A. Problem und Ziel
- Ein wirtschaftliches Bedürfnis für die Aufrechterhaltung des Freihafens Bremen (Freizone i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG) ist nicht mehr feststellbar.
- Zum einen hat sich der internationale Seehandel weitestgehend nach Bremerhaven verlagert und der Anteil an Gemeinschaftswaren kontinuierlich erhöht. Zum anderen wird zum 1. Juli 2009 einer der Vorteile des Freihafens aufgrund der Sicherheitsänderung des europäischen Zollrechts entfallen.
B. Lösung
- Aufhebung des Status des Freihafens, wodurch ermöglicht wird, die bisher im Freihafen befindliche Fläche erheblich wirtschaftlicher zu nutzen.
C. Alternative
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für den Bund entstehen durch das Gesetz keine Kosten; für die Freie Hansestadt Bremen entfallen die Kosten für den Betrieb des Freihafens.
- 2. Vollzugsaufwand
Die Kosten für den Rückbau des derzeitigen Freihafenzauns trägt die Stadt Bremen.
E. Sonstige Kosten
- Das Gesetz ist für die im Freihafen Bremen tätigen Unternehmen wegen der Umstellung auf Förmlichkeiten, die von den Zollbeteiligten außerhalb eines Freihafens zu beachten sind, anfangs mit Kosten verbunden; andererseits werden diese Unternehmen mittelfristig dadurch kostenmäßig entlastet, dass sie künftig Gemeinschaftswaren nicht mehr der zollamtlichen Überwachung zuführen müssen.
- Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbrauchspreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Die Ressortabstimmung des Gesetzentwurfes wurde vor dem Inkrafttreten der Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien am 1. Dezember 2006 eingeleitet, eine gesonderte Ausweisung der Bürokratiekosten erfolgt daher nicht.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung des Freihafens Bremen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. April 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung des Freihafens Bremen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.06.07
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Freihafens Bremen
Vom 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
- Der Freihafen Bremen wird aufgehoben.
§ 2
- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Grenze des Freihafens Bremen vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1761), geändert durch die Verordnung vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2494), außer Kraft.
- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
- Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet.
Begründung
Auf Antrag der Freien Hansestadt Bremen soll der Freihafen Bremen (Freizone i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG) aus wirtschaftlichen Gründen aufgehoben werden.
Der Freihafen Bremen wurde bereits mehrfach verkleinert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung der Grenze des Freihafens Bremen vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1761) und die Verordnung zur Änderung des Gesetzes zur Änderung der Grenze des Freihafens Bremen vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2494).
Ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Erhalt des Freihafens Bremen ist nicht mehr feststellbar, da sich der internationale Seehandel weitestgehend nach Bremerhaven verlagert hat und der Anteil an Gemeinschaftswaren sich kontinuierlich erhöht hat. Seit der EU-Erweiterung 2004 beträgt er ca. 80 %. Aufgrund des Freizonenstatus haben die im Freihafen ansässigen Firmen, die mit diesen Gemeinschaftswaren handeln, aufwändigen und unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwand zu betreiben, insbesondere die Ausstellung von Statusnachweisen.
Auch für Firmen, die Nichtgemeinschaftswaren einführen, wird mittelfristig einer der Vorteile des Freihafens entfallen. Dieser besteht darin, dass Nichtgemeinschaftswaren, die unmittelbar beim Eingang in das Gemeinschaftsgebiet in eine Freizone i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG verbracht werden, nicht angemeldet werden müssen. Ab 1. Juli 2009 muss aufgrund der Änderung des europäischen Zollrechts durch die Verordnungen (EG) Nr. 648/2005 und (EG) Nr. 1875/2006 für alle Nichtgemeinschaftswaren, die in das Gebiet der Europäischen Union verbracht werden vor ihrer Ankunft eine Summarische Eingangsanmeldung nach Artikel 36 a Zollkodex i. V. m. Artikel 181 b ZK-DVO abgegeben werden. Das betrifft auch Waren, die unmittelbar in eine Freizone verbracht werden.
Die Aufhebung einer Freizone kann nur durch ein Gesetz erfolgen, wenn durch die Änderung der wesentliche Bestand der Freizone berührt ist (vgl. § 20 Zollverwaltungsgesetz).
Das Gesetz ist für die im Freihafen Bremen tätigen Unternehmen wegen der Umstellung auf Förmlichkeiten, die von den Zollbeteiligten außerhalb eines Freihafens zu beachten sind, anfangs mit Kosten verbunden; andererseits werden diese Unternehmen mittelfristig dadurch kostenmäßig entlastet, dass sie künftig Gemeinschaftswaren nicht mehr der zollamtlichen Überwachung zuführen müssen. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbrauchspreisniveau sind nicht zu erwarten.