A. Problem und Ziel
- Das Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III) dient der Schaffung eines neuen zusätzlichen Schutzemblems, des so genannten "Roten Kristalls", welcher neben die bislang anerkannten Schutzzeichen des Roten Kreuzes, des Roten Halbmondes und des nicht mehr gebräuchlichen Roten Löwen mit roter Sonne auf weißem Grund tritt. Das neue Zusatzprotokoll erleichterte die Aufnahme der israelischen humanitären Organisation vom Roten Davidstern in die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften und ermöglicht, den Roten Davidstern in Verbindung mit dem Roten Kristall als Kennzeichen zu verwenden.
B. Lösung
- Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifizierung des Zusatzprotokolls geschaffen werden.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Zusätzliche Kosten für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht.
- Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
- Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung eingeführt/vereinfacht/abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. Mai 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.06.08
Entwurf
Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Genf am 13. März 2006 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (BGBl. 1954 II S. 781) über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III) findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung dieses Gesetzes mit keinen Kosten belastet.
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
(Übersetzung)
Präambel
Die Hohen Vertragsparteien - (PP1) in Bekräftigung der Bestimmungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (insbesondere der Artikel 26, 38, 42 und 44 des I. Genfer Abkommens) und soweit anwendbar, ihrer Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 (insbesondere der Artikel 18 und 38 des Zusatzprotokolls I und des Artikels 12 des Zusatzprotokolls II), welche die Verwendung der Schutzzeichen betreffen (PP2) in dem Wunsch, die genannten Bestimmungen zu ergänzen, um ihren schützenden Wert und ihren universellen Charakter zu stärken, (PP3) in Anbetracht dessen, dass dieses Protokoll das anerkannte Recht der Hohen Vertragsparteien nicht berührt, die Zeichen weiter zu verwenden, die sie in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus den Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, aus deren Zusatzprotokollen bereits verwenden, (PP4) eingedenk dessen, dass sich die Verpflichtung zur Achtung der durch die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle geschützten Personen und Objekte aus dem Schutz ergibt, den ihnen das Völkerrecht gewährt und nicht von der Verwendung der Schutzzeichen, Kennzeichen oder Erkennungssignale abhängig ist, (PP5) unter Betonung der Tatsache, dass den Schutzzeichen keine religiöse, ethnische rassische, regionale oder politische Bedeutung zukommen soll, (PP6) unter Hervorhebung der Notwendigkeit, die uneingeschränkte Einhaltung der Verpflichtungen zu gewährleisten, die mit den durch die Genfer Abkommen und, soweit anwendbar ihre Zusatzprotokolle anerkannten Schutzzeichen verbunden sind, (PP7) eingedenk dessen, dass Artikel 44 des I. Genfer Abkommens zwischen der Verwendung der Schutzzeichen zum Schutz und ihrer Verwendung zur Bezeichnung unterscheidet (PP8) ferner eingedenk dessen, dass die nationalen Gesellschaften, die im Hoheitsgebiet eines anderen Staates tätig werden sicherstellen müssen, dass die Zeichen, die sie im Rahmen dieser Tätigkeit zu verwenden beabsichtigen, in dem Land, in dem die Tätigkeit stattfindet, und in dem Transitstaat oder den Transitstaaten verwendet werden dürfen, (PP9) im Bewusstsein der Schwierigkeiten, welche die Verwendung der bestehenden Schutzzeichen bestimmten Staaten und bestimmten nationalen Gesellschaften bereiten kann, (PP10) in Anbetracht der Entschlossenheit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, ihre gegenwärtigen Namen und Zeichen beizubehalten - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Einhaltung und Anwendungsbereich dieses Protokolls
- (1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich dieses Protokoll unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.
- (2) Durch dieses Protokoll werden die Bestimmungen der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 ("Genfer Abkommen") und soweit anwendbar, ihrer beiden Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 ("Zusatzprotokolle von 1977") über die Schutzzeichen, nämlich das rote Kreuz, den roten Halbmond und den roten Löwen mit roter Sonne, bekräftigt und ergänzt; es findet auf die in diesen Bestimmungen bezeichneten Situationen gleichermaßen Anwendung.
Artikel 2
Schutzzeichen
Artikel 3
Verwendung des Zeichens des III. Protokolls zum Zweck der Bezeichnung
Artikel 4
Internationales Komitee vom Roten Kreuz und Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften
- Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie ihr gehörig ausgewiesenes Personal können unter außergewöhnlichen Umständen und zur Erleichterung ihrer Arbeit das in Artikel 2 dieses Protokolls genannte Schutzzeichen verwenden.
Artikel 5
Missionen unter dem Dach der Vereinten Nationen
- Die Sanitätsdienste und das Seelsorgepersonal, die an Einsätzen unter dem Dach der Vereinten Nationen beteiligt sind, können mit dem Einverständnis der teilnehmenden Staaten eines der in den Artikeln 1 und 2 genannten Schutzzeichen verwenden.
Artikel 6
Verhinderung und Ahndung von Missbrauch
- (1) Die Bestimmungen der Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, der Zusatzprotokolle von 1977, welche die Verhinderung und Ahndung des Missbrauchs der Schutzzeichen regeln, finden gleichermaßen auf das Zeichen des III. Protokolls Anwendung. Insbesondere treffen die Hohen Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen, um jeden Missbrauch der in den Artikeln 1 und 2 genannten Schutzzeichen und ihrer Bezeichnungen, einschließlich ihrer heimtückischen Verwendung und der Verwendung aller Zeichen oder Bezeichnungen, die eine Nachahmung der Schutzzeichen darstellen jederzeit zu verhindern und zu ahnden.
- (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Hohen Vertragsparteien es den bisherigen Benutzern des Zeichens des III. Protokolls oder eines Zeichens, das eine Nachahmung davon darstellt, gestatten, dieses weiter zu verwenden, wobei diese Verwendung in Zeiten eines bewaffneten Konflikts nicht den Anschein erwecken darf, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen und soweit anwendbar, der Zusatzprotokolle von 1977 gewährleistet werde, und sofern die Rechte zur Verwendung dieser Zeichen vor der Annahme dieses Protokolls erworben wurden.
Artikel 7
Verbreitung
- Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich in Friedenszeiten wie in Zeiten eines bewaffneten Konflikts dieses Protokoll in ihren Ländern so weit wie möglich zu verbreiten, insbesondere sein Studium in ihre militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen und die Zivilbevölkerung zu seinem Studium anzuregen, so dass diese Übereinkunft den Streitkräften und der Zivilbevölkerung bekannt werden.
Artikel 8
Unterzeichnung
- Dieses Protokoll wird für die Vertragsparteien der Genfer Abkommen am Tag seiner Annahme zur Unterzeichnung aufgelegt; es liegt für einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten zur Unterzeichnung auf.
Artikel 9
Ratifikation
- Dieses Protokoll wird so bald wie möglich ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat, dem Verwahrer der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle von 1977, hinterlegt.
Artikel 10
Beitritt
- Dieses Protokoll steht für jede Vertragspartei der Genfer Abkommen, die es nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Artikel 11
Inkrafttreten
- (1) Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach Hinterlegung von zwei Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.
- (2) Für jede Vertragspartei der Genfer Abkommen, die dieses Protokoll zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 12
Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses Protokolls
- (1) Sind die Vertragsparteien der Genfer Abkommen auch Vertragsparteien dieses Protokolls, so finden die Abkommen so Anwendung, wie sie durch das Protokoll ergänzt sind.
- (2) Ist eine der am Konflikt beteiligten Parteien nicht durch dieses Protokoll gebunden so bleiben dessen Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Protokoll gebunden. Sie sind durch das Protokoll auch gegenüber jeder nicht durch das Protokoll gebundenen Partei gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.
Artikel 13
Änderung
- (1) Jede Hohe Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Verwahrer mitgeteilt; dieser beschließt nach Konsultierung aller Hohen Vertragsparteien, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften, ob eine Konferenz zur Prüfung des Änderungsvorschlags einberufen werden soll.
- (2) Der Verwahrer lädt zu dieser Konferenz alle Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Genfer Abkommen ein gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht.
Artikel 14
Kündigung
- (1) Kündigt eine Hohe Vertragspartei dieses Protokoll, so wird die Kündigung erst ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres für die kündigende Vertragspartei die Situation eines bewaffneten Konflikts oder einer Besetzung eingetreten, so bleibt die Kündigung bis zum Ende des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung unwirksam.
- (2) Die Kündigung wird dem Verwahrer schriftlich notifiziert; dieser übermittelt sie allen Hohen Vertragsparteien.
- (3) Die Kündigung wird nur in Bezug auf die kündigende Vertragspartei wirksam.
- (4) Eine Kündigung nach Absatz 1 berührt nicht die wegen des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung von der kündigenden Vertragspartei nach diesem Protokoll bereits eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf eine vor dem Wirksamwerden der Kündigung begangene Handlung.
Artikel 15
Notifikationen
- Der Verwahrer unterrichtet die Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Genfer Abkommen, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht
- a) von den Unterzeichnungen dieses Protokolls und der Hinterlegung von Ratifikations- und Beitrittsurkunden nach den Artikeln 8, 9 und 10,
- b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 11, und zwar innerhalb von zehn Tagen nach diesem Inkrafttreten,
- c) von den nach Artikel 13 eingegangenen Mitteilungen,
- d) von den Kündigungen nach Artikel 14.
Artikel 16
Registrierung
- (1) Nach seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll vom Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen übermittelt.
- (2) Der Verwahrer setzt das Sekretariat der Vereinten Nationen auch von allen Ratifikationen, Beitritten und Kündigungen in Kenntnis, die er in Bezug auf dieses Protokoll erhält.
Artikel 17
Verbindlicher Wortlaut
- Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt allen Vertragsparteien der Genfer Abkommen beglaubigte Abschriften.
Anhang
Zeichen des III. Protokolls (Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls)
Artikel 1
Schutzzeichen
Artikel 2
Verwendung des Zeichens des III. Protokolls zum Zweck der Bezeichnung
- Einfügung in Übereinstimmung mit Artikel 3
Denkschrift
I. Allgemeiner Teil
- 1. Das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (BGBl. 1954 II S. 781) über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III) wurde am 8. Dezember 2005 von der Mehrheit der Vertragsparteien der Genfer Abkommen von 1949 angenommen. Sechs Monate nach Hinterlegung der ersten beiden Ratifikationsurkunden durch Norwegen und die Schweiz ist das Protokoll am 14. Januar 2007 in Kraft getreten. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Protokoll III am 13. März 2006 in Genf unterzeichnet.
- 2. Das III. Zusatzprotokoll ergänzt die vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und tritt zu den Zusatzprotokollen I und II vom 8. Juni 1977 (BGBl. 1990 II S. 1550, 1551, 1637) hinzu. Artikel 38 Abs. 1 des I. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 bestimmt dass das Wahrzeichen eines roten Kreuzes auf weißem Grund als Schutzzeichen des Sanitätsdienstes der Streitkräfte dient. Artikel 38 Abs. 2 dieses Abkommens ergänzt, dass für solche Länder, die an Stelle des Roten Kreuzes auf weißem Grund den Roten Halbmond oder den Roten Löwen mit der roten Sonne als Schutzzeichen verwenden, diese Wahrzeichen im Sinne dieses Abkommens ebenfalls zugelassen sind.
- 3. Im Hinblick auf die nach den Genfer Abkommen anerkannten Wahrzeichen des Roten Kreuzes, des Roten Halbmondes und des (heute nicht mehr gebräuchlichen) Roten Löwen mit der roten Sonne ist deren Verwendung als Schutz- oder als Kennzeichen zu unterscheiden. Die Funktion dieser Wahrzeichen als Schutzzeichen richtet sich nach Artikel 44 Abs. 1 des I. Genfer Abkommens, wonach diese sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten nur zur Bezeichnung oder zum Schutz der Sanitätseinheiten und Einrichtungen, des Personals oder des Materials verwendet werden dürfen, die durch das I. Genfer Abkommen oder durch andere ähnliche Abkommen geschützt sind. Zudem können diese Wahrzeichen die Funktion eines Kennzeichens gemäß Artikel 44 Abs. 2 des I. Genfer Abkommens besitzen. Danach dürfen die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit roter Sonne) diese Wahrzeichen zur Kennzeichnung ihrer sonstigen den Grundsätzen der internationalen Rotkreuzkonferenzen entsprechenden Tätigkeit benutzen.
- 4. Das Zusatzprotokoll III dient der Schaffung eines neuen zusätzlichen, universellen und weltanschaulich neutralen Wahrzeichens, des so genannten "Roten Kristalls" (in der Form eines auf die Spitze gestellten und nicht ausgefüllten roten Quadrats). Dieses tritt neben die bislang anerkannten Wahrzeichen des Roten Kreuzes, des Roten Halbmondes und des nicht mehr gebräuchlichen Roten Löwen mit roter Sonne. Im Einklang mit den bereits bestehenden Schutzzeichen dient das neue Schutzzeichen dem Hinweis auf Sanitätseinheiten und -einrichtungen sowie auf Personal und Gebäude, die den besonderen Schutz der Genfer Abkommen genießen. Nationalen Gesellschaften ist es zudem gestattet, in das neue Zeichen ein Zeichen einzufügen, das eine Hohe Vertragspartei tatsächlich verwendet hat und das vor der Annahme des Protokolls III Gegenstand einer über den Verwahrer an die anderen Vertragsparteien und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz gerichteten Mitteilung war, und das Gesamtemblem in ihrem Hoheitsgebiet zur Kennzeichnung von Tätigkeiten zu verwenden die im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften stehen.
II. Entstehungsgeschichte
Die Diskussion um die Schaffung bzw. Wahrnehmung eines neutralen Schutzzeichens für die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung besteht seit Beginn der Bewegung selbst. Die bisherige Beschränkung der Schutzzeichen kommt in Artikel 38 des I. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Ausdruck. Danach sind das Rote Kreuz und der Rote Halbmond sowie der nicht mehr gebräuchliche Rote Löwe mit roter Sonne als Schutzzeichen der Sanitätseinheiten der Streitkräfte der Vertragsparteien anerkannt. Entsprechend war gemäß des Statuts der Internationalen Bewegung vom Roten Kreuz und Rotem Halbmond die Anerkennung und Aufnahme einer nationalen Gesellschaft u. a. an die Verwendung eines der genannten Wahrzeichen geknüpft. Diese Begrenzung war für solche Hilfsgesellschaften unbefriedigend, die den Gebrauch der bisher anerkannten Wahrzeichen ablehnten. Dies galt sowohl für die israelische Hilfsgesellschaft, die den Roten Davidstern (Magen David Adom) verwendete, als auch für Staaten und nationale Gesellschaften, die das so genannte "Doppelemblem" (Kombination aus Rotem Kreuz und Rotem Halbmond) als Wahrzeichen bevorzugten. Den letztgenannten Gesellschaften war ebenfalls die Anerkennung als nationale Gesellschaft und die Aufnahme in die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften verwehrt da die Statuten den Gebrauch des Doppelemblems der Internationalen Föderation vorbehalten.
Auf der vom 5. bis 7. Dezember 2005 in Genf tagenden diplomatischen Konferenz der Vertragsparteien der Genfer Abkommen von 1949 wurde das III. Zusatzprotokoll durch Mehrheitsbeschluss mit 98 zu 27 Stimmen angenommen. 17 Staaten enthielten sich der Stimme oder nahmen an der Abstimmung nicht teil.
Die 29. Internationale Rotkreuzkonferenz nahm im Juni 2006 die Bezeichnung "Roter Kristall" an und änderte die Statuten der Bewegung entsprechend. Auf der Grundlage der geänderten Statuten konnte die israelische Hilfsgesellschaft des Magen David Adom in die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRC) durch Beschluss der Generalversammlung der IFRC am 22. Juni 2006 aufgenommen werden. Zeitgleich wurde auch die Palästinensische Rothalbmondgesellschaft Mitglied der IFRC.
III. Besonderer Teil
Das Protokoll III besteht aus einer Präambel, 17 Artikeln und einem Anhang. Die Präambel betont den universellen und nichtreligiösen Charakter aller Schutzzeichen und weist darauf hin, dass Artikel 44 des I. Genfer Abkommens zwischen der Verwendung der Wahrzeichen zum Schutz und ihrer Verwendung zur Kennzeichnung unterscheidet.
Artikel 1 (Einhaltung und Anwendungsbereich dieses Protokolls) regelt das Verhältnis des Protokolls zu den Genfer Abkommen von 1949 und deren zwei Zusatzprotokollen von 1977. Das Protokoll III findet auf die in diesen Bestimmungen bezeichneten Situationen gleichermaßen Anwendung ( Absatz 2 ) .
Artikel 2 (Schutzzeichen) legt fest, dass zusätzlich zu den bestehenden Schutzzeichen das Schutzzeichen des III. Zusatzprotokolls anerkannt wird ( Absatz 1 ) . Das Zeichen besteht aus einem roten Rahmen in Form eines auf der Spitze stehenden Quadrats auf weißem Grund und wird innerhalb des Protokolls als "Zeichen des III. Protokolls" bezeichnet ( Absatz 2 ) . Die Bedingungen für die Verwendung und Achtung des Schutzzeichens des III. Protokolls sind identisch mit den Bedingungen für die Schutzzeichen in den Genfer Abkommen und, soweit anwendbar in den Zusatzprotokollen von 1977 ( Absatz 3 ) . Sanitätsdienste und Seelsorgepersonal der Streitkräfte können alle Schutzzeichen verwenden, sofern dadurch ihr Schutz erhöht wird ( Absatz 4 ) .
Artikel 3 (Verwendung des Zeichens des III. Protokolls zum Zweck der Bezeichnung) bestimmt, dass nationale Gesellschaften das neue Emblem unter bestimmten Voraussetzungen und im Einklang mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften als Kennzeichen verwenden und führen dürfen ( Absatz 2 ) . Die Verwendung ist generell dann gestattet, wenn in das Zeichen ein durch die Genfer Abkommen anerkanntes Schutzzeichen, eine Kombination dieser Schutzzeichen oder ein anderes Zeichen, das eine Vertragspartei tatsächlich verwendet hat und das vor der Verabschiedung des III. Zusatzprotokolls Gegenstand einer Mitteilung war, die durch den Depositarstaat an die anderen Vertragsparteien und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz weitergeleitet wurde eingefügt wird ( Absatz 1 ) . Die letzte Voraussetzung erfüllt das Zeichen des Roten Davidsterns der gleichnamigen israelischen Gesellschaft. Unter außergewöhnlichen Umständen und zur Erleichterung ihrer Arbeit dürfen die nationalen Gesellschaften das Zeichen des III. Zusatzprotokolls zur Kennzeichnung verwenden ( Absatz 3 ) . Im Übrigen bleiben die bisherigen Schutzzeichen unberührt ( Absatz 4 ) .
Artikel 4 (Internationales Komitee vom Roten Kreuz und Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften) gestattet auch dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie ihrem gehörig ausgewiesenen Personal unter außergewöhnlichen Umständen und zur Erleichterung ihrer Arbeit die Verwendung des neuen Schutzzeichens.
Artikel 5 (Missionen unter dem Dach der Vereinten Nationen) stellt klar, dass auch die Sanitätsdienste und das Seelsorgepersonal der Streitkräfte, die an Operationen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen beteiligt sind, die bisherigen sowie das neue Schutzzeichen verwenden können, sofern das Einverständnis der teilnehmenden Staaten vorliegt.
Artikel 6 (Verhinderung und Ahndung von Missbrauch) bestätigt die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Genfer Abkommen von 1949 und, soweit anwendbar, der Zusatzprotokolle von 1977, welche die Verhinderung und Verfolgung der missbräuchlichen Verwendung der Schutzzeichen regeln, für das Zeichen des III. Protokolls.
Die Vertragsparteien sollen die erforderlichen Maßnahmen treffen um jeden Missbrauch der Schutzzeichen und ihrer Bezeichnungen, einschließlich ihrer heimtückischen Verwendung oder der rechtswidrigen Nachahmung, zu verhindern und zu ahnden ( Absatz 1 ) .
Soweit das Zeichen des III. Protokolls oder eine Nachahmung desselben bereits vor Verabschiedung des Protokolls III rechtmäßig verwendet wurde und soweit diese Verwendung in Zeiten des bewaffneten Konfliktes nicht den Anschein erweckt, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle von 1977 gewährleistet werde, dürfen die Vertragsparteien den bisherigen Verwendern die weitere Verwendung des Zeichens gestatten ( Absatz 2 ) .
Artikel 7 (Verbreitung) verpflichtet die Vertragsparteien, in Friedens- und Kriegszeiten das Protokoll III in ihren Ländern so weit wie möglich zu verbreiten und insbesondere sein Studium in die militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen sowie die Zivilbevölkerung zu seinem Studium anzuregen, so dass das Protokoll den Streitkräften und der Zivilbevölkerung bekannt wird.
Artikel 8 (Unterzeichnung) legt die Modalitäten der Unterzeichnung des Protokolls dar.
Artikel 9 (Ratifikation) verlangt die Ratifikation des Protokolls und regelt, dass die Ratifikationsurkunden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt werden.
Artikel 10 (Beitritt) regelt den Beitritt zum Protokoll III. Der Beitritt steht jeder Vertragspartei der Genfer Abkommen offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Gemäß Artikel 11 (Inkrafttreten) tritt das Protokoll sechs Monate nach Hinterlegung von zwei Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft ( Absatz 1 ) . Nach Hinterlegung der ersten beiden Ratifikationsurkunden durch Norwegen und die Schweiz ist das Protokoll am 14. Januar 2007 in Kraft getreten. Für jede Vertragspartei, die das Protokoll zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung der eigenen Ratifikationsurkunde in Kraft ( Absatz 2 ) .
Artikel 12 (Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses Protokolls) bestimmt, dass die Genfer Abkommen, soweit deren Vertragsparteien auch Vertragsparteien des Protokolls III sind, in der durch das Protokoll III ergänzten Form Anwendung finden (Absatz 1 ). Ist eine an einem Konflikt beteiligte Partei nicht durch das Protokoll III gebunden, so bleiben die übrigen Vertragsparteien gleichwohl an das Protokoll gebunden. Darüber hinaus haben die Vertragsparteien die Regeln des Protokolls auch gegenüber einer Nichtvertragspartei einzuhalten, sofern diese dessen Bestimmungen annimmt und verwendet ( Absatz 2 ) .
Artikel 13 (Änderung) legt das Verfahren für die Initiierung von Änderungen des Protokolls fest.
Artikel 14 (Kündigung) bestimmt, dass die Kündigung erst ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam wird. Soweit bei Ablauf dieses Jahres für die kündigende Partei die Situation eines bewaffneten Konflikts oder einer Besetzung eingetreten ist, bleibt die Kündigung bis zum Ende des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung unwirksam ( Absatz 1 ) . Die Regelungen zur Kündigung folgen inhaltlich denjenigen der Rotkreuz-Abkommen. Sie suchen sicherzustellen, dass sich eine Vertragspartei nicht im Hinblick auf einen bevorstehenden oder eingetretenen Konflikt von ihren vertraglichen Verpflichtungen lösen kann.
Artikel 15 (Notifikationen) listet die Notifikationspflichten des Verwahrers (nach Artikel 9 der Schweizerische Bundesrat) hinsichtlich rechtserheblicher Tatsachen, Mitteilungen und Erklärungen auf.
Artikel 16 (Registrierung) bestimmt die Registrierung des Protokolls beim Sekretariat der Vereinten Nationen gemäß Artikel 102 der VN-Charta.
Nach Artikel 17 (Verbindlicher Wortlaut) ist der Wortlaut des Protokolls in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen gleichermaßen verbindlich. Die deutsche Übersetzung ist mit Österreich und der Schweiz abgestimmt worden.
Anhang
Zeichen des III. Protokolls
Der Anhang besteht aus zwei Artikeln:
Artikel 1 (Schutzzeichen) bestimmt Form und Beschaffenheit des neuen Schutzzeichens.
Artikel 2 (Verwendung des Zeichens des III. Protokolls zum Zweck der Bezeichnung) stellt dar, in welcher Form das Zeichen von nationalen Gesellschaften zur Kennzeichnung verwendet werden kann.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 389:
Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. a. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
gez. |
Dr. Ludewig |
Vorsitzender und Berichterstatter |