4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Vertrag von Lissabon ein völkerrechtlicher Vertrag ist, mit dem die vertraglichen Grundlagen der EU, die ein Staatenverbund bleibt, geändert werden.
Die Kompetenz-Kompetenz liegt nach wie vor bei den Mitgliedstaaten der EU als "Herren der Verträge".
Durch die neuen Bestimmungen zur Kompetenzordnung im Vertrag von Lissabon machen die Mitgliedstaaten deutlich, dass die Grenzen der EU-Kompetenzen künftig verstärkt zu achten und die Kompetenzen der Mitgliedstaaten und Regionen zu wahren sind und sich die EU bei der Ausübung ihrer Kompetenzen in strikter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips auf das beschränken muss, was die Mitgliedstaaten selbst nicht ausreichend regeln können.
Dies wird bei der Auslegung der Verträge durch die EU-Organe zu berücksichtigen sein.
Mit der unmittelbaren Einbeziehung der nationalen Parlamente in den Gesetzgebungsprozess auf EU-Ebene wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die demokratische Legitimation der europäischen Integration unverändert in erster Linie über die nationalen Parlamente gewährleistet wird.
Die hoheitlichen Befugnisse der EU innerhalb Deutschlands gründen auf den jeweiligen nationalen Ratifizierungsakten.
Deshalb behält das Bundesverfassungsgericht die Zuständigkeit, Maßnahmen der EU-Organe daraufhin zu überprüfen, ob sie sich innerhalb der Kompetenzen halten, die der deutsche Gesetzgeber auf die EU übertragen hat.