A. Problem und Ziel
- Umsetzung der Richtlinie 2005/43/EG der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. EU (Nr. ) L 164 S. 37) in das nationale Recht.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Belastungen der öffentlichen Haushalte außerhalb des Vollzugsaufwandes sind nicht zu erwarten.
- 2. Vollzugsaufwand
Die vorgesehene Änderung der Rebenpflanzgutverordnung kann in Folge der Vorgaben für die Testung von Rebenbeständen auf Virosen zu geringfügigen Mehrkosten bei den zuständigen Ländern führen. Es ist davon auszugehen, dass damit in Verbindung stehende zusätzliche finanzielle Aufwendungen durch Gebühreneinnahmen kompensiert werden können.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, können zusätzliche Kosten entstehen. Geringfügige kosteninduzierte Erhöhungen der Einzelpreise können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 27. April 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizire
Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung*)
Vom ... 2006
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6, des § 10 Abs. 3 sowie des § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl I S. 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummern 1 bis 7 werden durch folgende Nummern ersetzt:
- "1. Pflanzgut von Rebe: Ruten, grüne Triebe, Edelreiser, veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben, Pfropfreben, Topfreben und Kartonagereben;
- 2. Ruten: einjährige Triebe;
- 3. grüne Triebe: nicht verholzte Triebe;
- 4. Edelreiser: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die bei der Herstellung von Pfropfreben und bei der Veredelung von Reben am Standort (Standortveredelung) zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind;
- 5. veredelungsfähige Unterlagsreben: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die bei der Herstellung von Pfropfreben zur Verwendung als Unterlage bestimmt sind;
- 6. Blindholz: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind;
- 7. Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die zur wurzelechten Pflanzung oder zur Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind;
- 8. Pfropfreben: durch Pfropfung miteinander verbundene Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist;"
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/43/EG der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (AB1. EU (Nr. ) L 164 S. 37)
- b) Die bisherigen Nummern 8 bis 13 werden die neuen Nummern 9 bis 14.
- c) In der neuen Nummer 11 wird das Wort "blinden" gestrichen.
- d) In der neuen Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer wird angefügt:
"15. Bezugsnummer der Partie:
- a) bei Pflanzgut von Rebe außer Wurzelreben und Pfropfreben, die vorgeschriebene Anerkennungsnummer,
- b) bei Wurzelreben und Pfropfreben die vom Erzeuger verwendete Nummer der Partie (Seriennummer)."
- 2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Der Antrag auf Anerkennung von Pflanzgut nach § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, die für den Betriebssitz des Antragstellers zuständig ist."
- 3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären
- 1. bei Vorstufenpflanzgut, dass der Rebenbestand aus Pflanzgut einer dem Basispflanzgut vorhergehenden Generation der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst,
- a) das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist und
- b) bei dem die in Anlage 1 Nr. 2.2 für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Vorstufenpflanzgut vorgeschriebene Prüfung durchgeführt worden ist und der Rebenbestand die dort genannten Anforderungen erfüllt;
- 2. bei Basispflanzgut, dass der Rebenbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst,
- a) das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist und
- b) bei dem die in Anlage 1 Nr. 2.3 für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Basispflanzgut vorgeschriebene Prüfung durchgeführt worden ist und der Rebenbestand die dort genannten Anforderungen erfüllt;
- 3. bei Zertifiziertem Pflanzgut, dass der Rebenbestand aus Basispflanzgut oder aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst, bei dem die in Anlage 1 Nr. 2.4 für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut vorgeschriebene Prüfung durchgeführt worden ist und der Rebenbestand die dort genannten Anforderungen erfüllt."
- 4. § 5 wird wie folgt gefasst:
§ 5 Anforderungen än die Vermehrungsfläche
(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen lässt.
(2) Die Vermehrungsflächen sind zu kennzeichnen und von anderen Rebenbeständen abzugrenzen."
- 5. § 6 Satz 3 wird aufgehoben.
- 6. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "blinder" gestrichen.
- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Vermehrungsfläche frei von Nematoden der Art Xiphinema index ist und dass andere virusübertragende Nematoden nur in einem Ausmaß vorhanden sind, das unter Gesichtspunkten des Pflanzenschutzes vertretbar ist." durch die Wörter "in der Vermehrungsfläche keine Nematoden, die Viren bei Reben übertragen können, nachgewiesen worden sind." ersetzt.
- bb) In Satz 3 werden die Wörter "bei Rebschulen" durch die Wörter "bei Mutterrebenbeständen und Rebschulen" ersetzt.
- c) Absatz 5 wird aufgehoben.
- 7. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "zehn" ersetzt.
- b) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
"Werden Rebschulen, in denen äußere Anzeichen des Befalls mit den in Anlage 1 Nr. 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen festgestellt worden sind, einer Nachbesichtigung unterzogen, muss für das Bestehen der Nachbesichtigung unter Anwendung eines geeigneten Testverfahrens festgestellt werden, dass diese Virosen nicht mehr nachweisbar sind."
- 8. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "zehn" ersetzt.
- 9. § 11 wird wie folgt geändert:
- 10. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a werden die Wörter "Bündel oder Säcke" durch die Wörter "Packungen oder Bündel" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "dem Buchstaben D" durch die Wörter "den Buchstaben DE " ersetzt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: "(3) Pfropfreben, die aus einer Kombination
- 1. derselben Kategorie von Vermehrungsgut bestehen, werden in diese Kategorie eingestuft,
- 2. verschiedener Kategorien von Vermehrungsgut bestehen, werden in die niedrigste Kategorie, der einer der beiden Pfropfpartner angehört, eingestuft."
- 11. § 16 wird wie folgt gefasst:
§ 16 Verpackung
Wer Edelreiser mit einem veredelungsfähigen Auge, veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben und Pfropfreben zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder zu gewerblichen Zwecken oder sonst zu Erwerbszwecken einführt, hat dafür zu sorgen, dass sie in Packungen oder Bündeln entsprechend den Anforderungen der Anlage 3 verpackt sind."
- 12. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter jedes Bündel oder jeder Sack des" durch die Wörter "jede Packung oder jedes Bündel" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "rechteckig und mindestens 110 x 67 mm, bei Wurzelreben und Pfropfreben mindestens 80 x 70 mm, groß sein," gestrichen.
- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
- 13. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden aa) die Wörter "Bündel oder Säcke" jeweils durch die Wörter "Packungen oder Bündel" und bb) die Angabe "EWG" durch die Angabe "EG" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Bündel oder Säcke" durch die Wörter "Packungen oder Bündel" ersetzt.
- 14. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "Bündel und Säcke" durch die Wörter "Packungen und Bündel" ersetzt.
- b) In Absatz 1 wird das Wort "Säcke" durch das Wort "Packungen" ersetzt.
- c) In Absatz 2 werden die Wörter "Bündel oder Säcke" durch die Wörter "Packungen oder Bündel" ersetzt.
- d) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "aus ungefärbtem Weißblech" gestrichen.
- e) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "dem Buchstaben D" durch die Wörter "den Buchstaben DE " ersetzt.
- 15. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:
"Wer Topfreben und Kartonagereben nach Satz 1 in den Verkehr bringt, hat das Pflanzgut in nach Sorten oder Klonen sowie nach Stückzahlen je Packung getrennten und entsprechend bezeichneten Partien aufzubewahren."
- 16. In § 21 werden die Wörter "Bündeln oder Säcken" durch die Wörter "Packungen oder Bündeln" ersetzt.
- 17. § 22 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- bb) In Satz 1 werden die Wörter "jedes Bündel oder jeder Sack" durch die Wörter jede Packung oder jedes Bündel" ersetzt.
- cc) In Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b wird die Angabe "EWG" durch die Angabe "EG" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- 18. § 23 wird wie folgt gefasst:
§ 23 Übergangsvorschriften
(1)Abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 reicht es bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2011 aus, wenn der Antragsteller erklärt, dass der Rebenbestand aus Vorstufenpflanzgut der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst, das, ohne anerkannt zu sein, die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b erfüllt.
(2)Abweichend von § 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2 dürfen die am 14. Juli 2005 bereits bestehenden Mutterrebenbestände zur Erzeugung von
- 1. Vorstufen - und Basispflanzgut bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2011 keine schädlichen Virosen, insbesondere keine Reisigkrankheit oder Blattrollkrankheit aufweisen,
- 2. Zertifiziertem Pflanzgut bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2012 keine Pflanzen, die Symptome schädlicher Virosen aufweisen, enthalten.
(3)Pfropfreben, die aus einer Kombination von Vorstufenvermehrungsgut auf Basisvermehrungsgut bestehen, dürfen abweichend von § 12 Abs. 3 Nr. 2 bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2010 als Vorstufenvermehrungsgut eingestuft werden.
(4)Abweichend von § 17 Abs. 2 und von § 19 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 4, dürfen Packungen oder Bündel von Pflanzgut von Rebe bis zum 31. Mai 2010 jeweils mit einem Etikett versehen sein, das die Angaben nach Anlage 4 in ihrer bis zum ... Einsetzen: Tag der Verkündung dieser Verordnung geltenden Fassung enthält."
- 19. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 3, § 6 Satz 1)
Anforderungen an den Rebenbestand
- 1. Allgemeines 1.1 Der Bestand ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon.
1.2 Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Pflanzgutes beeinträchtigen, ist auf das geringst mögliche Maß beschränkt.
1.3 Die Gründe für die durch Virusbefall oder andere Einwirkungen verursachten Fehlstellen sind von demjenigen, in dessen Betrieb die Prüfung stattfindet, in den Aufzeichnungen über die Rebenbestände vermerkt worden.
- 2. Virosen
2.1 Die nachfolgend genannten Virosen sind bei der amtlichen Prüfung nach Maßgabe der Nummern 2.2 bis 2.6 entsprechend zu berücksichtigen:
- a) Komplex der Reisigkrankheit: Grapevine fanleaf virus (GFLV), Arabis mosaic virus (ArMV)
- b) Blattrollkrankheit: Grapevine leafrollassociated virus 1 (GLRaV-1) und Grapevine leafrollassociated virus 3 (GLRaV-3)
- c) Fleckkrankheit: Grapevine fleck virus (GFkV) (nur bei Unterlagsreben).
2.2 In den für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen dürfen durch eine amtliche Prüfung aller Pflanzen in einem international anerkannten Testverfahren die unter Nummer 2.1 genannten Virosen nicht nachweisbar sein. Hinsichtlich der unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen ist diese Prüfung alle 5 Jahre zu wiederholen.
Befallene Pflanzen sind zu entfernen.
2.3 In den für die Erzeugung von Basispflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen dürfen durch eine amtliche Prüfung aller Pflanzen in einem geeigneten Testverfahren die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen nicht nachweisbar sein. Diese Prüfung beginnt bei 3 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 6 Jahre mindestens einmal zu wiederholen. Werden Mutterrebenbestände einer jährlichen amtlichen Feldbesichtigung aller Pflanzen unterzogen, beginnt die vorgenannte Prüfung bei 6 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 6 Jahre mindestens einmal zu wiederholen.
Befallene Pflanzen sind zu entfernen.
2.4 In den für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen dürfen durch eine stichprobenweise amtliche Prüfung in einem geeigneten Testverfahren die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen nicht nachweisbar sein. Diese Prüfung beginnt bei 5 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 10 Jahre mindestens einmal zu wiederholen. Werden Mutterrebenbestände einer jährlichen amtlichen Feldbesichtigung aller Pflanzen unterzogen, beginnt die vorgenannte Prüfung bei 10 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 10 Jahre mindestens einmal zu wiederholen.
Befallene Pflanzen sind zu entfernen.
Der Anteil der Fehlstellen, die durch die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen verursacht worden sind, darf nicht mehr als 5 v. H. betragen.
2.5 Bei den für die Erzeugung von Standardpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen darf der Anteil der Fehlstellen, die durch die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen verursacht worden sind, nicht mehr als 10 v. H. betragen.
Befallene Pflanzen sind deutlich zu kennzeichnen und dürfen nicht für die Erzeugung von Pflanzgut verwendet werden.
2.6 In Rebschulen dürfen bei einer Bestandsbesichtigung keine äußeren Anzeichen des Befalls mit den unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen feststellbar sein. Führt die Bestandsbesichtigung zu keinem eindeutigen Ergebnis, muss mit Hilfe eines geeigneten Testverfahrens festgestellt werden, dass diese Virosen nicht nachweisbar sind.
- 3. Mutterrebenbestände
3.1 Die Rebenbestände müssen so angelegt sein, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung möglich ist.
3.2 Ausbildung, Reife und Ertrag des Holzes, bei Ertragsreben auch der Trauben, müssen die Ruten als für den Nutzungszweck geeignet erscheinen lassen.
- 4. Rebschulen
4.1 Rebschulen dürfen nicht in Ertragsweinbergen oder Mutterrebenbeständen angelegt werden. Der Mindestabstand zu einem Ertragsweinberg oder Mutterrebenbestand beträgt drei Meter.
4.2 Der Bestand einer Sorte ist durch einen deutlichen Abstand von den Beständen anderer Sorten zu trennen. Anfang und Ende des Bestandes jeder Sorte und jedes Klones, bei Pfropfreben jeder Kombination, sind kenntlich zu machen.
- 5. Topfreben und Kartonagereben
Das Pflanzgut muss deutlich getrennt nach den jeweiligen Kombinationen vorgestellt werden."
- 20. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
Anlage 2 (zu § 6 Satz 2)
Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
- 1 Allgemeine Anforderungen
1.1 Das Pflanzgut ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon.
1.2 Der Anteil an ganz oder teilweise verdorrtem, verdorbenem, verdrehtem, verletztem, zerdrücktem, zerbrochenem, durch Hagel oder Frost geschädigtem sowie den Anforderungen an die Sortierung nach Nummer 2 nicht entsprechendem Pflanzgut darf zusammen 4 v. H. nicht überschreiten (technische Mindestreinheit).
1.3 Die Ruten weisen eine ausreichende Holzreife auf.
1.4 Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Pflanzgutes beeinträchtigen, ist auf das geringst mögliche Maß beschränkt. Pflanzgut, dass deutliche Anzeichen oder Symptome von Schadorganismen aufweist, für die es keine wirksame Behandlung gibt, muss beseitigt werden.
- 2 Besondere Anforderungen
2.1 Veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz und Edelreiser
A. Durchmesser
Es wird der größte Durchmesser des Querschnitts gemessen. Diese Norm gilt nicht für grüne Triebe.
- a) Veredelungsfähige Unterlagsreben und Edelreiser:
- aa)Durchmesser am schwächeren Ende: 6,5 bis 12 mm
- bb)Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 15 mm, es sei denn, es handelt sich um zur Standortveredelung bestimmte Edelreiser.
- b) Blindholz: Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm.
B. Augenzahl
Bei Edelreisern beträgt die Zahl der veredelungsfähigen Augen entweder 1 oder mindestens 5.
2.2 Wurzelreben
A. Durchmesser
Der größte Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb beträgt mindestens 5 mm.
Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünen Trieben.
B. Länge
Die Mindestlänge vom untersten Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes beträgt mindestens:
- a) bei für Sizilien bestimmten bewurzelten Unterlagsreben 20 cm, bei allen übrigen bewurzelten Unterlagsreben 30 cm
- b) 20 cm bei anderen Wurzelreben. Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünen Trieben.
C. Wurzeln
Jede Pflanze muss mindestens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur 2 gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind.
D. Fuß
Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, darf jedoch nicht mehr als 1 cm darunter liegen.
2.3 Pfropfreben
A. Länge
Die Länge der Wurzelstange beträgt mindestens 20 cm. Diese Norm gilt nicht für Pfropfreben aus grünen Trieben.
B. Wurzeln
Jede Pflanze muss mindestens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur 2 gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind.
C. Veredelungsstelle
Jede Pflanze ist an der Veredelungsstelle bei allseitiger Kallusbildung gleichmäßig und hinreichend fest verwachsen.
D. Fuß
Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, darf jedoch nicht mehr als 1 cm darunter liegen."
- 21. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
Anlage 3 (zu § 11 Abs. 1, § 16, § 21 Abs. 1)
Verpackung
1 Inhalt der Packungen oder Bündel
Art des Pflanzgutes, Stückzahl, Höchstmenge
| 1 | 2 | 3 |
1.1 | Pfropfreben | 25, 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 | 500 |
1.2 | Wurzelreben | 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 | 500 |
1.3 | Edelreiser |
| - bei mindestens 5 verwendbaren Augen | 100 oder 200 | 200 |
| - bei einem verwendbaren Auge | 500 oder ein Vielfaches davon | 5000 |
1.4 | veredelungsfähige Unterlagsreben | 100 oder ein Vielfaches davon | 1000 |
1.5 | Blindholz | 100 oder ein Vielfaches davon | 500 |
2 | Besondere Bedingungen |
2.1 | Kleine Mengen Erforderlichenfalls kann die Stückzahl des in den Packungen und Bündeln der in Spalte 1 der Tabelle nach Nummer 1 genannten Pflanzgutarten enthaltenen Pflanzgutes die in Spalte 2 der genannten Tabelle aufgeführten Mindestmengen unterschreiten. |
2.2 | Topfreben und Kartonagereben |
Die in der Tabelle nach Nummer 1 aufgeführten Stückzahlen und Höchstmengen finden keine Anwendung."
- 22. In Anlage 4 werden die Nummern 1 und 2 durch folgende Nummern ersetzt:
1 | Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Standardpflanzgut 1.1 "EG-Norm |
1.2 | Erzeugerland |
1.3 | Kennzeichen der Anerkennungsstelle |
1.4 | Name und Anschrift oder Betriebsnummer des Erzeugers |
1.5 | "Vitis L."- |
1.6 | Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1) |
1.7 | Kategorie |
1.8 | Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon (Bei Pfropfreben ist diese Angabe für die Unterlage und das Edelreis erforderlich.) |
1.9 | Bezugsnummer der Partie (§ 2 Ni. 15) |
1.10 | Inhalt (Stückzahl) |
1.11 | Länge - nur bei veredelungsfähigen Unterlagsreben |
1.12 | Erntejahr (bei Edelreisern und Unterlagsreben das Jahr des Aufwuchses; bei Pfropfreben und Wurzelreben das letzte Rebschuljahr) |
2 | Anerkanntes Vorstufenpflanzgut |
2.1 | Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.6 und 1.8 bis 1.12 2.2 "Vorstufenpflanzgut" |
3 | Kleine Mengen |
3.1 | Mehr als ein Stück |
3.1.1 | Angaben nach Nummer 1 |
3.2 | Nur ein Stück |
3.2.1 | Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.5 und 1.8". |
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Rebenpflanzgutverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Änderungsverordnung
Durch die Richtlinie 2005/43/EG der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. EU (Nr. ) L 164 S. 37) sind die Anhänge I bis IV der Rebenpflanzgutrichtlinie 68/193/EWG umfassend novelliert worden. Die Änderungen betreffen insbesondere die Anforderungen an Rebenbestände hinsichtlich des zulässigen Befalls mit Virosen, technische Anforderungen an die Beschaffenheit des Rebenpflanzgutes sowie Vorgaben für die Verpackung und Kennzeichnung des Pflanzgutes.
Die genannten Änderungen sind durch eine entsprechende Änderung der Rebenpflanzgutverordnung in das nationale Recht umzusetzen.
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.
- 2. Vollzugsaufwand Die vorgesehene Änderung der Rebenpflanzgutverordnung kann in Folge der Vorgaben für die Testung von Rebenbeständen auf Virosen zu geringfügigen Mehrkosten bei den zuständigen Ländern führen. Es ist davon auszugehen, dass damit in Verbindung stehende zusätzliche finanzielle Aufwendungen durch Gebühreneinnahmen kompensiert werden können.
III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, können zusätzliche Kosten entstehen. Ob bei den Regelungsadressaten infolge dessen einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und, ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer Gewichtung (geringer Wägungsanteil in den jeweiligen Preisindices) jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Die Maßnahme entfaltet be- und entlastende Wirkungen für die öffentlichen Haushalte, die aber per Saldo zu gering ausfallen, um mittelbare Preiswirkungen zu induzieren.
IV. Auswirkungen auf die Umwelt
Die geänderten Vorschriften haben keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.
B. Besonderer Teil
Durch Artikel 1 der Richtlinie 2005/43/EG wurden die Anhänge I bis IV der Richtlinie 68/193/EWG umfassend novelliert. Im Folgenden werden ausschließlich die Regelungen der novellierten Fassung der Anhänge der Richtlinie 68/193/EWG zitiert.
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 2)
Durch Artikel 1 Nr. 1 der Richtlinie 2002/11/EG des Rates vom 14. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben und zur Aufhebung der Richtlinie 74/649/EWG (ABl. EG (Nr. ) L 53 S. 20) wurde mit Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe B Buchstabe ii Buchstabe b die Richtlinie 68/193/EWG dahingehend erweitert, dass die Vorschriften auch für grüne Triebe von Reben gelten. Die Begriffsbestimmungen in § 2 sind inhaltlich und redaktionell entsprechend anzupassen (Buchstaben a und b).
Nach der bisherigen Regelung wurde durch Einbeziehung "blinder" Unterlagsreben in die saatgutrechtlichen Vorschriften unmittelbar vorgegeben, dass Unterlagsreben bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geblendet sein müssen. Durch Verzicht auf die jeweiligen Wörter "blinde" bzw. "blinden" in den Nummern 1, 4 und 11 von § 2 soll nun mehr Flexibilität erreicht werden (Buchstaben a und c).
Anhang IV der Richtlinie 68/193/EWG sieht vor, auf dem Etikett die Bezugsnummer der Partie auszuweisen. Zur Verbesserung der Lesbarkeit bzw. Vergleichbarkeit der Etiketten im europäischen Pflanzgutmarkt soll die nationale Vorschrift dem angepasst werden. In § 2 wird deshalb mit der neuen Nummer 15 zunächst der Begriff der Bezugsnummer der Partie geregelt (Buchstabe d).
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG
Zu Nummer 2 (§ 3 Abs. 3)
Die Dienststelle des Kommissars für Reblausbekämpfung und Wiederaufbau in St. Goar wurde zwischenzeitlich geschlossen. Die ihr bislang zugeordneten Aufgaben sind deshalb neu zuzuweisen.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG
Zu Nummer 3 (§ 4 Abs. 3)
Durch Artikel 1 Nr. 1 der Richtlinie 2002/11/EG wurde in Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 68/193/EWG mit dem Buchstaben DA. die Kategorie "Vorstufenvermehrungsgut" aufgenommen. Die bisherigen Vorgaben in § 4 Abs. 3 der Rebenpflanzgutverordnung sind deshalb um entsprechende Vorgaben für Vorstufenpflanzgut zu ergänzen (neue Nummer 1 in Absatz 3).
Alle in § 4 Abs. 3 geregelten Pflanzgutkategorien wurden darüber hinaus um den Begriff des "Klons" ergänzt, um der Neuaufnahme von Klonen in das Gemeinschaftsrecht durch Richtlinie 2002/11/EG (Artikel 1 dieser Richtlinie ergänzt Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 68/193/EWG durch den Buchstabe AB mit einer entsprechenden Begriffsbestimmung) Rechnung zu tragen.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG
Zu Nummer 4 (§ 5)
Die bisherige Anforderung an die Mindestgröße von Mutterrebenbeständen wird der heutigen Bewirtschaftung nicht mehr gerecht und kann deshalb entfallen. Die Vorgaben an die Vermehrungsflächen aus Anhang I Nr. 2 der Richtlinie 68/193/EWG sind in das nationale Recht umzusetzen. § 5 wird entsprechend neu gefasst.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG
Zu Nummer 5 (§ 6 Satz 3)
Als Folge der durch Nummer 19 in Anlage 1 vorgenommenen Umsetzung der in Anhang I Nummer 5.1 der Richtlinie 68/193/EWG neu geregelten Anforderungen an Bestände von Vorstufenpflanzgut kann der das Vorstufenpflanzgut betreffende Satz, mit dem bisher die für Basispflanzgut geltenden Anforderungen für entsprechend anwendbar erklärt wurden, gestrichen werden.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b SaatG
Zu Nummer 6 (§ 7)
Die Streichung des Wortes "blinder" erfolgt aus dem zu Nummer 1 im zweiten Absatz genannten Grund (Buchstabe a Doppelbuchstabe aa).
Aufgrund der Novellierung der Anforderungen an den Befall mit Virosen (u.a. Reisigkrankheit) in Mutterrebenbeständen in Anhang I Nr. 5 der Richtlinie 68/193/EWG kann die sich bisher aus § 17 Abs. 3 ergebende Möglichkeit der besonderen Kennzeichnung von Pflanzgut hinsichtlich Reisigkrankheit entfallen. Absatz 1 Satz 2 ist deshalb ebenfalls entbehrlich (Buchstabe a Doppelbuchstabe bb).
Die in Absatz 2 geregelten Anforderungen an den Besatz der Vermehrungsflächen mit virusübertragenden Nematoden sind gemäß Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 68/193/EWG zu novellieren. Die Neuformulierung in Absatz 2 Satz 1 trägt langjährigen Erfahrungen von Nematologen Rechnung, wonach bei Anwendung der üblichen Untersuchungsmethoden eine hundertprozentige Freiheit der Vermehrungsflächen nicht garantiert werden kann, zumal die Flächen nur stichprobenartig untersucht werden können. Auf die bisherige Unterscheidung zwischen Nematoden der Art Xiphinema index und den anderen virusübertragenden Nematoden kann folglich ebenfalls verzichtet werden (Buchstabe b Doppelbuchstabe aa).
Die Einbeziehung von Mutterrebenbeständen in Absatz 2 Satz 3 ist fachlich gerechtfertigt, da unter den dort genannten Bedingungen auch bei Mutterrebenbeständen das Risiko einer Virusinfektion durch virusübertragende Nematoden nach dem derzeitigen Kenntnisstand ausgeschlossen ist (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb).
Abgesehen von den Vorgaben für zulässige Fehlstellen nach dem Entfernen virusbefallener Pflanzen, sieht das EG-Recht keine weitergehenden Normen für Fehlstellen vor. Die bisherige Vorschrift in Absatz 5 kann deshalb entfallen (Buchstabe c).
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b und Nr. 6 SaatG
Zu Nummer 7 (§ 8)
Die bisherige Frist hat in der Praxis zu zeitlichen Engpässen geführt; deshalb die Änderung in Satz 1 (Buchstabe a).
Gemäß den in Anhang I Nr. 5 der Richtlinie 68/193/EWG aufgenommenen Anforderungen an den Befall mit Virosen ist eine Entfernung befallener Pflanzen möglich. Um sicherzustellen, dass die Bestände auch tatsächlich virusfrei sind, sollen Rebschulen bei der Nachbesichtigung durch ein entsprechendes Testverfahren überprüft werden (Buchstabe b).
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG
Zu Nummer 8 (§ 10)
Die Änderung erfolgt aus dem zu Nummer 7 im ersten Absatz genannten Grund.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG
Zu Nummer 9(§ 11)
Mit den Änderungen in § 11 wird eine Anpassung an die in Anhang III der Richtlinie 68/193/EWG verwendeten Begriffe vorgenommen. Der dabei zum Tragen kommende Begriff "Packungen" ist zeitgerechter, da Pflanzgut nicht nur in Säcken (bisherige Vorschrift), sondern auch in weiteren Verpackungsformen vermarktet werden kann.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG
Zu Nummer 10 (§ 12)
Die Änderung in Absatz 1 Nr. 6 erfolgt aus dem zu Nummer 9 genannten Grund (Buchstabe a).
Die Änderung in Absatz 2 dient der Angleichung an die in den pflanzenschutzrechtlichen Pflanzenpässen verwendeten Angaben (Buchstabe b).
Mit der Neufassung des Absatzes 3 wird die novellierte Vorschrift aus Anhang II Nummer II Nummer 1 der Richtlinie. 68/193/EWG umgesetzt (Buchstabe c).
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 6 SaatG
Zu Nummer 11 (§ 16)
Die Änderung erfolgt aus den zu Nummer 1 im zweiten Absatz und zu Nummer 9 jeweils genannten Gründen. Bei dieser Gelegenheit werden aus Praktikabilitätsgründen die Materialvorgaben für Säcke gestrichen.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 6 SaatG
Zu Nummer 12 (§ 17)
Die Änderung in Absatz 1 erfolgt aus dem zu Nummer 9 genannten Grund (Buchstabe a). Die Streichung in Absatz 2 erfolgt aus Praktikabilitätsgründen (Buchstabe b). Absatz 3 wird aus dem zu Nummer 7 im dritten Absatz genannten Grund aufgehoben (Buchstabe c).
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 6 sowie § 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG
Zu Nummer 13 (§ 18)
Die Änderung in Absatz 1 dient der Anpassung an den im zugrunde liegenden EG-Recht verwendeten Wortlaut (Buchstabe a). Die Änderung in Absatz 2 erfolgt aus dem zu Nummer 9 genannten Grund (Buchstabe b).
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG
Zu Nummer 14 (§ 19)
Die Änderungen in der Überschrift sowie in den Absätzen 1 und 2 erfolgen aus dem zu Nummer 9 genannten Grund (Buchstaben a bis c). Wie bereits in anderen saatgutrechtlichen Verordnungen soll auch in der Rebenpflanzgutverordnung die Möglichkeit gegeben sein, dass Plomben auch aus anderem Material als ungefärbtem Weißblech gefertigt sein können. Die bisherige Einschränkung wird deshalb gestrichen (Buchstabe d).
Absatz 4 Satz 2 wird aus dem zu Nummer 10 im zweiten Satz genannten Grund geändert (Buchstabe e).
Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 6 SaatG
Zu Nummer 15 (§ 20)
Diese Vorschrift setzt die Regelung in Anhang IV Buchstabe A Buchstabe IV Buchstabe a der Richtlinie 68/193/EWG um.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG
Zu Nummer 16 (§ 21)
Die Änderung in erfolgt aus dem zu Nummer 9 genannten Grund.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG
Zu Nummer 17 (e 22)
Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 erfolgt aus dem zu Nummer 9 genannten Grund (Buchstabe a Doppelbuchstabe bb). Aus dem zu Nummer 13 im ersten Satz genannten Grund wird die Angabe in Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b geändert (Buchstabe a Doppelbuchstabe cc). Absatz 2 kann aus dem zu Nummer 6 im dritten Absatz genannten Grund entfallen (Buchstabe b). Die Absatzbezeichnung von Absatz 1 ist in Folge dessen entbehrlich (Buchstabe a Doppelbuchstabe aa).
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG
Zu Nummer 18 (§ 23)
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit soll für eine Übergangszeit (Absatz 1) ein Bestandsschutz für vorhandene Vermehrungsanlagen, die - entsprechend bisheriger Praxis - aus nicht anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwachsen sind, gewährt werden. Die Regelung im neuen Absatz 2 setzt die in Anhang I Nr. 5.6 der Richtlinie 68/193/EWG bezüglich des Virusstatus von Mutterrebenbeständen vorgesehene Übergangsfrist um. Die bisherigen, in den Absätzen 3 bis 6 geregelten Übergangsvorschriften sind abgelaufen und werden durch aktuelle Vorschriften ersetzt, die die weitere Nutzung des sich bereits im Vermehrungsanbau befindenden Materials und den Aufbrauch vorhandener Etiketten sicherstellen sollen (neue Absätze 3 und 4).
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 6 SaatG
Zu Nummer 19 (Anlage 1)
Anlage 1 wurde in Anpassung an die novellierten Vorgaben in Anhang I der Richtlinie 68/193/EWG neu gestaltet. Die Nummern 1.1 und 1.2 setzen die Nummern 1 und 4 aus Anhang I der Richtlinie 68/193/EWG um (Anhang I Nummern 2 und 3 der Richtlinie 68/193/EWG wurden durch die Änderungen in § 5 und § 7 Abs. 2 bereits umgesetzt). Nummer 1.3 dient der Umsetzung der sich aus den Nummern 5.1 bis 5.4 des Anhanges I der Richtlinie 68/193/EWG jeweils ergebenden Anforderung, Gründe für virusbedingte oder anderweitige Fehlstellen in Rebenbeständen aktenkundig zu machen.
Nummer 2 setzt die in Anhang I Nummer 5 der Richtlinie 68/193/EWG vorgegebenen Anforderungen an den zulässigen Befall von Mutterrebenbeständen und Rebschulen mit Viruskrankheiten um. Der Vorgabe aus Anhang I Nr. 5.5 der Richtlinie 68/193/EWG, bei Rebschulen eine jährliche amtliche Bestandsbesichtigung durchzuführen, wurde durch die Änderung in § 7 Abs. 1 Satz 1 bereits entsprochen.
Mit den Nummern 3 bis 5 wurden die bisherigen weiteren Vorgaben für Mutterrebenbestände, Rebschulen sowie Topfreben und Kartonagereben weitgehend übernommen und redaktionell angepasst. Auf die bisherige Limitierung des Anteils der Fehlstellen bei Mutterrebenbeständen wurde verzichtet, da gemäß dem novellierten EG-Recht Vorschriften für zulässige Fehlstellen direkt bei den Normen für den Virusbefall der jeweiligen Pflanzgutkategorie geregelt sind (Umsetzung in Anlage 1 Nr. 2). Die Vorschrift, dass in Mutterrebenbeständen jede Sorte bzw. jeder Klon mit ganzer Zeile auslaufen muss, wurde im Interesse einer besseren Flexibilität bei der Bewirtschaftung der Vermehrungsanlagen gestrichen.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 6 SaatG
Zu Nummer 20 (Anlage 2)
Anlage 2 wurde zwecks Herstellung vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen für die deutschen Rebenpflanzguterzeuger entsprechend des Anhangs II der novellierten Richtlinie 68/193/EWG gestaltet. Die in Anhang II Nummer II Nummer 1 der Richtlinie geregelten Anforderungen an die Kombination der Kategorien von Pflanzgut von Pfropfreben wurden durch die Änderung des § 12 Abs. 3 der Verordnung (Nummer 10 Buchstabe b) umgesetzt. Die für Pfropfrebenkombinationen mögliche Übergangsregelung ist in § 23 Abs. 3 der Verordnung (Nummer 18) umgesetzt worden.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b SaatG
Zu Nummer 21 (Anlage 3)
Die nach der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 68/193/EWG für den Inhalt der Packungen und Bündel von Rebenpflanzgut maßgeblichen Stückzahlen und Mengen werden in der Tabelle in Anlage 3 Nr. 1 der Verordnung 1:1 umgesetzt. Die in der Richtlinie geregelten besonderen Bedingungen enthält Anlage 3 Nr. 2 der Verordnung. Die dort in Nummer 2.1 getroffene Vorschrift für kleine Mengen soll sicherstellen, dass Rebenpflanzguterzeuger auf Wunsch ihrer Abnehmer auch Packungen mit geringeren Stückzahlen anbieten können. Diese Regelung unterscheidet sich insofern von der in § 21 bereits enthaltenen Vorschrift für die lose Abgabe von Pflanzgut in kleinen Mengen, dass die hier geregelten Packungen und Bündel mit geringeren Stückzahlen jeweils ordnungsgemäß zu verschließen und zu kennzeichnen sind.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG
Zu Nummer 21 (Anlage 4)
Die Kennzeichnungsvorschriften wurden gemäß Anhang IV der Richtlinie 68/193/EWG gestaltet. Dabei wurde insbesondere darauf geachtet, dass die Reihenfolge der Angaben auf den amtlichen Etiketten - anders als in der bisherigen Vorschrift der Rebenpflanzgutverordnung - mit den EG-rechtlichen Vorgaben übereinstimmt, um eine bessere Lesbarkeit der Etiketten im europäischen Markt gewährleisten zu können.
Die in Anhang IV Buchstabe A Nummer II der Richtlinie 68/193/EWG vorgegebenen Mindestanforderungen an die Gestaltung der Etiketten sind in § 17 Abs. 2 der Rebenpflanzgutverordnung geregelt.
Von der nach Anhang IV Buchstabe B der Richtlinie 68/193/EWG möglichen Vorschrift zur Ausstellung eines Begleitpapiers soll in Deutschland - zwecks Vermeidung des damit verbundenen, fachlich nicht gerechtfertigten Aufwandes - kein Gebrauch gemacht werden.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 und 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG
Zu Artikel 2
Da die Rebenpflanzgutverordnung umfassend geändert worden ist, empfiehlt sich eine deklaratorische Neufassung.
Zu Artikel 3
Die Richtlinie 2005/43/EG ist bis zum 1. August 2006 in das nationale Recht umzusetzen.