Der Bundesrat hat in seiner 858. Sitzung am 15. Mai 2009 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 Satz 2, § 2, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 NiSG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Die genannten Regelungen konkurrieren mit bereits bestehendem Regelwerk und sollten aus Gründen der Rechtssicherheit gestrichen werden.
Die für die betrachtete medizinische Anwendung benötigten Geräte (Magnetresonanztomographen, UV-Bestrahlungstherapiegeräte, chirurgische Laser, Mikrowellen-Therapiegeräte, Ultraschalldiagnostikgeräte etc.) unterliegen dem Medizinproduktegesetz, nach dem der Hersteller in einem Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen muss, dass die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte gegeben und die Gesundheit und der erforderliche Schutz der Patienten, Anwender und Dritter gewährleistet ist. Mit der CE-Kennzeichnung
wird die Übereinstimmung mit den "grundlegenden Anforderungen" der europäischen Medizinprodukte-Richtlinie dokumentiert, die auch den Schutz vor nichtionisierender Strahlung umfasst. Medizinprodukte müssen also derart ausgelegt und hergestellt sein, dass die Strahlenexposition von Patienten, Anwendern und sonstigen Personen so weit verringert wird, wie dies mit der Zweckbestimmung der jeweiligen für therapeutische oder diagnostische Zwecke angezeigten Dosiswerte vereinbar ist (Anhang I Grundlegende Anforderungen Nummer 11.1.1. Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte).
In der Medizinprodukte-Betreiberverordnung ist die Anwendung von Medizinprodukten geregelt, die sich auch auf die erforderlichen Kenntnisse erstreckt und wiederkehrende Prüfungen für diese Medizinprodukte festlegt. Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung verweist auch auf einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, wie beispielsweise die Vorschrift "Laserstrahlung", die eine Fachkunde für den Anwender definiert und vorschreibt. Es sind keine Daten bekannt, die ein besonderes Gefahrenpotential bei der Anwendung nichtionisierender Strahlung belegen.
Zusätzliche Regelungen sollten aus rechtssystematischen Gründen vermieden werden.
2. Zu Artikel 2 nach Nummer 2 (§ 60a - neu - BlmSchG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob tatsächlich die Notwendigkeit besteht, den BOS-Digitalfunk in den Regelungsbereich des Gesetzes einzubeziehen.
Der Bundesrat regt vor diesem Hintergrund an, im Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Ausnahmeregelung für den BOS-Digitalfunk (in Anlehnung an die Ausnahmeregelung des § 60 BImSchG) nach folgendem Muster zu schaffen:"
§ 60a Ausnahmen für Anlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)
- (1) Das Bundesministerium des Innern kann für Anlagen nach § 3 Absatz 5 Nummer 1 und 3, die der Aufgabenerfüllung der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben dienen, in Einzelfällen, auch für bestimmte Arten von Anlagen, Ausnahmen von diesem Gesetz und von den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zulassen, soweit dies zwingende Gründe für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfordern. Dabei ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu berücksichtigen.
- (2) Die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben dürfen bei Anlagen nach § 3 Absatz 5 Nummer 2, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung in ihrem Bereich bestimmt sind, von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben zwingend erforderlich ist."
Begründung
Die konkreten Auswirkungen der gesetzlichen Regelungen auf den BOS-Digitalfunk sind gegenwärtig nicht vollumfänglich abschätzbar. Es wird davon ausgegangen, dass die festgelegten Grenzwerte im BOS-Digitalfunk eingehalten werden. Alle Antennenstandorte werden von der Bundesnetzagentur geprüft und abgenommen. In der Bundesnetzagentur liegen alle erforderlichen Daten vor. Insofern ist die Notwendigkeit einer weiteren Regelung auch vor dem Hintergrund des daraus resultierenden Verwaltungsaufwandes zu hinterfragen.
Es bedarf der besonderen Berücksichtigung, dass es sich bei dem BOS-Digitalfunknetz um ein Hochsicherheitsnetz handelt. Die Gesamtheit der Basisstationen wird als VS-geheim eingestuft werden. Es muss sichergestellt werden, dass die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gesetzes erhobenen Daten ausschließlich auf Anlagen gespeichert und verarbeitet werden, die den hohen Anforderungen der Verschlusssachenanweisung des Bundes entsprechen. Keinesfalls dürfen die Daten veröffentlicht oder sonst zugänglich gemacht werden. Insofern sind Ausnahmen von dem Gesetz erforderlich (auch vor dem Hintergrund von eventuellen Berichtspflichten und möglichen späteren Veränderungen der Regelungen - beispielsweise in Richtung mehr Transparenz gegenüber der Bevölkerung -).
Gesetzliche Regelungen unterliegen regelmäßig Anpassungen, auch durch europarechtliche Vorgaben. Welche Veränderungen (Verschärfungen) der Regelungen in den nächsten Jahren erfolgen werden, ist nicht absehbar. Es ist aber nicht auszuschließen, dass mögliche Änderungen im Gesetz in dem hochkomplexen BOS-Digitalfunknetz mit einer Vielzahl von verschiedenen beteiligten Organisationen mit jeweils spezieller und sehr aufwändiger Technik - auch im Hinblick auf die dadurch entstehenden Kosten - nicht sofort umgesetzt werden können. Auch insofern sind Ausnahmeregelungen erforderlich.
3. Zu Artikel 2 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
Der Bundesrat begrüßt die von der Bundesregierung vorgeschlagene Anpassung der Regelungen des Immissionsschutzes an den europaweit anerkannten Schutzstandard für alle Frequenzbereiche und die Empfehlung des EU-Ministerrates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die Umsetzung dieser Vorgaben ohne Kenntnis der von der Bundesregierung konkret geplanten Änderungen in der 26. BImSchV nicht beurteilt werden kann. Insbesondere können keine Aussagen über die auf die Länderhaushalte für den Vollzug der geplanten Änderungen zukommenden Kosten getroffen werden, solange die untergesetzliche Umsetzung den Ländern nicht bekannt ist.