KOM (2005) 154 endg.; Ratsdok. 8192/05
Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 28. April 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 22. April 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Begründung
- 1. Auf seiner Tagung am 17. Juni 1997 in Amsterdam beschloss der Europäische Rat einen Stabilitäts- und Wachstumspakt im Einklang mit den Grundsätzen und Verfahren des EG-Vertrags. Im Juni 2004 stellte der Europäische Rat jedoch fest, dass für mehr Transparenz bei den finanzpolitischen Rahmenvorschriften der EU und eine größere nationale Eigenverantwortung in diesem Bereich gesorgt und die Durchsetzung der entsprechenden Regeln und Vorschriften verbessert werden muss. Am 3. September 2004 legte die Kommission eine Mitteilung über die "Stärkung der Economic Governance und Klärung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts" vor, in der sie die Richtung für die künftige Gestaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts vorgab und vorschlug, die ökonomischen Grundlagen des Pakts zu verbessern und seine Glaubwürdigkeit und Durchsetzung zu stärken.
Im Anschluss an die Mitteilung der Kommission nahmen Rat und Kommission Diskussionen auf, mit dem Ziel, einen Konsens über die Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts zu erzielen. Am 20. März 2005 verabschiedete der Rat einen Bericht über die "Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts". In diesem Bericht berücksichtigte der Rat, dass die Anwendung des finanzpolitischen Regelwerks und die nationale Verantwortung hierfür verbessert, die wirtschaftlichen Grundlagen und die Effizienz des Pakts hinsichtlich Prävention wie Korrektur gestärkt, die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet, das Wachstum gefördert und eine übermäßige Belastung künftiger Generationen vermieden werden müssen.
Auf seiner Tagung vom 22. und 23. März 2005 billigte der Europäische Rat diesen Bericht und wies darauf hin, dass er den Stabilitäts- und Wachstumspakt - bestehend aus den Ratsverordnungen (EG) Nr. 1466/97 und 1467/97 vom 7. Juli 1997 sowie der Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt vom 17. Juni 1997 - aktualisiert und ergänzt.
In den Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Tagung vom 22. und 23. März 2005 ersuchte der Europäische Rat die Kommission, Vorschläge zur Änderung der Ratsverordnungen im Sinne des Ratsberichts zu unterbreiten, in dem die Präferenz des Rates für möglichst wenig Änderungen an den bestehenden Verordnungen zum Ausdruck kam.
- 2. Zusätzlich zu den Änderungen, die der vorstehenden Übereinkunft Rechnung tragen, werden einige vorwiegend technische Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 eingeführt, um Übereinstimmung mit dem Bericht des Rates zu gewährleisten Insbesondere haben die bisherigen Erfahrungen, dass die Fristen für die Prüfung der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme durch den Rat übermäßig knapp sind. Es wird vorgeschlagen, diese Fristen zu verlängern.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken
Der Rat der Europäischen Union -
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99 Absatz 5,
- auf Vorschlag der Kommission1,
- gemäß dem Verfahren nach Artikel 252 EG-Vertrag,
- in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Stabilitäts- und Wachstumspakt bestand ursprünglich aus der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken2, der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit3 und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt hat sich als nützlicher Anker für die Haushaltsdefizite erwiesen und auf diese Weise zu einem hohen Grad an makroökonomischer Stabilität mit niedriger Inflation und niedrigen Zinssätzen beigetragen, der für nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen unabdingbar ist.
(2) Am 20. März 2005 nahm der Rat einen Bericht an mit dem Titel "Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts", der darauf abzielt, die Anwendung des finanzpolitischen Regelwerks und die nationale Verantwortung hierfür durch Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen und der Effizienz des Pakts hinsichtlich Prävention wie Korrektur zu verbessern, die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten, das Wachstum zu fördern und eine übermäßige Belastung künftiger Generationen zu vermeiden. Der Europäische Rat billigte den Bericht in seinen Schlussfolgerungen vom 23. März 20055 und wies darauf hin, dass dieser den Stabilitäts- und Wachstumspakt aktualisiert und ergänzt.
(3) Der Stabilitäts- und Wachstumspakt muss gestärkt und seine Umsetzung klarer gestaltet werden, um die Koordinierung und Überwachung der Wirtschaftspolitik zu verbessern. Dabei soll der sich wandelnden Umstände, insbesondere der erhöhten volkswirtschaftlichen Heterogenität einer Gemeinschaft von 25 Mitgliedstaaten und der in Aussicht stehenden demografischen Veränderungen, angemessen Rechnung getragen werden.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 muss geändert werden, damit die vereinbarte Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts in vollem Umfang zur Anwendung kommen kann.
(5) Das Festhalten an dem mittelfristigen Ziel gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, normale Konjunkturschwankungen zu bewältigen, und dabei das öffentliche Defizit unter dem Referenzwert von 3 % des BIP zu halten, und gewährleistet rasche Fortschritte in Richtung auf langfristig tragfähige öffentliche Finanzen. In diesem Zusammenhang wird es einen haushaltspolitischen Spielraum insbesondere für öffentliche Investitionen eröffnen.
(6) Die mittelfristigen Haushaltsziele sollten für die einzelnen Mitgliedstaaten differenziert gestaltet werden, um den unterschiedlichen wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Positionen und Aussichten Rechnung zu tragen. Die länderspezifischen mittelfristigen Haushaltsziele sollten auf Empfehlung der Kommission vom Rat festgelegt und regelmäßig überprüft werden.
(7) Die Mitgliedstaaten, die das mittelfristige Haushaltsziel noch nicht erreicht haben, sollten eine jährliche Mindestverbesserung ihres konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen anstreben. Die Verbesserung sollte in Zeiten günstiger Konjunktur höher ausfallen; in Zeiten ungünstiger Konjunktur könnte sie geringer ausfallen.
(8) Bei der Prüfung und Überwachung der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme, vor allem der mittelfristigen Haushaltsziele oder des angestrebten Anpassungspfads in Richtung auf dieses Ziel, sollte der Rat der Durchführung größerer Strukturreformen Rechnung tragen, die - auch durch Steigerung des Potenzialwachstums - direkte langfristige Kosteneinsparungseffekte und mithin nachprüfbare Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen haben. Zu diesem Zweck sollten die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme eine Darstellung der größeren Strukturreformen sowie eine umfassende und detaillierte Bewertung ihrer quantitativen Haushaltswirkung im Zeitverlauf enthalten.
(9) Die Fristen für die Prüfung der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme durch den Rat sind übermäßig knapp und sollten verlängert werden.
(10) Die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 sollte daher entsprechend geändert werden - HAT folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 vom 7. Juli 1997 wird wie folgt geändert:
- 1. Folgender Artikel 2a wird eingefügt:
"Artikel 2a
Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 99 Absatz 2 des Vertrags werden für jeden Mitgliedstaat mittelfristige Ziele für einen nahezu ausgeglichenen Haushalt oder Haushaltsüberschuss festgelegt. Diese länderspezifischen mittelfristigen Haushaltsziele werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls korrigiert. Sie werden so festgelegt, dass sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, normale Konjunkturschwankungen zu bewältigen, und dabei das öffentliche Defizit unter dem Referenzwert von 3 % des BIP zu halten, rasche Fortschritte in Richtung auf langfristig tragfähige öffentliche Finanzen gewährleisten und in diesem Zusammenhang einen haushaltspolitischen Spielraum insbesondere für Investitionen eröffnen.
- 2. Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) den Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Ziel für den Saldo des öffentlichen Haushalts und die voraussichtliche Entwicklung der öffentlichen Schuldenquote;"
- b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) eine Darstellung der haushaltspolitischen und sonstigen wirtschaftspolitischen Maßnahmen, die zur Erreichung der Programmziele unternommen und/oder vorgeschlagen werden, sowie eine umfassende und detaillierte Bewertung der kurz-, mittel- und langfristigen quantitativen Haushaltswirkung der wichtigsten haushaltspolitischen Maßnahmen und größeren Strukturreformen."
- 3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:
(1) Auf der Grundlage von Bewertungen durch die Kommission und den Ausschuss nach Artikel 114 des Vertrags prüft der Rat im Rahmen der multilateralen Überwachung nach Artikel 99, ob der in dem Programm dargelegte Anpassungspfad ehrgeizig genug ist, ob die ökonomischen Annahmen, auf denen das Programm beruht, realistisch sind und ob die laufenden und/oder geplanten Maßnahmen ausreichen, um den angestrebten Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel sicherzustellen. Der Rat berücksichtigt bei der Beurteilung des Anpassungspfads in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel, ob der betreffende Mitgliedstaat eine jährliche Mindestverbesserung seines konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen verfolgt und ob in Zeiten günstiger Konjunktur eine größere Verbesserung angestrebt wird. Außerdem trägt der Rat der Durchführung größerer Strukturreformen Rechnung, die - auch durch Steigerung des Potenzialwachstums - direkte langfristige Kosteneinsparungseffekte und mithin nachprüfbare Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen haben;"
- b) In Absatz 2 werden die Worte "von zwei Monaten" durch die Worte "von drei Monaten" ersetzt.
- 4. Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) den Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Ziel für den Saldo des öffentlichen Haushalts und die voraussichtliche Entwicklung der öffentlichen Schuldenquote, das mittelfristige geldpolitische Ziel, die Beziehung dieser Ziele zur Preis- und zur Wechselkursstabilität;"
- b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) eine Darstellung der haushaltspolitischen und sonstigen wirtschaftspolitischen Maßnahmen, die zur Erreichung der Programmziele unternommen und/oder vorgeschlagen werden, sowie eine umfassende und detaillierte Bewertung der kurz-, mittel- und langfristigen quantitativen Haushaltswirkung der wichtigsten haushaltspolitischen Maßnahmen und größeren Strukturreformen;"
- 5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:
(1) Auf der Grundlage von Bewertungen durch die Kommission und den Ausschuss nach Artikel 114 des Vertrags prüft der Rat im Rahmen der multilateralen Überwachung nach Artikel 99, ob der in dem Programm dargelegte Anpassungspfad ehrgeizig genug ist, ob die ökonomischen Annahmen, auf denen das Programm beruht, realistisch sind und ob die laufenden und/oder geplanten Maßnahmen ausreichen, um den angestrebten Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel sicherzustellen. Der Rat berücksichtigt bei der Beurteilung des Anpassungspfads in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel, ob der betreffende Mitgliedstaat eine jährliche Mindestverbesserung seines konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen verfolgt und ob in Zeiten günstiger Konjunktur eine größere Verbesserung angestrebt wird. Außerdem trägt der Rat der Durchführung größerer Strukturreformen Rechnung, die - auch durch Steigerung des Potenzialwachstums - direkte langfristige Kosteneinsparungseffekte und mithin nachprüfbare Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen haben."
- b) In Absatz 2 werden die Worte "von zwei Monaten" durch die Worte "von drei Monaten" ersetzt.
- 6. Bezugnahmen auf Artikel 103 werden in der gesamten Verordnung durch Bezugnahmen auf Artikel 99 ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Rates Der Präsident
Hinweis: vgl.
Drucksache 861/96 = AE-Nr. 963649,
Drucksache 693/04 (PDF) = AE-Nr. 042785 und
Drucksache 917/04 (PDF) = AE-Nr. 043278
1 ABl. C
2 ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. l.
3 ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.
4 ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. l.
5 Siehe Anhang 2 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22.-23. März 2005.