Der Deutsche Bundestag hat in seiner 47. Sitzung am 4. Juli 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 18/2016 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG) - Drucksache 18/1772 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 25.07.14
Erster Durchgang: Drucksache. 242/14 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 7 Buchstabe a wird jeweils das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.
- b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
"13. Nach § 123g wird folgender § 123h eingefügt:
" § 123h Übergangsvorschrift zum Lebensversicherungsreformgesetz
§ 64a Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe a in der ab dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist erstmals auf das erste nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden." "
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.
- b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2.
3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 § 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "Versicherungsverträge; soweit" durch die Wörter "Versicherungsverträge. Soweit" ersetzt.
- b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe d Doppelbuchstabe cc wird vor dem Wort "BruttoRückstellungen" das Wort "versicherungstechnischen" eingefügt.
- bb) In Buchstabe e werden die Wörter "der kollektiven Teile" durch die Wörter "des kollektiven Teils" ersetzt.
4. Artikel 9 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 werden die Wörter "bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkalkulierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen;" angefügt.
- b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. bei Lebensversicherungsverträgen, die Versicherungsschutz für ein Risiko bieten, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, die Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) bis zum Beginn der Auszahlungsphase." "
5. Artikel 10 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 10
Inkrafttreten
Artikel 4 Nummer 1 und 2, Artikel 5 Nummer 1 und Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe b und c treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft."