Punkt 14 der 899. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2012
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Nummer 1a)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen und dem Bundesrat darüber zu berichten, unter welchen Voraussetzungen Landwirten im Rahmen der Kastration von unter acht Tage alten Ferkeln Ausnahmen vom tierärztlichen Betäubungsvorbehalt des § 5 Absatz 1 Satz 2 gestattet werden können, so dass Landwirte die Möglichkeit erhalten könnten, unter acht Tage alte Ferkel bei der Kastration selbst zu betäuben.
Begründung:
Etwa 20 Millionen Ferkel werden nach Angaben des Friedrich Löffler Instituts (FLI) in Deutschland jährlich ohne Betäubung kastriert. EU weit wird die Zahl auf 100 Millionen Kastrationen jährlich geschätzt. Sofern Kastrationen erfolgen, werden diese überwiegend ohne Betäubung durchgeführt.
Die betäubungslose Kastration von Ferkeln führt zu Schmerzen, Leiden und Schäden. Untersuchungen zeigen, dass Kastrationen schmerzhaft sind.
Ebermast und Immunkastration können mit unbilligen Härten für Landwirte verbunden sein, so dass auf die Kastration mit Betäubung ausgewichen werden muss. Es sollte deshalb Tierhaltern die Möglichkeit eröffnet werden, mit behördlicher Genehmigung befristet Ferkel zum Zwecke der Kastration selbst zu betäuben.