1. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 202d Absatz 5 Satz 2 -neu- StGB)
In Artikel 1 Nummer 4 ist dem § 202d Absatz 5 folgender Satz anzufügen:
"Die Absätze 1 bis 4 gelten ebenfalls nicht für Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, um Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zuzuführen."
Folgeänderungen:
- a) Im Vorblatt Abschnitt B ist Absatz 1 Satz 3 wie folgt zu fassen:
"Nach § 202d Absatz 5 werden Handlungen eines Amtsträgers oder seiner
Beauftragten nicht vom Tatbestand der Datenhehlerei erfasst, wenn diese in Erfüllung gesetzlicher Pflichten handeln bzw. die Daten ausschließlich in einem Besteuerungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren verwertet werden."
- b) In der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 202d StGB-E) ist die Begründung zu Absatz 5 wie folgt zu ändern:
- aa) Dem zweiten Absatz ist folgender Satz anzufügen:
"Hierzu enthält § 202d Absatz 5 Satz 2 StGB-E eine ausdrückliche Klarstellung des gesetzgeberischen Willens, dass Amtsträger beim Ankauf von Datenmaterial zur ausschließlichen Verwendung in einem Besteuerungsverfahren nicht mit Strafe bedroht werden dürfen."
- bb) Dem vierten Absatz sind folgende Sätze anzufügen:
"Durch den Zusatz in § 202d Absatz 5 Satz 2 StGB-E soll sichergestellt werden, dass unabhängig von der Diskussion über die Zulässigkeit des Datenankaufs unter verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten solche Handlungen von Amtsträgern bzw. ihrer Beauftragten jedenfalls im Strafrecht nicht relevant sind. Die im Schrifttum geäußerten Zweifel, ob in der Abgabenordnung bzw. der Strafprozessordnung eine Rechtsnorm existiert, die den Datenankauf ermöglicht oder ggf. sogar zum Ankauf von Daten verpflichtet, sind damit für das Strafrecht nicht relevant."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Ankauf von sogenannten Steuer-CDs unterfiel bislang keinem Straftatbestand im Strafgesetzbuch. Der Gedanke, dass sich Amtsträger auch künftig nicht strafbar machen sollen, wenn sie Daten ausschließlich dienstbezogen beschaffen, kommt im Gesetzesvorschlag des Landes Hessen deutlich zum Ausdruck. Allerdings wird in dem Gesetzesvorschlag die Straflosigkeit der Handlung davon abhängig gemacht, dass die Handlung des Amtsträgers oder des Beauftragten ausschließlich der Erfüllung gesetzlicher Pflichten dient. Dies ist insofern problematisch, als in der Rechtswissenschaft kontrovers diskutiert wird, ob Amtsträger oder sonstige Personen im Auftrag des Staates verfahrensrechtlich verpflichtet sind, sogenannte Steuer-CDs zu beschaffen. In der Abgabenordnung bzw. der Strafprozessordnung findet sich bislang jedenfalls keine Bestimmung, die ausdrücklich eine Verpflichtung zum Ankauf von Datenmaterial durch Amtsträger vorsieht. Um Zweifel darüber zu beseitigen, ob § 208 AO als Rechtgrundlage für eine Verpflichtung zum Ankauf von Daten ausreicht, sollte § 202d Absatz 5 StGB-E wie vorgeschlagen ergänzt werden.
Der Ergänzungsvorschlag berücksichtigt die unklare Rechtslage und bewirkt, dass unabhängig von einer Diskussion über die Verpflichtung zum Ankauf von sogenannten Steuer-CDs durch Amtsträger diese Handlung jedenfalls strafrechtlich nicht relevant ist.