und rechtswidrigen Abmahnpraxis im Bereich des Datenschutzrechts vorzubeugen.
B. Lösung
Um den Vorgaben der DS-GVO
Rechnung zu tragen, wird das Datenschutzrecht ausdrücklich und generell aus dem Anwendungsbereich des UWG herausgenommen.
Das nach dem UKlaG bestehende Verbandsklagerecht wegen Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen wird europarechtskonform auf solche Verbände beschränkt, welche die Vorgaben der DS-GVO erfüllen.
Zudem wird einem etwaigen Abmahnmissbrauch dadurch begegnet, dass bloße Verstöße gegen datenschutzrechtliche Unterrichtungs- und Mitteilungspflichten keine zivilrechtlichen Drittansprüche nach dem UKlaG begründen können.
C. Alternativen
Keine.
D. Erfüllungsaufwand
D.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
D.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
D.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Durch die vom EU-Recht vorgegeben gesetzlichen Einschränkungen ist eher mit einem Rückgang zivilrechtlicher Verfahren wegen Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu rechnen. Für die Gerichte tritt daher keine Mehrbelastung, sondern allenfalls eine nicht näher bezifferbare Entlastung ein, zumal sich durch die klaren gesetzlichen Vorgaben die Rechtsanwendung und damit die Abwicklung der Verfahren grundsätzlich vereinfachen werden.
E. Sonstige Kosten
Keine.
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die Datenschutz-Grundverordnung
Der Bayerische Ministerpräsident München, 26. Juni 2018
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird der als Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügte
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die Datenschutz-Grundverordnung mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diesen gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG im Bundestag einbringen möge.
Es wird gebeten, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung der 969. Sitzung am 6. Juli 2018 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die Datenschutz-Grundverordnung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Dem § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. 1 S. 254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. 1 S. 233) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) und ihrer Durchführung dienende Regelungen fallen nicht unter Satz 1."
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. 1 S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. 1 S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
"11. die Vorschriften, welche die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer regeln, wenn die Verarbeitung zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erfolgt,".
- b) In Satz 2 werden die Wörter "Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung" durch die Wörter "Verarbeitung von Daten" ersetzt und das Wort "erhoben," und die Wörter "oder genutzt" gestrichen.
- c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der Anspruch kann nicht darauf gestützt werden, dass eine Information gemäß den Artikeln 13 und 14 der der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen" die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 3" eingefügt.
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Die in § 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung stehen bei Zuwiderhandlungen gegen die in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften ausschließlich qualifizierten Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu. Die Einrichtungen müssen zusätzlich nachweisen, dass sie im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von Verbrauchern in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig sind und dass sie allgemein ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Seit dem 25. Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. In zivilrechtlicher Hinsicht sieht die DS-GVO bei einer rechtswidrigen Datenverarbeitung insbesondere Ansprüche der betroffenen Person, wie etwa auf Schadensersatz gemäß Artikel 80 DS-GVO, vor, die gegebenenfalls im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden können (vgl. hierzu auch Artikel 79 DS-GVO und § 44 des Bundesdatenschutzgesetzes). Ob neben solchen individuellen Ansprüchen bei Datenschutzverstößen durch Unternehmer zivilrechtliche Ansprüche nach dem UWG, insbesondere auch von Mitbewerbern, in Betracht kommen, ist bislang gesetzlich nicht klar geregelt und in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17. Februar 2016 (BGBl. 1 S. 233) wurde bestimmten Verbänden ein Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch nach § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG eingeräumt, wenn ein Unternehmer personenbezogene Daten eines Verbrauchers entgegen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und die Verarbeitung einem kommerziellen Zweck dient.
Die seit dem 25. Mai 2018 geltende DS-GVO sieht in Artikel 80 Absatz 2 ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht ein Verbandsklagerecht wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen vorsehen können. Entsprechende Ansprüche können allerdings nur Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen eingeräumt werden, welche die Voraussetzungen des Artikels 80 Absatz 1 DS-GVO erfüllen. Anderen Verbänden oder etwa Mitbewerbern, wie es das UWG vorsieht, kann nach dem grundsätzlich abschließenden Rechtsfolgenregime der DS-GVO hingegen kein eigenes Klagerecht nach mitgliedstaatlichem Recht zugebilligt werden.
Es ist deshalb notwendig, das UWG und das UKlaG an die DS-GVO anzupassen.
Zugleich wird mit dem Entwurf das Ziel verfolgt, missbräuchliche (und gegebenenfalls unionsrechtswidrige) datenschutzrechtliche Abmahnungen, die aufgrund der neuen DS-GVO allgemein befürchtet werden, von vornherein einzudämmen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch den Entwurf wird das Datenschutzrecht generell aus dem UWG herausgenommen, indem ausdrücklich gesetzlich geregelt wird, dass es sich bei den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung und deren Durchführungsbestimmungen nicht um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG handelt.
In Bezug auf das Unterlassungsklagengesetz enthält der Entwurf zunächst redaktionelle Anpassungen an die Terminologie der Datenschutz-Grundverordnung.
Um missbräuchlichen Abmahnpraktiken vorzubeugen, wird § 2 UKlaG dahingehend eingeschränkt, dass allein eine fehlerhafte Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informationspflichten, wie etwa eine unter formellen Fehlern leidende Datenschutzerklärung auf der Homepage eines Unternehmers, noch keine zivilrechtlichen Verbän-deansprüche begründen kann.
Ferner wird die Anspruchsberechtigung in den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG, wie es das EU-Recht vorgibt, auf solche Einrichtungen beschränkt, die neben den allgemeinen Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 i.V.m. § 4 UKlaG die besonderen Voraussetzungen des Artikels 80 Absatz 2 i.V.m. Absatz 1 DS-GVO erfüllen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (bürgerliches Recht).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
Der Entwurf dient der Anpassung des Zivilrechts an die DS-GVO. Zwar handelt es sich bei der Verordnung grundsätzlich um unmittelbar geltendes Recht, das eine Vollharmonisierung mit sich bringt und dem nationalen Gesetzgeber ein Wiederholungsverbot auferlegt. Lediglich in Artikel 80 Absatz 2 i.V.m. Absatz 1 DS-GVO räumt die Verordnung den Mitgliedstaaten - ähnlich wie bei einer Richtlinie - ausdrücklich einen Umsetzungsspielraum im nationalen Recht ein, der durch den vorliegenden Gesetzesentwurf weiter ausgefüllt werden soll.
VI. Auswirkungen des Gesetzes
Durch die klaren gesetzlichen Vorgaben werden insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen effektiv vor etwaigen missbräuchlichen und unionsrechtswidrigen Abmahnungen im Bereich des Datenschutzrechts geschützt. Auf der anderen Seite bleibt der mit dem Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233) angestrebte zivilrechtliche Verbraucherschutz in angemessenem Umfang erhalten. Insbesondere können Verbraucherschutzeinrichtungen, die die gesetzlichen Vorgaben erfüllen, weiterhin wirksam durch Abmahnungen und Klagen aus eigenem Recht gegen Unternehmer vorgehen, die beispielsweise massenhaft Verbraucherdaten zu Werbezwecken unter Missachtung der Vorgaben der Artikel 6 ff. DS-GVO erheben und verwenden.
Weitere Gesetzesfolgen, insbesondere Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte, ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung, Auswirkungen auf das Preisniveau oder gleichstellungspolitische Auswirkungen, sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb)
Es ist bislang in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob neben dem Anspruch nach § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG bei einem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 8 Absatz 1 UWG in Betracht kommt. Die Frage ist vor allem insoweit von Bedeutung, als ein etwaiger Anspruch nach dem UWG nicht nur den gesetzlich bestimmten Verbänden, sondern gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG auch Mitbewerbern zusteht.
Rechtlicher Ansatzpunkt ist insoweit die Frage, ob datenschutzrechtliche Bestimmungen unter § 3a UWG fallen (können), ob es sich hierbei also um gesetzliche Vorschriften handelt, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Dies wird in der Rechtsprechung und Literatur zum Teil generell verneint unter Hinweis darauf, das Datenschutzrecht schütze nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht, also den Verbraucher "als Mensch", nicht hingegen dessen wirtschaftliche Interessen in seiner Rolle als Marktteilnehmer. Andere bejahen eine (auch) markt- und verbraucherbezogene Vorschrift zumindest dann, wenn es sich nicht nur um das innerbetriebliche Speichern von Daten handelt, sondern die Verwendung von Daten zu geschäftlichen Zwecken erfolgt. Dies wurde zum Beispiel in dem Fall angenommen, dass sich ein Marktteilnehmer auf § 28 BDSG alter Fassung berufen hat, um die Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken zu rechtfertigen.
Durch Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs wird dieser Meinungsstreit dahingehend gelöst, dass die Vorschriften der DS-GVO und die zu ihrer Durchführung auf Grundlage besonderer Regelungsermächtigung getroffenen nationalen Datenschutzbestimmungen ausdrücklich keine Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG darstellen und deshalb ein Verstoß hiergegen keinen Anspruch nach dem UWG begründen kann.
Ein Anspruch kann dabei auch nicht auf eine Verletzung fachrechtlich besonders geregelter Datenschutzanforderungen gestützt werden, soweit diese nunmehr durch die DS-GVO verdrängt werden. Dies gilt zum Beispiel für die Datenschutzanforderungen an Telemediendienste nach den §§ 12 ff. des Telemediengesetzes (TMG) (vgl. die "Positionsbestimmung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder zur Anwendbarkeit des TMG für nicht-öffentliche Stellen ab dem 25. Mai 2018" vom 26. April 2018, abrufbar unter https://www.ldi.nrw.de/mainmenuDatenschutz/submenuTechnik/Inhalt/Technikund Organisation/Inhalt/Zur-Anwendbarkeit-des-TMG-fuernicht-oeffentliche-Stellenabdem-25-Mai-2018/Positionsbestimmung-TMG.pdf ).
Die Herausnahme des Datenschutzrechts aus dem UWG ist zum einen erforderlich, um die Vorgaben der DS-GVO unionsrechtskonform umzusetzen. Ansprüche nach dem UWG, insbesondere von Mitbewerbern, sind seit Geltung der DS-GVO wegen deren grundsätzlich abschließenden Rechtsfolgenregimes von vornherein ausgeschlossen, da die Artikel 77 bis 84 DS-GVO die Einräumung einer entsprechenden Anspruchsberechtigung und Klagebefugnis im nationalen Recht nicht vorsehen (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 36. Auflage 2018, UWG § 3a Rn. 1.40a und 1.74b). Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Änderung um eine notwendige gesetzliche Klarstellung.
Zum anderen besteht für Ansprüche nach dem UWG bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften aber auch kein Bedürfnis, da hierfür § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG bereits eine konkrete zivilrechtliche Regelung vorsieht. Eines Rückgriffs auf andere Gesetze, insbesondere das UWG, bedarf es neben dieser speziellen und abschließenden Regelung nicht.
Zu Nummer 1 (§ 2 UKlaG-E)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um sprachliche Anpassungen an die Terminologie der DS-GVO. Diese definiert in Artikel 4 Nummer 2 den Begriff der "Verarbeitung" umfassend als das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung personenbezogener Daten. Darunter fallen unter anderem auch die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten im Sinne des bisherigen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG. Im Sinne der Rechtsvereinheitlichung erscheint eine entsprechende sprachliche Angleichung des UKlaG an die DS-GVO geboten.
Zu Buchstabe b
Insoweit handelt es sich um rein redaktionelle Anpassungen ohne inhaltliche Änderung.
Zu Buchstabe c
Durch diese gesetzliche Klarstellung soll verhindert werden, dass allein eine fehlerhafte Datenschutzerklärung, insbesondere auf der Internetseite eines Unternehmers, bereits zu einem Anspruch nach dem UKlaG führen kann. Dadurch soll vor allem der zum Teil verbreiteten Praxis entgegengewirkt werden, das Internet systematisch nach formellen Fehlern in Datenschutzerklärungen zu durchkämmen, um Unternehmer aus diesem Grund (missbräuchlich) abzumahnen. Zivilrechtliche Unterlassungs-und Beseitigungsansprüche erscheinen nur dann angemessen und erforderlich, wenn tatsächlich eine rechtswidrige Verarbeitung von Daten, insbesondere unter Verstoß gegen die Artikel 6 bis 9 DS-GVO, erfolgt.
Erfasst von der Regelung sind auch datenschutzrechtliche Informationspflichten nach bisherigem nationalen Recht, die nunmehr von den Artikeln 13 und 14 DS-GVO verdrängt werden, wie insbesondere die Unterrichtungspflicht nach § 13 Absatz 1 TMG (vgl. oben).
Zu Nummer 2 (§ 3 UKIaG-E)
Die Änderung dient der Anpassung des UKlaG an Artikel 80 Absatz 2 i.V.m. Absatz 1 DS-GVO. Unter Geltung der DS-GVO können Ansprüche nach § 2 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 11 UKlaG wegen Datenschutzverstößen durch die in § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG genannten anspruchsberechtigten Stellen nur noch geltend gemacht werden, wenn sie (zusätzlich) die in Artikel 80 Absatz 1 DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllen (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 36. Auflage 2018, UKlaG § 2 Rn. 29a). Insofern bedarf es einer Klarstellung im geltenden Recht.
Da Artikel 80 Absatz 1 DSGVO vorgibt, dass die Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig sein muss, kommen von vornherein nur Einrichtungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UKlaG als anspruchsberechtigte Stellen in Betracht. Denn "betroffene Personen" im genannten Sinne können vorliegend nur Verbraucher sein, da sich § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG nur auf die Verarbeitung von Daten von Verbrauchern bezieht. Die Wirtschafts- und Berufsverbände nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UKlaG sowie die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UKlaG) sind aber generell nicht im Bereich des Verbraucherschutzes tätig und mithin auch nicht im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von Verbrauchern in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten.
Die beiden Voraussetzungen nach Artikel 80 Absatz 1 DSGVO, dass die Einrichtung ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sein muss und deren satzungsmäßigen Ziele im öffentlichem Interesse liegen müssen, sind erfüllen die qualifizierten Einrichtungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UKlaG bereits aufgrund der allgemeinen Anforderungen nach § 4 UKlaG.
Nicht in jedem Falle erfüllt und damit gesondert gesetzlich vorzusehen sind hingegen die beiden weiteren Voraussetzungen des Artikels 80 Absatz 1 DSGVO, dass es sich um eine Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln muss und diese - wie oben bereits erwähnt - im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen (vorliegend Verbrauchern) in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig sein muss.
Schließlich wird - indem durch § 3 Absatz 3 Satz 1 UKlaG-E die Regelung nach Absatz 1 Satz 2 für entsprechend anwendbar erklärt wird - klargestellt, dass die anspruchsberechtigten Stellen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 UKlaG-E die Ansprü- che auch nur an solche Stellen abtreten können.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.