A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2783) hat der Bund die Erstattung der Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Jahr 2013 im Umfang von 75 Prozent und ab 2014 von 100 Prozent geregelt. Mit dem Übergang der Aufgabenerledigung in die Bundesauftragsverwaltung hat der Bundesgesetzgeber die im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geltenden Regelungen über die Einrichtung der Behörden und deren Zuständigkeit außer Kraft gesetzt und den Ländern aufgegeben, die erforderlichen Regelungen zu treffen ( § 46a Absatz 1 SGB XII). Die Länder haben im Rahmen ihrer Kompetenz entsprechende Regelungen getroffen, die allerdings nur Geltung für den Bereich des jeweiligen Landes beanspruchen können. Solche Sachverhalte, die Rechtsverhältnisse von Leistungsberechtigten betreffen, die in einem anderen Land stationäre Leistungen erhalten, können danach nur von dem Land geregelt werden, in dem die stationäre Einrichtung liegt. Sie können daher nicht sicherstellen, dass die bisher einheitliche örtliche und sachliche Zuständigkeit auch dann bestehen bleibt, wenn die stationäre Einrichtung in einem anderen Land liegt.
Damit kommt es aber zwangsläufig zu einer Diskrepanz zu der Regelung des § 98 Absatz 2 SGB XII, die bestimmt, dass für die stationäre Leistung der Träger zuständig bleibt, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person vor Leistungsbeginn ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hatte. Für Personen, die stationäre Leistungen nach dem Fünften bis Achten Kapitel SGB XII erhalten, bleibt danach der vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung zuständige Träger auch dann zuständig, wenn die stationäre Einrichtung in einem anderen Land liegt.
Das Auseinanderfallen der Zuständigkeiten für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und derjenigen nach den anderen Kapiteln des Sozialgesetzbuches ist für alle an dem Leistungsprozess Beteiligten ein Problem, für das es keine praktikable Lösung gibt.
Der Entwurf sieht im Weiteren neben einer redaktionellen Änderung eine Anpassung der Übergangsregelung für die im Rahmen der Abrechnung mit dem Bund zu erbringenden Nachweise vor. Die derzeitige Übergangsregelung des § 136 SGB XII fordert hier in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b eine Differenzierung der Ausgaben und Einnahmen nach Leistungen für Leistungsberechtigte wegen Alters und solchen wegen Erwerbsminderung. Die entsprechenden Daten sind aktuell bei den Trägern so nicht auswertbar. Sie werden auch für die Zeit ab 2014 nicht mehr in dieser Form benötigt. Die nach § 46a Absatz 4 Satz 2 SGB XII zu erbringenden Nachweise können im Falle der Anrechnung von Einkommen nicht geführt werden, da das Einkommen nicht einzelnen Bedarfstatbeständen (zum Beispiel Regelsätze, Unterkunftskosten) zuzuordnen ist.
B. Lösung
Bundesgesetzliche Regelung der Regelung der örtlichen Zuständigkeit in den Fällen stationärer Leistungen. Verzicht auf die Differenzierung der Leistungen nach dem Ort der Leistungserbringung.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Durch die bundesgesetzliche Regelung der Zuständigkeit werden erhebliche Aufwendungen für den Verwaltungsvollzug durch die Träger und auch die Leistungserbringer erspart. Mehrbelastungen entstehen nicht.
E. Sonstige Kosten
Keine.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Der Bundesrat hat in seiner 909. Sitzung am 3. Mai 2013 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Der Gesetzentwurf ist gemäß Artikel 76 Absatz 3 Satz 4 des Grundgesetzes besonders eilbedürftig.
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I Seite 3022, 3023), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend hiervon tritt Artikel 1 Nummer 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2783) ist für Fälle der stationären Leistungserbringung außerhalb des Landes, in dem vor deren Beginn der gewöhnliche Aufenthalt war, eine Spaltung der örtlichen Zuständigkeit für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel einerseits und denjenigen nach den anderen Kapiteln des Gesetzes andererseits eingetreten. Damit drohen erhebliche Komplikationen, insbesondere in den Fällen anzurechnenden Einkommens. Die Länder, die durch den Gesetzgeber aufgefordert sind, die Zuständigkeiten zu regeln, verfügen nicht über die Rechtsmacht, diesen allseits als ungewollt erachteten Zustand zu ändern und im Ergebnis sicher zu stellen, dass dem - hier außer Kraft gesetzten - Gebot des § 97 Absatz 4 SGB XII wieder Geltung verschafft wird.
Die nach der Übergangsregelung des § 136 SGB XII im Rahmen der Erstattung zu führenden Nachweise können von den Trägern auf absehbare Zeit nicht erbracht werden, soweit sie sich auf die Differenzierung der Ausgaben und Einnahmen nach Leistungsberechtigten beziehen. Die Programmierung und Organisation der Verwaltungsabläufe, die erforderlich wären, um diese Nachweise führen zu können, sind im Jahr 2013 nicht mehr abzuschließen. Die Daten sind in dieser Form für die Zeit ab 2014 auch nicht mehr erforderlich. Unter diesen Voraussetzungen wäre das Festhalten an dieser Anforderung unter Berücksichtigung des Aufwandes unverhältnismäßig.
Für das Jahr 2014 sieht § 46a Absatz 4 SGB XII wiederum andere Angaben vor, die in der dort vorgesehenen Weise aus Rechtsgründen nicht möglich sind. Insbesondere ist es nicht möglich, die Leistungen im Falle der Anrechnung von Einkommen aufzuteilen in Leistungen für Regelsätze, zusätzliche Leistungen Unterkunftskosten und so weiter. Nach der gesetzlichen Systematik sind diese Bedarfe zu ermitteln, um daraus den Gesamtbedarf zu errechnen, dem die Einnahmen gegenübergestellt werden. Aus der Differenz ergibt sich die Leistung, die keinem einzelnen Bedarfstatbestand zugeordnet werden kann.
II. Inhalt des Entwurfes
Der Entwurf sieht daher in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit für stationäre Leistungen die Wiederherstellung der einheitlichen Zuständigkeit für alle stationären Leistungen vor; in Hinsicht auf die Nachweise sieht er vor, von der Anforderung der Differenzierung der Leistungen nach Leistungsberechtigten abzusehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 38)
Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I Seite 453) hat sich die Bezeichnung der Normen, auf die hier verwiesen wird, geändert. Die Änderung sieht die Anpassung an diese geänderte Bezeichnung vor.
Zu Nummer 2 (§ 46b)
Für die praktikable Umsetzung des Gesetzes ist es unerlässlich, die Sachverhalte stationärer oder dieser gleichgestellter Formen der Leistungserbringung so zu regeln, dass eine einheitliche Leistungserbringung aus einer Hand gesichert ist. Da die Länder dieses nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen sicherstellen können, die in ihrem jeweiligen Land erbracht werden, muss für die Fälle der Leistungserbringung in einem anderen Land als demjenigen des gewöhnlichen Aufenthaltes vor Leistungsbeginn eine bundesgesetzliche Regelung getroffen werden. Die hier vorgesehene Änderung ist auf diese Sachverhalte beschränkt und bleibt hinter der im Beschluss des Bundesrats vom 21. September 2012 (Drs. 455/12(B) ) mit der gleichen Zielrichtung geforderten Beibehaltung aller Regelungen des Zwölften Kapitels zurück.
Zu Nummer 3 (§ 136)
Die Forderung nach einer Differenzierung der Ausgaben und Einnahmen nach dem Grund der Leistungsberechtigung kann bundesweit regelmäßig nicht erfüllt werden. Die in dieser Weise im Weiteren nicht mehr in dieser Differenzierung geforderten Daten werden nach dem in § 46a SGB XII und den §§ 128a ff. SGB XII erkennbaren Konzept für die Zukunft auch nicht mehr benötigt. Auf sie soll daher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verzichtet werden.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Regelung des Artikels 1 Nummer 3 erfordert wegen der notwendigen Übereinstimmung mit dem Abrechnungszeitraum ein rückwirkendes Inkrafttreten.