844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008
A.
Der federführende Verkehrsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag nach Maßgabe folgender Änderung einzubringen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 12 Abs. 12 Satz 1 - neu - und Satz 2 - neu -)
In Artikel 1 Nr. 3 sind in § 12 Abs. 12 dem Satz 1 folgende Sätze voranzustellen:
- Abweichend von Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie Absatz 5 Satz 2 ist für Versuchsanlagen, die von anderen Stellen als der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Bahn AG errichtet werden und die zur Erprobung von Techniken für den öffentlichen spurgeführten Verkehr für Bahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz oder nach dem Personenbeförderungsgesetz dienen anstelle des Eisenbahn-Bundesamtes die oberste Landesbehörde des Landes, in dem die Versuchsanlage liegt, oder die von ihr bestimmte Stelle zuständig. Die Befugnisse nach Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 Satz 1 und 2, Absatz 10 Satz 1 und Absatz 11 Satz 1 werden in diesen Fällen von der in Satz 1 genannten obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgeübt.
Folgeänderungen:
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Nach den magnetschwebebahnrechtlichen Vorschriften ist bei Anwenderstrecken das Eisenbahn-Bundesamt Genehmigungs-, Aufsichts- und Planfeststellungsbehörde.
Beim Eisenbahn-Bundesamt sind Zuständigkeiten und Fachkompetenz bezüglich der Magnetschwebebahntechnik konzentriert. Aus Gründen der Effizienz und der Harmonisierung der materiellen Anforderungen an Anwenderstrecken und Versuchsanlagen ist daher das Eisenbahn-Bundesamt als Aufsichtsbehörde und künftig auch - anstelle der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle - als Genehmigungsbehörde für die Betriebsvorschriften sowie als Planfeststellungsbehörde für "Andere Versuchsanlagen" festzulegen soweit diese der Erprobung der Magnetschwebebahntechnik dienen.
Für Bahnen, die von anderen Stellen als der Bundesrepublik Deutschland nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz oder nach dem Personenbeförderungsgesetz betrieben werden, gilt dies so nicht. Für Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz bestehen sowohl für den Bund als auch für die Länder Kompetenzen. Für Bahnen nach dem Personenbeförderungsgesetz nimmt der Bund keine Aufsichts- oder Genehmigungsfunktionen wahr. Eine Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes für Versuchsanlagen zur Erprobung neuer Techniken für Bahnen nach diesen Gesetzen ist somit nicht zweckmäßig.
Daher sollen diese Anlagen weiterhin von den nach Landesrecht zuständigen Stellen genehmigt und künftig auch überwacht werden. Versuchsanlagen zur Erprobung neuer Techniken für Berg- oder Seilbahnen werden von diesem Gesetz nicht erfasst, da die Gesetzgebungskompetenz für diese Bahnen bei den Ländern liegt.
B.
- 2. Der federführende Verkehrsausschuss schlägt dem Bundesrat vor, Minister Walter Hirche (Niedersachsen) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.