A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) wurde die Führung der Schuldnerverzeichnisse auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Nach dem neu eingeführten § 882g Absatz 8 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind die Einzelheiten der Abdruckerteilung aus dem Schuldnerverzeichnis in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz zu regeln. Bestimmungen hierzu fanden sich bisher in den §§ 2 ff. der Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO), die aufgrund des § 915h Absatz 1 ZPO erlassen worden war. Das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO ist gemäß § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) hinsichtlich der Eintragungen, die vor dem 1. Januar 2013 vorzunehmen waren oder vorzunehmen sind, in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung fortzuführen.
B. Lösung
Die Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis regelt die erforderlichen Einzelheiten der Abdruckerteilung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Die Justizhaushalte der Länder werden durch die Erteilung von Abdrucken, durch Bewilligungsverfahren, Kontroll- sowie Rücknahme- und Widerrufsverfahren belastet. Die erforderlichen technischen Ausstattungen für den Einsatz einer datenschutzrechtlich tragfähigen Übermittlungslösung müssen - soweit noch nicht vorhanden - von den Ländern bereitgestellt werden. Hierdurch können je nach gewählter Lösung Kosten entstehen, die durch Gebühren zu decken sind.
Durch die mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 einhergehende Zentralisierung der Schuldnerverzeichnisse bei einem Vollstreckungsgericht sind zudem Einsparungen durch effizientere Bearbeitung und Informationsgewinnung zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
Die Neuregelungen über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis lösen keinen neuen Erfüllungsaufwand aus. Durch die Einführung eines elektronischen Verfahrens für die Abdruckerteilung werden im Vergleich zum schriftlichen Verfahren aufgrund der Vorteile elektronischer Datenverarbeitung Einsparungen zu erzielen sein.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein quantifizierbarer Erfüllungsaufwand, da Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich nicht zu dem Kreis derer gehören, die zum Bezug von Abdrucken berechtigt sind (§ 882g Absatz 2, 5 ZPO).
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ist kein bezifferbarer neuer Erfüllungsaufwand zu identifizieren. Durch die eingeführte Möglichkeit, Abdrucke elektronisch zu erteilen, wird es zu einer Reduktion händischer Bearbeitung kommen. Die Modernisierung der Datenschutzvorschriften führt zu einem Bürokratieabbau. Die damit verbundenen voraussichtlichen Einsparungen sind derzeit nicht quantifizierbar.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Informationspflichten werden weder für Unternehmen noch für Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit der Einführung der Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung (SchuVAbdrV) wird für die Verwaltung kein zusätzlicher quantifizierbarer Erfüllungsaufwand verbunden sein. Aufgrund der Einführung elektronischer Abrufverfahren werden ein Wegfall von der schriftlichen Bearbeitung und mittelfristig Einsparungen zu erzielen sein.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung - SchuVAbdrV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 4. Mai 2012
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz zu erlassende Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung - SchuVAbdrV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung - SchuVAbdrV)
Vom ...
Aufgrund des § 882g Absatz 8 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Abschnitt 1
Bewilligungsverfahren
§ 1 Bewilligung des Bezugs von Abdrucken
- (1) Abdrucke aus Schuldnerverzeichnissen dürfen nur Inhabern einer Bewilligung nach den Vorschriften dieses Abschnitts erteilt werden.
- (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der § 882f und § 882g Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung und dieser Verordnung erfüllt sind.
- (3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn
- 1. der Antragsteller schuldhaft unrichtige Angaben macht,
- 2. die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Bewilligung gemäß § 7 Absatz 1 widerrufen werden könnte,
- 3. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers in Bezug auf die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten begründen oder
- 4. dem Antragsteller oder einer Person, die im Auftrag des Antragstellers die aus dem Schuldnerverzeichnis zu beziehenden Daten verarbeitet oder nutzt, der Betrieb eines Gewerbes untersagt ist.
- (4) Die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken berechtigt Kammern,
- 1. die Abdrucke in Listen zusammenzufassen oder hiermit Dritte zu beauftragen und
- 2. die Listen ihren Mitgliedern oder Mitgliedern anderer Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug zu überlassen.
Die Überlassung von Listen ist unzulässig, wenn bei den Listenbeziehern die Voraussetzungen der § 882f und § 882g Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung nicht erfüllt sind oder Versagungsgründe entsprechend Absatz 3 vorliegen.
§ 2 Zuständigkeit
Über Anträge nach § 882g Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung entscheidet der Leiter oder die Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird.
§ 3 Antrag
- (1) Der Antrag ist schriftlich bei dem nach § 2 zuständigen Leiter oder der zuständigen Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts zu stellen. Die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Angaben sind auf Verlangen glaubhaft zu machen.
- (2) Der Antrag muss die Angaben enthalten, aus denen sich das Vorliegen der in § 882f und § 882g Absatz 2 der Zivilprozessordnung geforderten Voraussetzungen ergibt. Darüber hinaus muss er enthalten:
- 1. die Angabe von Wohn- oder Geschäftssitz des Antragstellers; die Angabe von Gewerbe- oder Handelsregistereintragung oder des ausgeübten Berufs;
- 2. die Angabe der elektronischen Kontaktdaten für die Übermittlung der Abdrucke nach § 9 Absatz 1 Satz 1;
- 3. die Angabe, ob, wann, bei welchem Gericht und mit welchem Ergebnis bereits Anträge im Sinne dieses Abschnitt es gestellt wurden;
- 4. die Erklärung, in welcher der dem Gericht möglichen Formen die Abdrucke erteilt werden sollen;
- 5. die Angabe, ob Listen gefertigt werden sollen;
- 6. die Angabe, von wem die Listen gefertigt und an wen diese weitergegeben werden sollen;
- 7. die Angabe, ob Einzelauskünfte im automatisierten Abrufverfahren erteilt werden sollen.
§ 4 Speicherung von Daten des Antragstellers
- (1) Für die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken sowie die Einrichtung und Ausgestaltung des Abrufverfahrens von Abdrucken können personenbezogene Daten des Antragstellers, insbesondere der Name des Antragstellers, das Datum des Antrags sowie die Angaben des Antragstellers nach § 3 Absatz 2 von dem zentralen Vollstreckungsgericht oder der nach § 882h Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung zuständigen Stelle erhoben und verarbeitet werden.
- (2) Im Fall der Ablehnung oder Rücknahme des Antrags werden der Name des Antragstellers, das Datum des Antrags sowie die Angaben des Antragstellers nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 von dem zentralen Vollstreckungsgericht oder der nach § 882h Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung zuständigen Stelle erfasst und gespeichert. Diese Angaben dürfen nur dazu erhoben, verarbeitet und genutzt werden, um Mehrfachanträge und Bewilligungshindernisse zu erkennen.
- (3) Die Frist für die Aufbewahrung oder Speicherung beträgt sechs Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 oder mit dem Fristablauf der Bewilligung nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 sind die Angaben zu löschen.
§ 5 Bewilligung
- (1) Die Bewilligung ist nur gegenüber dem Antragsteller wirksam. Sie ist nicht übertragbar.
- (2) Gegenstand der Bewilligung sind
- 1. die Entscheidung über den Antrag,
- 2. Bedingungen,
- 3. Auflagen, Befristungen und der Vorbehalt des Widerrufs.
- (3) Die Bewilligung enthält die Belehrung über die vom Begünstigten zu beachtenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Zivilprozessordnung und dieser Verordnung. In den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 2 ist ferner über die anzuwendenden Datenübermittlungsregeln zu belehren. Auf § 7 ist gesondert hinzuweisen. Der Bewilligung ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.
- (4) Die Bewilligung wird der Stelle mitgeteilt, die nach den jeweils maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Kontrolle des Beziehers der Abdrucke zuständig ist.
§ 6 Befristungen, Auflagen und Bedingungen
- (1) Die Bewilligung ist auf mindestens ein Jahr und höchstens sechs Jahre zu befristen.
- (2) Zum Zwecke der Einhaltung der Vorschriften der §§ 882e bis 882h der Zivilprozessordnung, der anzuwendenden Vorschriften der Datenschutzgesetze und dieser Verordnung kann die Bewilligung ergehen mit Bestimmungen,
- 1. durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflagen) und
- 2. nach denen der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung).
§ 7 Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen
- (1) Für den Widerruf von Bewilligungen gilt § 49 Absatz 2, 3 und 6 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
- (2) Für die Rücknahme von Bewilligungen gilt § 48 Absatz 1, 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
- (3) Über Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen entscheidet die nach § 2 zuständige Stelle. Wenn die Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen wird, ist die Entscheidung
- 1. dem Inhaber der Bewilligung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen und
- 2. den Leitern oder Leiterinnen der zentralen Vollstreckungsgerichte mitzuteilen, bei denen weitere Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zugunsten des ehemaligen Inhabers der Bewilligung gestellt wurden.
Sind aus den Abdrucken Listen gefertigt und weitergegeben worden, so ist die rechtskräftige Entscheidung den Beziehern der Listen unter Hinweis auf ihre Pflichten nach Absatz 4 bekannt zu geben. Betrifft die Entscheidung eine Kammer, erfolgen die Mitteilungen nach Satz 2 Nummer 2 durch diese, im Übrigen durch das entscheidende Gericht. Benachrichtigungen nach Satz 3 erfolgen durch die betroffene Kammer.
- (4) Ist eine Bewilligung rechtskräftig widerrufen oder zurückgenommen, so sind Abdrucke sowie daraus gefertigte Dateien, Listen und sonstige Aufzeichnungen unverzüglich und ordnungsgemäß zu löschen oder zu vernichten. Bezieher der Abdrucke und Inhaber von Listen können dazu durch Zwangsgeld angehalten werden. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Ist die Verhängung von Zwangsgeld untunlich oder erfolglos, so ist die Ersatzvornahme anzuordnen.
Abschnitt 2
Abdrucke und Listen
§ 8 Inhalt von Abdrucken
- (1) Abdrucke werden als Vollabdruck oder als Teilabdruck erteilt. Der Vollabdruck enthält alle Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Der Teilabdruck enthält nur die seit der letzten Abdruckerstellung eingetretenen Änderungen.
- (2) An gut sichtbarer Stelle ist auf die Pflichten hinzuweisen, die sich für den Inhaber von Abdrucken aus § 882g der Zivilprozessordnung ergeben. Der Hinweis kann den Abdrucken auch in Form eines Merkblattes beigefügt werden.
- (3) Die Abdrucke dürfen keine weiteren Mitteilungen enthalten.
§ 9 Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken
- (1) Abdrucke gemäß § 882g Absatz 1 der Zivilprozessordnung werden grundsätzlich in elektronischer Form übermittelt. Es gelten die Datenübermittlungsregeln der Landesjustizverwaltung des Landes, in dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird. Die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen.
- (2) Bei der Datenübermittlung sind geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere gewährleisten, dass
- 1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit),
- 2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität),
- 3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit),
- 4. personenbezogene Daten jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),
- 5. festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit) und 6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz).
Werden zur Übermittlung öffentliche Telekommunikationsnetze genutzt, ist ein geeignetes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
- (3) Die Abdrucke können dem Bezieher im Einzelfall auch in einem verschlossenen Umschlag gegen Empfangsnachweis zugestellt werden. Die Abdrucke dürfen, außer mit dem Merkblatt nach § 8 Absatz 2 Satz 2, nicht mit anderen Druckerzeugnissen verbunden werden. Ausgeschlossen sind
- (4) Der Empfänger der Daten nach Absatz 1 hat durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Anforderungen des Absatzes 2 auch bezüglich der übermittelten Daten erfüllt werden. Der Inhaber der Bewilligung hat dafür Sorge zu tragen, dass ihm überlassene Abdrucke
- 1. gesondert aufbewahrt werden,
- 2. bis zu ihrer Vernichtung jederzeit auffindbar sind und 3. gegen unbefugten Zugriff gesichert sind.
Satz 2 gilt auch für Vervielfältigungen und jede andere Form der Bearbeitung der Abdrucke, insbesondere zum Zweck ihrer Maschinenlesbarkeit.
§ 10 Einstweiliger Ausschluss vom Bezug von Abdrucken
- (1) Der Inhaber einer Bewilligung kann von dem Bezug von Abdrucken einstweilen ausgeschlossen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit begründen, dass die Bewilligung alsbald widerrufen oder zurückgenommen wird.
- (2) Über den einstweiligen Ausschluss entscheidet die nach § 2 zuständige Stelle. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen; § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Satz 4 gilt entsprechend. Die Wirksamkeit der Entscheidung entfällt, wenn nicht binnen eines Monats ab Zustellung eine Entscheidung nach § 7 ergeht.
- (3) Ein nach Absatz 2 Satz 3 unwirksam gewordener oder alsbald unwirksam werdender einstweiliger Ausschluss kann wiederholt erlassen werden, wenn während des Zeitraums, in dem der zuerst erlassene einstweilige Ausschluss wirksam war, ein Verfahren mit dem Ziel des Widerrufs oder der Rücknahme der Bewilligung gemäß § 7 zwar eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen wurde. Die Gesamtdauer des einstweiligen Ausschlusses darf in einem Verfahren nicht mehr als drei Monate betragen. Für den wiederholten einstweiligen Ausschluss gelten im Übrigen die Absätze 1 und 2.
§ 11 Inhalt von Listen
§ 12 Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen
Listen sind unverzüglich nach dem Eingang der Abdrucke zu erstellen und den Beziehern zu überlassen. § 9 gilt entsprechend.
§ 13 Ausschluss vom Bezug von Listen
- (1) Die Kammern sind verpflichtet, einen Bezieher von Listen künftig vom Bezug auszuschließen, wenn ihm die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken zu versagen wäre. Diesen Ausschluss teilen die Kammern ihren Aufsichtsbehörden mit.
- (2) Die Aufsichtsbehörden der Kammern teilen Verstöße gegen Absatz 1 den Leitern oder Leiterinnen der zentralen Vollstreckungsgerichte mit, die den Kammern die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken erteilt haben.
- (3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken gemäß § 7 widerrufen werden.
§ 14 Löschung in Abdrucken und Listen
- (1) Löschungen gemäß § 882g Absatz 6 der Zivilprozessordnung führen die Bezieher von Abdrucken und Listen sowie die Inhaber sonstiger Aufzeichnungen im Sinne des § 882g Absatz 6 Satz 1 der Zivilprozessordnung eigenverantwortlich durch.
- (2) Löschungsmitteilungen gemäß § 882g Absatz 6 Satz 2 der Zivilprozessordnung werden in der gleichen Weise wie die zugrunde liegenden Abdrucke übermittelt. § 8 Absatz 3 und § 9 sind entsprechend anzuwenden.
- (3) Die Kammern unterrichten die zur Umsetzung der Löschungsmitteilungen verpflichteten Listenbezieher in der Form, in der die zugrunde liegenden Listen erteilt werden. Kammern oder von ihnen gemäß § 882g Absatz 5 Satz 1 der Zivilprozessordnung beauftragte Dritte, die Listen nicht durch automatisierte Datenverarbeitung erstellen, dürfen alle unterrichten, die zu diesem Zeitpunkt Listen beziehen. Listenbezieher, von denen die Kammer oder der beauftragte Dritte ohne unverhältnismäßigen Aufwand feststellen können, dass ihnen die zu löschende Eintragung bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch eine Liste oder eine Auskunft der Kammer bekannt geworden ist, müssen nicht unterrichtet werden.
- (4) Löschungsmitteilungen nach Absatz 2 sind unverzüglich nach Zugang umzusetzen. Sie sind zu vernichten oder zu löschen, sobald sie umgesetzt sind. Es ist durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass gelöschte Datensätze nicht wiederhergestellt werden können. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Mitteilungen an die Listenbezieher nach Absatz 3.
§ 15 Kontrolle von Löschungen in Abdrucken und Listen
Werden öffentlichen Stellen Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass einer Löschungspflicht nach § 882g Absatz 6 der Zivilprozessordnung nicht nachgekommen wurde, haben sie diese Tatsachen dem Leiter oder der Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung mitzuteilen, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, dem die zu löschende Eintragung entnommen wurde. Die zuständige Stelle nach § 2 ergreift die Maßnahmen nach dieser Verordnung und benachrichtigt die für die Kontrolle über die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zuständigen Stellen.
Abschnitt 3
Automatisiertes Abrufverfahren
§ 16 Einrichtung
- (1) Bezieher von Abdrucken dürfen unter den Voraussetzungen des § 882g Absatz 4 der Zivilprozessordnung im automatisierten Abrufverfahren Einzelauskünfte aus den Abdrucken nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts erteilen.
- (2) Im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur die nach § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung in das Schuldnerverzeichnis aufzunehmenden Eintragungen übermittelt werden. Die Verknüpfung zu übermittelnder Daten mit anderen Daten ist nur zulässig, wenn
- 1. die Verknüpfung für die Zwecke des § 882f der Zivilprozessordnung notwendig ist,
- 2. die Daten, mit denen die Daten aus dem Schuldnerverzeichnis verknüpft werden sollen, rechtmäßig und ausschließlich zu den in § 882f der Zivilprozessordnung genannten Zwecken erhoben, verarbeitet und genutzt werden,
- 3. der Bezieher der Abdrucke die Herkunft der Daten nachweisen kann und 4. der Bezieher der Abdrucke sicherstellt, dass der Empfänger der Auskunft im Wege des Abrufs von Daten, die mit Daten aus dem Schuldnerverzeichnis verknüpft sind, nur dann Kenntnis von verknüpften Daten aus Schuldnerverzeichnissen erhält, wenn er dazu berechtigt ist oder wenn dies für die Zwecke des § 882f der Zivilprozessordnung notwendig ist.
- (3) Für Anfragen im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur Angaben verwendet werden, deren Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung zu erfolgen hätte.
§ 17 Ausgestaltung elektronischer Abrufverfahren
Der Bezieher von Abdrucken, der Einzelauskünfte im automatisierten Abrufverfahren erteilt (Auskunftsstelle), hat die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes oder der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zu gewährleisten. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 18 Ausschluss von der Abrufberechtigung
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 19 Rechtsweg
Auf Entscheidungen des Leiters oder der Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung nach dieser Verordnung sind die §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anzuwenden.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundesministerin der Justiz
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
Die Verordnung beruht auf der Ermächtigung in § 882g Absatz 8 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl 2009 I S. 2258). Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ist die Organisation der Schuldner- und Vermögensverzeichnisse neu geregelt worden. Anstelle dezentraler Schuldner- und Vermögensverzeichnisse bei den Amtsgerichten gibt es in den Bundesländern jeweils ein zentrales Vollstreckungsgericht, das die Schuldner- und Vermögensverzeichnisse führt. Die Verordnung ergänzt die in der Zivilprozessordnung aufgenommen Bestimmungen und ersetzt zugleich die Verordnung über das Schuldnerverzeichnis (SchuVVO).
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand, Nachhaltigkeitsaspekte
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Die Justizhaushalte der Länder werden durch die Erteilung von Abdrucken, durch Bewilligungsverfahren, Kontroll- sowie Rücknahme- und Widerrufsverfahren belastet. Die erforderlichen technischen Ausstattungen für den Einsatz einer datenschutzrechtlich tragfähigen Übermittlungslösung müssen - soweit noch nicht vorhanden - von den Ländern bereitgestellt werden. Hierdurch können je nach gewählter Lösung Kosten entstehen, die durch Gebühren zu decken sind.
Durch die mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 einhergehende Zentralisierung der Schuldnerverzeichnisse bei einem Vollstreckungsgericht sind zudem Einsparungen durch effizientere Bearbeitung und Informationsgewinnung zu erwarten.
2. Folgenabschätzung und Auswirkungen auf das Preisniveau
Für die Wirtschaft entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
3. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die beabsichtigten Regelungen ermöglichen es, die Vorteile elektronischer Datenverarbeitung auch im Bereich der Übermittlung von Daten aus dem Schuldnerverzeichnis zu nutzen. Insbesondere die zielbezogene Ausgestaltung der Anforderungen, die mit der Ausgestaltung elektronischer Abrufverfahren verbunden sind, stellt ein optimales Datenschutzniveau sicher.
III. Erfüllungsaufwand
Die Neuregelungen über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis lösen keinen neuen Erfüllungsaufwand aus. Durch die Einführung eines elektronischen Verfahrens für die Abdruckerteilung werden im Vergleich zum schriftlichen Verfahren aufgrund der Vorteile elektronischer Datenverarbeitung Einsparungen zu erzielen sein.
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein quantifizierbarer Erfüllungsaufwand, da Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich nicht zu dem Kreis derer gehören, die zum Bezug von Abdrucken berechtigt sind (§ 882g Absatz 2, 5 ZPO).
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ist kein bezifferbarer neuer Erfüllungsaufwand zu identifizieren. Ein Einarbeitungsaufwand ist nicht erkennbar, da es sich bei der Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung (SchuVAbdrV) um die Fortführung der langjährig bewährten Vorschriften der Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO) handelt.
Mit der Einführung der elektronischen Abdruckerteilung ist für die Wirtschaft kein Umstellungsaufwand verbunden. Die bereits vorhandene EDV-Ausstattung wird voraussichtlich auch für den Bezug der elektronischen Abdruckerteilung nutzbar sein können. Es ist derzeit nicht absehbar, welche genauen technischen Spezifikationen die Länder für die Umsetzung einer Abdruckerteilung anbieten werden. Aufgrund dessen ist keine Aussage dazu möglich, inwieweit vorhandene Softwarelösungen die eingehenden Daten verarbeiten können und in welchem Umfang Modifikationen bereits verwendeter Software erforderlich werden.
Die mit der elektronischen Abdruckerteilung eingeführten datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfordern keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen müssen in der Wirtschaft bereits bei der elektronischen Datenverarbeitung eingehalten werden. Mit der Ablösung des § 18 SchuVVO ist ein Bürokratieabbau verbunden. Die detaillierten Anforderungen geben nicht mehr den Stand der Technik in der Informationstechnologie wieder. Die tatsächlichen Veränderungen in der Informationstechnik erfordern zur Sicherung eines optimalen Schutzniveaus nicht prozessbezogene, sondern zielbezogene Regelungen. Die technische Entwicklung birgt im Übrigen die Gefahr, dass Detailregelungen über die zu treffenden Arbeitsschritte keine Entsprechung mehr in der genutzten Technik finden. Dieser Überlegung trägt die Neufassung des § 17 Rechnung, indem die Ausgestaltung elektronischer Abrufverfahren an geeignete Maßnahmen anknüpft wie etwa auch in § 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen bei Insolvenzverfahren im Internet (InsIntBekV), sowie in der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Aufgrund der Einführung elektronischer Abdruckerteilungen kann in der Nachbearbeitung der Daten zu einem Großteil auf händische Bearbeitung verzichtet werden. Aufgrund dessen wird die Wirtschaft Zeit einsparen können.
Informationspflichten werden weder für Unternehmen noch für Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit der Einführung der SchuVAbdrV wird für die Verwaltung kein zusätzlicher quantifizierbarer Erfüllungsaufwand verbunden sein. Dass die Führung der Schuldnerverzeichnisse und die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis zentralisiert werden, beruht auf einer gesetzlichen Entscheidung durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung. Ein Einarbeitungsaufwand ist nicht erkennbar, da es sich bei der SchuVAbdrV um die Fortführung der langjährig bewährten Vorschriften der SchuVVO handelt.
Die Länder beabsichtigen, ein einheitliches Vollstreckungsportal zu schaffen. Für dessen Einrichtung und den Betrieb werden Kosten anfallen. Derzeit ist nicht bekannt, welche konkrete technische Lösung die Länder wählen werden. Es ist daher nicht differenzierbar, welcher Einrichtungsaufwand anfallen wird. Für den Betrieb des länderübergreifenden
Vollstreckungsportals werden bei den Ländern jährliche Kosten für den Produktivbetrieb in Höhe von 575 000 Euro entstehen. Eine anteilige Zuordnung zu den einzelnen Verordnungsteilen ist nicht möglich.
Mit der Möglichkeit einer elektronischen Abdruckerteilung werden Zeitersparnisse in den Arbeitsabläufen zu erzielen sein. Da aufgrund der elektronischen Führung des Schuldnerverzeichnisses die zugrundeliegenden Daten bereits in einer der elektronischen Bearbeitung zugänglichen Form verfügbar sind, entfällt insoweit die dezentral händische Einarbeitung in Listen.
IV. Weitere Kosten
Keine.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Bewilligung des Bezugs von Abdrucken)
§ 1 entspricht dem bisherigen § 2 SchuVVO. Absatz 4 ist durch die Einführung einer Nummerierung übersichtlicher gestaltet worden.
Zu § 2 (Zuständigkeit)
Mit der Konzentrierung der Schuldnerverzeichnisse bei den zentralen Vollstreckungsgerichten soll auch die Entscheidung über die Bewilligung von Abdrucken dem Leiter oder der Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts obliegen.
Zu § 3 (Antrag)
Der Inhalt des § 3 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen § 4 SchuVVO. § 3 Absatz 2 Nummer 2 ist neu eingefügt worden. Die Vorschrift ermöglicht die Abfrage der erforderlichen elektronischen Kontaktdaten. Diese sind erforderlich, weil die Abdruckerteilung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich in elektronischer Form erfolgt. § 3 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 ist lediglich redaktionell überarbeitet worden.
Zu § 4 (Speicherung von Daten des Antragstellers)
Der Inhalt des § 4 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 5 SchuVVO. Vorangestellt ist ein neuer Absatz 1. Dieser regelt die Möglichkeit der Datenerhebung und automatisierten Datenverarbeitung für die Bewilligung und Ausgestaltung der Abdruckerteilung. Für die Ausgestaltung des Abdruckerteilungsverfahrens sind neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben für die Abdruckerteilung auch die Angaben nach § 3 Absatz 2 erforderlich. Absatz 2 regelt eine besondere Datenverarbeitungsbefugnis für den Fall der Antragsablehnung oder die Rücknahme des Antrags. Die Vorschrift dient damit der Missbrauchsprävention. Die Frist für die Aufbewahrung und Speicherung der Daten korrespondiert mit der Frist in § 6 Absatz 1.
Zu § 5 (Bewilligung)
Der Inhalt des § 5 entspricht dem bisherigen § 6 SchuVVO. § 5 Absatz 1 wird in seiner neuen Formulierung dem Umstand gerecht, dass eine Bewilligung nicht im Ganzen gegen eine Person wirksam sein kann. § 5 Absatz 2 stellt durch die Aufnahme einer Nummerierung den Gegenstand einer Bewilligung übersichtlicher dar. § 5 Absatz 3 ist mit der Verweisung an die Neufassung der Vorschrift zur Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken (§ 9) angepasst. § 5 Absatz 4 fasst den Inhalt des § 6 Absatz 4 SchuVVO verständlicher.
Zu § 6 (Befristungen, Auflagen und Bedingungen)
Der Inhalt des § 6 entspricht dem bisherigen § 7 SchuVVO. Im Absatz 1 sind durch Aufnahme des Wortes "Jahr" sowie im Absatz 2 durch die Umgliederung der Nummerierung redaktionelle Anpassungen erfolgt.
Zu § 7 (Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen)
Der Inhalt des § 7 entspricht dem bisherigen § 8 SchuVVO. Angepasst wurde der bisherige Verweis auf § 49 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Dessen Inhalt ist nun in § 49 Absatz 6 Satz 1 und 2 VwVfG enthalten. Die Neugliederung im Absatz 3 dient der leichteren Erfassbarkeit der Vorschrift.
Zu § 8 (Inhalt von Abdrucken)
Der Inhalt des § 8 entspricht - bis auf den nicht mehr erforderlichen Verweis auf § 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung (InsO) - im Wesentlichen dem bisherigen § 9 SchuVVO. Eingeschränkt ist die Vorschrift im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Teilabdrucks. Anders als bisher sollen nur noch Teilabdrucke mit einem zeitlichen Eingrenzungsbereich verlangt werden dürfen. Eine Einschränkung im Hinblick auf bestimmte Eintragungsgründe hat keine Praxisrelevanz mehr. § 26 Absatz 2 InsO regelte die fünfjährige Löschungsfrist für die Eintragung desjenigen Schuldners in das Schuldnerverzeichnis, dessen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist. Absatz 2 ist redaktionell überarbeitet. Die Löschungsfrist ist in § 882e Absatz 1 Satz 2 ZPO überführt worden. Die entsprechende Anwendbarkeit des § 882e Absatz 1 Satz 2 folgt aus § 882g Absatz 6 Satz 1 ZPO.
Zu § 9 (Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken)
Der Inhalt des § 9 ist an den bisherigen § 10 SchuVVO angelehnt. Die zentrale Abdruckerteilung soll grundsätzlich elektronisch erfolgen. Die elektronische Übermittlung erlaubt Abdruckempfängern eine effiziente Bearbeitung. § 9 Absatz 1 Satz 2 soll dafür sorgen, dass Umsetzungsschwierigkeiten aufgrund unterschiedlicher Datenformate vermieden werden. § 9 Absatz 1 Satz 3 stellt die Austauschbarkeit der Daten bei der elektronischen Bearbeitung auch zwischen verschiedenen Stellen sicher.
§ 9 Absatz 2 regelt, dass durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten ist, dass bei einer elektronischen Übertragung der Daten notwendige datenschutzrechtliche Standards einzuhalten sind. Absatz 2 knüpft an die etablierten datenschutzrechtlichen Standards an (etwa Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes [BDSG], § 5 Absatz 2 Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - [BlnDSG]). Die Ausgestaltung elektronischer Abrufverfahren knüpft hierbei an den Begriff "geeignete Maßnahmen" an, wie etwa auch in § 2 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenz-Internet-Bekanntmachungsverordnung (InsIntBekV), sowie in der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Geeignete Maßnahmen sind insbesondere beschrieben in den Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (IT-Grundschutz Kataloge) sowie in den organisatorischtechnischen Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften (OT-Leit-ERV) der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz, die laufend aktualisiert werden.
Die Erteilung von Abdrucken in Papierform bleibt mit der Regelung des Absatzes 3 erhalten. Die Vorschrift ist § 10 Absatz 1 SchuVVO nachgebildet. Die Formulierung "im Einzelfall" soll zum Ausdruck bringen, dass die Abdrucke grundsätzlich elektronisch bezogen werden sollen. Nicht ausgeschlossen ist jedoch auch der Bezug mehrerer Abdrucke in Folge in Papierform, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls die elektronische Übermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand genutzt werden kann. Statt "Übersendung" ist der Begriff der "Zustellung" wie in § 166 Absatz 1 ZPO verwendet. Klarstellend ist der Verweis auf § 185 ZPO in Absatz 3 eingefügt worden. Die Aushändigung der Abdrucke auf Antrag wird mit der Neuregelung nicht fortgeführt. Die persönliche Übergabe ist in der Praxis kaum mehr genutzt worden und vor dem Hintergrund der zentralisierten Abdruckerteilung auch zukünftig nicht mehr zu erwarten. Absatz 4 regelt die Anforderungen an die Aufbewahrung der überlassenen Abdrucke. Auch der Empfänger hat die Anforderungen des Absatzes 1 hinsichtlich der übermittelten Daten zu beachten und zwar auch, wenn eine elektronische Weiterbearbeitung der Abdrucke in Papierform erfolgt (Absatz 4 Satz 3).
Zu § 10 (Einstweiliger Ausschluss vom Bezug von Abdrucken)
Der Inhalt des § 10 entspricht dem bisherigen § 11 SchuVVO. Absatz 3 ist redaktionell überarbeitet worden.
Zu § 11 (Inhalt von Listen)
Der Inhalt des § 11 entspricht dem bisherigen § 12 SchuVVO. Absatz 2 und 3 ist redaktionell überarbeitet worden.
Zu § 12 (Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen)
Der Inhalt des § 12 fasst die bisherigen Absätze 1 und 2 des bisherigen § 13 SchuVVO zusammen und nimmt im Übrigen auf die gleich gelagerte Regelung im § 9 Bezug.
Zu § 13 (Ausschluss vom Bezug von Listen)
Der Inhalt des § 13 regelt den Ausschluss vom Bezug von Listen. Die Vorschriften folgen dem Vorbild des bisherigen § 14 SchuVVO. § 13 regelt die Verpflichtung der Kammern, einen Bezieher von Listen künftig vom Bezug auszuschließen. Die Voraussetzungen sind wie in § 14 Absatz 1 SchuVVO mit denen der Versagung für den Bezug von Abdrucken identisch. Die Entscheidung über den Ausschluss vom Bezug von Listen erfolgt durch die Kammer, die die Listen nach § 1 Absatz 4 überlassen hat. Verstöße gegen die Verpflichtungen des Absatzes 1 teilen die Aufsichtsbehörden der Kammern den Leitern oder Leiterinnen der zentralen Vollstreckungsgerichte mit. Hierdurch werden auch die zentralen Vollstreckungsgerichte benachrichtigt, in deren Zuständigkeitsbereich zwar keine Verstöße nach Absatz 1 fallen, aber eine Bewilligung zum Bezug von Abdrucken erfolgt ist. Auf diese Weise werden auch nicht unmittelbar betroffene zentrale Vollstreckungsgerichte in die Lage versetzt, in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob ihrerseits Prüfungen hinsichtlich der Seriosität des ausgeschlossenen Beziehers anzustellen wären. Die Mitteilungen können dazu führen, dass die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken widerrufen wird. Über einen Widerruf sind die Leiter oder die Leiterinnen der übrigen Vollstreckungsgerichte nach § 7 Absatz 3 Satz 2 zu benachrichtigen.
Zu § 14 (Löschung in Abdrucken und Listen)
Der Inhalt des § 14 entspricht bis auf den nicht mehr erforderlichen Verweis auf § 26 Absatz 2 InsO dem bisherigen § 15 SchuVVO. Auf die Begründung zu § 8 wird Bezug genommen. Absatz 3 legt fest, wie die Unterrichtung der Listenbezieher nach § 882g Absatz 6 ZPO zu erfolgen hat. Satz 1 geht davon aus, dass die Listen in der Regel durch automatisierte Datenverarbeitung erstellt werden. In diesem Fall werden nur die tatsächlich zur Löschung verpflichteten Listenbezieher unterrichtet. Das sind die Listenbezieher, denen der zu löschende Eintrag durch die Liste bekannt wurde. Es soll vermieden werden, dass eine Löschungsmitteilung an jemanden weitergegeben wird, ohne dass dafür eine Notwendigkeit vorliegt. Satz 2 erlaubt eine Ausnahme für Fälle, in denen die Prüfung, welche konkreten Listenbezieher zur Umsetzung der einzelnen Löschungsmitteilungen verpflichtet sind, einen Aufwand darstellen würde, der den betroffenen Kammern die Abgabe von Listen verbieten würde. Absatz 4 Satz 1 und 3 stellt ergänzende Anforderungen an die Art und Weise der Löschungen auf.
Zu § 15 (Kontrolle von Löschungen in Abdrucken und Listen)
Der Inhalt des § 15 entspricht mit redaktioneller Überarbeitung dem bisherigen § 16 SchuVVO.
Zu § 16 (Einrichtung)
Der Inhalt des § 16 entspricht dem bisherigen § 17 SchuVVO. Absatz 1 ist um eine Klarstellung der "folgenden Vorschriften" ergänzt. Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 ist redaktionell überarbeitet worden.
Zu § 17 (Ausgestaltung elektronischer Abrufverfahren)
§ 17 richtet sich an den Bezieher von Abdrucken, der Einzelauskünfte im automatisierten Abrufverfahren erteilt. Die tatsächlichen Veränderungen in der Informationstechnik erfordern zur Sicherung eines optimalen Schutzniveaus nicht prozessbezogene, sondern zielbezogene Regelungen. Die technische Entwicklung birgt anderenfalls die Gefahr, dass Detailregelungen über die zu treffenden Arbeitsschritte keine Entsprechung mehr in der genutzten Technik finden. Der Überlegung trägt die Neufassung des § 17 Rechnung, indem die Ausgestaltung elektronischer Abrufverfahren an geeignete Maßnahmen anknüpft,wie etwa auch in § 2 Absatz 1 Satz 1 InsIntBekV, sowie in der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Inhalt des § 18 SchuVVO ist für die Ausgestaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Abdrucken nicht übernommen worden. Seine detaillierten Anforderungen geben nicht mehr den Stand der Technik in der Informationstechnologie wieder.
Zu § 18 (Ausschluss von der Abrufberechtigung)
Der Inhalt des § 18 entspricht mit der Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 17 dem bisherigen § 19 SchuVVO. Absatz 1 ist redaktionell überarbeitet worden.
Zu § 19 (Rechtsweg)
Die Vorschrift stellt klar, dass Entscheidungen des Leiters oder der Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach dieser Verordnung nach Maßgabe der §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz überprüft werden können. Sie entspricht dem bisherigen § 20 Absatz 1 SchuVVO.
Zu § 20 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
§ 20 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Die Vorschrift über das Außerkrafttreten des Altrechts findet sich in § 13 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1941:
Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.
Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ist die Organisation der Schuldner- und Vermögensverzeichnisse neu geregelt worden. Anstelle dezentraler Schuldner- und Vermögensverzeichnisse bei den Amtsgerichten wird es in den Bundesländern jeweils ein zentrales Vollstreckungsgericht geben, das die Schuldner- und Vermögensverzeichnisse elektronisch führt. Die o.g. Verordnung regelt den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldner- und Vermögensverzeichnis und ersetzt zugleich die entsprechenden Regelungen in der Verordnung über das Schuldnerverzeichnis.
Die elektronische Abwicklung und Versendung der Abdrucke wird bei den Justizverwaltung und der Wirtschaft zu Einsparungen führen. Diese Einspareffekte gehen aber maßgeblich auf das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung zurück. Die vorgelegte Verordnung selbst hat keine nennenswerten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand, da sie die Vorgaben des Gesetzes lediglich konkretisiert.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter