A. Problem und Ziel
Die Bruteier-Kennzeichnungsverordnung dient der Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Europäischen Kommission über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel. Diese Bestimmungen wurden überarbeitet und neu gefasst und sind nunmehr in Anhang XIV Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) und in der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5) enthalten. Dementsprechend muss die nationale Durchführungsverordnung an die geänderten EU-rechtlichen Bestimmungen angepasst werden.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Rechtsverordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Keine.
E. Sonstige Kosten
Sonstige Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Mit der Verordnung werden im Wesentlichen Verweisungen und Ordnungswidrigkeitstatbestände aktualisiert. Insofern ergeben sich für rechtskonform agierende Wirtschaftseinheiten keine zusätzlichen Kosten, die preiswirksame Effekte induzieren könnten.
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
Für die Wirtschaftsbeteiligten entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten.
2. Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
3. Bürokratiekosten für die Verwaltung
Es werden keine zusätzlichen Bürokratiekosten für die Verwaltung eingeführt.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 17. Mai 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
- - auf Grund des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 6, des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowie des § 1 Absatz 3 Satz 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), § 1 Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, - auf Grund des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist,
- - auf Grund des § 5 Absatz 6 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt durch Artikel 209 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und der Finanzen,
- - auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1997 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist:
Artikel 1
Die Bruteier-Kennzeichnungsverordnung vom 4. April 1973 (BGBl. I S. 273), die zuletzt durch Artikel 87 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
"Verordnung über Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (Bruteier-Kennzeichnungsverordnung - BruteiKennzV)"
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Verbot des Inverkehrbringens
- (1) Es ist verboten, entgegen Artikel 116 in Verbindung mit Anhang XIV Teil C Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, in Verbindung mit
- 1. Anhang XIV Teil C Kapitel II Nummer 1 Bruteier, die nicht einzeln gekennzeichnet sind,
- 2. Anhang XIV Teil C Kapitel II Nummer 2 oder 3 Bruteier unverpackt oder in Packungen, die nicht vollkommen sauber sind oder nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen, oder
- 3. Anhang XIV Teil C Kapitel III Nummer 1, 2 oder 3 Satz 2 Küken
- a) unverpackt oder nicht richtig verpackt oder
- b) in Kartons, die nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen.
- (2) Es ist verboten,
- 1. Bruteier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5), die durch die Verordnung (EU) Nr. 557/2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13) geändert worden ist, genannten Anforderungen an die Kennzeichnung nicht entsprechen,
- 2. Bruteier entgegen Artikel 3 Absatz 4 oder Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 unverpackt oder in Verpackungen, die nicht vollkommen sauber sind, nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder die nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, zu liefern,
- 3. Bruteier einzuführen, die oder deren Verpackungen nicht den in Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung entsprechen,
- 4. Küken zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht nach den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 genannten Anforderungen verpackt sind,
- 5. Küken zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, deren Verpackung den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung nicht entsprechen,
- 6. Bruteier oder Küken ohne Begleitpapier, das den Anforderungen des Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 entspricht, zu liefern,
- 7. Bruteier oder Küken zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 genannten Anforderungen an die Registerführung zu erfüllen.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zucht- und Vermehrungsbetriebe mit weniger als 100 Tieren sowie Brütereien mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1000 Bruteiern.
- (4) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 dürfen Bruteier zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn diese vor dem Einlegen in den Brutschrank im Erzeugerbetrieb oder in der Brüterei mit einem deutlich sichtbaren schwarzen Punkt aus unverwischbarer Farbe gekennzeichnet werden. Der Punkt muss eine Größe von mindestens 10 mm2 haben."
3. In § 2 wird die Angabe "Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1349/72" durch die Angabe "Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008" und die Angabe " § 4 Nr. 1 und 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen" durch die Angabe " § 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des Marktorganisationsgesetzes" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1, 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Anhang XIV Teil C Kapitel III Nummer 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, Küken einführt, die nicht oder nicht richtig sortiert sind.
- (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5), die durch die Verordnung (EU) Nr. 557/2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er
- 1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3 Küken einführt, die nicht oder nicht richtig sortiert oder in Kartons verpackt sind, die nicht oder nicht richtig gekennzeichnet sind,
- 2. entgegen Artikel 7 Satz 1 aus dem Brutschrank herausgenommene Bruteier dem menschlichen Verzehr zuführt oder
- 3. entgegen Artikel 8 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer entgegen § 1 Bruteier oder Küken zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft, sonst in den Verkehr bringt oder einführt."
- c) In Absatz 4 werden die Wörter "die Ordnungswidrigkeit kann" durch die Wörter "die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können" und die Wörter "zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zehntausend Euro" ersetzt.
5. In § 5 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 6" durch die Angabe " § 4 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2" ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Bruteier-Kennzeichnungsverordnung dient der Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Europäischen Kommission über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel. Diese Bestimmungen wurden überarbeitet und neu gefasst und sind nunmehr in Anhang XIV Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) und in der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5) enthalten. Dementsprechend muss die nationale Durchführungsverordnung an die geänderten EU-rechtlichen Bestimmungen angepasst werden.
Die öffentlichen Haushalte und die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten werden durch diese Verordnung nicht zusätzlich belastet. Mit der Verordnung werden im Wesentlichen Verweise und Ordnungswidrigkeitstatbestände aktualisiert. Insofern ergeben sich für rechtskonform agierende Wirtschaftseinheiten keine zusätzlichen Kosten, die preiswirksame Effekte induzieren könnten. Nachteilige Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Es werden keine Informationspflichten für Wirtschaftsbeteiligte oder Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es werden keine zusätzlichen Bürokratiekosten für die Verwaltung eingeführt.
Eine Befristung der Verordnung ist nicht möglich, da sie der Durchführung von unbefristetem EU-Recht dient. Die Verordnung ist mit EU-Recht vereinbar. Das Vorhaben hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Die Verordnung entspricht den Zielen der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Nummer 1:
Mit Nummer 1 wird der Name der Verordnung an die geänderte Bezeichnung der durchzuführenden EU-rechtlichen Bestimmungen angepasst.
Nummer 2:
Mit der Nummer 2 wird § 1 neu gefasst. In Absatz 1 und 2 werden dabei Verkehrsverbote für Bruteier und Küken von Hausgeflügel geschaffen, die nicht den Vorgaben der zugrunde liegenden EU-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Absatz 3 nimmt entsprechend den Vorgaben der einheitlichen Gemeinsamen Marktordnung bestimmte Betriebe von dem Verkehrsverbot aus.
Absatz 4 passt den in § 1 der bisherigen Verordnung enthaltenen Verweis auf zwischenzeitlich geändertes europäisches Recht an.
Nummer 3:
Mit Nummer 3 werden Verweise auf zwischenzeitlich geändertes europäisches bzw. nationales Recht angepasst.
Nummer 4:
Mit Nummer 4 werden die Ordnungswidrigkeitstatbestände an das geänderte EU-Recht sowie den neuen § 1 Absatz 1 und Absatz 2 angepasst.
Nummer 5:
Mit der Nummer 5 erfolgt eine weitere redaktionelle Änderung.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz soll die Möglichkeit erhalten, die konsolidierte Fassung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben zu können.
Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1667:
Zweite Verordnung zur Änderung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter