A. Problem und Ziel
Derzeit gibt es in Europa eine Vielzahl verschiedener mautpflichtiger Streckennetze und Mautsysteme. Ein Lkw, der europaweit zum Straßengütertransport eingesetzt werden soll, muss bei verschiedenen Mauterhebern registriert und mit mehreren elektronischen Erfassungsgeräten ausgestattet werden.
Auf Grundlage der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 50 - Interoperabilitätsrichtlinie) sowie der Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11 - EEMDEntscheidung) soll ein europäischer elektronischer Mautdienst (Mautdienst) in der Europäischen Union eingeführt werden.
Die Einführung des Mautdienstes dient der Entbürokratisierung des grenzüberschreitenden Straßengütertransportes in Europa. Der Mautdienst soll die Entrichtung von Mautgebühren auf Grundlage eines einzigen Vertrages mit einem einzigen Anbieter von mautdienstbezogenen Leistungen (Anbieter) und mit nur einem Fahrzeuggerät in der gesamten Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ermöglichen. Die Nutzer der mautdienstbezogenen Leistungen (Nutzer) sollen mit einem Anbieter ihrer Wahl einen Vertrag abschließen können.
Mauterheber im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland können der Bund, die Länder und die Kommunen sein, jeweils vertreten durch zuständige Behörden, die für die Benutzung der jeweiligen Verkehrsinfrastruktur Maut erheben. Da derzeit nur für Bundesautobahnen und bestimmte Bundesstraßen Mautgebühren erhoben werden, ist der Bund, vertreten durch das Bundesamt für Güterverkehr, zurzeit der einzige Mauterheber in Deutschland.
Durch die EEMD-Entscheidung sind den Mitgliedstaaten verschiedene Regelungsaufgaben übertragen worden. Mit dem Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) wurde u.a. das Mautsystemgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3692) aufgehoben und durch die neue Regelung ersetzt, wobei die erforderlichen Anpassungen des nationalen Rechts an die zwingenden Vorgaben der EEMD-Entscheidung vorgenommen wurden. In § 31 des Mautsystemgesetzes wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Registrierung von Anbietern sowie der Ausgestaltung und Führung des Mautdienstregisters und diesbezüglicher Mitteilungspflichten festzulegen, und die Verfahrensordnung für die Vermittlungsstelle zu bestimmen. Nach Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bedürfen diese Rechtsverordnungen der Zustimmung des Bundesrates. Der vorliegende Verordnungsentwurf dient ihrer Umsetzung.
B. Lösung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat beschlossen, von den Verordnungsermächtigungen des Mautsystemgesetzes Gebrauch zu machen und die Einzelheiten durch die vorliegende Artikelverordnung zu regeln.
Artikel 1 regelt die Einzelheiten der Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen einschließlich anfallender Gebühren nach den §§ 4 bis 8 des Mautsystemgesetzes.
In Artikel 2 werden die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Erstellung und Aktualisierung eines öffentlich zugänglichen Mautdienstregisters sowie der Mitteilungspflichten gegenüber den registerführenden Stellen der anderen EU-Mitgliedstaaten und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Kommission gemäß § 21 des Mautsystemgesetzes geregelt.
In Artikel 3 wird die Verfahrensordnung der Vermittlungsstelle nach den §§ 28 bis 30 des Mautsystemgesetzes festgelegt.
C. Alternativen
Andere Möglichkeiten bestehen nicht, da unionsrechtliche und nationale Vorgaben umzusetzen sind.
D. Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand
Mit der Bestimmung der näheren Einzelheiten der vorliegenden Regelungen ist keine Veränderung bei den Mauteinnahmen zu erwarten. Sonstige Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind von den Regelungen nicht betroffen. Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Regelungen führen grundsätzlich zu keiner finanziellen oder zeitlichen Belastung von Unternehmen. Beim Mautdienst handelt es sich um einen freiwilligen Dienst, d.h. den Transportunternehmen und den Anbietern des Mautdienstes steht es frei zu entscheiden, ob sie daran teilnehmen wollen. Ziel des Mautdienstes ist es, insbesondere die Transportunternehmen zu entlasten.
Ziel des Vermittlungsverfahrens ist es, durch die Vermeidung eines Gerichtsverfahrens Zeit und Kosten zu sparen. Den Parteien (Mauterheber und Anbieter) steht es jedoch frei, die Vermittlungsstelle um Streitbeilegung zu ersuchen. Im Zusammenhang mit einem Vermittlungsverfahren entstehen für die Anbieter nur geringe Kosten für die Vergütung des eigenen Beisitzers und ggf. für Rechtsanwaltskosten, die nicht beziffert werden können.
Der Verordnungsentwurf hat keine Auswirkungen auf die "one in, one out" - Regel der Bundesregierung, da hier Vorgaben der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 50 - Interoperabilitätsrichtlinie) sowie der Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11 - EEMD-Entscheidung) 1:1 in nationales Recht umgesetzt werden.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Bund:
Für die Verwaltung des Bundes entsteht durch den Verordnungsentwurf insgesamt ein als gering einzuschätzender Erfüllungsaufwand. Für die Registrierung werden Gebühren erhoben. Die Auslagen im Zusammenhang mit der Einrichtung des Mautdienstregisters wurden bereits mit dem EEMD-Gesetz geregelt und ausgewiesen. Die Kosten im Zusammenhang mit der Vermittlungsstelle sind abhängig von der Häufigkeit ersuchter Vermittlungen. Vor dem Hintergrund, dass bis zu vier Anbieter in Deutschland eine Zulassung beantragen werden und diese jeweils die Vermittlungsstelle zur Streitbeilegung um Vermittlung ersuchen, liegen die jährlichen Kosten für den Betrieb der Vermittlungsstelle unter 100 000 Euro. Im Zusammenhang mit einem Vermittlungsverfahren, das spätestens sechs Monate nach Eingang eines Antrags auf Vermittlung beendet sein soll, entstehen für den Bund voraussichtlich nur geringe Kosten für die Vergütung des eigenen Beisitzers und ggf. für Rechtsanwaltskosten.
Gemäß § 11 des Bundesfernstraßenmautgesetzes wird der Erfüllungsaufwand aus den Mauteinnahmen finanziert. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind im Einzelplan 12, Kapitel 1201 veranschlagt.
Länder und Kommunen:
Die Länder und Kommunen betreiben derzeit keine Mautsysteme. Daher fallen dort keine Kosten im Zusammenhang mit diesem Verordnungsentwurf an.
Eine Evaluierung der jährlichen Kosten ist nicht erforderlich, da diese aus der Umsetzung von Vorgaben der Europäischen Union entstehen.
F. Weitere Kosten
Nach § 8 des Mautsystemgesetzes werden für die Registrierung von Anbietern Gebühren erhoben, die je nach Umfang und Qualität der eingereichten Unterlagen ca. 1 300 bis 12 300 Euro je Registrierung betragen können. Aktuell ist ein Anbieter in Deutschland registriert. Wenngleich derzeit davon auszugehen ist, dass ggf. bis zu drei weitere Anträge auf Registrierung gestellt werden, hat der für die Registrierung entstehende Aufwand insgesamt allenfalls geringe Auswirkungen. Diese Kosten wurden entsprechend der Darstellung der Verwaltung bereits im Entwurf des EEMD-Gesetzes ausgewiesen, da die Regelung bereits dort getroffen wurde.
Einzelpreisanpassungen sind unwahrscheinlich. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Erste Verordnung zur Regelung mautdienstrechtlicher Vorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 23. Mai 2016
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erlassende Erste Verordnung zur Regelung mautdienstrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Erste Verordnung zur Regelung mautdienstrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Auf Grund des § 31 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 8, des § 31 Absatz 1 Nummer 2 und des § 31 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Verordnung zur Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen (Mautdienst-Registrierungs-Verordnung - MRegV)
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
- 1. die Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen für die Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen nach § 5 des Mautsystemgesetzes,
- 2. die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes und
- 3. die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung und der regelmäßigen Überprüfung der Voraussetzungen für die Registrierung nach § 8 des Mautsystemgesetzes.
§ 2 Unterlagen und Bescheinigungen
Die für das Registrierungsverfahren erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Bescheinigungen zum Nachweis der Voraussetzungen für die Registrierung nach § 5 des Mautsystemgesetzes sind in deutscher Sprache vorzulegen. Nachweise, Unterlagen oder Bescheinigungen in anderen Sprachen sind mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.
§ 3 Sitz oder ständige Niederlassung
Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 1 des Mautsystemgesetzes durch einen gültigen Auszug aus dem Handelsregister nachzuweisen. Der Auszug darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
§ 4 Zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem
- (1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 2 des Mautsystemgesetzes durch ein Zertifikat einer nach dem Akkreditierungsstellengesetz akkreditierten Stelle nachzuweisen.
- (2) Die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems soll nach DIN EN ISO 9001, Ausgabe November 2015 1 erfolgen. Erfolgt die Zertifizierung nicht nach der genannten Norm hat der Antragsteller die Gleichwertigkeit der Zertifizierung durch eine von der akkreditierten Stelle ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
- (3) Die Zertifizierung muss ab dem Zeitpunkt der Antragstellung noch mindestens 18 Monate gültig sein. Das Zertifikat oder die Bestätigung ist als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen.
§ 5 Technische Ausrüstung und Konformität der Interoperabilitätskomponenten
- (1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 3 des Mautsystemgesetzes nachzuweisen durch
- 1. eine Eigenerklärung, die besagt, dass er über die für die Erbringung mautdienstbezogener Leistungen geeignete technische Ausrüstung verfügt, und
- 2. für jede Interoperabilitätskomponente, die vom Antragsteller zur Erbringung der mautdienstbezogenen Leistungen eingesetzt werden soll, jeweils
- a) die EG-Konformitätserklärung oder
- b) das EG-Zertifikat einer nach § 27 des Mautsystemgesetzes notifizierten Stelle zur Bescheinigung der Konformität der Interoperabilitätskomponenten nach Nummer 1 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11).
- (2) Die EG-Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist vom Hersteller der Interoperabilitätskomponenten, dem Antragsteller oder einem Bevollmächtigten nach Maßgabe der Nummer 1 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG und nach Maßgabe des Verfahrens aus den Modulen des Beschlusses Nummer 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) zu erstellen. Der Inhalt der EG-Konformitätserklärung muss die Vorgaben der Nummer 3 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG erfüllen.
- (3) Die EG-Konformitätserklärungen müssen in derselben Sprache abgefasst sein wie die Betriebsanleitungen der jeweiligen Interoperabilitätskomponente. Sind die EGKonformitätserklärungen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung vorzulegen.
- (4) EG-Konformitätserklärungen und EG-Zertifikate nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b müssen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung noch mindestens 24 Monate gültig sein.
§ 6 Befähigung zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen
- (1) Die Voraussetzung des § 5 Nummer 4 des Mautsystemgesetzes ist erfüllt, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung mindestens ein Jahr Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Mauterhebung oder in einem vergleichbaren bedeutsamen Bereich,
- 1. in dem eine große Anzahl an Transaktionen zu verarbeiten und
- 2. angemessene Sicherheitsmaßnahmen gegen Verlust der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Daten sowie gegen Verletzungen der gesetzlichen Datenschutzvorschriften vorgesehen sind, erbracht hat.
Zu einem vergleichbaren bedeutsamen Bereich sind zu zählen insbesondere Tätigkeiten von Banken, Versicherungen, Telekommunikationsbetreibern, Versorgungsunternehmen und der Betrieb umfangreicher Informations- oder Telematiksysteme.
- (2) Ist ein Antragsteller weniger als zwei Jahre im Handelsregister eingetragen, kann die Voraussetzung des § 5 Nummer 4 des Mautsystemgesetzes auch erfüllt sein, wenn verbundene Unternehmen Dienstleistungen nach Absatz 1 erbracht haben. Das Gleiche gilt bei der Hinzuziehung externen Sachverstandes Dritter.
- (3) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 4 des Mautsystemgesetzes durch mindestens eine Eigenerklärung nachzuweisen, aus der Inhalt und Zeitraum der ausgeübten Tätigkeit nach Absatz 1 hervorgehen. In den Fällen des Absatzes 2 ist in der Eigenerklärung auch darzulegen, in welcher Form und in welchen Bereichen die Erfahrung dem Antragsteller zur Verfügung gestellt wird.
§ 7 Finanzielle Leistungsfähigkeit
- (1) Die Voraussetzung des § 5 Nummer 5 des Mautsystemgesetzes ist erfüllt, wenn der Antragsteller über die nach seinem Geschäftsmodell erforderlichen finanziellen Mittel zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes der mautdienstbezogenen Leistungen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügt.
- (2) Der Antragsteller kann sich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit verbundener Unternehmen berufen. In diesem Fall hat der Antragsteller nachzuweisen, dass ihm die nach Satz 1 erforderlichen Mittel dauerhaft und verbindlich zur Verfügung stehen. Dies kann unter anderem durch die Vorlage von Verträgen oder entsprechender Verpflichtungserklärungen des Unternehmens oder der anderen verbundenen Unternehmen erfolgen.
- (3) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 5 des Mautsystemgesetzes durch das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Das Gutachten muss auf der Grundlage des Geschäftsmodells des Antragstellers zumindest die folgenden Kriterien als geprüft ausweisen:
- 1. verfügbare Finanzmittel einschließlich der Bankguthaben sowie möglicher Überziehungskredite und Darlehen,
- 2. als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,
- 3. Eigenkapitalquote,
- 4. Anschaffungskosten für die Errichtung des Systems zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen,
- 5. Verbindlichkeiten,
- 6. Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungsrechten oder Eigentumsvorbehalten.
- (4) Das Gutachten nach Absatz 3 darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein und ist als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen.
- (5) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr zusätzlich die dem Gutachten zugrunde liegenden Unterlagen, insbesondere über das Geschäftsmodell, vorzulegen.
§ 8 Risikomanagementplan
- (1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes durch einen Risikomanagementplan und das Ergebnis eines Audits dieses Risikomanagementplans nachzuweisen.
- (2) Der Risikomanagementplan nach Absatz 1 muss mindestens Angaben zu den folgenden Risiken und die zu ihrer Behebung erforderlichen Minderungsmaßnahmen enthalten:
- 1. Unterbrechung des Geschäftsbetriebs, insbesondere der Datenverarbeitung,
- 2. Kapitalfluss- und Liquiditätsrisiko,
- 3. gesamtwirtschaftlicher Abschwung,
- 4. zunehmender Wettbewerb auf dem Markt mautdienstbezogener Leistungen,
- 5. Anerkennungsverlust und dessen Folgen, zum Beispiel Verlust von Kunden,
- 6. Nichterreichen oder Nichtaufrechterhaltung der vollständigen Abdeckung aller Mautgebiete in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- 7. Schwierigkeiten bei der Erreichung der vertraglich vereinbarten Qualitätsbedingungen,
- 8. Haftungspflichten gegenüber Dritten,
- 9. gesetzgeberische Änderungen.
- (3) Der Risikomanagementplan und das Audit sind als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen. Der Risikomanagementplan darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
§ 9 Gewähr für Zuverlässigkeit
§ 10 Regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen
Für den Nachweis des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gelten die §§ 2, 4 und 7 bis 9 entsprechend.
§ 11 Gebühren und Auslagen
- (1) Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes sowie die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes werden vom Bundesamt für Güterverkehr Gebühren und Auslagen erhoben.
- (2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Anlage.
- (3) Für öffentliche Leistungen nach §§ 5, 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt wurden, werden vom Bundesamt für Güterverkehr Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben, soweit bei den öffentlichen Leistungen unter Hinweis auf das bevorstehende Inkrafttreten dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten ist.
Anlage (zu § 11)
Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige öffentliche Leistung | Gebühr in Euro |
1 | Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleis- tungen nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes | 1 400 - 10 000 |
2 | Jährliche Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes | 770 - 5 840 |
3 | Für unter den Nummern 1 und 2 nicht aufgeführte öffentli- che Leistungen können Gebühren erhoben werden in Höhe von | bis zu 500 |
4 | Ablehnung eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen aus anderen Grün- den als wegen Unzuständigkeit der Behörde | bis zu 75 % der Gebühr für die Vornahme der öffentlichen Leistung |
5 | Rücknahme eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 % der Gebühr für die Vornahme der öffentlichen Leistung |
6 | Widerruf oder Rücknahme der Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen, soweit der Be- troffene dazu Anlass gegeben hat | bis zur Höhe der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr |
7 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Wider- spruchs, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgeset- zes unbeachtlich ist | bis zur Höhe der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr |
8 | Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachli- chen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 % der Gebühr nach Nummer 7 |
9 | Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet | bis zu 30% des streitigen Betrages |
Artikel 2
Verordnung über die Führung des Mautdienstregisters (Mautdienst-Register-Verordnung - MautRegV)
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten zu den Angaben im Mautdienstregister und das Verfahren zur Aktualisierung und Bekanntmachung des Registers nach § 21 des Mautsystemgesetzes.
§ 2 Datenübermittlung
Unbeschadet des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes übermitteln die in Bund und Ländern für die Erhebung der Maut zuständigen Behörden dem Bundesamt für Güterverkehr die Angaben nach
- 1. § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Mautsystemgesetzes, einschließlich der
- a) Bezeichnung der Behörde,
- b) Anschrift,
- c) Internetadresse,
- 2. § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Mautsystemgesetzes und
- 3. § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Mautsystemgesetzes, einschließlich
- a) Firmenbezeichnung,
- b) Name des gesetzlichen Vertreters,
- c) Geschäftsadresse,
- d) Internetadresse,
- e) Zeitpunkt der Zulassung zum Mautdienst und
- f) Art der Zulassung zum Zweck der Aufnahme in das Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes.
§ 3 Angaben im Mautdienstregister
Das Bundesamt für Güterverkehr veröffentlicht im Mautdienstregister nach § 21 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form Angaben zu
- 1. den nach § 2 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a und c bis f übermittelten Angaben
- 2. den nach § 5 des Mautsystemgesetzes registrierten Anbietern einschließlich deren
- a) Firmenbezeichnung,
- b) Geschäftsadresse und
- c) Internetadresse und
- 3. den Schlussfolgerungen aus den Überprüfungen nach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes sowie Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes.
§ 4 Verfahren zur Führung und Aktualisierung des Mautdienstregisters
- (1) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr Änderungen der Angaben nach § 21 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes unverzüglich in elektronischer Form. Im Falle des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Mautsystemgesetzes ist die Frist des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes maßgeblich. Die Informationen sind eindeutig als zur Veröffentlichung im Mautdienstregister bestimmt zu kennzeichnen. Für Inhalt und Richtigkeit der übermittelten Informationen ist die jeweils zuständige Behörde verantwortlich. Das Bundesamt für Güterverkehr bestätigt gegenüber den übermittelnden Behörden den Erhalt und teilt den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Informationen im Mautdienstregister mit.
- (2) Übermitteln die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden nach Auffassung des Bundesamtes für Güterverkehr Informationen für das Mautdienstregister in einer für die Veröffentlichung ungeeigneten Form, kann das Bundesamt für Güterverkehr mit Fristsetzung die Überarbeitung oder Ergänzung der Informationen verlangen.
§ 5 Aktualisierung des Mautdienstregisters
- (1) Das Bundesamt für Güterverkehr aktualisiert das Mautdienstregister mindestens einmal jährlich anhand der Ergebnisse der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3 des Mautsystemgesetzes.
- (2) Das Bundesamt für Güterverkehr aktualisiert den Inhalt des Mautdienstregisters, wenn sich aus der Übermittlung der Daten durch die zuständigen Behörden nach § 2 Änderungen an den Inhalten nach § 3 ergeben.
§ 6 Bekanntmachung des Mautdienstregisters
- (1) Das Bundesamt für Güterverkehr veröffentlicht das Mautdienstregister ergänzend zur Bekanntmachung nach § 21 Absatz 3 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form auf seiner Internetseite.
- (2) Änderungen des Mautdienstregisters macht das Bundesamt für Güterverkehr nach jeder Aktualisierung bekannt.
Artikel 3
Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz (Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung - MautVvfV)
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen den für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden und registrierten Anbietern mautdienstbezogener Leistungen nach den §§ 28 bis 30 des Mautsystemgesetzes.
§ 2 Parteien
Parteien des Vermittlungsverfahrens können nur ein registrierter Anbieter mautdienstbezogener Leistungen und eine für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern jeweils zuständige Behörde sein.
§ 3 Vermittlungsgegenstand
- (1) Die Vermittlungsstelle wird bei Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes und der beschränkten Zulassung nach § 11 des Mautsystemgesetzes auf Antrag tätig.
- (2) Gegenstand der Vermittlung ist insbesondere die Prüfung, ob Vertragsbedingungen, welche eine für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständige Behörn Anbietern auferlegt, keine Diskriminierung beinhalten und Kosten und Risiken der Vertragsparteien angemessen widerspiegeln.
Abschnitt 2
Organisation der Vermittlungsstelle
§ 4 Vertretung des Vorsitzenden
- (1) Ist der Vorsitzende eines Spruchkörpers vorübergehend an der Ausübung des Vorsitzes gehindert, übt ein von dem Privaten, dem die Errichtung und der Betrieb der Vermittlungsstelle übertragen wurde, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zuvor bestellter Vertreter den Vorsitz aus.
- (2) Ist der Vorsitzende dauerhaft an der Ausübung des Vorsitzes gehindert, bestimmt der Private, dem die Errichtung und der Betrieb der Vermittlungsstelle übertragen wurde, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einen neuen Vorsitzenden.
§ 5 Beisitzer
Nach Einleitung des Verfahrens fordert die Vermittlungsstelle die Parteien auf, jeweils einen Beisitzer zu benennen und benachrichtigt die jeweils andere Partei über den benannten Beisitzer.
Abschnitt 3
Vermittlungsverfahren
§ 6 Verfahrensgrundsätze
- (1) Das Vermittlungsverfahren wird in der Regel schriftlich durchgeführt.
- (2) Die Vermittlungsstelle leitet alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstige Mitteilungen, die ihr im Rahmen der Einleitung und der Durchführung des Verfahrens von einer Partei vorgelegt werden, der jeweils anderen Partei zu. Die Parteien sind verpflichtet, Schriftsätze, Schriftstücke und sonstige Mitteilungen, die nicht elektronisch übermittelt werden, bei der Vermittlungsstelle in doppelter Ausfertigung in Papierform einzureichen.
- (3) Die Vermittlungsstelle ist nach vorheriger Zustimmung der Parteien berechtigt, alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstige Mitteilungen des Vermittlungsverfahrens, einschließlich der Stellungnahme nach § 14 Absatz 1, elektronisch zu übermitteln sowie ihr im Rahmen des Vermittlungsverfahrens von einer Partei elektronisch übersandte Dokumente an die andere Partei elektronisch weiterzuleiten.
- (4) Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zum Abschluss des Verfahrens ohne Angabe von Gründen zurücknehmen.
- (5) Auf Antrag einer Partei kann das Verfahren für bestimmte Zeit ausgesetzt werden. Die Aussetzung soll nicht länger als einen Monat andauern.
- (6) Das Verfahren wird in deutscher Sprache geführt.
- (7) Bei Zweifeln über die Anwendung und Auslegung dieser Verfahrensordnung entscheidet der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zivilprozessordnung. Die Entscheidung ist zu begründen, wenn eine Partei dies beantragt.
§ 7 Antragstellung
- (1) Das Verfahren wird durch schriftlichen Antrag mindestens einer Partei bei der Vermittlungsstelle eingeleitet.
- (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss
- 1. den Vermittlungsgegenstand und die Parteien genau bezeichnen und
- 2. eine Sachverhaltsdarstellung enthalten.
- (3) Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen des Absatzes 2, fordert die Vermittlungsstelle den Antragsteller schriftlich auf, innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang des Schreibens, die drei Wochen nicht überschreiten soll, den Antrag zu ergänzen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
- (4) Erfolgt die Antragsergänzung nicht oder nicht fristgemäß, gilt der Antrag als zurückgenommen. Ein Vermittlungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.
§ 8 Ablehnung eines Antrags
- (1) Die Vermittlungsstelle lehnt einen Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens ab, wenn
- 1. der Vermittlungsgegenstand gerichtlich anhängig ist oder in der Vergangenheit anhängig war,
- 2. die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt wurde,
- 3. die streitgegenständliche Forderung von der anderen Partei bereits anerkannt wurde,
- 4. der Antragsteller rechtswirksam auf die streitgegenständliche Forderung verzichtet hat,
- 5. der Vermittlungsgegenstand bereits Gegenstand eines Vermittlungsverfahrens zwischen den Parteien ist oder war oder
- 6. das Vermittlungsverfahren zur Beilegung des Streits mit dem Antragsgegner ungeeignet ist, insbesondere der Vermittlungsgegenstand eine kostengünstige und schnelle Einigung nicht erwarten lässt.
- (2) Die Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens ist dem Antragsteller schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
§ 9 Antragserwiderung
- (1) Die Vermittlungsstelle übermittelt dem Antragsgegner außer in den Fällen des § 8 den vollständigen Antrag und fordert ihn auf, innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Schreibens hierauf schriftlich zu erwidern. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
- (2) Erfolgt die Antragserwiderung nicht innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist, gilt die Zustimmung zur Vermittlung als verweigert. Ein Vermittlungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.
§ 10 Durchführung des Vermittlungsverfahrens
- (1) Das Vermittlungsverfahren wird mit Zugang der Zustimmung des Antragsgegners zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens bei der Vermittlungsstelle eröffnet, es sei denn, der Antragsteller hat seinen Antrag zuvor zurückzurückgenommen.
- (2) Die Erwiderung des Antragsgegners soll eine alle Tatsachen und Dokumente umfassende Darstellung seiner Haltung hinsichtlich des Vermittlungsgegenstandes enthalten.
- (3) Die Vermittlungsstelle gibt dem Antragsteller binnen einer angemessenen Frist, die drei Wochen nicht überschreiten soll, Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Erwiderung des Antragsgegners. Ebenso gibt sie dem Antragsgegner innerhalb einer angemessenen Frist, die drei Wochen nicht überschreiten soll, die Möglichkeit zur Erwiderung auf die Stellungnahme des Antragstellers nach Satz 1. Die Fristen der Sätze 1 und 2 können auf Antrag verlängert werden. In geeigneten Fällen kann die Vermittlungsstelle von der Aufforderung zur Stellungnahme absehen und ihre Stellungnahme nach § 14 Absatz 1 aufgrund der Aktenlage abgeben.
- (4) Wenn die Vermittlungsstelle eine weitere Aufklärung des Sach- und Streitstandes für geboten hält, kann sie insbesondere von den Parteien unter Setzung angemessener Fristen ergänzende Auskünfte einholen. Eine Beweisaufnahme führt sie nicht durch.
- (5) Erfolgen die Stellungnahme oder die Erwiderung nach Absatz 1 oder die Auskünfte nach Absatz 2 nicht innerhalb der dort bezeichneten Fristen, gibt die Vermittlungsstelle ihre Stellungnahme nach § 14 Absatz 1 aufgrund der Aktenlage ab. Anstelle der Stellungnahme nach Satz 1 kann die Vermittlungsstelle feststellen, dass das Verfahren nach § 16 Nummer 2 bis 4 beendet ist.
§ 11 Erörterungstermine
- (1) Beschließt die Vermittlungsstelle die Durchführung eines Erörterungstermins, setzt sie die Parteien hierüber sowie über Zeit und Ort des Erörterungstermins mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich in Kenntnis. Der Erörterungstermin unterbleibt, wenn eine der Parteien seiner Durchführung mindestens eine Woche vor dem Termin gegenüber der Vermittlungsstelle schriftlich widerspricht.
- (2) Die Erörterungstermine sind nicht öffentlich. Sie werden in den Räumen der Vermittlungsstelle durchgeführt, sofern der Vorsitzende mit Zustimmung der Parteien nicht einen anderen Ort bestimmt.
- (3) Der Vorsitzende leitet den Erörterungstermin nach freiem Ermessen. Es soll ein Vermittlungsgespräch durchgeführt werden. Eine Beweisaufnahme findet nicht statt.
- (4) Jer Parteien kann unter Angabe von Gründen eine Vertagung des Termins beantragen. Gibt die Vermittlungsstelle dem Antrag statt, setzt sie beide Parteien hiervon in Kenntnis und bestimmt einen neuen Termin.
- (5) Die Parteien sind verpflichtet, zu dem Erörterungstermin zu erscheinen. Sie können an ihrer Stelle einen Vertreter entsenden. Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien nicht zu dem Erörterungstermin, gilt dies im Fall des Antragstellers als Antragsrücknahme und im Fall des Antragsgegners als Rücknahme der Zustimmung.
§ 12 Pflichten der Parteien
Die Parteien zeigen der Vermittlungsstelle unverzüglich den Beginn gerichtlicher Verfahren zur Sache und wesentliche Veränderungen im laufenden Vermittlungsverfahren an.
§ 13 Form und Fristen
- (1) Einlassungen der Parteien bedürfen der Schriftform. Schriftform im Sinne dieser Verordnung ist auch durch die Verwendung elektronischer Post gewahrt.
- (2) Die Vermittlungsstelle kann im Rahmen des Verfahrens Fristen setzen.
§ 14 Stellungnahme
- (1) Der Spruchkörper nimmt spätestens sechs Monate nach Eingang eines Antrags auf Vermittlung zu der Streitigkeit schriftlich Stellung. Die Stellungnahme ist kurz und verständlich zu begründen. Hierin ist aufzuzeigen, wie der Streit der Parteien aufgrund der Rechtslage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben angemessen beigelegt werden kann.
- (2) Die Stellungnahme des Spruchkörpers ist nicht verbindlich.
§ 15 Vertraulichkeit
- (1) Die Mitglieder des Spruchkörpers, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle, die Parteien und die zu den Verfahren hinzugezogenen Bevollmächtigten oder Dritten sind verpflichtet, die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren. Sie bewahren erhaltene Informationen für andere unzugänglich auf und löschen diese, sobald sie nicht mehr für das Vermittlungsverfahren benötigt werden. Dies gilt insbesondere für alle im Vermittlungsverfahren von einer Partei geäußerten Einigungsvorschläge und deren Ablehnung, Ansichten, Zugeständnisse, sowie für die von der Vermittlungsstelle geäußerten Vorschläge und Ansichten, sofern diese schriftlich niedergelegt worden sind. Die Vertraulichkeit erstreckt sich nicht auf Informationen, die allgemein oder der anderen Partei oder den anderen Beteiligten bekannt oder sonst zugänglich sind oder waren.
- (2) Soweit eine Partei oder Person aufgrund besonderer Rechtsverhältnisse verpflichtet ist, Dritte über Angelegenheiten des Verfahrens zu informieren, hat die Partei oder Person dies unverzüglich der Vermittlungsstelle offen zu legen.
- (3) Die Vermittlungsstelle tauscht mit den Vermittlungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Informationen über die Grundsätze und Methodik ihrer Arbeit in nicht personenbezogener Form aus.
§ 16 Beendigung des Verfahrens
Das Verfahren ist beendet, wenn
- 1. der Spruchkörper zu dem Sachverhalt Stellung genommen hat,
- 2. sich die Parteien geeinigt haben,
- 3. der Antragsteller seinen Antrag auf Vermittlung zurückgenommen hat oder
- 4. der Antragsgegner seine Zustimmung zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens zurückgenommen hat.
§ 17 Hinzuziehung Dritter
Die Vermittlungsstelle kann mit Zustimmung beider Parteien Sachverständige hinzuziehen und Gutachten einholen.
§ 18 Wiederaufnahme des Verfahrens
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist ausgeschlossen.
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 19 Kosten
- (1) Die Parteien tragen die ihnen entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eine anwaltliche Vertretung und Sachverständige sowie für den von ihnen benannten Beisitzer. Beauftragen die Parteien einvernehmlich einen Sachverständigen, tragen sie die daraus entstehenden Kosten zu gleichen Teilen.
- (2) Die übrigen Kosten der Vermittlungsstelle trägt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
§ 20 Rechtsweg
Die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens berührt nicht das Recht der Parteien, den Rechtsweg zu beschreiten.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
Mit dem Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung eines europäischen elektronischen Mautdienstes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980 - Anpassungen des Mautsystemgesetzes und des Bundesfernstraßenmautgesetzes) wurde das Mautsystemgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3692) aufgehoben und durch die neue Regelung ersetzt. Die nach europäischem Recht erforderlichen Anpassungen des nationalen Rechts an die zwingenden Vorgaben der EEMD-Entscheidung wurden vorgenommen. Der vorliegende Verordnungsentwurf dient der Bestimmung der näheren Einzelheiten der in § 31 des Mautsystemgesetzes aufgeführten Rechtsverordnungen hinsichtlich der Registrierung von Anbietern, der Ausgestaltung und Führung des Mautdienstregisters sowie diesbezüglicher Mitteilungspflichten und hinsichtlich einer Verfahrensordnung für die Vermittlungsstelle. Nach Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bedürfen diese Rechtsverordnungen der Zustimmung des Bundesrates.
2. Ziel
Mit der vorliegenden Verordnung zur Regelung mautdienstrechtlicher Vorschriften
- a) wird der Rechtsrahmen dafür geschaffen, dass sich in Deutschland niedergelassene Anbieter in Deutschland registrieren können, um anschließend europaweit mautdienstbezogene Leistungen anbieten zu können.
- b) werden die Einzelheiten zur Führung und Aktualisierung des Mautdienstregisters geregelt.
- c) wird die Verfahrensordnung für das Vermittlungsverfahren festgelegt, die bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung registrierter Anbieter zwischen den für die Erhebung der Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden und registrierten Anbietern zu beachten ist.
3. Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand
Mit der Einführung des Mautdienstes ist keine Veränderung bei den Mauteinnahmen zu erwarten. Sonstige Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind vom Mautdienst nicht betroffen. Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Beim Mautdienst handelt es sich um einen freiwilligen Dienst, d.h. den mautpflichtigen Unternehmen steht es frei, zu entscheiden, ob sie daran teilnehmen wollen. Für die Anbieter ergeben sich die folgenden Erfüllungsaufwände:
- - Registrierung Nach § 4 Mautsystemgesetz müssen sich Anbieter mit Sitz oder einer ständigen Niederlassung in Deutschland beim Bundesamt für Güterverkehr registrieren lassen. Der Nachweis über das Vorliegen der Registrierungsvoraussetzungen nach § 5 des Mautsystemgesetzes kann durch Zertifikate, Bescheinigungen oder teilweise auch Eigenerklärungen erfolgen. Der Erfüllungsaufwand für die Anbieter hängt u.a. davon ab, ob bereits vorhandene Dokumente (wie beispielsweise Handelsregisterauszüge) genutzt werden können oder Nachweise neu zu erstellen sind. Die Kosten für die Anbieter im Rahmen der Registrierung, für die nach § 8 des Mautsystemgesetzes Gebühren erhoben werden sollen, werden je nach Umfang und Qualität der eingereichten Unterlagen auf ca. 1 300 bis 12 300 Euro geschätzt.
- - Register Das Mautdienstregister ist seit Juli 2010 auf der Webseite des Bundesamtes für Güterverkehr eingerichtet. Bezüglich der Pflege des Mautdienstregisters entstehen der Wirtschaft keine Kosten.
- - Vermittlungsstelle Die Vermittlungsstelle soll bei Streitigkeiten zwischen den Parteien - dem Bundesamt für Güterverkehr als für die Zulassung von Anbietern zuständige Behörde und den registrierten Anbietern - im Zusammenhang mit der Zulassung von Anbietern auf eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeit hinwirken. Dabei ist es den Parteien überlassen, die Vermittlungsstelle anzurufen. Im Zusammenhang mit einem Vermittlungsverfahren entstehen für die Anbieter wenn überhaupt nur geringe Kosten für die Vergütung des eigenen Beisitzers und ggf. für Rechtsanwaltskosten. Bei einer zu erwartenden Fallzahl von bis zu vier Vermittlungsfällen pro Jahr ist der Gesamtaufwand der Wirtschaft (Anbieter) als gering einzuschätzen.
c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und beim Bundesamt für Güterverkehr wie folgt:
- Registrierung
Für die Registrierung der Anbieter und die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen entstehen der Verwaltung nach dieser Rechtsverordnung keine Kosten. Für das Registrierungsverfahren und die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen werden von den Anbietern Gebühren und Auslagen erhoben.
- Register
Das Mautdienstregister wurde auf der Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr mit bereits vorhandener Software eingerichtet.
Die Kosten für die Pflege des Registers sind als gering einzuschätzen.
Die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren der Registrierung sowie der Entwicklung des Mautregisters wurden bereits im Entwurf des EEMD-Gesetzes dargestellt.
- Vermittlungsstelle
Beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur fallen für die Durchführung dieser Verordnung einmalige sowie jährliche Kosten an. Die Errichtung und der Betrieb der Vermittlungsstelle ist einem Privaten im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens übertragen worden. Die Höhe der Kosten für die Einrichtung (vorbereitende technische und organisatorische Arbeiten) und den Betrieb der Vermittlungsstelle nach § 28 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes hängt von der Anzahl und der Komplexität der Verfahren ab. Es ist davon auszugehen, dass pro Vermittlungsfall 60 juristische und 30 nichtjuristische Arbeitsstunden anfallen. Bei einem Stundensatz von 250 Euro für juristische und 100 Euro für nichtjuristische Tätigkeit ist für einen Vermittlungsfall mit Kosten in Höhe von 18 000 Euro zu rechnen ist. Bei einer Annahme von vier Vermittlungsfällen sind pro Jahr Ausgaben in Höhe von 72 000 Euro anzusetzen. Für das Vorhalten der Vermittlungsstelle und für den Informationsaustausch mit den anderen nationalen Vermittlungsstellen wird eine jährliche Pauschale in Höhe von 3 000 Euro gezahlt werden.
Im Zusammenhang mit einem Vermittlungsverfahren entstehen für die Verwaltung wenn überhaupt nur geringe Kosten für die Vergütung des eigenen Beisitzers und ggf. für Rechtsanwaltskosten.
Bei einer zu erwartenden Fallzahl von bis zu vier Vermittlungsfällen pro Jahr ist der Erfüllungsaufwand der Verwaltung als gering einzuschätzen.
Gemäß § 11 des Bundesfernstraßenmautgesetzes wird der gesamte oben dargestellte Aufwand aus den Mauteinnahmen finanziert. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind im Einzelplan 12, Kapitel 1201 veranschlagt. Die Rechtsverordnung eröffnet die Möglichkeit, bestimmte Kosten des Mautdienstes auf die Anbieter umzulegen. Dies wird beim Vollzug dieser Verordnung angestrebt.
Die Länder betreiben derzeit keine Mautsysteme. Daher fallen dort keine Kosten im Zusammenhang mit dieser Verordnung an.
5. Weitere Kosten
Einzelpreisanpassungen sind unwahrscheinlich. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
7. Nachhaltigkeit
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
B. Besonderer Teil
- zu den Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1 (Verordnung zur Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen (Mautdienst-Registrierungs-Verordnung - MRegV))
Artikel 1 regelt die näheren Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen für die Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen nach § 5 des Mautsystemgesetzes, die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes und die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung und der Überprüfung.
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
§ 1 regelt den Anwendungsbereich der Verordnung.
Zu § 2 (Unterlagen und Bescheinigungen)
§ 2 enthält allgemeine Bestimmungen für die im Rahmen des Registrierungsverfahrens vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen. Nach Satz 1 sind alle für das Registrierungsverfahren erforderlichen Dokumente in deutscher Sprache vorzulegen. Soweit Originaldokumente nicht in deutscher Sprache erstellt wurden, sind diese nach Satz 2 zusammen mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.
Zu § 3 (Sitz oder ständige Niederlassung)
§ 3 regelt, dass der Antragsteller den Nachweis, dass er seinen Sitz oder seine ständige Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat, durch einen gültigen Auszug aus dem Handelsregister zu führen hat. Um die Aktualität der Information sicherzustellen, darf dieser nach Satz 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Zu § 4 (Zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem)
§ 4 regelt Einzelheiten zum Nachweis eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems. Nach Absatz 1 hat der Antragsteller das Vorliegen eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems durch ein Zertifikat einer nach dem Akkreditierungsstellengesetz akkreditierten Stelle nachzuweisen.
Nach Absatz 2 soll die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems nach EN ISO 9001 erfolgen. Wenn die Zertifizierung nicht nach der aktuellen DIN EN ISO 9001 erfolgt, hat der Antragsteller die Gleichwertigkeit der Zertifizierung mit EN ISO 9001 durch eine von der akkreditierten Stelle ausgestellte Bestätigung nachzuweisen. Nach Absatz 3 muss das Zertifikat ab dem Zeitpunkt der Antragstellung noch mindestens 18 Monate gültig sein. Das Zertifikat ist als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen.
Zu § 5 (Technische Ausrüstung und Konformität der Interoperabilitätskomponenten)
Absatz 1 regelt Einzelheiten zum Nachweis der technischen Ausrüstung und zur Konformität der Interoperabilitätskomponenten. Absatz 2 legt die formellen und materiellen Anforderungen an die EG-Konformitätserklärung fest. Die EG-Konformitätserklärungen müssen nach Absatz 3 in derselben Sprache abgefasst sein wie die Betriebsanleitungen der jeweiligen Interoperabilitätskomponenten. Sind die EG-Konformitätserklärungen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung vorzulegen. Absatz 4 regelt den Mindestgültigkeitszeitraum der EG-Konformitätserklärungen und EG-Zertifikate.
Zu § 6 (Befähigung zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen)
§ 6 regelt Einzelheiten zum Nachweis der Befähigung zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen. In Absatz 1 ist ein Zeitraum von fünf Jahren vor Antragstellung festgelegt, in welchem der Antragsteller mindestens ein Jahr Dienstleistungen erbracht haben muss, die auf eine Befähigung zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen schließen lassen. Neben Dienstleistungen in der elektronischen Mauterhebung kann diese Befähigung auch in vergleichbaren Bereichen erlangt worden sein. Bereiche, welche in dieser Hinsicht dem Erbringen mautdienstbezogener Leistungen entsprechen, sind insbesondere Bereiche mit einem hohen Aufkommen vertraulicher Transaktionsdaten, angemessenen Maßnahmen zur Verfügbarkeit und Sicherheit der Daten sowie Maßnahmen zur Einhaltung der Datenschutzvorschriften. Vergleichbare Bereiche werden exemplarisch erwähnt. Unternehmen, welche weniger als zwei Jahre im Handelsregister eingetragen sind, können nach Absatz 2 diese Voraussetzung durch entsprechende Nachweise verbundener Unternehmen oder hinzuzuziehender Dritter erbringen. Absatz 3 regelt Form und Inhalt des Nachweises, welcher mindestens in einer Eigenerklärung vorliegen muss.
Zu § 7 (Finanzielle Leistungsfähigkeit)
In § 7 werden die Voraussetzungen der angemessenen finanziellen Leistungsfähigkeit bestimmt. Absatz 1 konkretisiert § 5 Nummer 5 des Mautsystemgesetzes dahin, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit für das Geschäftsmodell des Antragstellers nachzuweisen ist. Der Antragsteller kann nach Absatz 2 auf entsprechende Nachweise verbundener Unternehmen zurückgreifen. Wie diese Berufung auf die finanzielle Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen ausgestaltet sein muss, wird nach Form und Inhalt geregelt. In Absatz 3 wird normiert, dass der Antragsteller ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzulegen hat und was dessen Mindestbestandteile sind. In Absatz 4 werden die Form der Abgabe und der Erstellungszeitraum dieses Gutachtens sowie in Absatz 5 die Pflicht zur Vorlage der zu Grunde liegenden Dokumente bestimmt.
Zu § 8 (Risikomanagementplan)
§ 8 regelt in den Absätzen 1 und 2 die Einzelheiten des vom Antragsteller vorzulegenden Risikomanagementplans, welcher im Rahmen eines Audits auf Veranlassung des Antragstellers geprüft worden sein muss. Es werden Mindestangaben zu den zu betrachtenden Risiken und zu erforderlichen Minderungsmaßnahmen aufgelistet. Die Form der Abgabe und der Erstellungszeitraum des Dokuments werden in Absatz 3 bestimmt.
Zu § 9 (Gewähr für Zuverlässigkeit)
In § 9 werden die Voraussetzungen für die Gewähr der erforderlichen Zuverlässigkeit geregelt. In Absatz 1 werden Ausschlusstatbestände mit Blick auf die Zahlungsfähigkeit des Antragstellers und die Vorstrafen des Führungspersonals definiert. Verbundene Unternehmen werden in die Prüfung eingeschlossen. Absatz 2 definiert die Vorstrafen, welche Personen, die zur Führung der Geschäfte des Antragstellers bestellt sind, als nicht zuverlässig kategorisieren. Die Dokumente, mit denen der Antragsteller das Nichtvorliegen der Ausschlusstatbestände nachzuweisen hat, werden in Absatz 3 aufgelistet. Absatz 4 bestimmt die Form der Abgabe und den Erstellungszeitraum der vorzulegenden Dokumente.
Zu § 10 (Regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen)
§ 10 bestimmt, dass für die nach § 7 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes erforderliche jährliche Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen die Vorschriften der Rechtsverordnung für die erstmalige Registrierung entsprechend anwendbar sind.
Zu § 11 (Gebühren und Auslagen)
In § 11 wird die Erhebung von Gebühren und Auslagen geregelt. Absatz 1 bestimmt, dass für das Registrierungsverfahren Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren werden in einer Anlage zu § 11 geregelt. Für Registrierungsverfahren, die vor Inkrafttreten der Verordnung eingeleitet worden sind, sieht Absatz 3 die Möglichkeit der nachträglichen Erhebung von Auslagen und Gebühren vor, soweit eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten worden ist.
Zu Artikel 2 (Verordnung über die Führung des Mautdienstregisters (Mautdienst-Register-Verordnung - MautRegV))
Artikel 2 regelt die Einzelheiten zu den Angaben im Mautdienstregister und die Aktualisierung und Bekanntmachung des Registers nach § 21 des Mautsystemgesetzes.
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
§ 1 regelt den Anwendungsbereich der Verordnung.
Zu § 2 (Datenübermittlung)
§ 2 bestimmt, welche Angaben die in Bund und Ländern für die Erhebung der Maut zuständigen Behörden an das Bundesamt für Güterverkehr zum Zweck der Aufnahme in das Mautdienstregister zu übermitteln haben. Das gilt derzeit nur für den Bund, vertreten durch das Bundesamt für Güterverkehr als zuständige Behörde, der Maut für Lkw ab 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht auf Basis eines elektronischen Mautsystems erhebt.
Zu § 3 (Angaben im Mautdienstregister)
§ 3 regelt, welche von anderen Behörden übermittelten und eigenständig erhobenen Daten das Bundesamt für Güterverkehr im Mautdienstregister in nicht personenbezogener Form veröffentlicht.
Zu § 4 (Verfahren zur Führung und Aktualisierung des Mautdienstregisters)
§ 4 regelt Einzelheiten zum Verfahren zur Führung und Aktualisierung des Mautdienstregisters. In Absatz 1wird bestimmt, in welchen Fristen und in welcher Form die zuständigen Behörden Änderungsmitteilungen an das Bundesamt für Güterverkehr übermitteln. Weiter wird die Verantwortlichkeit für Inhalt und Richtigkeit der übermittelten Informationen festgelegt und der Inhalt der Bestätigung des Bundesamtes für Güterverkehr festgelegt. In Absatz 2 wird das Verfahren bestimmt, nach welchem das Bundesamt für Güterverkehr die Überarbeitung oder Ergänzung übermittelter Informationen verlangen kann.
Zu § 5 (Aktualisierung des Mautdienstregisters)
§ 5 regelt die Intervalle zur Aktualisierung des Mautdienstregisters. Absatz 1 bestimmt eine mindestens jährliche Aktualisierung auf Grund der nach dem Mautsystemgesetz erforderlichen Überprüfungen. Absatz 2 legt eine Aktualisierung fest, soweit zuständige Behörden relevante Änderungen mitteilen.
Zu § 6 (Bekanntmachung des Mautdienstregisters)
§ 6 regelt die Bekanntmachung des Mautdienstregisters. Absatz 1 bestimmt die Veröffentlichung des Mautdienstregisters im Bundesanzeiger sowie im Internetauftritt des Bundesamtes für Güterverkehr. Absatz 2 regelt die Bekanntgabe von Änderungen des Mautdienstregisters.
Zu Artikel 3 (Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz (Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung - MautVvfV)
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Vermittlung von Streitigkeiten zwischen den für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden und registrierten Anbietern mautdienstbezogener Leistungen nach den §§ 28 bis 30 des Mautsystemgesetzes.
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
§ 1 legt den Anwendungsbereich der Verordnung fest.
Zu § 2 (Parteien)
§ 2 regelt, wer Partei des Vermittlungsverfahrens sein kann.
Zu § 3 (Vermittlungsgegenstand)
§ 3 regelt den Vermittlungsgegenstand.
Zu § 4 (Vertretung des Vorsitzenden)
§ 4 regelt die Vertretung des Vorsitzenden. In Absatz 1 wird die vorübergehende und in Absatz 2 die dauerhafte Verhinderung des Vorsitzenden behandelt.
Zu § 5 (Beisitzer)
§ 5 legt Regelungen zu den im Vermittlungsverfahren beteiligten Beisitzern fest.
Zu § 6 (Verfahrensgrundsätze)
§ 6 regelt Grundsätze des Vermittlungsverfahrens. Nach Absatz 1 wird das Vermittlungsverfahren in der Regel schriftlich durchgeführt. Die Vermittlungsstelle leitet nach Absatz 2 alle wesentlichen Dokumente der jeweils anderen Partei zu. Weiter bestimmt Absatz 2 die Anzahl der Ausfertigungen nicht in elektronischer Form eingereichter Dokumente. Nach Absatz 3 ist die Vermittlungsstelle mit Zustimmung der Parteien grundsätzlich berechtigt, in der Korrespondenz mit den Parteien Dokumente elektronisch zu übermitteln. Absatz 4 regelt die Möglichkeit der Antragsrücknahme und Absatz 5 die Aussetzung des Verfahrens. Absatz 6 legt die deutsche Sprache als Verfahrenssprache fest. In Absatz 7 wird bestimmt, dass die Verfahrensordnung unter Berücksichtigung der Zivilprozessordnung auszulegen ist. Entscheidungen des Vorsitzenden bezüglich der Verfahrensordnung sind auf Antrag einer Partei zu begründen.
Zu § 7 (Antragstellung)
§ 7 regelt die Antragstellung. Nach Absatz 1 wird ein Vermittlungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag mindestens einer Partei eingeleitet. Absatz 2 legt fest, welche Mindestangabe ein Antrag enthalten muss. Absatz 3 bestimmt das Verfahren, falls ein Antrag nicht die Mindestangaben enthält. In Absatz 4 wird die Folge einer unterlassenen Antragsergänzung bestimmt.
Zu § 8 (Ablehnung eines Antrags)
§ 8 regelt die Ablehnung eines Antrags. Absatz 1 listet die Fälle auf, in denen die Vermittlungsstelle einen Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens abzulehnen hat. Absatz 2 bestimmt die Form, in welcher eine Ablehnung zu erfolgen hat.
Zu § 9 (Antragserwiderung)
§ 9 regelt die Antragserwiderung. In Absatz 1 werden die Übermittlung an den Antragsgegner, die Erwiderungsfrist und deren Verlängerung bestimmt. Absatz 2 statuiert, dass ein Vermittlungsverfahren nicht durchgeführt wird, wenn die Antragserwiderung nicht fristgemäß erfolgt.
§ 10 (Durchführung des Vermittlungsverfahrens)
§ 10 regelt Einzelheiten zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens. Absatz 1 bestimmt die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens mit Zugang der Zustimmung des Antraggegners bei der Vermittlungsstelle. Absatz 2 nennt die Anforderungen an die Erwiderung des Antragsgegners. In Absatz 3 werden der Gang und die Fristen der weiteren schriftlichen Stellungnahmen von Antragsteller und Antragsgegner bestimmt. Es wird festgehalten, dass die Vermittlungsstelle in geeigneten Fällen ihre Stellungnahme ohne die Einholung der Stellungnahmen von Antragsteller und Antragsgegner abgeben kann. Nach Absatz 4 kann die Vermittlungsstelle ergänzende Auskünfte zur weiteren Aufklärung einholen. Da die Vermittlungsstelle nur eine nicht bindende Stellungnahme abgibt und keine abschließende Entscheidung fällt, wird in dem Absatz weiter bestimmt, dass eine Beweisaufnahme nicht durchgeführt wird. Absatz 5 regelt, dass die Vermittlungsstelle ihre Stellungnahme aufgrund der Aktenlage abgibt, wenn die Parteien sich nicht innerhalb der gesetzten Fristen äußern. Falls sich die Parteien geeinigt haben, der Antrag auf Vermittlung zurückgenommen wurde oder der Antragsgegner dem Vermittlungsverfahren nicht zugestimmt hat, kann die Vermittlungsstelle anstelle der Stellungnahme feststellen, dass das Verfahren beendet ist.
Zu § 11 (Erörterungstermine)
§ 11 regelt Einzelheiten zu den Erörterungsterminen. Absatz 1 bestimmt, dass die Vermittlungsstelle die Parteien über Zeit und Ort eines Erörterungstermins mindestens zwei Wochen vor dem Termin zu unterrichten hat. Widerspricht eine Partei mindestens eine Woche vor dem Termin, wird der Erörterungstermin nicht durchgeführt. Absatz 2 legt fest, dass Erörterungstermine nicht öffentlich sind und wo diese stattfinden. Absatz 3 regelt Leitung und Inhalt eines Erörterungstermins. In Absatz 4 wird das Verfahren zur Vertagung eines Erörterungstermins beschrieben. Absatz 5 regelt die Anwesenheitspflicht, die Vertretung und die Konsequenzen eines Fernbleibens.
Zu § 12 (Pflichten der Parteien)
§ 12 regelt die Verpflichtung der Parteien, der Vermittlungsstelle den Beginn gerichtlicher Verfahren zur Sache und wesentliche Veränderungen im laufenden Vermittlungsverfahren unverzüglich anzuzeigen. Dies soll sicherstellen, dass die Vermittlungsstelle über alle für die Stellungnahme relevanten Informationen verfügt.
Zu § 13 (Form und Fristen)
§ 13 regelt Form und Fristen im Vermittlungsverfahren. Nach Absatz 1 erfolgen Einlassungen schriftlich, elektronische Dokumente genügen der Schriftform. Absatz 2 statuiert das grundsätzliche Recht der Vermittlungsstelle, Fristen zu setzen.
Zu § 14 (Stellungnahme)
§ 14 regelt Einzelheiten zur Stellungnahme der Vermittlungsstelle. In Absatz 1 wird Form, Inhalt und Frist der Stellungnahme dargelegt. Absatz 2 stellt fest, dass die Stellungnahme nicht verbindlich ist.
Zu § 15 (Vertraulichkeit)
§ 15 regelt die Vertraulichkeit im Vermittlungsverfahren. Nach Absatz 1 sind sämtliche Beteiligte des Vermittlungsverfahrens zur vertraulichen Behandlung der erhaltenen Informationen verpflichtet. Auch die Verwahrung und Vernichtung erhaltener Informationen wird geregelt. Absatz 2 bestimmt eine Informationspflicht an die Vermittlungsstelle, falls Beteiligte am Vermittlungsverfahren rechtlich verpflichtet sind, Informationen weiter zu geben. Absatz 4 bestimmt den Austausch der Vermittlungsstelle mit den entsprechenden Vermittlungsstellen anderer Länder.
Zu § 16 (Beendigung des Verfahrens)
§ 16 regelt die Beendigung des Vermittlungsverfahrens. Es werden Tatbestände aufgelistet, bei deren Eintritt das Vermittlungsverfahren beendet ist.
Zu § 17 (Hinzuziehung Dritter)
§ 17 regelt die Hinzuziehung Dritter. Es wird bestimmt, dass die Vermittlungsstelle zur Aufklärung des Sachverhalts und Vorbereitung der Stellungnahme Sachverständige hinzuziehen und Gutachten einholen kann. Da die hierdurch verursachten Kosten nach § 19 von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen sind, bedarf die Hinzuziehung Sachverständiger und die Einholung von Gutachten der Zustimmung beider Parteien.
Zu § 18 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
§ 18 regelt die Wiederaufnahme des Verfahrens. Diese wird grundsätzlich ausgeschlossen um einen Verfahrensmissbrauch zu verhindern und das Verfahren in einem begrenzten zeitlichen Rahmen abzuschließen.
Zu § 19 (Kosten)
§ 19 regelt die Übernahme der Kosten. Absatz 1 bestimmt, welche Kosten die Parteien ganz und welche sie in Teilen tragen. Absatz 2 stellt fest, dass die übrigen Kosten der Vermittlungsstelle vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur getragen werden.
Zu § 20 (Rechtsweg)
§ 20 regelt das Verhältnis des Vermittlungsverfahrens zum Rechtsweg.
§ 20 stellt klar, dass durch die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens das Recht der Parteien, den Rechtsweg zu beschreiten, nicht berührt wird, da die Durchführung des Vermittlungsverfahrens freiwillig und für die Parteien nicht bindend ist.
Zu Artikel 4
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3667:
Entwurf einer Ersten Verordnung zur Regelung mautdienstlicher Vorschriften
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft | Geringe Auswirkungen |
Verwaltung (Bund) | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand | 100.000 Euro |
1:1 Umsetzung (gold plating) | Dem Nationalen Normenkontrollrat liegen keine Anhaltspunkte darüber vor, dass mit dem Regelungsvorhaben über das von der EU-Richtlinie vorgegebene Maß hinausgegangen wird. |
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
II. Im Einzelnen
Mit dem Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes vom 5. Dezember 2014 wurde die Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (EEMD-Entscheidung) in nationales Recht umgesetzt. Mit der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes wurde die Möglichkeit eröffnet, die Mautgebühren auf Grundlage eines einzigen Vertrages mit einem Anbieter von mautdienstbezogenen Leistungen und nur einem Fahrzeuggerät in der gesamten EU zu erheben. Dabei hat der Nutzer die Wahl, ob er den Dienst in Anspruch nimmt und mit welchem Anbieter er einen Vertrag abschließt. Mit dem Gesetz wurde zudem eine Ermächtigung eingeräumt, per Verordnung weitere Einzelheiten regeln zu können. Mit vorliegendem Verordnungsentwurf wird nun von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und werden weitere Einzelheiten für folgende Bereiche geregelt:
- - Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen einschließlich anfallender Gebühren.
- - Erstellung und Aktualisierung eines öffentlich zugänglichen Mautdienstregisters sowie Mitteilungspflichten gegenüber den registerführenden Stellen der anderen EU-Mitgliedstaaten und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Kommission.
- - Verfahrensordnung der Vermittlungsstelle.
Erfüllungsaufwand:
Bereits mit dem Gesetzentwurf wurden die Auswirkungen durch die Regelungen in den eben benannten Bereichen auf Bürger, Wirtschaft und Verwaltung sowie auf die Weiteren Kosten der Wirtschaft in Form von Gebühren ausgewiesen. Lediglich die Darstellung der Auswirkungen für die Einrichtung und den Betrieb der Vermittlungsstelle war zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, da dies Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Vergabeverfahrens war. Diese Kosten werden nun mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf wie folgt ergänzt.
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Für die Wirtschaft entsteht allenfalls geringer Erfüllungsaufwand dann, wenn ein Vermittlungsverfahren angestrebt wird. Das Vermittlungsverfahren wurde dazu eingerichtet, Einigung außerhalb eines Gerichtsverfahrens zu erzielen und somit Zeit und Kosten zu sparen. Die geringen Kosten entstehen dem Anbieter mautdienstbezogener Leistungen für die Vergütung eines eigenen Beisitzers sowie für ggf. anfallende Rechtsanwaltskosten. Das Vermittlungsverfahren wird in der Regel schriftlich durchgeführt und soll spätestens sechs Monate nach Eingang eines Antrags auf Vermittlung beendet sein. In Deutschland werden voraussichtlich vier Anbieter einen Antrag auf Zulassung stellen. In diesen Fällen könnte ein Vermittlungsverfahren eingeleitet werden.
Für die Verwaltung wird ein jährlicher Erfüllungsaufwand von unter 100.000 Euro unter der Annahme der vier Vermittlungsersuchen für den Betrieb der Vermittlungsstelle (ein Vorsitzender und ein Beisitzer) und das Vermittlungsverfahren erwartet. Diese Kosten werden aus den Mauteinnahmen finanziert.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin
- 1. EN ISO 9001:2015-11- Beuth-Verlag