Der Bundesrat hat in seiner 957. Sitzung am 12. Mai 2017 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c ist § 1 Absatz 4 Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Sofern der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raumes den Zutritt oder die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 sowie in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten oder die Durchführung von Tätigkeiten, die durch Landesgesetz vorgesehen sind, entgegen Absatz 3 nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung."
Begründung:
Die Regelung des Gesetzentwurfs zur Verwaltungsvollstreckung in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c durch Neufassung des § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG-E greift zu kurz. Das Problem der bisher fehlenden Regelung einer Vollstreckungsvorschrift im SchfHwG wird nur unzureichend gelöst.
Der neu eingeführte § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG-E greift nach seinem Wortlaut zwar die Vollstreckung des Betretungsrechts auf, nicht jedoch explizit die Maßnahmen nach §§ 14, 15 und 26 SchfHwG, so dass für diese weiterhin keine Vollstreckungsregelungen bestehen. Deshalb sind die konkreten Maßnahmen zum Brandschutz nach §§ 14, 15 und 26 SchfHwG, die über ein "Betreten" des Grundstücks oder Raumes hinausgehen, weiterhin nicht erfasst. Insoweit bedarf es einer Gesetzesänderung, die alle Aspekte von Vollstreckungsmaßnahmen erfasst und somit alle Regelungslücken eindeutig schließt. Außerdem wird das Zutrittsrecht zur Durchführung der freien Arbeiten geregelt.
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c (§ 10 Absatz 3 Satz 1)
In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c ist in § 10 Absatz 3 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
" § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden."
Begründung:
Durch den eingefügten Satz wird klargestellt, dass der kommissarische Verwalter die Aufgaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchführt. Die Regelungen des Kapitels 3 und 4 (Aufgaben, Pflichten, Befugnisse, Bußgeld, Ersatzvornahme) gelten für den kommissarischen Verwalter genauso wie für den Vertreter gemäß § 11 SchfHwG. Außerdem wird der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, einen Bezirk, auf den sich keine geeignete Person beworben hat, für die kommissarische Verwaltung auf mehrere Verwalter aufzuteilen. Auch insofern würde die kommissarische Verwaltung (§ 10 Absatz 3 SchfHwG) genauso behandelt, wie die Verwaltung im Vertretungsfall (§ 11 Absatz 4 SchfHwG).
Die Aufteilung eines unbesetzten Bezirkes entspricht der gängigen Praxis, die sich bewährt hat. Es ist nicht realistisch, dass ein einziger bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger zusätzlich zu seinem eigenen Bezirk einen weiteren kommissarisch verwalten kann. Eine Aufteilung durch die Behörde dient der Betriebs- und Brandsicherheit, da die Übernahme der kommissarischen Verwaltung eines Teilbezirkes zu keiner Überforderung des Verwalters führt.
3. Zu Artikel 1 Nummer 27 (§ 26 Absatz 2 Satz 1 SchfHwG)
In Artikel 1 Nummer 27 ist in § 26 Absatz 2 Satz 1 das Wort "Gebühren" durch die Wörter "Kosten (Gebühren und Auslagen)" zu ersetzen.
Begründung:
Die im Entwurf geplante Änderung, dass bei der Ersatzvornahme zukünftig nicht mehr Kosten, sondern nur noch Gebühren erhoben werden, kann nicht abschätzbare finanzielle Belastungen der Behörden des Kreises und der Städte in den Ländern zur Folge haben.
Kommt ein Eigentümer seinen Verpflichtungen, die sich aus dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ergeben, nicht nach, dann veranlasst die Behörde gemäß § 26, dass die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten im Rahmen der Ersatzvornahme durchgeführt werden. Dafür beauftragt sie den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF) mit der Durchführung der Arbeiten. Das Auftragsverhältnis berechtigt den bBSF von der Behörde eine Vergütung zu verlangen. Bisher konnte die Behörde diese Vergütung als Auslagen vom betroffenen Eigentümer zurückfordern.
Die Regelung der Nummer 27 des Entwurfes sieht nun vor, dass die Behörde die Rechnung des bBSF zukünftig nicht mehr "weiterreichen" kann, sondern statt dessen eine Gebühr vom Eigentümer einfordert, die der Gesetzgeber (voraussichtlich der Bund) erst noch festlegen muss.
Begründet wird dieses Vorgehen damit, dass "bBSF die Annahme eines Auftrags zur Durchführung von (nicht hoheitlichen) Schornsteinfegertätigkeiten möglicherweise in der Erwartung ablehnen, für die Durchführung eben dieser Tätigkeit in Wege der Ersatzvornahme eine wesentlich höhere Vergütung zu erzielen." Tatsächlich ist es so, dass dieses Ziel nicht durch die vorgeschlagene Änderung erreicht werden kann. Da der bBSF ein Auftragsverhältnis mit der Behörde und nicht mit dem Eigentümer hat, ist die Höhe seiner Vergütung nicht abhängig davon, was der Eigentümer letztendlich bezahlen muss. Da die Behörde die Rechnung des bBSF immer bezahlen muss, besteht auch weiterhin der Anreiz zum Missbrauch.
Die in der Begründung dargestellte Situation, dass Arbeiten abgelehnt werden, um Mehreinnahmen durch die Ersatzvornahme zu erzielen, tritt nach fachlicher Einschätzung nicht häufig auf. Es gibt auf Fachebene keine entsprechenden Beschwerden.