Der Deutsche Bundestag hat in seiner 107. Sitzung am 27. Juni 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Inneres und Heimat - Drucksache 19/11083 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes - Drucksachen 19/9736, 19/10518 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 18.07.19
Erster Durchgang: Drucksache. 154/19 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 bis 4 vorangestellt:
,1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummernbezeichnung "1." wird gestrichen.
- b) Nach dem Wort "vorliegt" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- c) Nummer 2 wird aufgehoben.
3. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
4. In § 13 werden die Wörter "sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen" durch die Wörter "ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und sie die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen" ersetzt.`
2. Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 5 und 6.
3. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
,5. § 17 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28),".`
4. Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
,6. § 28 wird wie folgt gefasst:
" § 28
(1) Ein Deutscher, der
- 1. auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, oder
- 2. sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland konkret beteiligt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn, er würde sonst staatenlos.
(2) Der Verlust nach Absatz 1 tritt nicht ein,
- 1. wenn der Deutsche noch minderjährig ist oder,
- 2. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1, wenn der Deutsche auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages zum Eintritt in die Streitkräfte oder in den bewaffneten Verband berechtigt ist.
(3) Der Verlust ist im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 nach § 30 Absatz 1 Satz 3 von Amts wegen festzustellen. Die Feststellung trifft bei gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen im Inland die oberste Landesbehörde oder die von ihr nach Landesrecht bestimmte Behörde. Befindet sich der Betroffene noch im Ausland, findet gegen die Verlustfeststellung kein Widerspruch statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung." `
5. Folgende Nummer 7 wird angefügt:
,7. In § 35 Absatz 3 wird die Angabe "fünf" durch die Angabe "zehn" ersetzt.`