A. Problem und Ziel
- Die Anpassung des Artikels 87d des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ) durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87d) an die Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaft zur Schaffung eines Einheitlichen Europäischen Luftraums - Single European Sky - SES - stellt eine Abkehr von der bisherigen bundeseigenen Hoheitsverwaltung des Luftverkehrs dar. Sie schafft eine Bundesverwaltung unter Berücksichtigung vorrangigen Europarechts, die die Möglichkeit zur Beauftragung jeder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Flugsicherungsorganisation mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Flugsicherung eröffnet.
- Ohne Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Neuregelung auf Ebene des einfachen Gesetzes können jedoch die verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen in der Praxis nicht umgesetzt werden. Die verfassungsrechtliche Neuregelung sieht daher vor, dass das Nähere durch Bundesgesetz zu regeln ist.
- Diesem Zweck dient das vorliegende Gesetz.
B. Lösung
- Die Regelungen des Luftverkehrsgesetzes werden angepasst und erweitert, um die Voraussetzungen für eine europarechtskonforme Ausgestaltung der Flugsicherung - einschließlich der Wahrnehmung von Flugsicherungsaufgaben in Deutschland durch ausländische Flugsicherungsorganisationen - zu ermöglichen.
- Es werden so auf einfachgesetzlicher Ebene die grundsätzlichen Voraussetzungen geschaffen, um neben der Beauftragung eines bundeseigenen Unternehmens (DFS Deutsche Flugsicherung GmbH) oder einer supranationalen Organisation auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages nach Artikel 24 GG (EUROCONTROL) auch andere, nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zertifizierte Flugsicherungsorganisationen in die Luftverkehrsverwaltung des Bundes einbeziehen zu können.
- Darüber hinaus wird klargestellt, dass künftig in Übereinstimmung mit europäischen Vorgaben die für die Flugsicherung vorhandenen Unterstützungsdienste (Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste sowie Flugberatungsdienste) nicht mehr als Hoheitsaufgaben des Bundes wahrgenommen, sondern in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft von Unternehmen im Rahmen ihrer marktwirtschaftlichen Betätigung erbracht werden können.
C. Alternativen
- Keine
- Ohne eine gesetzliche Regelung würden die in der Flugsicherungspraxis bestehenden Unsicherheiten trotz verfassungsrechtlicher Neuregelung der Grundlagen der Luftverkehrsverwaltung des Bundes weiter fortbestehen.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Die vorgesehenen Regelungen zur Ermöglichung des Einsatzes weiterer Flugsicherungsorganisationen in der Luftverkehrsverwaltung des Bundes führen zu keinem nennenswerten Mehraufwand in der Bundesverwaltung. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere nicht mit einer substantiierbaren Kostensteigerung zu rechnen.
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
- Mit dem Gesetz werden eine Reihe von Informationspflichten der Verwaltung und der Wirtschaft geändert.
- 1. Unternehmen Durch das Gesetz werden vier neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, zwei geändert und zwei abgeschafft.
- 2. Bürgerinnen und Bürger Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
- 3. Verwaltung Das Gesetz enthält eine neue Informationspflicht für die Verwaltung. Die Gesamtbelastung der Verwaltung ist jedoch gering.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. April 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 15.05.09
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch [...] 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
In § 27a Absatz 2 Satz 5 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften [einsetzen: Fundstelle im Bundesgesetzblatt2], wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 2 oder 3" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und zur Durchführung der Versicherungspflicht zur Deckung der Haftung für Güterschäden nach der Verordnung (EG) Nr. 785/2004
§ 4 des Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und zur Durchführung der Versicherungspflicht zur Deckung der Haftung für Güterschäden nach der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027), zuletzt geändert durch Artikel 336 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG (Nr. ) L 240 S. 1)," gestrichen.
- 2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 und" gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Allgemeines
Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87d) wird die Luftverkehrsverwaltung künftig allgemein der Bundesverwaltung zugeordnet. Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung bleiben hiernach Hoheitsaufgaben des Bundes. Sie müssen aber nicht mehr nur durch Behörden und Personal des Bundes, sondern können auch im Wege der mittelbaren Bundesverwaltung, einschließlich privater Beliehener wahrgenommen werden.
Die Grundgesetzänderung stellt im Hinblick auf das Recht der Europäischen Gemeinschaft klar, dass die Organisation der Luftverkehrsverwaltung den Vorgaben des Europäischen Rechts entsprechen muss.
Darüber hinaus werden mit der Grundgesetzänderung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaft Unterstützungsdienste der Flugsicherung (Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste (CNS-Dienste) sowie Flugberatungsdienste (AIS-Dienste)) aus der Hoheitsverwaltung des Bundes ausgliedern zu können.
Ohne entsprechende Ausführungsregelung auf einfachgesetzlicher Ebene können die neuen verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen in der Praxis nicht angewandt werden. Um den geänderten Vorgaben des Grundgesetzes entsprechen zu können, bedarf es der Konkretisierung durch ein Bundesgesetz.
Die verfassungsrechtliche Neubestimmung sieht dies ausdrücklich vor.
Die Regelungen des Luftverkehrsgesetzes werden mit dem vorliegenden Gesetz angepasst und erweitert, um eine europarechtskonforme Ausgestaltung der Flugsicherung, einschließlich der Wahrnehmung von Flugsicherungsaufgaben in Deutschland durch ausländische Flugsicherungsorganisationen, zu ermöglichen.
Es werden so auf einfachgesetzlicher Ebene die Voraussetzungen geschaffen, um neben der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH oder einer supranationalen Organisation auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages gemäß Artikel 24 GG auch andere nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zertifizierte Flugsicherungsorganisationen in die Luftverkehrsverwaltung des Bundes einbeziehen zu können.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass künftig in Übereinstimmung mit europäischen Vorgaben die für die Flugsicherung vorhandenen Unterstützungsdienste (CNS-Dienste und AIS-Dienste) nicht mehr als Hoheitsaufgaben des Bundes wahrgenommen, sondern in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und unter Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung als privatwirtschaftliche Dienstleistung von Unternehmen im Rahmen ihrer marktwirtschaftlichen Betätigung erbracht werden können.
Mit den aufgezeigten Maßnahmen wird den derzeit bestehenden dringendsten Erfordernissen der Flugsicherung in Deutschland entsprochen. Insbesondere im Zusammenhang mit der deutschen Beteiligung an der Herstellung eines einheitlichen europäischen Luftraums können jedoch noch weitere gesetzgeberische Maßnahmen erforderlich werden. Sie müssen allerdings einem gesonderten Bundesgesetz vorbehalten bleiben.
Bürokratiekosten
Mit dem Gesetz werden eine Reihe von Informationspflichten der Verwaltung und der Wirtschaft geändert.
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
Für die Wirtschaft werden durch das Gesetz vier Informationspflichten neu eingeführt, zwei geändert und zwei abgeschafft.
Wegfall der Erlaubnispflicht für flugsicherungstechnisches Personal (vgl. § 4 Absatz 5 i.V.m. § 31g Absatz 2 LuftVG)
Die Pflicht wird durch ein Qualifizierungssystem nach Maßgabe des § 31g LuftVG ersetzt. Eine Quantifizierung der Bürokratiekosten ist erst nach Vorlage der entsprechenden Rechtsverordnung möglich.
Wegfall der Erlaubnispflicht für Ausbildungsstätten für nicht erlaubnispflichtiges Personal (vgl. § 5 Absatz 1 LuftVG)
Die Neuregelung in § 5 Absatz 1 LuftVG beseitigt eine Erlaubnispflicht, der bisher lediglich eine Ausbildungsstätte unterlag.
Wegfall der Streckengenehmigung / Vorlagepflicht für Flugpreise / staatliches Interventionsrecht für Flugpreise des bisherigen § 21 Absatz 4 LuftVG
Es entfallen damit Bürokratiekosten für die Wirtschaft. Der Umfang ist für jedes Unternehmen unterschiedlich.
Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 27c Absatz 2 Satz 4 LuftVG
Nach § 27c Absatz 2 Satz 4 LuftVG haben Flugsicherungsorganisationen nach § 27c Absatz 2 Satz 3 LuftVG spätestens einen Monat vor Aufnahme des Dienstes unter Vorlage eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Befähigungsnachweises, mit dem ihre Berechtigung zur Erbringung solcher Dienste nachgewiesen wird, dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung den Beginn ihrer Tätigkeit anzuzeigen. Der neue § 73 Absatz 3 LuftVG fingiert die Anzeigepflicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits tätige Unternehmen.
Die nähere Ausgestaltung steht unter dem Vorbehalt des späteren Erlasses einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 4b LuftVG.
Erlangung einer Gestattung nach § 31b Absatz 6 LuftVG
Die Zahl der zu erwartenden Gestattungen von Unterbeauftragungen ist verhältnismäßig gering.
Zu Hilfszwecken können nur solche Flugsicherungsorganisationen eingesetzt werden, die Flugsicherungsdienste im grenzüberschreitenden Verkehr erbringen.
Wegfall der Einzelbeauftragung auf der Grundlage des bisherigen § 31b Absatz 1 Satz 2 LuftVG
Der Wegfall der Rechtsgrundlage für Einzelbeauftragungen natürlicher Personen führt zu einem Bürokratieabbau. Gegenwärtig sind ungefähr 329 Personen mit Flugsicherungsaufgaben beauftragt.
Künftig können - entsprechend europäischen Vorgaben - nur noch Flugsicherungsorganisationen und keine Einzelpersonen beauftragt werden. Neben der bereits beauftragten DFS Deutsche Flugsicherungsorganisation wird die Zahl der zu erwartenden neuen Beauftragungen nach dem neuen § 31f LuftVG unter 10 Organisationen liegen.
Erlangung einer Beauftragung nach § 31f Absatz 1, 2 / Antrag auf Widerruf der Beauftragung gemäß § 31f Absatz 7 Satz 1 LuftVG
Die Zahl der an den Regionalflugplätzen zu erwartenden Beauftragungen nach § 31f Absatz 1 und 2 LuftVG wird voraussichtlich nicht mehr als zehn Flugsicherungsorganisationen betreffen.
Nach § 31f Absatz 7 Satz 1 LuftVG kann die Beauftragung auch auf Antrag der beauftragten Flugsicherungsorganisation widerrufen werden.
Nachweispflicht gemäß § 31g Absatz 2 Satz 3 LuftVG
Näheres zur Nachweispflicht nach § 31g Absatz 2 Satz 3 LuftVG ist einer späteren Regelung durch Rechtsverordnung vorbehalten.
2. Bürokratiekosten der Verwaltung
Veröffentlichungspflicht gemäß § 31f Absatz 3 Satz 2 LuftVG
Diese Informationspflicht betrifft die Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Nach § 31f Absatz 3 Satz 2 LuftVG muss die Beleihung einer Flugsicherungsorganisation im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Sie erfordert keinen Aufwand an Zeit oder Kosten. Die Bürokratiekosten sind damit verschwindend gering.
3. Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger
Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger werden durch das Gesetz nicht eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Der vorgesehene Wegfall der Erlaubnispflicht für flugsicherungstechnisches Personal und einen Teil des Flugsicherungsbetriebspersonals erfolgt in Ansehung der geltenden europäischen Regelungen, die derzeit eine staatliche Lizenzierung ausschließlich für Fluglotsen vorsehen. Um rein nationalstaatliche Zulassungshürden abzubauen und unter anderem den Wettbewerb unter den Anbietern von Unterstützungsdiensten für die Flugsicherung (Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste sowie Flugberatungsdienste) auch über die deutschen Grenzen hinaus zu ermöglichen sowie im Hinblick auf die Errichtung eines einheitlichen europäischen Luftraums, für den weitestgehend harmonisierte Regelungen zwingende Voraussetzung sind, wird die staatliche Erlaubnispflicht bei dem sonstigen im Bereich der Flugsicherung tätigen Personal, den Flugsicherungstechnikern, Flugdatenbearbeitern, Flugberatern und Platzkoordinatoren durch ein Qualifizierungssystem nach Maßgabe des neu geschaffenen § 31g LuftVG ersetzt.
Zu Nummer 2
Der Wegfall der Erlaubnispflicht für Ausbildungsstätten für nicht erlaubnispflichtiges Personal stellt eine konsequente Folgeänderung des mit dieser Gesetzesänderung erfolgten Übergangs von der Erlaubnis- zur Qualifizierungspflicht beim nicht nichtlizenzpflichtigen Personal dar. Für Fluglotsen bleibt die Zertifizierung von Ausbildungsanbietern wegen Artikel 13 der Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 22) bestehen, da die dort vorgesehene Zertifizierungspflicht einer Umsetzung in nationales Recht bedarf.
Zu Nummer 3
§ 20 Absatz 4 Satz 1 LuftVG wird rechtsförmlich angepasst, ohne dass die Genehmigungspflicht in ihrem materiellen Gehalt Änderungen erfährt.
Der Verweis auf Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG (Nr. ) L 240 S. 1) wurde durch den Verweis auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) ersetzt. Dies resultiert daraus, dass die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 durch Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 mit Wirkung zum 1. November 2008 aufgehoben worden ist. Die in Artikel 3 Absatz 3 der aufgehobenen Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 vorgesehene Genehmigungspflicht für Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, wurde in Artikel 3 Absatz 1 der Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 1008/2008 überführt.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine Anpassung des Luftverkehrsgesetzes, die eine materiellrechtliche Änderung mit sich bringt. Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) sind das Erfordernis einer Streckengenehmigung für innergemeinschaftliche Flüge und die Vorlagepflicht für Flugpreise sowie das staatliche Interventionsrecht für Flugpreise entfallen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs vom 23. Juli 1992 (ABl. EG (Nr. ) L 240 S. 8) und die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates über Flugpreise und Luftfrachtraten vom 23. Juli 1992 (ABl. EG (Nr. ) L 240 S. 15) sind durch Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 mit Wirkung zum 1. November 2008 aufgehoben worden. Nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 darf eine Streckengenehmigung nicht mehr verlangt werden. § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 LuftVG sind daher aufzuheben. Dies gilt auch für § 21 Absatz 4 Satz 3 LuftVG, da in der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ein staatliches Interventionsrecht zur Kontrolle der Flugpreise im Luftverkehr nicht mehr vorgesehen ist. § 21 Absatz 4 Satz 4 LuftVG der geltenden Fassung erklärt die Absätze 2 und 3 des § 21 LuftVG im Hinblick auf die Streckengenehmigung für entsprechend anwendbar. Mit dem Entfallen des Erfordernisses einer Streckengenehmigung geht diese Regelung ins Leere und kann daher ersatzlos entfallen.
Zu Nummer 5
Buchstabe a
Die Ergänzung des bisherigen Absatzes 1 um einen Satz 2 trägt der Tatsache Rechnung, dass die Flugsicherungstätigkeit - unbeschadet der vorrangigen Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs erheblichen Einfluss auf die Verteilung und den Umfang des Fluglärms sowie auf das Maß von Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge hat. Insbesondere im unmittelbaren Umfeld von Flugplätzen stellt sich dieses Problem in besonderer Weise.
Mit der Änderung wird klargestellt, dass zur ordnungsgemäßen Durchführung der Flugsicherung neben den Aspekten der Sicherheit, Ordnung und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs auch die Beachtung der Aspekte des Lärm- und Umweltschutzes gehört. Insbesondere bei Abwägungs- und Ermessensentscheidungen, bei der Festlegung von generellen Betriebsregelungen der Flugsicherungsorganisationen sowie von An- und Abflugverfahren durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist auf die Belange des Fluglärm- und Umweltschutzes in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
Buchstabe b
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Durch die Neufassung wird klargestellt, dass die bislang nicht explizit erwähnten und nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht zugeordneten Flugvermessungsdienste in Deutschland den technischen Unterstützungsdiensten für die Flugsicherung zugerechnet werden.
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
Die Ergänzung des § 27c Absatz 2 LuftVG um einen Satz 2 stellt klar, dass die darin genannten Unterstützungsdienste für die Flugsicherung (Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste (CNS-Dienste), die Flugberatungsdienste (AIS-Dienste) sowie die Flugvermessungsdienste) keine Hoheitsaufgabe des Bundes sind. Bereits geltendes Recht der Europäischen Gemeinschaft sieht vor, dass die technischen Unterstützungsdienste in der Flugsicherung nicht mehr als Teil der hoheitlichen Luftverkehrsverwaltung zu führen sind (vgl. Erwägungsgrund Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10). Nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft sollen diese Dienste von zertifizierten Flugsicherungsorganisationen zu Marktbedingungen erbracht werden. Mit der Neuregelung wird diese europäische Vorgabe übernommen.
Ein Markt für diese Unterstützungsdienste hat sich in den vergangenen Jahren weitgehend etabliert.
Bereits heute steht für zahlreiche Aufgaben in der Entwicklung, Inbetriebhaltung und Wartung von flugsicherungstechnischen Systemen eine Vielzahl von besonders spezialisierten Industrieunternehmen zur Verfügung. Die Rechte und Pflichten für die Dienstleister, die CNS- und AIS-Dienste erbringen, ergeben sich dabei unmittelbar aus den Single European Sky-Verordnungen (SES-Verordnungen) und ihren Durchführungsverordnungen. Grundlage für die Erbringung dieser Dienstleistungen sind privatrechtliche Vereinbarungen. Es wird jedoch sichergestellt, dass im Bedarfsfall die erforderlichen Dienste auch dann vorgehalten werden, wenn sie nicht nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen erbracht werden sollten.
Nach den SES-Verordnungen besteht für CNS- und AIS-Dienste nur noch eine Zertifizierungspflicht nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10). Eines besonderen Zulassungsaktes in den jeweiligen Mitgliedstaaten bedarf es nicht. Zur Gewährleistung ausreichender Aufsicht und Kontrolle über diese Dienstleister sieht jedoch das Gesetz eine Anzeigepflicht vor. Voraussetzung für eine Betätigung ist daher nach § 27c Absatz 2 Satz 4 LuftVG die Vorlage eines entsprechenden Befähigungsnachweises spätestens einen Monat im Voraus beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, ausgestellt von der Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004.
Nach Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 wird die Einhaltung der gemeinsamen Anforderungen und der an die Befähigungsnachweise geknüpften Bedingungen von den nationalen Aufsichtsbehörden überwacht. Die Einzelheiten des Verfahrens der Erteilung entsprechender Befähigungsnachweise, deren Widerruf und Beschränkung wird durch Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 4b LuftVG geregelt.
Die Flugvermessung wird durch die SES-Verordnungen nicht als eigener Flugsicherungsdienst qualifiziert.
Im Zuge der Neuordnung des Zertifizierungssystems und dem Wegfall der ursprünglich nur als Ausnahmeregelung vorgesehenen Einzelbeauftragungen wird dieser Unterstützungsdienst auf nationaler Ebene geregelt. Zur Sicherstellung der geeigneten Beaufsichtigung der sicherheitsrelevanten Flugvermessung gilt gleichfalls die neu geschaffene Verordnungsermächtigung von § 32 Absatz 4 Nummer 4b LuftVG.
Buchstabe c
Mit der Ergänzung des § 27c LuftVG um einen zusätzlichen Absatz 5 wird den sich aus Artikel 7 der Verordnung(EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) ergebenden Verpflichtungen des Bundes entsprochen, wonach die Mitgliedstaaten Flugsicherungsorganisationen entsprechende Befähigungsnachweise erteilen, sofern diese die in Artikel 6 der genannten Verordnung gemeinsamen Anforderungen erfüllen. Nicht alle in § 27c Absatz 2 LuftVG genannten Flugsicherungsorganisationen bedürfen eines Befähigungsnachweises nach den SES-Verordnungen. Dies stellt der Zusatz "nach Maßgabe" klar.
Zu Nummer 6 Buchstabe a
Aufgaben der Flugsicherung sollen auch künftig neben der Wahrnehmung durch eine supranationale Organisation auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages (EUROCONTROL) grundsätzlich nur von der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH in Form einer bundeseigenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen werden.
Nur soweit das Luftverkehrsrecht der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung eines einheitlichen Europäischen Luftraums, davon abweichende Regelungen enthält, kann von diesem Prinzip abgewichen werden.
Für Randbereiche der Flugsicherung im Bereich der Regionalflugplätze werden allerdings Ausnahmen zugelassen. Hier können nach den Regelungen von § 31f LuftVG andere Flugsicherungsorganisationen als die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH zugelassen werden.
Die bisherige Regelung des § 31b Absatz 1 Satz 2 LuftVG entfällt. Nach den SES-Verordnungen der Europäischen Union ist vorgesehen, dass Flugsicherung nur noch von nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zertifizierten Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen wird. In dieses Konzept passen nicht mehr Einzelbeauftragungen von natürlichen Personen. Die bisher für Regionalflughäfen bestehenden Einzelbeauftragungen erlöschen. Nach dem neu eingefügten § 73 LuftVG ist ihr Erlöschen spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2010 vorgesehen. Dieser Übergangszeitraum verschafft den notwendigen Spielraum, um geeignete Lösungen auf Basis des neuen Flugsicherungskonzeptes für die Zeit nach dem vorstehenden Datum zu entwickeln. Weitere Beauftragungen dieser Art werden künftig nicht mehr erteilt.
Buchstabe b Grundsätzlich ist an jedem Flugplatz, an dem Flugsicherung durchgeführt werden soll, die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH verpflichtet, diese Dienste zu erbringen. Das gilt insbesondere auch für die Flugplätze, an denen Flugsicherung auf Grundlage einer Entscheidung nach § 27d Absatz 4 LuftVG erfolgt. Von dieser Pflicht wird die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bislang nur entbunden, soweit einzeln beauftragte natürliche Personen nach § 31b Absatz 1 Satz 2 LuftVG für die Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragt sind. Da jedoch künftig das Rechtsinstitut der Einzelbeauftragung nicht mehr gilt, wird für diesen Fall die Möglichkeit der Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation nach § 31f LuftVG vorgesehen. Die Pflicht der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH zur Vorhaltung der Flugsicherung an einem solchen Flugplatz entfällt daher, wenn eine Flugsicherungsorganisation nach § 31f LuftVG mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragt worden ist.
Buchstabe c Die Inanspruchnahme der Hilfe einer in der Europäischen Union zertifizierten Flugsicherungsorganisation ist bei der Durchführung der Flugsicherung in grenznahen Lufträumen von Bedeutung. Die Hoheitsgrenzen der Bundesrepublik Deutschland lassen sich nicht 1 : 1 mit den Zuständigkeitsbereichen der Flugsicherungsorganisationen in der Luft abbilden. Hier kommt es zu Überschneidungen mit den Aufgaben- und Funktionsbereichen anderer ausländischer Flugsicherungsorganisationen. Kooperationen und Absprachen der beliehenen Flugsicherungsorganisation mit anderen ausländischen Flugsicherungsorganisationen sind zwangsläufig notwendig, um den zivilen und militärischen Flugsicherungsbetrieb in diesen Lufträumen ordnungsgemäß abwickeln zu können. Dieses Verfahren ist weltweit geübte Praxis und in der Dokumentation der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) niedergelegt. Die Verantwortungsbereiche für beide Seiten müssen klar geregelt sein.
Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) können Flugsicherungsorganisationen grundsätzlich die Dienste anderer in der Gemeinschaft zertifizierter Dienstleister in Anspruch nehmen. Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 sieht dabei ausdrücklich die Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaates vor.
Absatz 6 knüpft diese Gestattung an bestimmte Voraussetzungen. Der Einsatz eines Hilfsdienstleisters wird ausdrücklich nur für den Bereich der grenzüberschreitenden Flugsicherung zugelassen und nur soweit, als es sich hierbei um eine ausländische Flugsicherungsorganisation handelt. Der Einsatz von inländischen Flugsicherungsorganisationen zu Hilfszwecken bleibt ausgeschlossen. Es ist nicht im Interesse des Bundes, dass die nach § 31b Absatz 1 beauftragte Flugsicherungsorganisation die ihr übertragenen Aufgaben auf Dritte delegiert. Damit würde es zu einer Zerstückelung der Flugsicherungslandschaft in Deutschland kommen. Sie gilt es zu verhindern.
Der Einsatz eines Hilfsdienstleisters muss darüber hinaus zweckmäßig sein. Es hat insoweit eine fachliche Prüfung und Beurteilung zu erfolgen, ob im konkreten Falle der Einsatz einer ausländischen Flugsicherungsorganisation aus technischen und betrieblichen Gründen in Frage kommt. Der Einsatz setzt weiter voraus, dass die Hilfsorganisation über ein entsprechendes Zertifikat nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 verfügt. Damit ist sichergestellt, dass auch für den Hilfsdienstleister die personellen und technischen Voraussetzungen für eine sachgerechte, den Anforderungen an die Verkehrssicherheit genügende, Aufgabenwahrnehmung vorliegen. Darüber hinaus muss durch vertragliche Regelungen zwischen den betroffenen Flugsicherungsorganisationen sicher gestellt sein, dass Weisungen des Bundesaufsichtsamtes zur Durchführung der Flugsicherung von der zur Hilfe eingesetzten Flugsicherungsorganisation umgehend und konsequent umgesetzt werden. Im konkreten Einzelfall obliegt es letztlich der fachlichen Beurteilung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt vertragliche Regelungen zwischen beiden Flugsicherungsorganisationen bestehen müssen, damit die Durchsetzung von Weisungen und die effektive Kontrolle über die Flugsicherung gewährleistet ist.
Bereits Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 gibt den nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten auf, durch entsprechende Maßnahmen der Zusammenarbeit eine angemessene Beaufsichtigung der zertifizierten Flugsicherungsorganisationen des jeweils anderen Staates sicherzustellen.
Im Rahmen entsprechender völkerrechtlicher Übereinkünfte, bei denen es sich nach Maßgabe von Artikel 59 Absatz 2 GG beispielsweise um Verwaltungsabkommen handeln kann, hat der Bund zu gewährleisten, dass er seine Kontroll- und Steuerungsrechte für die zivile und zivilmilitärische Flugsicherung gegenüber diesen Unternehmen aktiv wahrnehmen kann. Absatz 6 Satz 3 enthält daher über die Voraussetzungen des Satzes 1 hinausgehend die Einschränkung, dass die Hinzuziehung einer ausländischen Flugsicherungsorganisation nur dann zulässig ist, wenn durch völkerrechtliche Übereinkunft mit der ausländischen Stelle, die für die Aufsicht über die jeweilige Flugsicherungsorganisation zuständig ist, eine Regelung der Wahrnehmung von Aufsichtsmaßnahmen sowie von Kontroll- und Durchsetzungsbefugnissen besteht. Ohne entsprechende völkerrechtliche Regelung mit den zuständigen Verwaltungsbehörden des betreffenden ausländischen Staats kann eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit einer ausländischen Flugsicherungsorganisation grundsätzlich nicht in Betracht kommen.
Zur Sicherstellung der verfassungsmäßigen Aufgabenerfüllung der Luftstreitkräfte der Bundeswehr, insbesondere im Rahmen der zivilmilitärischen Integration, ist eine Mitwirkung der Bundeswehr bei der Ausarbeitung der rechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Vereinbarungen unerlässlich.
Zur Regelung der Zusammenarbeit werden die bestehenden Ressortvereinbarungen zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium der Verteidigung entsprechend ergänzt.
Zu Nummer 7
Die allgemeinen Bestimmungen für die Beauftragung bedürfen der Anpassung im Hinblick auf die Aufhebung der bisherigen Regelung von § 31b Absatz 1 Satz 2 LuftVG über die Einzelbeauftragung von natürlichen Personen und die Ermöglichung der Beauftragung von weiteren Flugsicherungsorganisationen an Regionalflughäfen durch den neu geschaffenen § 31f LuftVG. Insoweit stellen die Änderungsbefehle lediglich Folgeänderungen dar.
Zu Nummer 8
Gegenüber den Beauftragten an den Regionalflugplätzen ( § 31f Absatz 1 LuftVG) wird - wie gegenüber allen anderen Beauftragten auch - im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter die Möglichkeit des Rückgriffs entsprechend der gegenwärtig geltenden Rechtslage geschaffen. Bei dem im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festzulegenden Höchstbetrag handelt es sich nicht um einen Einheitsbetrag. Vielmehr wird der jeweils festzusetzende Höchstbetrag unter Berücksichtigung der Gefahrengeneigtheit und der Art der Lotsentätigkeit am jeweiligen Flugplatz für jeden Beauftragten gesondert ermittelt.
Zu Nummer 9
Zu § 31f
An Flugplätzen, bei denen nach § 27d Absatz 4 LuftVG Flugsicherungsbetriebsdienste und flugsicherungstechnische Einrichtungen im erforderlichen Umfang vorgehalten werden sollen (Regionalflughäfen), ist nach der bislang geltenden Regelung von § 31b Absatz 2 Satz 1 LuftVG die nach § 31b Absatz 1 LuftVG beauftragte Flugsicherungsorganisation verpflichtet, Flugsicherungsbetriebsdienste und flugsicherungstechnische Einrichtungen im erforderlichen Umfang vorzuhalten. Von dieser Pflicht wird sie nach dem geltenden § 31b Absatz 2 Satz 3 LuftVG nur befreit, soweit das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geeignete natürliche Personen nach § 31b Absatz 1 Satz 2 LuftVG a. F. beauftragt.
Das bislang praktizierte Modell der Einzelbeauftragung entspricht jedoch nicht den Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaft. Es geht davon aus, dass künftig nur noch zertifizierte Flugsicherungsorganisationen Flugsicherungsdienste erbringen dürfen.
Der neue § 31f Absatz 1 LuftVG berücksichtigt diesen Umstand. Er schafft die Voraussetzungen, um an Regionalflughäfen über den Fall der Beauftragung nach § 31b Absatz 1 Satz 1 LuftVG hinaus auch andere in- oder ausländische Flugsicherungsorganisationen mit Aufgaben der Flugsicherung beauftragen zu können. § 31f LuftVG stellt damit die gesetzliche Grundlage für die Beauftragung dieser Organisationen mit Hoheitsaufgaben des Bundes dar. Rechtlich handelt es sich um eine Beleihung.
Die Beauftragung von Flugsicherungsorganisationen ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist zunächst entscheidend, dass die zu beauftragende Flugsicherungsorganisation im Besitz eines gültigen Zeugnisses nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) ist. Nur solche Flugsicherungsorganisationen verfügen über die notwendige fachliche Qualifikation. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sieht vor, dass die zu beauftragende Flugsicherungsorganisation außerdem die hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe bieten muss. Die Hoheitsaufgaben des Bundes können nur einer Flugsicherungsorganisation übertragen werden, die zur Überzeugung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auch über die notwendigen technischen und betrieblichen Erfordernisse sowie über die entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt. In dieser Vorgabe drückt sich insbesondere das staatliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung aus.
Absatz 2 Satz 2 bezieht sich auf die Beauftragung von ausländischen Flugsicherungsorganisationen.
Dabei wird klargestellt, dass für ausländische Flugsicherungsorganisationen auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 gelten.
Im Hinblick auf die Sicherstellung der für den Bund notwendigen Kontroll- und Durchsetzungsbefugnisse für die zivile und zivilmilitärische Flugsicherung beim Einsatz einer Flugsicherungsorganisation mit Sitz oder Niederlassung im Ausland bestehen bei der Flugsicherung an Regionalflugplätzen grundsätzlich keine Unterschiede gegenüber dem Einsatz einer inländischen Flugsicherungsorganisation, da sich das für die Aufgabe erforderliche Personal und die notwendigen Betriebsmittel im Hoheitsbereich des Bundes befinden. Gleichwohl sieht Absatz 2 Satz 2 für die Beauftragung einer ausländischen Flugsicherungsorganisation zur Absicherung der Ingerenzrechte des Bundes eine entsprechende Regelung vor, wie sie bereits in § 31b Absatz 6 Satz 2 LuftVG enthalten ist. Damit wird die Beauftragung einer ausländischen Flugsicherungsorganisation von dem Vorhandensein einer völkerrechtlichen Übereinkunft nach Maßgabe von Artikel 59 Absatz 2 GG mit der jeweils zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung und Durchsetzung der Kontroll- und Steuerungsrechte des Bundes für die zivile und zivilmilitärische Flugsicherung abhängig gemacht. Für die inländische Flugsicherungsorganisation enthält beispielsweise § 31f Absatz 4 LuftVG eine entsprechende Regelung. Zur Sicherstellung der verfassungsmäßigen Aufgabenerfüllung der Luftstreitkräfte der Bundeswehr, insbesondere im Rahmen der zivilmilitärischen Integration, ist eine Mitwirkung der Bundeswehr bei der Ausarbeitung der rechtlichen Bestimmungen der entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarungen nach Maßgabe von Artikel 59 Absatz 2 GG unerlässlich. Zur Regelung der Zusammenarbeit werden die bestehenden Ressortvereinbarungen zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium der Verteidigung entsprechend ergänzt.
Absatz 3 Satz 1 macht deutlich, dass es keinen Rechtsanspruch auf Beauftragung gibt. Die Entscheidung über die Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation wird nach Absatz 3 Satz 2 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 erfolgt außerdem eine Notifikation über die durchgeführte Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation gegenüber der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
Die Beauftragung (Beleihung) von Flugsicherungsorganisationen mit hoheitlichen Aufgaben verlangt eine angemessene Kontrolle des Beauftragten. Absatz 4 unterwirft daher zur Sicherung der staatlichen Ingerenzrechte die beauftragte Flugsicherungsorganisation der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung. Dieses kann sich zur Wahrnehmung seiner Aufsichtstätigkeit beispielsweise jederzeit über die Angelegenheiten der Flugsicherungsorganisation, insbesondere durch Einholung von Auskünften, Berichten und der Vorlage von Aufzeichnungen aller Art, unterrichten, rechtswidrige oder zweckwidrige Maßnahmen beanstanden sowie entsprechende Abhilfe verlangen oder sogar im Wege der Ersatzvornahme selbst oder durch Dritte durchführen lassen.
Absatz 5 stellt klar, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben.
Nach Absatz 6 sind Bedienstete des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung befugt, die Anlagen- und Betriebsräume der beliehenen Flugsicherungsorganisation zu betreten und Gegenstände sowie geschäftliche Unterlagen im erforderlichen Umfang in Verwahrung zu nehmen. Entsprechende Befugnisse sind auch den vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung auf der Grundlage von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 beauftragten anerkannten Organisationen zur Durchführung ihrer Aufgaben einzuräumen.
Nach Absatz 7 Satz 1 kann ein Widerruf der Beauftragung auch auf Antrag der Flugsicherungsorganisation erfolgen. Die Regelung trägt den Interessen der beauftragten Flugsicherungsorganisation Rechnung, die aus betrieblichen oder anderen Gründen gezwungen ist, die Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe einzustellen. Im Hinblick auf den Widerruf sind zur Wahrung der öffentlichen Interessen Zeitpunkt, Art und Weise der Übergabe zu regeln. Insbesondere muss die weitere Erfüllung der in Deutschland geltenden internationalen Verpflichtungen, insbesondere die Umsetzung von Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, gewährleistet sein. Dies ist durch geeignete Nebenbestimmungen nach § 36 VwVfG sicherzustellen.
Absatz 7 Satz 2 stellt abweichend von § 49 Absatz 6 VwVfG klar, dass kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Im Übrigen werden durch Absatz 7 die Regelungen über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsaktes nicht berührt.
Zu § 31g
Die beauftragte Flugsicherungsorganisation ist bei Einsatz von Personal für Flugsicherungsbetriebsdienste oder für den Betrieb der zu ihrer Durchführung notwendigen Flugsicherungstechnik, das nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft keiner Lizenz bedarf, verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dieses Personal über die erforderliche Befähigung und Eignung verfügen, um den gestellten Anforderungen gerecht zu werden. Nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft handelt es sich hierbei um Bereiche, die neben der (lizenzpflichtigen) Flugverkehrskontrolle durch Fluglotsen Gegenstand der Flugsicherung sind, d. h. um Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste, Flugwetterdienste sowie Flugberatungsdienste. Darüber hinaus ist ausdrücklich auch der Bereich der für die Erbringung der Flugsicherung notwendigen Flugsicherungstechnik erfasst. In diesen Bereichen bedarf es - soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaft eine staatliche Lizenzierung nicht vorschreibt -einer Regelung, die die Gewähr für die Aufrechterhaltung des hohen Sicherheitsstandards in Deutschland bietet.
Aus diesem Grund werden einerseits die beauftragten Flugsicherungsorganisationen in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaft ausdrücklich verpflichtet, für den Einsatz von entsprechend qualifiziertem Personal zu sorgen und diese Qualifikation dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung durch entsprechende Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise auf Anforderung nachzuweisen. Andererseits soll das Qualifizierungssystem ebenso wie das bisherige staatliche Erlaubnis- und Berechtigungswesen einen gleichbleibend hohen Standard der Qualifikation des eingesetzten Personals sicherstellen. Daher werden die konkreten Anforderungen an die Befähigungsnachweise des betroffenen Personenkreises - genau wie die Lizenzierungsvoraussetzungen der Fluglotsen - weiterhin auf nationaler Verordnungsebene festgelegt, soweit solche Angelegenheiten nicht bereits durch das Recht der Europäischen Gemeinschaft abschließend und umfassend erfasst sind.
Durch diese Neuregelung, die in Einklang mit den geltenden Vorgaben des Rechts der Europäischen Union steht, wird der konsequenten Ausrichtung des Lizenzwesens nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprochen sowie ungleiche Verhältnisse vermieden.
Zu Nummer 10
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Bedingt durch die wachsende Zahl von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft bedarf es zur europarechtskonformen Umsetzung der Regelungen nicht mehr nur der bisherigen Verordnungen zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes. Zur Durchführung und Konkretisierung der unmittelbar geltenden Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft sind vielmehr ebenfalls Verordnungen notwendig.
Die Verordnungsermächtigung des § 32 Absatz 4 LuftVG wird daher in Übereinstimmung mit der Regelung in § 32 Absatz 1 LuftVG entsprechend ergänzt.
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc
Die Flugvermessung ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der Integrität der Navigationsanlagen und Instrumentenflugverfahren. Sie wird nach den SES-Verordnungen nicht als eigener Flugsicherungsdienst qualifiziert. Aus historischen Gründen bestehen keine verbindlichen Regelungen auf nationaler gesetzlicher bzw. untergesetzlicher Ebene. Solche Regelungen sind jedoch zur Gewährleistung eines einheitlichen und hohen Standards der Flugvermessung notwendig. In der Praxis werden inzwischen Flugvermessungsdienste von verschiedenen Unternehmen angeboten. Mit dieser Verordnungsermächtigung wird die Möglichkeit zur Schaffung der erforderlichen einheitlichen Regelungen hergestellt.
Buchstabe a Doppelbuchstabe dd
Die Neufassung der Ermächtigungsgrundlage in Nummer 4 ermächtigt die Verwaltung zur Konkretisierung der Anforderungen an das lizenzpflichtige Personal und seiner Ausbilder auf Verordnungsebene.
Zudem können auf dieser Grundlage ab Erreichen des 55. Lebensjahres, weitere Anforderungen gestellt oder deren Vorliegen geprüft werden.
Die Tätigkeit von Fluglotsen stellt besonders hohe Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit. Ausfallerscheinungen aufgrund körperlichen oder geistigen Versagens gefährden unmittelbar die Sicherheit einer Vielzahl von Personen.
Mit zunehmendem Lebensalter lassen die für die Ausübung der Flugverkehrskontrolle notwendigen kognitiven Fähigkeiten regelmäßig stark nach. Der Einsatz älterer Fluglotsen kann ein erhebliches Sicherheitsrisiko bei der Verkehrsüberwachung der Luftfahrt darstellen.
Andererseits soll die in Artikel 12 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit von Fluglotsen höheren Alters nicht generell durch die Schaffung einer starren Altersgrenze einschränkt werden.
Es müssen jedoch geeignete Maßnahmen getroffen werden, die die Sicherheit der Luftfahrt auch bei Einsatz von Fluglotsen mit einem höheren Lebensalter gewährleisten.
Im internationalen Vergleich sind regelmäßig Höchstaltersgrenzen für Fluglotsen festzustellen. Für Fluglotsen in Deutschland galt nach den Regelungen des vormaligen Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung eine einheitliche Höchstaltersgrenzenregelung. Mit der Organisationsprivatisierung der Flugsicherung zum 1. Januar 1993 ist diese Regelung entfallen, jedoch in Form von tarifvertraglichen Regelungen der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH fortgeführt worden.
Die Ausdehnung der Verordnungsermächtigung auf eine nähere Konkretisierung der Anforderungen an die Befähigung und Eignung des lizenzpflichtigen Personals für die Flugsicherung über das 55. Lebensjahr hinaus unter Berücksichtigung der alterspezifischen Tauglichkeit sowie Art und Umfang der Arbeitseinsätze und die technische Ausstattung des Arbeitsplatzes verschafft der Verwaltung die Möglichkeit, die mit dem Älterwerden verbundenen Prozesse und den im unterschiedlichen Maße nachlassenden Grad der Leistungsfähigkeit bei diesem Personal anforderungsgerecht zu berücksichtigen.
So kann durch detaillierte und spezifische Vorschriften dem Umstand Rechung getragen werden, dass die psychische und physische Leistungsfähigkeit individuell unterschiedlich ist und Belastungen in der Flugsicherung auch vom Verkehrsaufkommen, dem konkreten Tätigkeitsbereich und der technischen Ausstattung des Arbeitsplatzes abhängen können.
Die neu geschaffene Nummer 4a enthält keine Neuregelungen. Sie ist lediglich redaktionell bedingt.
Bisher in § 32 Absatz 4 Nummer 4 LuftVG enthaltene Regelungen werden darin wiedergegeben.
Nummer 4b gibt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Ermächtigung, Einzelheiten des Verfahrens der Erteilung von Befähigungsnachweisen für die Durchführung von Unterstützungsdiensten nach § 27c Absatz 2 Satz 2 LuftVG sowie deren Widerruf und Beschränkung durch Rechtsverordnung zu regeln. Damit können die den Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) obliegenden Überwachungspflichten im Hinblick auf die Einhaltung der gemeinsamen Anforderungen und der an die Befähigungsnachweise geknüpften Bedingungen konkretisiert werden.
Die Nummer 4c enthält die Verordnungsermächtigung zur Sicherstellung eines gleich bleibend hohen Standards der Qualifikation des eingesetzten nicht lizenzpflichtigen Personals für die Flugsicherung (vgl. Begründung zu § 31g LuftVG).
Buchstabe a Doppelbuchstabe ee
Der sich aus der Änderung des § 5 Absatz 1 LuftVG ergebende Übergang von der Erlaubnis- zur Qualifizierungspflicht bei Nicht-Lotsen indiziert diese Folgeänderung in Form einer Beschränkung des Wortlauts auf die erlaubnispflichtigen Fluglotsen, die nach dem europäischem Recht einer Lizenz bedürfen und für deren Ausbildung die in nationales Recht umgesetzte Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 22) Vorgaben enthält. Unbeschadet dessen eröffnen die neuen Nummern 4b und 4c in § 32 Absatz 4 LuftVG zur Sicherstellung eines einheitlichen Standards die Regelung des Verfahrens zur Erlangung von Befähigungsnachweisen sowie der Anforderungen an den Nachweis der Befähigung und Eignung auf Verordnungsebene.
Buchstabe a Doppelbuchstabe ff
Die neue Nummer 7a schafft eine Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen gegenüber Flugsicherungsorganisationen, die nach der Neuregelung des § 31f LuftVG mit einzelnen Aufgaben an den so genannten Regionalflughäfen betraut werden können.
Zudem wird der Verordnungsgeber zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Unterstützungsdiensten nach § 27c Absatz 2 Satz 3 LuftVG ermächtigt. Danach können Gebühren und Auslagen, z.B. für die Zertifizierung der Flugsicherungsorganisationen und Unterstützungsdienstleister, erhoben werden (Bei den Unterstützungsdienstleistern handelt es sich nach der Terminologie der SES-Verordnungen begrifflich ebenfalls um "Flugsicherungsorganisationen; vgl. Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10)). Die Gebührenerhebung soll künftig durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gegenüber den Flugsicherungsorganisationen und den Unterstützungsdienstleistern erfolgen. Sie umfasst auch die mit den gebührenpflichtigen Leistungen zusammenhängenden Kosten für aufsichtsrechtliche Maßnahmen. Die Flugsicherungsorganisationen können mittels vertraglicher Regelung ihre Kostendeckung zu Lasten des jeweiligen Flugplatzunternehmers gemäß § 27d Absatz 4 LuftVG sicherstellen, da diese von den Flugsicherungsorganisationen zu entrichtenden Gebühren und Auslagen zu den Kosten für die vorgehaltenen Flugsicherungsbetriebsdienste und die flugsicherungstechnischen Einrichtungen zählen.
Gleiches gilt für die Unterstützungsdienstleister, die die Kosten ihres Befähigungsnachweises in die Kalkulation ihrer Dienstleistungen einbeziehen können.
Buchstabe b
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Nummer 7a ergänzt die Ermächtigungen an die Gebührenverordnungsgeber um die Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen gegenüber Flugsicherungsorganisationen, die nach § 31f LuftVG mit einzelnen Aufgaben an Regionalflughäfen betraut werden können sowie gegenüber Dienstleistern für Unterstützungsdienste nach § 27c Absatz 2 Satz 3 LuftVG. Die Änderung in § 32 Absatz 4 LuftVG stellt eine redaktionelle Folgeänderung dar, bedingt durch die neuen Ermächtigungen an die Gebührenverordnungsgeber nach § 32 Absatz 4 Nummer 7a LuftVG.
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
Die neue Nummer 3 in § 32 Absatz 4a LuftVG ordnet bei Amtshandlungen gegenüber Flugsicherungsorganisationen, die nach § 31f LuftVG mit einzelnen Aufgaben an Regionalflughäfen betraut werden, und bei Amtshandlungen gegenüber Dienstleistern für Unterstützungsdienste nach § 27c Absatz 2 Satz 3 LuftVG für die Gebührenbemessung das Kostendeckungsprinzip an. Damit gilt nach § 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes das Verbot der Kostenüberdeckung, wonach Gebühren so bemessen sein müssen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt. Bei der Bemessung der kostendeckenden Gebühren können nicht nur die Sach- und Personalkosten, sondern auch der auf die gebührenpflichtige Leistung entfallende Teil der Gemeinkosten nach dem Prinzip der Vollkostenrechnung berücksichtigt werden. Damit können sämtliche mit der gebührenpflichtigen Leistung zusammenhängende Kosten, beispielsweise Kosten der Aufsicht, angesetzt und verursachergerecht umgelegt werden.
Buchstabe c
Redaktionelle Folgeänderung der Einführung eines neuen § 32 Absatz 4 Nummer 7a LuftVG.
Zu Nummer 11
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Anpassung des § 43 LuftVG, ohne dass die Versicherungspflicht in ihrem materiellen Gehalt Änderungen erfährt.
Die Streichung des Verweises auf die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG (Nr. ) L 240 S. 1) ist dem Umstand geschuldet, dass diese Verordnung durch Artikel 27 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) mit Wirkung zum 1. November 2008 aufgehoben ist. Artikel 7 der aufgehobenen Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 enthielt eine Versicherungspflicht für die luftverkehrsrechtliche Drittschadenshaftung, die mit Rücksicht auf die Versicherungspflicht für die luftverkehrsrechtliche Drittschadenshaftung nach Artikel 4 und 7 der seit dem 30. April 2005 geltenden Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. L 138 vom 21.4.2004, S. 1) nicht mehr in die Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 1008/2008 überführt wurde. Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 enthält lediglich eine Versicherungsanforderung für beförderte Postsendungen, so dass die Versicherungsanforderungen für die Drittschadenshaftung europarechtlich nunmehr ausschließlich in der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 niedergelegt sind. Damit kann der Verweis auf die aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 ersatzlos entfallen.
Zu Nummer 12
Die Regelung des § 44 LuftVG wird rechtsförmlich angepasst, ohne dass die Passagierschadenshaftung oder die diesbezügliche Versicherungspflicht in ihrem materiellen Gehalt Änderungen erfahren.
Die Streichung des Verweises auf die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG (Nr. ) L 240 S. 1) in § 44 Nummer 5 LuftVG ist dem Umstand geschuldet, dass diese Verordnung durch Artikel 27 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) mit Wirkung zum 1. November 2008 aufgehoben ist. Artikel 7 der aufgehobenen Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 enthielt eine Versicherungspflicht für die luftverkehrsrechtliche Passagierschadenshaftung, die mit Rücksicht auf die Versicherungspflicht für die luftverkehrsrechtliche Passagierschadenshaftung nach Artikel 4 und 6 der seit dem 30. April 2005 geltenden Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. L 138 vom 21.4.2004, S. 1) nicht mehr in die Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 1008/2008 überführt wurde. Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 enthält lediglich eine Versicherungsanforderung für beförderte Postsendungen, die aber nicht in den Anwendungsbereich der Haftungs- und Versicherungsregelungen dieses Unterabschnitts fallen und somit in die Vorbehalte des § 44 LuftVG nicht aufgenommen werden müssen. Die Verweisung ist daher entbehrlich geworden und kann ersatzlos entfallen.
Zu Nummer 13
In Absatz 1 wird das Erlöschen der bislang auf der Grundlage von § 31b Absatz 1 Satz 2 LuftVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) erfolgten Beauftragungen einzelner natürlicher Personen vorgeschrieben. Beauftragungen dieser Art sind nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht vorgesehen. Für einen Übergangszeitraum - bis zur Beauftragung einer entsprechenden Flugsicherungsorganisation - und zur Sicherstellung eines geordneten Übergangs in Einzelfällen bleiben die bislang erteilten Beauftragungen noch bestehen. Der Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 ist hierbei für die Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation und zur Umstrukturierung der Rechtsverhältnisse notwendig und ausreichend.
Um eine ordnungsgemäße und möglichst reibungslose Abwicklung des Luftverkehrs auch weiterhin zu gewährleisten und um insbesondere den Verlust ihres Arbeitsplatzes für die betroffenen Beauftragten abzuwenden, wird es den Flugplatzunternehmern und den Ländern ermöglicht, die von ihnen an den betreffenden Flugplätzen beschäftigten Beauftragten einer Flugsicherungsorganisation zu überlassen.
In Absatz 2 wird geregelt, dass diese Überlassung eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist. Für die Überlassung der Beauftragten gelten damit die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Danach benötigt der Verleiher (Flughafenunternehmer, Land) grundsätzlich eine Verleiherlaubnis (§ 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG), die bei der örtlich für den Sitz des Verleihers zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden kann. Zudem ist der Grundsatz der Gleichstellung von überlassenen Leiharbeitnehmern mit den vergleichbaren Arbeitnehmern im Betrieb des Entleihers hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts (Gleichstellungsgrundsatz) zu berücksichtigen.
Von diesem Grundsatz kann für die überlassenen Beauftragten ebenso wie für alle anderen Arbeitnehmer nur durch oder auf der Grundlage eines einschlägigen Tarifvertrags abgewichen werden (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 3, § 9 Nummer. 2 AÜG).
Die Möglichkeit der Überlassung berücksichtigt die Interessen der Beauftragten an der Aufrechterhaltung ihres Arbeitsverhältnisses unter Verwirklichung der Zielsetzungen des vorliegenden Gesetzentwurfs.
Die Anordnung der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist erforderlich, um möglichen Zweifeln hinsichtlich seiner Anwendbarkeit vorzubeugen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Einsatzort entliehener Fluglotsen im Betrieb des Verleihers und damit im Betrieb des Arbeitgebers (Flugplatz oder Land) bleibt. Bei den Beauftragten handelt es sich ausschließlich um Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Flugplatzunternehmer oder dem Land stehen, und nicht um Beamte. Die übrigen Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und insbesondere die Regelungen des Arbeitsrechts bleiben unberührt.
Nach Absatz 3 gilt für die in Deutschland bereits tätigen Wirtschaftsunternehmen, die Unterstützungsdienste für die Flugsicherung erbringen, die in § 27c Absatz 2 Satz 4 LuftVG vorgeschriebene Anzeige als erteilt.
Die Übergangsregelungen in Absatz 4 berücksichtigen den Umstand, dass bereits heute, insbesondere aus Gründen jahrzehntelang ausgeübter Praxis, ausländische Flugsicherungsorganisationen in den Grenzregionen in Deutschland tätig sind. Da der Verkehr in der Luft insoweit nicht mit dem Verkehr auf dem Boden vergleichbar ist, beispielsweise können die Luftfahrzeuge nicht punktgenau an Luftraumgrenzen oberhalb des Hoheitsgebietes der jeweilig aneinander angrenzenden Staaten übergeben werden, werden in der Praxis die Ausübung von Flugsicherungsdiensten oder Teile hiervon zwischen den jeweils angrenzenden Staaten und Flugsicherungsorganisationen delegiert. Je nach Grenzverlauf, Topographie sowie insbesondere unter Berücksichtigung der Sicherstellung der Gewährung einer sicheren, geordneten und flüssigen und letztendlich effektiven Verkehrsflussführung umfassen diese wechselseitigen Delegierungen unterschiedliche Ausdehnungen und bestehen an allen Grenzen zu Nachbarländern. Seit rund zwei Jahren sind ausländische Flugsicherungsorganisationen in Deutschland auch an Regionalflughäfen tätig. Mit der Übergangsregelung wird ausdrücklich klargestellt, dass nach der gesetzlichen Neuregelung die Tätigkeiten dieser Organisationen als gestattet gelten bzw. solche an Regionalflugplätzen tätige Organisationen als beauftragt gelten. Mit der Bemessung des Übergangszeitraumes bis zum 31. Dezember 2012 wird ausreichend Zeit gewonnen für den Abschluss von entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarung und zur Durchführung von Beauftragungen gemäß den gesetzlichen Neuregelungen
Zu Artikel 2
Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten stellt die Neuregelung klar, dass die Befristung von drei Monaten für die Dauer einer Festlegung von Flugverfahren auch für Festlegungen nach 27a Absatz 2 Satz 3 LuftVO gilt.
Zu Artikel 3
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Anpassung des § 4 des Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und zur Durchführung der Versicherungspflicht zur Deckung der Haftung für Güterschäden nach der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027), ohne dass die Versicherungspflichten zur Deckung der Haftung nach dem Montrealer Übereinkommen in ihrem materiellen Gehalt Änderungen erfahren.
Zu Nummer 1 und Nummer 2
Die Streichung des Verweises auf die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen vom 23. Juli 1992 (ABl. EG (Nr. ) L 240, S. 1) ist dem Umstand geschuldet, dass diese Verordnung durch Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) mit Wirkung zum 1. November 2008 aufgehoben wurde. Artikel 7 der aufgehobenen Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 enthielt eine Versicherungspflicht für die luftverkehrsrechtliche Passagierschadenshaftung, die mit Rücksicht auf die Versicherungspflicht für die luftverkehrsrechtliche Passagierschadenshaftung nach Artikel 4 und 6 der seit dem 30. April 2005 geltenden Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. L 138 vom 21.4.2004,S. 1) nicht mehr in die Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 1008/2008 überführt wurde. Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 enthält lediglich eine Versicherungsanforderung für beförderte Postsendungen, die aber nicht in den Anwendungsbereich der Haftungs- und Versicherungsregelungen nach dem Montrealer Übereinkommen fallen (Artikel 2 Absatz 3 Montrealer Übereinkommen), also auch nicht in den des Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und zur Durchführung der Versicherungspflicht zur Deckung der Haftung für Güterschäden nach der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027) (MontÜG). Sie muss daher auch nicht in die Vorbehalte des § 4 Absatz 1 MontÜG aufgenommen werden. Die Verweisung kann vielmehr ersatzlos entfallen.
Zu Artikel 4
Dieser Artikel enthält die übliche Inkrafttretensregelung.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 900:
Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetz und anderer Gesetze
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung des Luftverkehrsgesetz und anderer Gesetze auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Durch das Gesetz werden vier Informationspflichten der Wirtschaft neu eingeführt, zwei geändert und zwei aufgehoben. Aufgrund der geringen Fallzahlen ist nur mit marginalen Bürokratiekostenauswirkungen zu rechnen.
Die Auswirkungen der Umstellung der staatlichen Erlaubnispflicht für flugsicherungstechnisches Personal auf ein Qualifizierungssystem nach Maßgabe des § 31g LuftVG sowie der Anzeigepflicht nach § 27c LuftVG können hinsichtlich der Bürokratiekosten erst nach Vorlage der konkretisierenden Rechtsverordnungen ermittelt werden. Der Rat bittet daher, diese bei Erlass der Rechtsverordnungen unter Einbeziehung des Rates abzuschätzen.
Für die Verwaltung wird eine Veröffentlichungspflicht im Bundesanzeiger neu eingeführt.
Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- 1) Vorliegendes Änderungsgesetz geht von der nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes und zur Änderung und Anpassung anderer Vorschriften gültigen Fassung des Luftverkehrsgesetzes aus. Das Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes ist für den 1. Juli 2009 vorgesehen.
- 2 Fundstelle wird nachträglich ergänzt.