Der Deutsche Bundestag hat in seiner 33. Sitzung am 7. April 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 016/1161 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Flugsicherung - Drucksachen 16/240 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
Zu Artikel 1 (Flugsicherungsgesetz)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Sie umfasst insbesondere die Flugverkehrskontrolle zur Überwachung und Lenkung der Bewegungen im Luftraum und auf den Rollflächen von Flugplätzen, einschließlich der Überprüfung, Warnung und Umleitung von Luftfahrzeugen im Luftraum."
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Semikolon nach dem Wort "durchgeführt" durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.
- 2. In § 2 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Weisungen" die Wörter "unter angemessener Wahrung der Belange des zivilen Luftverkehrs" eingefügt.
- 3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "eines bestimmten Bereichs" durch die Wörter "bestimmter Luftraumblöcke oder bestimmter anderer Bereiche" ersetzt.
- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Voraussetzungen und Durchführung einer Beleihung, Anreizregulierung"
- b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
(3) Im Zusammenhang mit der Beleihung können der Flugsicherungsorganisation jährliche Obergrenzen für die Kosten oder für die Erlöse je Dienstleistungseinheit vorgegeben werden, welche die Flugsicherungsorganisation aus dem Gebührenaufkommen nach § 12 Abs. 2 zur Deckung der Aufwendungen aus den ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erhält und bis zu denen das Gebührenaufkommen bei der Flugsicherungsorganisation verbleibt. Die Vorgaben können auf Teilbereiche der übertragenen Aufgaben beschränkt werden. Ausgehend von den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen, voraussichtlichen Kosten der Leistungserbringung werden die Obergrenzen durch eine Methode bestimmt, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung). Maßgrößen bei der Ermittlung der Obergrenzen sind insbesondere
- 1. Effizienzvorgaben unter Berücksichtigung einer, auch im Hinblick auf das übernommene unternehmerische Risiko, angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals,
- 2. die gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate,
- 3. die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten,
- 4. die zu erwartende Verkehrsentwicklung,
- 5. die Einhaltung von Qualitätsvorgaben für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben und
- 6. die Umsetzung von Investitionsvorhaben.
Bei der Ermittlung der Obergrenzen nach Satz 1 sind die Auswirkungen von Verkehrsmengenschwankungen auf die Kosten oder die Erlöse der Flugsicherungsorganisation zu berücksichtigen; insbesondere soll durch entsprechende Regelungen sichergestellt werden, dass mögliche negative oder positive Verkehrsmengenabweichungen gegenüber der erwarteten Verkehrsentwicklung die Summe der Erlöse je Dienstleistungseinheit angesichts der voraussichtlichen Kosten der Leistungserbringung insgesamt nicht unangemessen reduzieren oder erhöhen. Die Obergrenzen können jeweils für eine Regulierungsperiode von höchstens fünf Jahren festgelegt werden. Die Regulierungsperiode kann unterbrochen werden, wenn ein außergewöhnliches Ereignis oder eine Reihe von solchen Ereignissen eintritt, die wesentlichen Einfluss auf die Erlöse der Flugsicherungsorganisation haben können und nicht durch die Regelungen nach Satz 5 ausgeglichen werden, so dass die Erfüllung der übertragenen Aufgabe bei Einhaltung der Vorgaben gefährdet ist. Die Einzelheiten der Vorgaben, insbesondere deren Umfang, die Maßgrößen, die Dauer sowie die der Flugsicherungsorganisation gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung obliegenden Pflichten zur Bereitstellung von Informationen für die Ermittlung der Vorgaben werden im Rahmen der Beleihung geregelt. Die festgesetzten Vorgaben sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die unter Anwendung der Vorgaben ermittelten Obergrenzen werden der Festsetzung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Flugsicherungsdiensten nach § 12 Abs. 2 zugrunde gelegt. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann am Ende einer Regulierungsperiode die Vorgaben für die nächste Regulierungsperiode neu festlegen. Vor jeder Festlegung von Obergrenzen sind die Flugsicherungsorganisation, die Luftfahrtunternehmen und die betroffenen Flugplatzunternehmen anzuhören.
(4) Im Bereich der zivilmilitärischen Zusammenarbeit können der Flugsicherungsorganisation jährliche Obergrenzen für die Erstattung von Kosten nach § 6 Abs. 5 für bestimmte Leistungen, insbesondere für die Inanspruchnahme von Leistungen der Flugsicherungsorganisation bei der militärischen Luftraumnutzung, vorgegeben werden. Absatz 3 Satz 2 bis 4, 6 und 11 gilt entsprechend. Die Regulierungsperiode kann unterbrochen werden, wenn ein außergewöhnliches Ereignis oder eine Reihe von solchen Ereignissen eintritt, die wesentlichen Einfluss auf die Kosten der Flugsicherungsorganisation haben können, so dass die Erfüllung der übertragenen Aufgabe bei Einhaltung der Vorgaben gefährdet ist. Die Besonderheiten der zivilmilitärischen Zusammenarbeit sind bei der Festlegung der Obergrenzen angemessen zu berücksichtigen. Die Einzelheiten der Vorgaben sowie die nähere Ausgestaltung der Aufgaben und Befugnisse des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung im Rahmen der Anreizregulierung werden in einer auf Grund von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt."
- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
"2. die für die ordnungsgemäße Durchführung der Beleihung erforderliche Flugsicherungstechnik (ATM-Technik) im notwendigen Umfang und im betriebssicheren Zustand vorzuhalten und zu betreiben,
3. zur Ausübung von Tätigkeiten für die Flugsicherung nur Personal gemäß den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten (ABl. EU (Nr. ) L 335 S. 13) zu beschäftigen, das im Besitz einer gültigen Lizenz nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ist. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 geregelt. Wird für Flugsicherungsdienste oder den Betrieb der zu ihrer Durchführung notwendigen Flugsicherungstechnik Personal eingesetzt, das nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft keiner Lizenzpflicht unterliegt, hat die beliehene Flugsicherungsorganisation sicherzustellen, dass dieses Personal über ausreichende Kenntnisse verfügt, um den in den betreffenden Einsatzbereichen der Flugsicherung gestellten besonderen Anforderungen gerecht zu werden.
Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung ist die Qualifikation des eingesetzten und nicht nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft lizenzierten Personals durch die Vorlage von Zeugnissen oder anderen entsprechenden Befähigungsnachweisen nachzuweisen."
- b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "von der Flugsicherungsorganisation" die Wörter "oder anderen von ihr nach § 3 Abs. 6 eingesetzten Dienstleistern" eingefügt.
- c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "haben" durch das Wort "hat" ersetzt und die Wörter "und die sie vertretenden Personen" gestrichen.
- 6. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Verpflichtungen der Flugplatzunternehmen und Arbeitnehmerüberlassung"
- b) Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Werden lizenzierte Fluglotsen, die von einem Flugplatzunternehmer oder einem Land beschäftigt werden, einer beliehenen Flugsicherungsorganisation überlassen, stellt der weitere Einsatz dieser Fluglotsen im Betrieb des Flugplatzunternehmers einen Verleih an Dritte im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes dar. Dies gilt auch, soweit die lizenzierten Fluglotsen zugleich Aufgaben des Flugwetterdienstes wahrnehmen."
- 7. In § 9 Abs. 2 werden nach dem Wort "EUROCONTROL" die Wörter "oder durch Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft" eingefügt.
- 8. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Beleihung wird ohne Entschädigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen der Beleihung entfallen sind. Dies gilt insbesondere, wenn eine beliehene Flugsicherungsorganisation nicht mehr die Gewähr bietet, ihre Aufgaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und den sich aus § 6 ergebenden Pflichten durchzuführen. In den Fällen des Satzes 2 dürfen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 nicht oder nicht mehr in Betracht kommen."
- b) Dem § 10 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Auf Antrag der beliehenen Flugsicherungsorganisation kann die Beleihung widerrufen werden. Der Widerruf kann mit Nebenbestimmungen versehen werden."
- c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.
- 9. § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11 Übertragung von Geschäftsanteilen auf den Bund
(1) Werden von einer beliehenen Flugsicherungsorganisation Weisungen nach § 2 Abs. 5 nicht, nicht unverzüglich oder nicht vollständig befolgt und führt dieser Umstand dazu, dass die Sicherheit und Ordnung im Luftraum im höchsten Maße gefährdet wird oder Einsatzflüge auch im Rahmen eines kollektiven Sicherheitssystems oder Katastrophenflüge nicht in vollem Umfang durchgeführt werden können, kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund einer Entscheidung der Bundesregierung die Übertragung der Geschäftsanteile an der beliehenen Flugsicherungsorganisation auf den Bund anordnen, wenn Maßnahmen anderer Art, insbesondere Maßnahmen nach § 3 Abs. 4 und § 5 Abs. 2, ohne Erfolg geblieben sind oder wenn rechtzeitige Abhilfe nicht zu erwarten ist. Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Gesellschafter der beliehenen Flugsicherungsorganisation sind verpflichtet, ihre Geschäftsanteile mit sofortiger Wirkung auf den Bund zu übertragen. Den Gesellschaftern ist in Höhe des ihren Geschäftsanteilen entsprechenden anteiligen Verkehrswerts der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Übertragung auf den Bund eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Dabei ist für die Bestimmung der Höhe der Geschäftsanteile das Verhältnis der Nennbeträge der Geschäftsanteile zum Stammkapital der Gesellschaft zu Grunde zu legen.
(2) Stellt der Deutsche Bundestag den Eintritt des Verteidigungsfalls ( Artikel 115a des Grundgesetzes) fest, sind die Gesellschafter der beliehenen Flugsicherungsorganisation verpflichtet, ihre Geschäftsanteile mit sofortiger Wirkung auf den Bund zu übertragen. Die Regeln zur angemessenen Entschädigung nach Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend."
- 10. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "an Bord" die Wörter "eines Luftfahrzeugs" angefügt.
- bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft lizenzpflichtigen Personals für die Flugsicherung und seiner Ausbilder, das Höchstalter für das lizenzpflichtige Flugsicherungsbetriebspersonal in den Flugverkehrskontrolldiensten, die Art, den Umfang und die fachlichen Voraussetzungen der Lizenzen sowie das Verfahren zur Erlangung der Lizenzen und Berechtigungen und deren Rücknahme und Widerruf oder Beschränkung;"
- cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Nummer 5 angefügt:
"5. die Festlegung von Flugverfahren für Flüge innerhalb von Kontrollzonen, für An- und Abflüge zu und von Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle und für Flüge nach Instrumentenflugregeln, einschließlich der Flugwege, Flughöhen und Meldepunkte."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und auf dessen Grundlage erlassener Rechtsverordnungen sowie auf Grund von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Flugsicherung werden Gebühren und Auslagen erhoben; hiervon können Flugplätze ausgenommen werden, die nicht unter die Regelung von § 8 Abs. 1 Satz 1 fallen."
- bb) In Satz 9 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Gemeinschaft" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 3" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 4" ersetzt.
- bb) In Satz 3 wird die Angabe "Nr. 1, 2 und 4" durch die Angabe "Nr. 1, 2, 4 und 5" ersetzt.
- 11. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden die Wörter "andere Stellen oder" gestrichen.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaft und vorbehaltlich der Regelungen der von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge sind
- a) die Bezirks- und Anflugkontrolldienste für die Dauer von 20 Jahren, längstens bis zum 1. Juli 2026, sowie
- b) die Flugplatzkontrolldienste an Flugplätzen nach § 8 Abs. 1, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkannt hat, für die Dauer von 16 Jahren, längstens bis zum 1. Juli 2022,
einer beliehenen Flugsicherungsorganisation vorbehalten, an welcher der Bund mindestens 25,1 Prozent der Geschäftsanteile hält. Veräußert im Falle der Insolvenz der Flugsicherungsorganisation der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb, hat der Bund ein Vorkaufsrecht."
- c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Die in § 1 Abs. 4 genannten Luftfahrtinformationen und Luftfahrtkarten können unbeschadet der Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes mit angemessenem Gewinn verkauft werden."
- d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Vorbehaltlich der Regelungen von Satz 2 ist die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH für die Dauer von 20 Jahren verpflichtet, neben ihrem eingetragenen Sitz auch ihre Hauptbetriebsstätte im Sinne von Artikel 2 Abs. 3 Satz 2 und Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) 550/2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufrechtzuerhalten. Erfordern dringende Gründe der Flugsicherung, insbesondere im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit der Flugsicherungsorganisationen in Europa eine Verlagerung der Hauptbetriebsstätte der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH in das europäische Ausland, kann die Bundesregierung auf Antrag der Flugsicherungsorganisation der Verlagerung der Hauptbetriebsstätte zustimmen, wenn die ordnungsgemäße und sichere Erfüllung der Aufgaben der Flugsicherung sowie die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechende Beaufsichtigung sichergestellt wird und sonstige Interessen des Bundes nicht entgegenstehen. Die Entscheidung der Bundesregierung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Vor Erteilung der Zustimmung ist die Einwilligung des Bundestages zur Verlagerung der Hauptbetriebsstätte durch die Bundesregierung einzuholen."
- e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) In Anwendung des Artikels 12 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 sind Flugsicherungsorganisationen verpflichtet, ihre Rechnungslegung spätestens mit dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnt, auf der Grundlage der von der Europäischen Gemeinschaft angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen und zu veröffentlichen."
- 12.
- a) In § 2 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 sowie § 16 Abs. 3 werden jeweils die Wörter "Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter "Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
- b) In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Arbeit" durch das Wort "Technologie" ersetzt.
- 1. Nummer 7 (§ 18a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,7. § 18a wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
(1) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung der obersten Luftfahrtbehörde des Landes gegenüber anzeigt, dass durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung unterrichtet die oberste Luftfahrtbehörde des Landes über die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen und Bereiche um diese Anlagen, in denen Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind. Die Flugsicherungsorganisationen melden ihre Flugsicherungseinrichtungen und die Bereiche nach Satz 2 an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entscheidet über das Vorliegen einer Störung nach Satz 1 auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der jeweiligen Flugsicherungsorganisation. Die obersten Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung über Planungen von Bauwerken nach Satz 2.
(2) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung zu dulden, dass Bauwerke, die den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen stören, in einer Weise verändert werden, dass Störungen unterbleiben, es sei denn, die Störungen können durch die jeweils zuständige beliehene Flugsicherungsorganisation mit einem Kostenaufwand verhindert werden, der nicht über dem Geldwert der beabsichtigten Veränderung liegt.`"
- 2. Nummer 13 (§ 27e) wird wie folgt gefasst: ,13. § 27e wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Erfüllung dieser Aufgabe obliegt ausschließlich dem Deutschen Wetterdienst."
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Der Aufwand für den Flugwetterdienst ist in die Gebührenbemessung nach § 12 Abs. 2 des Flugsicherungsgesetzes einzubeziehen. Der Kostengläubiger nach § 9 Abs. 1 des Flugsicherungsgesetzes erhebt den Anteil der Gebühren, der den Aufwand für den Flugwetterdienst abdeckt, im Namen und für Rechnung des Deutschen Wetterdienstes.""
- 3. Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt: ,13a. § 27f wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Werden Personen, die Aufgaben nach § 27e Abs. 2 Nr. 1 und 2 wahrnehmen und von einem Flugplatzunternehmer oder einem Land beschäftigt werden, einer Flugsicherungsorganisation im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 überlassen, stellt der weitere Einsatz dieser Personen im Betrieb des Flugplatzunternehmers einen Verleih an Dritte im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes dar. Der Flugplatzunternehmer ist auf Verlangen der Flugsicherungsorganisation nach Satz 4 im erforderlichen Umfang verpflichtet, die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vorzunehmen."
- b) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben."
- 4. In Nummer 20 Buchstabe b (§ 31d Abs. 2 Satz 1 und 2) und d (§ 31d Abs. 4 Satz 3) werden jeweils die Wörter ,;Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter "Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
- 5. Nummer 22 Buchstabe a (§ 32 Abs. 4) wird wie folgt gefasst: ,a. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlässt ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über
- 1. die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb der Luftfahrzeuge und des sonstigen Luftfahrtgeräts sowie die Eintragung und Kennzeichnung der Luftfahrzeuge;
- 2. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Inanspruchnahme der Flughafenkoordinierung. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der gesamte Aufwand für die Flughafenkoordinierung gedeckt wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 2, 3, 4 zweiter Halbsatz und Satz 5 gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass die Kosten von dem Flughafenkoordinator erhoben werden können.""
- 6. Nummer 23 (§ 32b) wird wie folgt gefasst: ,23. § 32b wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "der für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch die Wörter "des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung und der jeweils zuständigen Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Vertreter der für die Flugverkehrskontrolle zuständigen Stelle" gestrichen."
- 7. Nummer 27 (§ 67) wird wie folgt gefasst:
,27. § 67 wird wie folgt gefasst:
" § 67
Über die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erteilten Lizenzen des Flugsicherungspersonals können folgende Daten
- 1. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und -ort sowie die Staatsangehörigkeit des Lizenzinhabers,
- 2. Art der erteilten Lizenz, Ausweisnummer, Tag der Erstausstellung und Gültigkeitsdauer der Lizenz,
- 3. Ruhen oder Widerruf der Lizenz
an die jeweils zuständige beliehene Flugsicherungsorganisation, an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Inland, die für die Verfolgung von Straftaten und für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs zuständig sind, übermittelt werden, wenn dies zur Feststellung, welche Lizenzen ein Angehöriger des Flugsicherungspersonals besitzt, erforderlich ist.""
Zu Artikel 7 (Änderung des Flugunfalluntersuchungsgesetzes) Nummer 2 (§ 14 Abs. 5) wird wie folgt gefasst:
,In § 14 Abs. 5 wird das Komma nach dem Wort "Qualifikation" durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen."
Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung)
Nummer 1 (§ 1) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Beamten und Arbeitnehmern des Luftfahrt-Bundesamts, die der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH zugewiesen oder im Luftfahrt-Bundesamt tätig sind und bisher Zulagen und Entschädigungen nach Absatz 2 erhalten haben, erhalten diese bei einer Verwendung im Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung weitergewährt, soweit die in Absatz 2 bestimmten Voraussetzungen weiter bestehen.""
Zu Artikel 10a
Nach Artikel 10 wird folgender Artikel 10a eingefügt:
"Artikel 10a
Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst
§ 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst vom 10. September 1998 (BGBl I 1998 S. 2871), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 03. Mai 2005 (BGBl I 2005 S. 1224), wird aufgehoben."
Zu Artikel 12 (Bekanntmachungserlaubnis)
In Artikel 12 werden die Wörter "Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter "Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
Fristablauf: 19.05.06
Erster Durchgang: Drucksache. 622/05 (PDF)