A. Problem und Ziel
Zur schulischen Qualifizierung von Bundeswehrangehörigen ohne Schulabschluss soll neben dem Realschulabschluss, dem Fachschulabschluss und der Fachhochschulreife auch der Hauptschulabschluss (Jahrgangsstufe 9) an Bundeswehrfachschulen erworben werden können. Aufgrund der Änderung des § 9 Absatz 1 Satz 1 der Berufsförderungsverordnung durch das Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes vom 4. August 2019 können die Bundeswehrfachschulen Lehrgänge zur Erlangung des Hauptschulabschlusses (Jahrgangsstufe 9) anbieten. Die Anerkennung der an Bundeswehrfachschulen erworbenen schulischen Abschlusszeugnisse durch die Länder erfordert gemäß dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) vom 7. Juni 2018 die Ergänzung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung um entsprechende Regelungen.
B. Lösung
Entsprechende Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Ergänzung der Verordnung entstehen dem Bund geringfügige und den Ländern keine Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand, da die Verordnung keine Vorgaben enthält, die Bürgerinnen und Bürgern Kosten oder Zeitaufwand verursachen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, da sie von der Verordnung nicht betroffen ist.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Wirtschaftsunternehmen eingeführt, verändert oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Aufnahme des Hauptschulabschlusses in die Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung entsteht allenfalls ein geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand auf Bundesebene in Höhe von rund 1 300 Euro pro Jahr.
Den Ländern und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, und den sozialen Sicherungssystemen entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau und auf die Einzelpreise, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 20. Mai 2020
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
Vom ... 2020
Auf Grund des § 10a Absatz 1 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
Die Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung vom 23. April 2015 (BGBl. I S. 663) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie folgt gefasst:
" § 1 Abschlüsse".
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Abschlüsse
An Bundeswehrfachschulen können folgende Abschlüsse erlangt werden:
- 1. Hauptschulabschluss,
- 2. mittlerer Schulabschluss / Realschulabschluss,
- 3. Fachschulreife
- a) in der Fachrichtung Sozialpädagogik,
- b) in der Fachrichtung Technik,
- c) in der Fachrichtung Wirtschaft,
- d) in weiteren Fachrichtungen, für die die bundesweite Anerkennung des Abschlusses gewährleistet ist,
- 4. Fachhochschulreife
- a) in der Fachrichtung Sozialpädagogik,
- b) in der Fachrichtung Technik,
- c) in der Fachrichtung Wirtschaft,
- d) in weiteren Fachrichtungen, für die die bundesweite Anerkennung des Abschlusses gewährleistet ist."
3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
- "1. für den Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses die Erfüllung der Schulpflicht,
- 2. für den Lehrgang zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses / Realschulabschlusses der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss,".
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
4. In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und § 5 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "der
Schule" durch die Wörter "einer Bundeswehrfachschule" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
6. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Vornoten für die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz fest. Die Festsetzung darf nicht früher als fünf Unterrichtstage und nicht später als drei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung erfolgen. In der Regel zwei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung werden die Vornoten dem Prüfling mitgeteilt."
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses gehören:
- 1. eine 135-minütige Klausur im Fach Deutsch,
- 2. eine 135-minütige Klausur im Fach Mathematik und
- 3. eine 135-minütige Klausur im Fach Englisch oder im Fach Gemeinschaftskunde.
(2) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses / Realschulabschlusses gehören:
- 1. eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,
- 2. eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,
- 3. eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und
- 4. eine 180-minütige Klausur im Fach Gemeinschaftskunde."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
- (5) Die Bearbeitungszeiten nach den vorstehenden Absätzen umfassen Einlesezeiten.
- (6) Für Abschlüsse in den weiteren Fachrichtungen nach § 1 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe d werden die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung und die Prüfungsdauer von den Schulaufsichtsbehörden der Länder festgelegt."
8. In § 18 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "von anderen Bundeswehrfachschulen" durch die Wörter "einer Bundeswehrfachschule" ersetzt.
9. Abschnitt 7 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Bundeswehrfachschulen dienen der Qualifizierung von Bundeswehrangehörigen während und nach der Dienstzeit. Das in der der Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 festgelegte Lehrgangsangebot der Bundeswehrfachschulen sowie die bislang nicht an Bundeswehrfachschulen durchgeführte Qualifizierung aktiver Bundeswehrangehöriger erfordern eine Erweiterung der Qualifizierungsangebote der Bundeswehrfachschulen um den Hauptschulabschluss.
Grundlage für die bundesweite Anerkennung der an den Bundeswehrfachschulen erworbenen Abschlüsse sind die Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK). Für den an Bundeswehrfachschulen erworbenen Hauptschulabschluss erfolgte die Anerkennung der Abschlusszeugnisse durch die Länder, als den bei entsprechenden Abschlussprüfungen im öffentlichen Schulwesen der Länder erteilten Zeugnissen gleichwertig, durch den KMK-Beschluss vom 7. Juni 2018(https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschlesse/2018/2018_06_0_7(Bundeswehrfachschule-Hauptschulabschluss.pdf ). Die Anerkennung der Abschlusszeugnisse der an den Bundeswehrfachschulen erworbenen Hauptschulabschlüsse ist auf Grund dieses Beschlusses an die Bedingung geknüpft, dass die Abschlussprüfung in der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung geregelt wird. Die Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung soll deshalb um Regelungen zur Abschlussprüfung für den Hauptschulabschluss ergänzt werden.
I. Wesentlicher Inhalt der Regelungen
Mit der Verordnung werden Regelungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses in die undeswehrfachschulprüfungsverordnung aufgenommen. Darüber hinaus werden einzelne Paragrafen geändert, die sich im Rahmen der vorgesehenen Evaluation im Prüfungsalltag als verbesserungswürdig erwiesen haben.
II. Alternativen
Keine.
III. Regelungskompetenz
Die Bundesregierung ist nach § 10a Absatz 1 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zum Erlass der Rechtsverordnung ermächtigt.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
V. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung sieht keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Regelungsvorhaben trägt mit dem Angebot des Hauptschulabschlusses zur Erreichung der Ziele im Bereich "Frühe Schulabgänger (18- bis 24-Jährige ohne Abschluss)" des Indikators 4.1.a der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Verordnung entstehen den Ländern keine Haushaltsausgaben.
Der Bundesverwaltung entstehen geringfügige Haushaltsausgaben: einmalig maximal 6 400 Euro für Bücher und jährlich maximal 20 000 Euro für Verbrauchsmaterial. Es entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben für Lehrpersonal. Die zusätzlichen Ausgaben werden im Einzelplan 14 erwirtschaftet.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, da sie von der Verordnung nicht betroffen ist.
Es werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Wirtschaftsunternehmen eingeführt, verändert oder abgeschafft.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsmehraufwand der Bundesverwaltung ist geringfügig. Unter der Prämisse, dass pro Kalenderjahr vier Klassen mit jeweils 15 Lehrgangsteilnehmern eingerichtet werden, entsteht für die Verwaltung ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von rund 1 300 Euro.
Für die Einrichtung einer Klasse sind zehn Arbeitsstunden (u.a. Prüfung Zulassungsvoraussetzungen, Einplanung, Betreuung) zu veranschlagen. Die vorgenannten Tätigkeiten werden üblicherweise von Beamtinnen oder Beamten des mittleren Dienstes wahrgenommen.
Berechnung: 10 Arbeitsstunden/Klasse × 31,70 Euro/Arbeitsstunde (Lohnkosten Bund mittlerer Dienst) × 4 Klassen = 1 268 Euro.
Darüber hinaus entstehen durch die Aufnahme des Hauptschulabschlusses in die Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung keine weiteren messbaren Verhaltens- oder Aufwandsänderungen. Der Erfüllungsaufwand für den Hauptschullehrgang an den Bundeswehrfachschulen ist bereits bei dessen Einführung durch § 9 Absatz 1 Nummer 8 der Berufsförderungsverordnung (Artikel 20 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes vom 4. August 2019) berücksichtigt worden (Bundestagsdrucksache 19/9491, S. 92).
5. Weitere Kosten
Die vorgesehene Regelung wird keine Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen bzw. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau zur Folge haben.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die beabsichtigte Regelung hat keine demografierelevanten Auswirkungen. Sie ist grundsätzlich geschlechtsneutral ausgestaltet und richtet sich an Frauen und Männer in gleicher Weise.
VI. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht möglich, da es sich um eine Daueraufgabe handelt.
Eine Evaluierung der Ergänzungen ist nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Nummer 2(§ 1)
Die Auflistung der schulischen Abschlüsse, die an einer Bundeswehrfachschule erlangt werden können, wird neu geordnet und um den Hauptschulabschluss ergänzt.
Zu Nummer 3(§ 2 Absatz 2)
Zu Buchstabe a (Nummern 1 und 2)
Die neue Nummer 1 regelt die Zulassungsvoraussetzung für den neuen Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses. Zulassungsvoraussetzung ist nach Nummer 2 des KMK-Beschlusses zur "Anerkennung der an Bundeswehrfachschulen erworbenen Abschlusszeugnisse des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstandes, der dem Hauptschulabschluss (Jahrgangsstufe 9) entspricht" vom 7. Juni 2018 die Erfüllung der Schulpflicht.
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Bezeichnung "mittlerer Schulabschluss" als Alternativbezeichnung für den Realschulabschluss ergänzt.
Zu Buchstabe b (Bisherige Nummern 2 und 3)
Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Nummer 4 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und § 5 Absatz 1)
Durch die Änderung werden die Personenkreise der Protokollführerinnen und Protokollführer sowie und der Mitglieder der Unterausschüsse dahingehend erweitert, dass auch eine Fachlehrkraft einer anderen Bundeswehrfachschule die Protokollführung übernehmen oder Mitglied eines Unterausschusses des Prüfungsausschusses sein kann (etwa in Fällen, in denen nur eine Fachlehrkraft an der Bundeswehrfachschule vorhanden ist).
Zu Nummer 5 (§ 6)
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zu Buchstabe b.
Zu Buchstabe b
Der neue Absatz 2 legt die Meldung zur Prüfung als den Zeitpunkt fest, zu dem sich am Lehrgang Teilnehmende für das dritte schriftliche Prüfungsfach nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 entscheiden müssen.
Zu Nummer 6 (§ 10)
Die Einfügung der Wörter "nicht früher als" und "nicht später als" erhöht die Flexibilität innerhalb der engen Termine des Prüfungsablaufs. Der neue Satz 3 entspricht inhaltlich dem derzeitigen Satz 2.
Zu Nummer 7 (§ 11)
Zu Buchstabe a
Der neue Absatz 1 legt die Prüfungsfächer und die Bearbeitungszeiten für die drei Klausuren im Rahmen der schriftlichen Abschlussprüfung fest.
In Absatz 2 wird die Bezeichnung "mittlerer Schulabschluss" als Alternativbezeichnung für den Realschulabschluss ergänzt.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Buchstabe c (Absatz 5)
In Absatz 5 wird die Prüfungsdauer konkretisiert, um klarzustellen, dass es sich bei den genannten Bearbeitungszeiten um die Gesamtprüfungszeit inklusive Einlesephase handelt.
(Absatz 6)
Folgeänderung zu Nummer 2
Zu Nummer 8 (§ 18 Absatz 1 Nummer 2)
Absatz 1 Nummer 2 wird so geändert, dass auch Lehrkräfte der Bundeswehrfachschule, an der die Prüfung durchgeführt wird, als Zuhörerinnen und Zuhörer eingeladen werden können. Damit wird die derzeitige unbeabsichtigte Beschränkung auf Lehrkräfte anderer Bundeswehrfachschulen beseitigt.
Zu Nummer 9 (Abschnitt 7)
Die Schlussvorschriften sind auf Grund Zeitablaufs obsolet.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 bestimmt das Inkrafttreten der Verordnung.