Der Bundesrat hat in seiner 834. Sitzung am 8. Juni 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 2 Nr. 2a - neu - ( § 66 Abs. 3 EnWG), Nr. 4b - neu - ( § 79 Abs. 2 EnWG)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer einzufügen:
"2a. §§ 66 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"An Verfahren vor nach Landesrecht zuständigen Behörden ist auch die nach § 54 zuständige Regulierungsbehörde beteiligt."
- b) Nach Nummer 4a - neu - ist folgende Nummer einzufügen:
"4b. § 79 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde, ist auch die nach § 54 zuständige Regulierungsbehörde an dem Verfahren beteiligt."
Begründung
Der § 79 EnWG ist im Regierungsentwurf des EnWG (am 28. Juli 2004 verabschiedete das Bundeskabinett den Entwurf "Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechtes" (vgl. BR-Drs. 613/04 (PDF) vom 13. August 2004)) bereits in der Begründung kommentiert mit: "Die Vorschrift übernimmt § 67 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen."
Auch die Verabschiedung laut BT-Drs. 015/3917 vom 14. Oktober 2004 beinhaltet diese Begründung noch.
§ 67 Abs. 2 GWB:
"Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt."
Die §§ 66 Abs. 3 und 79 Abs. 2 EnWG sind dem Zeitfaktor bei der Überarbeitung des EnWG im Rahmen des Vermittlungsausschusses zum Opfer gefallen. In den nunmehr noch im Gesetz enthaltenen Fassungen gehen die Formulierungen noch vom Regierungsentwurf aus, wo ausschließlich die Bundesnetzagentur ohne Beteiligung der Länder die Netzentgelte regulieren sollte. Dies sollte im Übrigen auch expost und nicht exante erfolgen. Vor diesem Hintergrund war das Nachempfinden aus dem GWB berechtigt, nicht aber mit dem verabschiedeten EnWG, wo klar die Zuständigkeiten der Länder im § 54 EnWG geregelt sind und wo eindeutig die Genehmigung der Entgelte nach § 23a EnWG exante zu erfolgen hat.
§§ 66 Abs. 3 und 79 Abs. 2 EnWG findet dann Anwendung, wenn es um Entscheidungen im nicht regulierten Bereich geht, also primär bei Entscheidungen der Energieaufsichtsbehörden und Kartellbehörden der Länder.
Zur Zeit der Gesetzesbegründung (2004) konnte der Gesetzgeber noch gar keine parallele Zuständigkeit der Länder- und Bundesregulierungsbehörden berücksichtigen, da sie nicht beabsichtigt war und erst im Ergebnis der Beratungen des Vermittlungsausschusses entstanden ist.
Des Weiteren kommt man, wenn der Auffassung der Bundesnetzagentur zur ihrer Beteiligung an Verfahren gefolgt werden würde, die in die Zuständigkeit der Länder gemäß § 54 EnWG fallen, in den Bereich der nicht zulässigen Mischverwaltung zwischen Land und Bund.
Gerade im Bereich der Netzentgeltgenehmigungen neigen die OLG in einzelnen Punkten zu teilweise unterschiedlichen Auffassungen. Die Landesregulierungsbehörden müssen ihre Auffassungen vor dem zuständigen OLG vertreten. Insofern wird es schon aus dieser Systematik heraus ad absurdum geführt, dass die Bundesnetzagentur an Verfahren, die sich in der Zuständigkeit der Länder befinden, beteiligt werden will, um ggf. ihre eigene Rechtsauffassung auf diesem Wege durchzusetzen. Das zuständige OLG für die Bundesnetzagentur ist ausschließlich das OLG Düsseldorf. Selbstverständlich können die Landesregulierungsbehörden auf freiwilliger Basis die Bundesnetzagentur an ihren Verfahren beteiligen, ein gesetzlicher Anspruch ergibt sich aus § 79 Abs. 2 EnWG nicht.
Dies hat offenkundig auch die Bundesnetzagentur erkannt, denn ansonsten wäre auch der Weg über Artikel 2 Nr. 13 Buchstabe b und Nr. 16 des KWKG-Entwurfs überflüssig.
Mit den zuständigen Landesbehörden sind sowohl die Energieaufsicht als auch die Landeskartellbehörde gemeint.
2. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b - neu - (§ 69 Abs. 5 Satz 2 - neu - EnWG)
Artikel 2 Nr. 4 ist wie folgt zu fassen:
"4. § 69 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
<... wie Vorlage ...>
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
<... wie Vorlage ...>
- b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag genommenen Gegenstände, falls dies nicht der Fall ist, eine Bescheinigung hierüber zu geben."
Begründung
Die Regelung entspricht § 107 Satz 2 StPO. Der Betroffene hat ein Interesse daran, dass dokumentiert wird, welche konkreten Gegenstände die Behörde beschlagnahmt bzw. verwahrt. Die nach § 96 Abs. 4 EnWG vorgesehene Niederschrift muss dagegen nur das "wesentliche Ergebnis" der Durchsuchung enthalten, nicht jedoch eine detaillierte Auflistung. Eine Ergänzung ist daher angemessen.
3. Zu Artikel 2 Nr. 4a - neu - (§ 73 Abs. 1 Satz 2 EnWG)
In Artikel 2 ist nach Nummer 4 folgende Nummer einzufügen:
- "4a. In § 73 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 2" durch die Angabe " § 5 Abs. 4" ersetzt."
Begründung
Das Verwaltungszustellungsgesetz wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2005 (VwZRNovG) geändert. Der frühere § 5 Abs. 2 VwZG ist nun § 5 Abs. 4 VwZG.
4. Zu Artikel 2 Nr. 5a - neu - ( § 86 Abs. 1 EnWG)
In Artikel 2 ist nach Nummer 5 folgende Nummer einzufügen:
- "5a. In § 86 Abs. 1 werden nach dem Wort "Gegen" die Wörter "die in der Hauptsache erlassenen" gestrichen."
Begründung
Die Rechtsbeschwerdemöglichkeiten in den §§ 86, 87 EnWG sollten - parallel zum entsprechenden Rechtsweg in den §§ 74, 75 GWB - auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Eilverfahren erstreckt werden.
§ 74 Abs. 1 GWB wurde in der 7. GWB-Novelle 2005 auf Antrag des Bundesrates hin im Vermittlungsverfahren in diesem Sinne geändert. Eine parallele Änderung des EnWG bei der zeitgleichen Novellierung dieses Gesetzes unterblieb bei Erlass des EnWG trotz eines entsprechenden Bundesratsantrags.
Mit der vorgeschlagenen Regelung könnten auch in Verfahren nach dem EnWG Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof zugeführt werden, selbst wenn es in der Hauptsache - wie es häufig der Fall ist - nicht mehr zu einer rechtsbeschwerdefähigen Entscheidung kommt. Das EnWG beschränkt bereits jetzt die Rechtsbeschwerde in der Hauptsache auf Leitfälle von grundsätzlicher Bedeutung, um den Bundesgerichtshof zu entlasten (§ 86 Abs. 2 EnWG). Derselbe Maßstab sollte auch für Rechtsbeschwerden im Eilverfahren gelten und sicherstellen, dass der Bundesgerichtshof nicht mit einer übergroßen Zahl an vorläufigen Verfahren befasst wird.
Gerade im Zusammenhang mit der Netzregulierung tritt eine Vielzahl neuer, ungeklärter Rechtsfragen auf. Wenn die Eilentscheidung von einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt, eine richterliche Rechtsfortbildung im Raume steht oder das entscheidungserhebliche Rechtsproblem nicht einheitlich entschieden oder sehr kontrovers diskutiert wird, kann das befasste Oberlandesgericht geneigt sein, eine richtungweisende Entscheidung dem Hauptsacheverfahren mit dem Ziel einer höchstrichterlichen Klärung vorzubehalten. In solchen Fällen, in denen bisher ungeklärte Rechtsfragen entscheidungserheblich sind, kann nur die Eröffnung der Rechtsbeschwerdemöglichkeit zum Bundesgerichtshof einen effektiven zeitnahen Rechtsschutz gewährleisten. Spätere Entscheidungen in der Hauptsache über Sachverhalte, die möglicherweise Jahre zurückliegen, befriedigen die Beteiligten oft nicht mehr. Für die Verfahrensbeteiligten hat der Eilrechtsschutz faktisch daher vielfach eine größere Bedeutung als das Hauptsacheverfahren. Dem wird mit der Eröffnung einer Rechtsbeschwerdeinstanz im Eilverfahren Rechnung getragen.
Hebt das Oberlandesgericht eine Auskunftsverfügung der Regulierungsbehörde gemäß § 69 EnWG auf - etwa weil es den Anfangsverdacht missbräuchlichen Handelns verneint oder das der Auskunftsverfügung zu Grunde liegende Verfolgungskonzept der Kartellbehörde nicht billigt -, so muss die Behörde das Missbrauchsverfahren in der Regel einstellen. Zu einer Klärung der ein-
5. Zu Artikel 2 Nr. 6a - neu - (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a - neu - EnWG)
In Artikel 2 ist nach Nummer 6 folgende Nummer einzufügen:
Begründung
Entscheidungen über individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV haben einen nicht unerheblichen Bearbeitungsumfang, ähnlich dem der gebührenpflichtigen Entscheidungen nach § 23a EnWG. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren ist daher wirtschaftlich angemessen. Bisher fehlt jedoch eine Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Gebühren. Der Gebührenkatalog des § 91 Abs.1 EnWG muss daher entsprechend ergänzt werden.
6. Zu Artikel 2 Nr. 6b - neu - ( § 110 Abs. 3 EnWG)
In Artikel 2 ist nach Nummer 6a - neu - folgende Nummer einzufügen:
- "6b. In § 110 Abs. 3 wird die Angabe "Absatzes 1 Nr. 2" durch die Angabe "Absatzes 1 Nr. 3" ersetzt."
Begründung
Richtigstellung eines redaktionellen Versehens.