Der Deutsche Bundestag hat in seiner 225. Sitzung am 23. März 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/11636 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer - Drucksache 18/10607 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 12.05.17
Erster Durchgang: Drucksache. 602/16 (PDF)
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 § 33 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 wird das Wort "akkreditierten" durch das Wort "qualifizierten" ersetzt.
- bbb) Satz 4 wird aufgehoben.
- bb) In Absatz 2 werden die Wörter "akkreditierten Vertrauensanbieter" durch die Wörter "qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter" ersetzt.
- b) Nummer 3 § 36 wird wie folgt geändert:
- c) In Nummer 6 Buchstabe a werden in Absatz 1 Satz 3 die Wörter " § 51a Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe " § 51a Absatz 4" ersetzt.
- d) Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. die Stellung als Notar oder als Notariatsverwalter sowie sonstige amts- oder berufsbezogene Angaben bei der Vergabe von qualifizierten Zertifikaten zu bestätigen; die Notarkammer kann die Sperrung eines entsprechenden qualifizierten Zertifikats verlangen."
- e) Nummer 16 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
,c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden oder den von diesen mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren und ihnen diese auszuhändigen. Der Notar hat ihnen zudem den Zugang zu den Anlagen zu gewähren, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, sowie ihnen die für die Zwecke der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen. § 78i bleibt unberührt. Personen, mit denen sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat oder hatte, sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden Auskünfte zu erteilen und Akten und Verzeichnisse vorzulegen, soweit dies für die Prüfung der Einhaltung der Mitwirkungsverbote erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, mit denen eine berufliche Verbindung im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 2 besteht oder bestanden hat." `
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a werden die Wörter "Sätze 1 und 2" durch die Wörter "Sätze 1 bis 3" ersetzt.
- bb) Buchstabe b wird aufgehoben.
- cc) Die Buchstaben c und d werden die Buchstaben b und c.
- b) Nummer 15 § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. Nach Artikel 2 werden die folgenden Artikel 3 bis 5 eingefügt:
Dem § 33 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Absatz 2 Aufgaben nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b, c oder i wahr, gelten weder § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 noch § 16. Dem Richter bleiben vorbehalten:
- 1. die Anordnung einer Vorführung nach § 278 Absatz 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
- 2. die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts und
- 3. der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, auf eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff nach § 1908i Absatz 1 Satz 1 und § 1915 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 378 wie folgt gefasst:
" § 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung".
2. In § 77 Absatz 2 werden nach dem Wort "Abgabe" die Wörter "der Vermögensauskunft und" eingefügt.
3. In § 278 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 78a Abs. 1 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter " § 78a Absatz 2 der Bundesnotarordnung" ersetzt.
4. In § 347 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 78b Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter " § 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung" ersetzt.
5. § 378 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung".
- b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
- (3) Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahme der Genossenschaftsund Partnerschaftsregistersachen sind vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. In Handelsregistersachen sind sie zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen.
- (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Notare neben den elektronischen Anmeldungen bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
6. Dem § 486 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) § 378 Absatz 3 gilt nicht, soweit Anmeldungen von einer gemäß § 68 des Beurkundungsgesetzes nach Landesrecht zuständigen Person oder Stelle öffentlich beglaubigt worden sind."
7. Dem § 493 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Für Anmeldungen, die bis einschließlich ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 2 dieses Gesetzes] beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 378 Absatz 3 keine Anwendung."
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird."
2. Dem § 143 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) § 15 Absatz 3 gilt nicht, soweit die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen von einer gemäß § 68 des Beurkundungsgesetzes nach Landesrecht zuständigen Person oder Stelle öffentlich beglaubigt worden sind."
3. Folgender § 151 wird angefügt:
" § 151 Für Erklärungen, die bis einschließlich ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 2 dieses Gesetzes] beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 15 Absatz 3 keine Anwendung." `
5. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 6 und wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird aufgehoben.
- b) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 bis 4 eingefügt:
,2. In Nummer 22122 wird die Anmerkung wie folgt geändert:
3. Nummer 22124 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG Tabelle B |
"22124 | Die Tätigkeit beschränkt sich auf | |
| die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder Unterlagen an ein Gericht, eine Behörde oder einen Dritten oder die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten, die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung | 20,00 € |
| Die Gebühr entsteht nur, wenn nicht eine Gebühr nach den Nummern 22120 bis 22123 anfällt. Die Gebühr nach Nummer 2 entsteht nicht neben der Gebühr 25100 oder 25101. Die Gebühr entsteht auch, wenn Tätigkeiten nach Nummer 1 und nach Nummer 2 ausgeübt werden. In diesem Fall wird die Gebühr nur einmal erhoben. | |
4. Der Vorbemerkung 2.4.1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung." `
- bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 5.
- c) Absatz 5 wird Absatz 4.
6. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 7.
7. Der bisherige Artikel 5 wird durch die folgenden Artikel 8 bis 10 ersetzt:
,Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
Das Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 6 Nummer 1 wird aufgehoben.
2. Artikel 7 wird aufgehoben.
3. Artikel 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Artikel 3 und 6 Nummer 2 treten am 1. Januar 2018 in Kraft."
Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
Die Artikel 5 und 6 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) werden aufgehoben.
Artikel 10
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
In Nummer 1124 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 7 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird in der Gebührenbetragsspalte die Angabe "4,50 €" durch die Angabe "1,50 €" ersetzt.`
8. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 11 und wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.
- b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
- (2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
- 1. Artikel 1 Nummer 1 und 2, in Nummer 3 die Abschnitt süberschrift und § 36 der Bundesnotarordnung, Nummer 10 und 15,
- 2. Artikel 2 Nummer 2, 4 bis 7, 16 und 17, in Nummer 19 § 59 des Beurkundungsgesetzes, Nummer 20 bis 29, 31, 33 und 35,
- 3. die Artikel 4 und 5,
- 4. Artikel 6 Absatz 1 bis 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 sowie
- 5. die Artikel 7 bis 9.
- (3) Artikel 10 tritt am ... [einsetzen: Datum des 15. auf die Verkündung folgenden Kalendertages] in Kraft.
- (4) Am 1. Januar 2018 treten in Kraft:
- 1. Artikel 2 Nummer 18, 30 und 32,
- 2. Artikel 3."
- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.