A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) wurde die Führung der Schuldnerverzeichnisse auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Im Gegensatz zum bisherigen Recht führt nicht mehr jedes Vollstreckungsgericht, sondern landesweit ein zentrales Vollstreckungsgericht das Schuldnerverzeichnis.
Es wurde § 882h Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) eingeführt, nach dem Einzelheiten der Führung, Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen des Schuldnerverzeichnisses und der Einsichtnahme in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz zu regeln sind.
Regelungen hierzu fanden sich bisher teilweise in § 1 der Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO), die aufgrund des § 915h Absatz 1 ZPO erlassen worden war. Das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO ist gemäß § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) hinsichtlich der Eintragungen, die vor dem 1. Januar 2013 vorzunehmen waren oder vorzunehmen sind, in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung fortzuführen.
B. Lösung
Die Verordnung regelt mit Eintragung und Einsichtnahme die Einzelheiten der Führung des Schuldnerverzeichnisses. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund und den Ländern entstehen durch die Verordnung Kosten für die technische Ausstattung, die eine datenschutzrechtlich unbedenkliche Übermittlung der Daten aus dem Schuldnerverzeichnis erfordert. Die genauen Kosten sind nicht bezifferbar, da aufgrund der begonnenen E-Government-Bemühungen bereits nutzbare Informationstechnologie in unterschiedlichem Umfang vorhanden ist. Der Aufwand für die Programmierung der Einsichtnahmemöglichkeiten hängt davon ab, welche technische Lösung zur Umsetzung der Rechtsverordnung gewählt werden wird.
Durch den Betrieb des länderübergreifenden Vollstreckungsportals werden bei den Ländern jährliche Kosten für den Produktivbetrieb in Höhe von 575 000 Euro entstehen. Da die Länder eine einheitliche Portallösung für Schuldner- und Vermögensverzeichnisse verwirklichen möchten, sind die anteiligen Kosten für den Betrieb des elektronischen Schuldnerverzeichnisses nicht näher bezifferbar. Mit der Zentralisierung der zuvor dezentral bei den Amtsgerichten geführten Schuldnerverzeichnisse werden jedoch voraussichtlich mittelfristig Einsparungen zu erzielen sein, so dass gemeinsam mit den Vorteilen aus der elektronischen Datenverarbeitung insgesamt keine Mehrausgaben zu erwarten sind.
E. Erfüllungsaufwand
Durch die Neuregelungen des Schuldnerverzeichnisses entstehen Zeitaufwand und Kosten bei Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft und der Verwaltung. Durch die Einführung einer elektronischen länderübergreifenden Einsichtnahmemöglichkeit im Internet werden aufgrund der Vorteile im elektronischen Datenverarbeitungsverfahren Einsparungen zu erzielen sein.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Bürgerinnen und Bürger können durch die neue Möglichkeit, nun auch auf elektronischem Weg direkt eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis zu erhalten, Verwaltungswege einsparen. Die elektronische Direktabfrage wird voraussichtlich einen erheblich geringeren Zeitaufwand als die herkömmliche Anfrage mit sich bringen. Für die elektronische Registrierung zum Auskunftsverfahren können Bürgerinnen und Bürger einen elektronischen Personalausweis nutzen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Aufgrund der elektronischen Datenverarbeitung wird für die Wirtschaft eine erleichterte Anfrage beim Schuldnerverzeichnis möglich. Die voraussichtlichen Einsparungen sind wegen der Unklarheiten über die in den Ländern für das Verfahren anzuwendenden IT-Systeme derzeit nicht quantifizierbar.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Informationspflichten werden weder für Unternehmen noch für Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit der Zentralisierung der zuvor dezentral bei den Amtsgerichten geführten Schuldnerverzeichnisse werden voraussichtlich mittelfristig Einsparungen zu erzielen sein, so dass aufgrund der Vorteile aus der elektronischen Datenverarbeitung insgesamt keine Mehrausgaben zu erwarten sind. Umstellungsaufwand in den Amtsgerichten wird voraussichtlich nicht notwendig sein, da es aufgrund der geplanten Einbindung über eine Internet-Portallösung möglich sein wird, Anfragen mit vorhandenen EDV-Systemen zu bearbeiten.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses (Schuldnerverzeichnisführungsverordnung - SchuFV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 4. Mai 2012
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz zu erlassende Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses (Schuldnerverzeichnisführungsverordnung - SchuFV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses (Schuldnerverzeichnisführungsverordnung - SchuFV)
Vom ...
Aufgrund des § 882h Absatz 3 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Abschnitt 1
Das Schuldnerverzeichnis
§ 1 Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
- (1) In das Schuldnerverzeichnis werden die in § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung angegebenen Daten eingetragen.
- (2) Offenbare Unrichtigkeiten der Bezeichnung des Schuldners in den Eintragungsanordnungen nach § 882b Absatz 3 Nummer 2 bis 4 der Zivilprozessordnung können bei Eintragung im Schuldnerverzeichnis berichtigt werden. Ist dem zentralen Vollstreckungsgericht bekannt, dass die Eintragungsanordnung fehlerbehaftet ist, berichtigt es den Inhalt der Eintragung von Amts wegen und benachrichtigt den Einsender von der Berichtigung. Im Übrigen nimmt das zentrale Vollstreckungsgericht die Eintragung ohne inhaltliche Überprüfung vor.
Abschnitt 2
Form und Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen
§ 2 Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen
§ 3 Vollziehung von Eintragungsanordnungen
- (1) Das zentrale Vollstreckungsgericht prüft elektronisch übermittelte Eintragungsanordnungen daraufhin, ob die elektronische Übermittlung die Anforderungen des § 2 Absatz 2 und 3 erfüllt. Das Ergebnis der Prüfung ist zu protokollieren.
- (2) Erfüllt die elektronische Übermittlung der Eintragungsanordnung die Anforderungen des § 2 Absatz 2 und 3, trägt das zentrale Vollstreckungsgericht die in § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung angegebenen Daten in das Schuldnerverzeichnis ein. Das zentrale Vollstreckungsgericht informiert den Einsender unverzüglich über die Eintragung.
- (3) Erfüllt die elektronische Übermittlung der Eintragungsanordnung die Anforderungen des § 2 Absatz 2 und 3 nicht, trägt das zentrale Vollstreckungsgericht die in § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung angegebenen Daten nicht in das Schuldnerverzeichnis ein und teilt dem Einsender dies unter Angabe der Gründe mit. Der Einsender veranlasst eine erneute elektronische Übermittlung einer Eintragungsanordnung, die den Anforderungen des § 2 Absatz 2 und 3 entspricht.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die elektronische Übermittlung von Entscheidungen im Sinne des § 882h Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung.
§ 4 Löschung von Eintragungen
- (1) Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach dem Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung. Im Fall des § 882b Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung löscht das zentrale Vollstreckungsgericht eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Erlass des Abweisungsbeschlusses.
- (2) Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis außerdem, wenn
- 1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen ist,
- 2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt ist oder
- 3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.
Abschnitt 3
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
§ 5 Einsichtsberechtigung
Einsichtsberechtigt ist jeder, der darlegt, Angaben nach § 882b der Zivilprozessordnung zu benötigen
- 1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
- 2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
- 3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
- 4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
- 5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung oder
- 6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen.
§ 6 Einsichtnahme
§ 7 Registrierung
- (1) Die Identifikation der Nutzungsberechtigten ist durch geeignete Registrierungsverfahren sicherzustellen. Sie erfolgt durch das für den Wohnsitz oder Sitz des Einsichtsberechtigten zuständige zentrale Vollstreckungsgericht. Hat ein Nutzungsberechtigter im Inland keinen Wohnsitz oder Sitz, erfolgt die Registrierung durch ein zentrales Vollstreckungsgericht nach Wahl des Nutzungsberechtigten. Juristische Personen werden zusammen mit den für sie handelnden natürlichen Personen registriert. Bei der Registrierung von natürlichen Personen nach Satz 4 ist das Identifikationsmerkmal der juristischen Person zu ergänzen. Behörden und Gerichte können gesondert registriert werden.
- (2) Das elektronische Registrierungsverfahren hat insbesondere die Identifikationsmöglichkeit durch Angabe und Überprüfung der Personendaten mittels elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes bereitzustellen.
- (3) Die Registrierung erfolgt nur, wenn der Nutzungsberechtigte zuvor sein Einverständnis erklärt hat, dass sämtliche Abrufvorgänge gemäß § 6 Absatz 3 gespeichert und verwendet werden dürfen. Satz 1 gilt nicht für Behörden und Gerichte. Die Registrierung ist abgeschlossen, wenn das zentrale Vollstreckungsgericht dem Nutzungsberechtigten die Zugangsdaten für das zentrale und länderübergreifende elektronische Informationsund Kommunikationssystem nach § 6 Absatz 1 übermittelt.
- (4) Das Registrierungsverfahren für die nach § 5 Nutzungsberechtigten erfolgt über ein zentrales und länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem im Internet. Die zentralen Vollstreckungsgerichte veröffentlichen, unter welcher elektronischen Adresse das zentrale länderübergreifende elektronische Informations- und Kommunikationssystem zur Verfügung steht.
- (5) Ist es dem Nutzungsberechtigten nicht möglich, ein elektronisches Registrierungsverfahren nach Absatz 4 zu nutzen, kann die Registrierung durch ein geeignetes nichtelektronisches Registrierungsverfahren bei dem zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht erfolgen.
§ 8 Abfragedate n ü be rm ittl u ng
§ 9 Informationsverwendung
- (1) Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt werden. Die Zweckbestimmung richtet sich nach § 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2.
- (2) Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis sind zu löschen, sobald der Zweck erreicht wurde. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.
§ 10 Ausschluss von der Einsichtnahme
- (1) Ein nach § 7 registrierter Nutzer kann bei missbräuchlicher Datenverwendung oder missbräuchlichen Datenabrufen von der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis ganz oder bis zu fünf Jahre ausgeschlossen werden.
- (2) Handelt es sich bei dem nach § 7 registrierten Nutzer um eine juristische Person, für die nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 mehrere natürliche Personen registriert sind, können bei missbräuchlicher Datenverwendung oder missbräuchlichen Datenabrufen alle nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 für die juristische Person handelnden Personen von der Einsichtnahme in das Schuldnerportal ganz oder bis zu fünf Jahre ausgeschlossen werden.
- (3) Auf den Ausschluss von der Einsichtnahme sind § 49 Absatz 2, 3 und 6 Satz 1 und 2 sowie § 48 Absatz 1, 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden.
- (4) Mit dem Ausschluss von der Einsichtnahme bestimmt die zuständige Stelle den Zeitraum, für den der Nutzer keine neue Registrierung erhalten kann. Zuständig für die Entscheidung ist die Stelle, die die Registrierung nach § 7 vorgenommen hat. Die Entscheidung ist dem ehemaligen Inhaber der Registrierung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die zuständige Stelle veranlasst die Sperrung der nach § 7 Absatz 3 Satz 3 übermittelten Zugangsdaten.
- (5) Die Sperrfrist für eine erneute Registrierung des Nutzers nach Absatz 4 Satz 1 darf zur Registrierungsverwaltung nach § 6 und § 7 gespeichert und an andere zentrale Vollstreckungsgerichte übermittelt werden. Die gespeicherten Daten sind mit dem Ablauf der Sperrfrist zu löschen.
§ 11 Zugang zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
- (1) Die Landesregierungen stellen sicher, dass nach § 5 Einsichtsberechtigte eine Registrierung nach § 7 Absatz 5 bei jedem Amtsgericht veranlassen können.
- (2) Die Landesregierungen ermöglichen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, dass registrierte Nutzer in jedem Amtsgericht Einsicht in das elektronische Schuldnerverzeichnis nehmen können. Die Einsichtsberechtigten können verlangen, dass ihnen ein Ausdruck ihrer Datenabfrage überlassen wird.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 12 Rechtsweg
Auf Entscheidungen des zentralen Vollstreckungsgerichts sind, soweit es sich um Angelegenheiten der Justizverwaltungen im Sinne des § 882h Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung handelt, die §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anzuwenden.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
- (2) Die Verordnung über das Schuldnerverzeichnis vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3822), die zuletzt durch ... geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundesministerin der Justiz
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
Die Verordnung beruht auf der Ermächtigung in § 882h Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258). Sie findet gemäß § 284 Absatz 9 der Abgabenordnung auch bei Vorgängen im Bereich des Steuerrechts Anwendung. Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ist die Organisation der Schuldner- und Vermögensverzeichnisse neu geregelt worden. Im Gegensatz zum bisherigen Recht führt nicht mehr jedes Vollstreckungsgericht, sondern landesweit ein zentrales Vollstreckungsgericht das Schuldnerverzeichnis. Die Verordnung ergänzt die in der Zivilprozessordnung aufgenommenen Bestimmungen und ersetzt zugleich die Verordnung über das Schuldnerverzeichnis (SchuVVO).
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Dem Bund und den Ländern entstehen durch die Verordnung Kosten für die technische Ausstattung, die eine datenschutzrechtlich unbedenkliche Übermittlung der Daten aus dem Schuldnerverzeichnis erfordert. Die genauen Kosten sind nicht bezifferbar, da aufgrund der begonnenen E-Government-Bemühungen bereits nutzbare Informationstechnologie in unterschiedlichem Umfang vorhanden ist. Der Aufwand für die Programmierung der Einsichtnahmemöglichkeiten hängt davon ab, welche technische Lösung zur Umsetzung der Rechtsverordnung gewählt werden wird.
Durch den Betrieb des länderübergreifenden Vollstreckungsportals werden bei den Ländern jährliche Kosten für den Produktivbetrieb in Höhe von 575 000 Euro entstehen. Da die Länder eine einheitliche Portallösung für Schuldner- und Vermögensverzeichnisse verwirklichen möchten, sind die anteiligen Kosten für den Betrieb des elektronischen Schuldnerverzeichnisses nicht näher bezifferbar. Mit der Zentralisierung der zuvor dezentral bei den Amtsgerichten geführten Schuldnerverzeichnisse werden jedoch voraussichtlich mittelfristig Einsparungen zu erzielen sein, so dass aufgrund der Vorteile aus der elektronischen Datenverarbeitung insgesamt keine Mehrausgaben zu erwarten sind.
2. Folgenabschätzung und Auswirkungen auf das Preisniveau
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
3. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die beabsichtigten Regelungen ermöglichen es, die Vorteile elektronischer Datenverarbeitung auch im Bereich der Übermittlung von Daten aus dem Schuldnerverzeichnis zu nutzen. Da nur die rechtlichen Vorgaben, nicht aber die technischen und organisatorischen Einzelheiten der Verwaltung des Schuldnerverzeichnisses geregelt werden, besteht hinreichend Raum, länderspezifischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
III. Erfüllungsaufwand
Durch die Neuregelungen des Schuldnerverzeichnisses entstehen Zeitaufwand und Kosten bei Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft und der Verwaltung.
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ist durch die Umstellung des Schuldnerverzeichnisses eine komfortablere und einfache Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis zu erwarten. Indem ein elektronisches Verfahren das herkömmliche schriftliche Auskunftsverfahren ersetzt, tritt zudem eine deutliche Verfahrensbeschleunigung ein.
Wer das zentrale Schuldnerverzeichnis nutzen möchte, muss sich hierfür einmalig registrieren. Dies kann elektronisch beispielsweise mithilfe des elektronischen Personalausweises geschehen. Der Zeitaufwand für die Registrierung hängt von der Ausgestaltung von Anzahl und Umfang der durch die Länder zur Verfügung gestellten Registrierungsverfahren ab. Hierüber liegen noch keine Informationen vor. Aufgrund der Materie könnte eine übersichtliche Formularlösung in Frage kommen.
Die Abfrage der Informationen durch die Bürgerinnen und Bürger setzt voraussichtlich die Ausfüllung eines Zugangsformulars mit der Angabe der vorhandenen Registrierdaten sowie des Einsichtnahmezwecks nach § 5 voraus. Die Nutzung eines Zugangsformulars in der länderübergreifenden Einsichtnahmemöglichkeit im Internet wird voraussichtlich mit deutlich weniger Zeitaufwand verbunden sein, als eine ausformulierte Auskunftsbitte.
Soweit Bürgerinnen und Bürger im Einzelfall noch von der Möglichkeit der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis in einem Amtsgericht Gebrauch machen sollten, käme zu dem Internetauskunftsverfahren noch der Zeitaufwand für eine Anreise zum Amtsgericht.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit der Zentralisierung der zuvor dezentral bei den Amtsgerichten geführten Schuldnerverzeichnisse werden voraussichtlich mittelfristig Einsparungen zu erzielen sein, so dass aufgrund der Vorteile aus der elektronischen Datenverarbeitung insgesamt keine Mehrausgaben zu erwarten sind.
Der Kostenaufwand für die Registrierung ist nicht abschätzbar. Für die Wirtschaft sieht die Verordnung keine spezielle Registriermöglichkeit vor. Es ist noch nicht absehbar, welches Registrierungsverfahren die Länder für die Wirtschaft einführen werden.
Im Durchschnitt erfolgten in den letzten zehn Jahren jährlich rund 930 000 Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis. Nicht in der Zivilgerichtsstatistik erfasst sind die Anfragen nach Daten von Schuldnern, die in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sind. Wirtschaftlich relevant sind insbesondere Anfragen zu Zwecken der Zwangsvollstreckung oder Anfragen im Vorfeld geschäftlichen Verkehrs. Das Schuldnerverzeichnis steht insbesondere für die Informationsgewinnung bei Anbahnung geschäftlichen Verkehrs neben den Diensten gewerblicher Auskunfteien. Erkenntnisse, inwieweit und wie häufig Informationen über einzelne Schuldner im Schuldnerverzeichnis oder an beiden Stellen abgefragt werden, liegen nicht vor.
Aufgrund der Vorteile elektronischer Abfragen wird sich für die Wirtschaft ein Einsparpotential gegenüber dem vorherigen Abfrageverfahren ergeben. Das elektronische Verfahren dürfte aufgrund professioneller Datenweiterverarbeitung in der Wirtschaft und routinierter Arbeitsabläufe zu einem größeren Einsparpotential führen. Derzeit noch nicht absehbar ist, welche Gebühren die Länder für eine Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erheben werden.
Informationspflichten werden weder für Unternehmen noch für Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung ist nicht bezifferbar. Er hängt maßgeblich davon ab, wie die Länder die durch die Verordnung eröffnete Möglichkeit der zentralen länderübergreifenden Abfrage im Internet ausgestalten.
Da nicht absehbar ist, durch welche Softwarelösungen eine Ausgestaltung der Verordnung erfolgen wird, kann nicht angegeben werden, welche Hardware für eine zufriedenstellende Umsetzung der Vorschriften erforderlich sein wird und ob die zukünftig verwendete Software mit den bereits laufenden EDV-Systemen kompatibel sein wird. Hinsichtlich der flächendeckenden Abfragemöglichkeiten in den Amtsgerichten werden voraussichtlich jedoch keine Einrichtungskosten erforderlich werden, da internetfähige Computer mittlerweile in jedem Amtsgericht verfügbar sein dürften.
In die Schuldnerverzeichnisse werden derzeit dezentral Eintragungen vorgenommen. Durchschnittlich sind es 930 000 Eintragungen jährlich im Schuldnerverzeichnis. Die dezentralen Schuldnerverzeichnisse werden in den Ländern in unterschiedlicher Art und Weise geführt. Die Daten werden derzeit den Vollstreckungsgerichten in Papierform zugeliefert. Die Umstellung von einem dezentralen Schuldnerverzeichnis auf ein zentrales Schuldnerverzeichnis ist nicht der SchuFV zuzuordnen, da diese Umstellung auf dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung beruht.
Mit der Zulieferung von Daten in elektronischer Form entfällt zu einem Großteil eine manuelle Bearbeitung. Dies betrifft sowohl die Aufnahme der Daten in ein schriftliches Schuldnerverzeichnis als auch das Erteilen von Auskünften zu diesen Daten. Mit der Reduktion der händischen Bearbeitung wird mittelfristig eine Einsparung zu erzielen sein. Die Größenordnung ist derzeit nicht bezifferbar. Die Erteilung von Auskünften dürfte bei manueller Bearbeitung in einem der Anfrage (s.o. III. 1., 2.) entsprechenden Prozess ablaufen, so dass sich vergleichbare Einsparpotentiale abzeichnen dürften. Genauere Zahlen sind nicht abschätzbar, weil es keine bundeseinheitliche Verfahrenspraxis gibt. Zudem ist nicht absehbar, inwieweit bei der technischen Lösung der Länder eine händische Bearbeitung in den zentralen Vollstreckungsgerichten erforderlich sein wird.
IV. Weitere Kosten
Keine.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Inhalt des Schuldnerverzeichnisses)
Die Vorschrift regelt den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses nach der Vorschrift des § 882b ZPO. Absatz 2 Satz 1 regelt, dass offenbare Unrichtigkeiten bereits bei der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis korrigiert werden können. Die Vorschrift bezieht sich zunächst auf alle Eintragungsanordnungen im Sinne des § 882b Absatz 3 Nummer 2 und 3 ZPO. Gerichtsvollzieher oder die zuständigen Vollstreckungsbehörden können offenbare Unrichtigkeiten in der Regel leicht erkennen, da sie das Vollstreckungsverfahren - in dem sich der Schuldner identifizieren muss - selbst durchgeführt haben. Absatz 2 Satz 2
bestimmt, dass das zentrale Vollstreckungsgericht fehlerhafte Eintragungsanordnungen von Amts wegen berichtigen kann, wenn deren Fehlerhaftigkeit bereits bei der Übermittlung bekannt ist. Auf diese Weise soll ausgeschlossen werden, dass zunächst eine Eintragung vorgenommen werden muss, die nach § 882e Absatz 4 ZPO unmittelbar nach der Eintragung zu ändern ist. Satz 3 stellt klar, dass das Vollstreckungsgericht - wie in § 882d Absatz 1 Satz 4 ZPO - geregelt, im Übrigen keine inhaltliche Prüfung der Eintragungsanordnung vornimmt.
Zu § 2 (Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen)
§ 2 verweist auf die Eintragungsanordnungsberechtigten und regelt die Übermittlung der Datensätze von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen. Da es möglich sein soll, Entscheidungen und Eintragungsanordnungen von verschiedenen Stellen an bundesweit mehrere zentrale Vollstreckungsgerichte zu verschicken, erfordert eine Vernetzung ein bundeseinheitlich verwendetes Transportprotokoll sowie eine einheitliche Datenstruktur, um die Datenfolgeverarbeitung ohne Systembrüche sicherstellen zu können.
Absatz 2 normiert besondere Anforderungen an den Datenschutz. Die Vorschrift knüpft hierbei an die etablierten datenschutzrechtlichen Standards an (etwa Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes [BDSG], § 5 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung [Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG]. Die Datenübermittlung und -verarbeitung hat so zu erfolgen, dass die aktuellen Sicherheitsanforderungen von Datenschutz und Datensicherheit erfüllt werden. Insbesondere die Anfälligkeit elektronischer Kommunikationsnetze für elektronische Zugriffe Unbefugter bedingt eine schnelle Anpassungsreaktion auf technische Fortentwicklungen. Die geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheitsanforderungen sind aus diesem Grund nicht abschließend normiert. Geeignete Maßnahmen beschreiben insbesondere Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (IT-Grundschutz-Kataloge) sowie die organisatorischtechnischen Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften (OT-Leit-ERV) der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz, die laufend aktualisiert werden.
Absatz 3 stellt klar, dass die elektronische Übermittlung der Eintragungsanordnungen eine Identitätsprüfung der übermittelnden und empfangenden Stelle voraussetzt. Die Vorschrift stellt auf diese Weise sicher, dass die Eintragungsanordnungen nur von der befugten Stelle an das zentrale Vollstreckungsgericht gelangen.
Absatz 4 regelt, dass die Vorschriften für Eintragungsanordnungen auf Entscheidungen entsprechend anwendbar sind.
Zu § 3 (Vollziehung von Eintragungsanordnungen)
§ 3 regelt die Vollziehung der Eintragungsanordnung. Eine Eintragungsanordnung darf nur vollzogen werden, wenn die Anforderungen des § 2 erfüllt sind und nachvollziehbar vollständige und unveränderte Daten das zentrale Vollstreckungsgericht erreicht haben. Der Einsender wird von der Eintragung unverzüglich informiert und kann damit auch Kenntnis von der bei der Eintragung vergebenen Verfahrensnummer erhalten. Bei Fehlern benachrichtigt das zentrale Vollstreckungsgericht den Einsender. Dieser hat eine erneute Übersendung eintragungsfähiger Daten zu veranlassen.
Absatz 4 regelt, dass die Vorschriften für Eintragungsanordnungen auf Entscheidungen entsprechend anwendbar sind.
Zu § 4 (Löschung von Eintragungen)
Löschungen im Schuldnerverzeichnis erfolgen gemäß § 882e Absatz 1 und 3 ZPO.
Zu § 5 (Einsichtsberechtigung)
§ 5 benennt, wer zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis berechtigt ist. Einsichtsberechtigt sind natürliche und juristische Personen sowie alle öffentlichen Stellen. Die Vorschrift gibt den Inhalt des § 882f Satz 1 ZPO wieder. § 5 Nummer 5 ermöglicht entsprechend der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 016/10069 S. 41) sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drs. 016/13432 S. 54) zum Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung die Einsicht für Zwecke der Strafverfolgung sowie für Strafvollstreckungszwecke. Die Vorschrift dient der Einsicht für die zuständigen Behörden. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sind auch Gerichte umfasst. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme des Rechtsausschusses (BT-Drs. 016/13432 S. 54) auf § 56f des Strafgesetzbuchs. Für die Darlegung wird es in diesen Fällen ausreichend sein, ein Aktenzeichen oder Geschäftszeichen anzugeben, damit in Verbindung mit der Angabe des Einsichtsberechtigten die Veranlassung der Datenabfrage nachvollziehbar wird. § 5 Nummer 6 gibt den Auskunftsanspruch des Schuldners über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wieder, die ihn selbst betreffen, und begründet insoweit zugleich einen spezialgesetzlichen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch. Hinsichtlich des Umfangs des Auskunftsanspruchs findet allgemeines Datenschutzrecht ( § 19 BDSG oder die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen) Anwendung. § 5 bildet den Bezugspunkt in der Verordnung für die Einsichtnahme und Protokollierungsvorschrift in § 6.
Zu § 6 (Einsichtnahme)
§ 6 Absatz 1 regelt die Einrichtung eines zentralen und länderübergreifenden elektronischen Informations- und Kommunikationssystems der Länder. Über das Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 6 Absatz 1 sollten die abgefragten Informationen auch in einem strukturierten und mit Metadaten versehenen Format angeboten werden, das die Übernahme der Daten in Fachverfahren/E-Akte-Systeme erleichtert.
Absatz 2 erfordert für die Ausgestaltung der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis eine Registrierung der Nutzer. Jede Einsichtnahme bedarf der Darlegung des Verwendungszwecks der Datenangabe. Dies folgt den Vorgaben des § 882h Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 ZPO zur Errichtung einer Hemmschwelle gegen missbräuchliche Datenabfragen. Hierzu dient auch die Protokollierung der Abfragedaten nach Absatz 3. Sie ermöglicht es, missbräuchliche Datenabfragen nachzuvollziehen und zukünftig zu unterbinden. Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 soll insbesondere gewährleisten, dass die Datenübermittlung tatsächlich nur zwischen dem registrierten Nutzer und dem länderübergreifenden elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt. Der Vorschrift korrespondiert
§ 7 Absatz 1 Satz 4 und 5. Behörden und Gerichte werden durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen haben, dass nachvollziehbar nur befugte natürliche Personen für sie handeln.
Absatz 4 begrenzt die Verwendung der Protokolldaten nach Absatz 3. Die gespeicherten Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen. Die Speicherung von Protokolldaten für die Dauer von sechs Monaten ist angemessen, wenn es allein um die in Absatz 3 genannten Zwecke geht. Über die Löschungsfrist hinaus dürfen die Daten nur gespeichert bleiben, wenn sie für die in Absatz 4 genannten Verfahren benötigt werden.
Zu § 7 (Registrierung)
Der Zugang des Nutzungsberechtigten ist an seine Identifizierung durch eine Registrierung gebunden. Die Registrierung ist nach § 6 Absatz 2 die Voraussetzung für die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis. Zuständig für die Registrierung ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Die Registrierung von Nutzungsberechtigten ohne Wohnsitz oder Sitz im Inland erfolgt entsprechend der Lösung in § 13 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG). Juristische Personen werden mit den für sie handelnden natürlichen Personen registriert. Die Registrierung muss hierbei sicherstellen, dass erkennbar ist, welche natürliche Person für die juristische Person gehandelt hat. Absatz 1 Satz 6 stellt klar, dass Behörden und Gerichte als Nutzungsberechtigte gesondert registriert werden können. Hierdurch soll es ermöglicht werden, für Behörden und Gerichte sowohl separate Einzelregistrierungen als auch integrierte Systemlösungen (Sub-Admin-Kennung) einzusetzen.
Die Registrierung ist nur möglich, wenn der Nutzungsberechtigte mit der Speicherung und Verwendung seiner Abrufdaten einverstanden ist; dies gilt jedoch nicht für Behörden und Gerichte, da es um die Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben geht. Die restriktive Zulassung ist erforderlich, um der erleichterten Einsichtnahme eine wirksame Kontrollmöglichkeit für Datenmissbräuche an die Seite zu stellen.
Die Vorschrift erlaubt jedes geeignete Registrierungsverfahren, das eine Identifikation der Nutzungsberechtigten sicherstellt. Zur elektronischen Identifikation normiert Absatz 2 nur ein Verfahren, das mindestens zur Verfügung stehen muss. Hierbei handelt es sich um die Eröffnung eines Registrierungsverfahrens für den elektronischen Identitätsnachweis des neuen Personalausweises, der eine hinreichende Gewähr für die Identifikation gibt. Die nach Absatz 3 Satz 3 übermittelten Registrierungsdaten ermöglichen den Zugang zu dem länderübergreifenden elektronischen Kommunikationssystem nach § 6 Absatz 1, über das Einsicht in das Schuldnerverzeichnis genommen werden kann.
Absatz 4 regelt, dass das Registrierungsverfahren über ein zentrales und länderübergreifendes Informations- und Kommunikationssystem im Internet angeboten wird. Auf diese Weise müssen sich Nutzungsberechtigte nur an eine einheitliche Adresse im Internet wenden. Zugleich erhalten die für die Registrierung zuständigen zentralen Vollstreckungsgerichte bereits einheitlich geordnete Daten zugeliefert. Absatz 4 Satz 2 regelt die Veröffentlichung der elektronischen Adresse des zentralen länderübergreifenden elektronischen Informations- und Kommunikationssystems als deklaratorischen Hinweis, mit dem die Nutzung des Systems erleichtert werden soll.
Verfügen Einsichtsberechtigte nicht über eine Möglichkeit, das elektronische Registrierverfahren wahrzunehmen, ist es nach Absatz 5 möglich, eine nichtelektronische Registrierung durchzuführen. Die Registrierung erfolgt durch das nach Absatz 1 Satz 2 zuständige zentrale Vollstreckungsgericht. Nach § 11 Absatz 1 ist jedoch sicherzustellen, dass die nichtelektronische Registrierung über alle Amtsgerichte vermittelt wird.
Zu § 8 (Abfragedatenübermittlung)
§ 8 Absatz 1 regelt die bundesweite Einheitlichkeit von Transportprotokollen und Datensätzen für die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis. Die Regelung dient insbesondere der vereinfachten elektronischen Abfrage von Datensätzen für Einsichtsberechtigte aus dem gesamten Bundesgebiet. Die Vorschrift sichert die erforderlichen Mindestanforderungen an Datenschutz und Datensicherheit entsprechend den Bestimmungen des § 2. Geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sind insbesondere solche, die in den IT-Grundschutzkatalogen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder den organisatorischtechnischen Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften (OT-Leit-ERV) der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz beispielhaft genannt sind. § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 8 Absatz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen Einsicht in das Schuldnerverzeichnis gewährt werden kann und unter welchen Voraussetzungen die dort enthaltenen personenbezogenen Daten an den Einsichtnehmer zu übermitteln sind. Die Vorschrift bestimmt, dass der Einsichtnehmende mindestens zwei - für natürliche Personen drei - Angaben (Name und Vorname / Firma des Schuldners sowie Sitz des zentralen Vollstreckungsgerichts / Wohnsitz oder Sitz des Schuldners) anzugeben hat. Der Begriff des Wohnsitzes entspricht dem Wohnsitzbegriff der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BT-Drs. 016/10069 S. 36). Es handelt sich um den Ort, an dem sich der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse einer Person befindet. Gemeint ist nicht die Wohnadresse, sondern der Ort, das heißt regelmäßig die Gemeinde, in der die Wohnung liegt.
Die Fassung der Vorschrift trägt datenschutzrechtlichen Bedenken Rechnung, die Reputation nicht verschuldeter Bürger werde gefährdet, weil diese möglicherweise namensgleich mit einer im Schuldnerverzeichnis geführten Person seien. Die Übermittlung eines Datensatzes erfolgt daher grundsätzlich nur dann, wenn der Suchanfrage genau ein Datensatz im Schuldnerverzeichnis korrespondiert. Ein Datensatz enthält jeweils die Daten, die mit der Eintragungsanordnung gemäß § 882b Absatz 2 und 3 ZPO in Verbindung mit § 882d Absatz 1 ZPO dem zentralen Vollstreckungsgericht elektronisch übermittelt worden sind.
§ 8 Absatz 3 beinhaltet Vorkehrungen, um ein hohes Schuldner- und Datenschutzniveau bei der Ausgestaltung der auf eine Abfrage erfolgenden Datenübermittlung zu gewährleisten. Führt die Suchanfrage zu Übereinstimmungen mit mehreren Datensätzen, hat der Einsichtnehmende zusätzliche Angaben zu der gesuchten Person zu ermitteln und seine Anfrage zunächst gemäß Absatz 3 Satz 1 und - sofern sich erneut mehrere Treffer ergeben - gemäß Absatz 3 Satz 2 zu konkretisieren. Anknüpfungspunkt für die konkretisierenden ergänzenden Angaben zu dem gesuchten Schuldner sind die Pflichteintragungen der personenbezogenen Daten des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b Absatz 2 ZPO. Führt die Abfrage mit den Mindestangaben nach Absatz 2 zu mehreren Datensätzen, ist zunächst das Geburtsdatum des Schuldners zusätzlich einzugeben. Ergeben sich danach erneut mit dem Suchkriterium des Geburtsdatums ebenfalls mehrere Datensätze, ist als noch verbleibendes Abfragekriterium der Geburtsort des Schuldners zu ermitteln und zusätzlich anzugeben. Mit der Abfrage dieser personenbezogenen Daten des gesuchten Schuldners sind die kennzeichnungsstarken personenbezogenen Angaben des Schuldners, die nach § 882b Absatz 2 ZPO in das Schuldnerverzeichnis einzutragen sind, bei der Abfrage verwendet worden. Zugleich besteht eine hohe Gewähr dafür, dass es sich bei den vorhandenen Datensätzen um mehrfache Eintragungen desselben Schuldners handelt. Derartige Mehrfacheintragungen können aufgrund der Differenzierung des Eintragungsgrundes nach § 882c Absatz 1 ZPO entstehen (vgl. BTDrs. 16/10069, S. 37). Für diese Fälle dürfen abweichend von Satz 1 alle durch die Abfrage ermittelten Datensätze übermittelt werden. § 8 Absatz 3 Satz 2 2. Halbsatz geht für die Schlussstufe der Einsichtnahmeabfrage Absatz 2 Satz 2 vor.
Die Abfrage nach Absatz 2 und 3 knüpft an Angaben an, die dem Nutzer etwa aus der Bezeichnung einer Partei im Titel (§ 253 Absatz 2 Nummer 1 ZPO) bekannt sein können. Weiterer Aufwand des Nutzers aufgrund ergänzender Ermittlungen wird erst erforderlich, wenn mit den vorhandenen Angaben kein Ergebnis erzielt werden kann.
§ 8 Absatz 4 Satz 1 ermöglicht als alternative Abfrage zum Suchvorgang nach Absatz 2 und 3 eine unmittelbare Anzeige der vorhandenen Treffer, wenn der Nutzer bei natürlichen Personen bereits Familiennamen, Vornamen Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners kennt. Hierdurch kann auch ohne eine regionale Eingrenzung auf ein Land die Suche einer durch Namen und Geburtsdaten bereits genau identifizierten Person erfolgen. Eine weitergehende gestufte Abfrage mit dem Suchkriterium Wohnsitz ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich, da es keine weitergehende Identifizierungsmöglichkeit mehr gibt.
Die unmittelbare Anzeige der vorhandenen Treffer bei Schuldnern, die keine natürlichen Personen sind (§ 8 Absatz 4 Satz 2), ist bei der Angabe von Name oder Firma des Schuldners und der Angabe des Sitzes des Schuldners möglich (§ 882b Absatz 2 Nummer 1 und 3 ZPO). Es ist davon abgesehen worden, das Kriterium "Nummer des Registerblatts im Handelsregister" (§ 882b Absatz 2 Nummer 1 ZPO) bei der Abfrage nach Firmen als ein zusätzliches Abfragekriterium vorzusehen, um sämtliche juristische Personen und Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, gleich zu behandeln.
§ 8 Absatz 5 bestimmt, dass die Suchabfragen nach § 8 Absatz 2 bis 4 nicht für die Einsichtnahmen in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und öffentliche Behörden aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwenden ist. Diese Formulierung schließt auch die deutschen Gerichte und Behörden ein. Die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stellen, die insbesondere die Einsichtnahme für die Zwecke nach § 882f Nummer 1, 3 und 5 ZPO betrifft, erfordert es, umfangreichere Datenauswahlmöglichkeiten zu erhalten. Die genannten Stellen können deshalb auch mit weniger Angaben, als es § 8 Absatz 2 bis 4 voraussetzen, im Schuldnerverzeichnis Suchabfragen durchführen. Die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt sich insbesondere daraus, dass übrige Einsichtsberechtigte grundsätzlich eine Auswahlmöglichkeit haben, ob sie mit dem Betroffenen in geschäftliche Beziehungen treten möchten. In diesem Fall ist es zumutbar und möglich, weitere Daten vom Betroffenen zu erfragen. Werden öffentliche Stellen tätig, ist die Lage eine andere. Öffentliche Stellen können ihr Gegenüber in der Regel nicht wählen. Ihr Tätigwerden erfolgt regelmäßig auf gesetzlicher Grundlage und zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Die Aufgabenerfüllung richtet sich häufig darauf, bislang nicht mitgeteilte Daten zu erheben oder mitgeteilte Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Protokollierung der Anfragen ist auch bei den Einsichtnahmen durch Gerichte und Behörden geeignet, Datenmissbrauch zu begegnen.
Zu § 9 (Informationsverwendung)
Die Vorschrift regelt nähere Bestimmungen zu gesetzlichen Anforderungen des § 882f Satz 2 und § 882h Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 ZPO.
Zu § 10 (Ausschluss von der Einsichtnahme)
Der Ausschluss von der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis geschieht durch eine Ausschlussentscheidung des zentralen Vollstreckungsgerichts. Im Rahmen der Ermessensentscheidung wird ein Ausschluss von Behörden und Gerichten oder deren Mitarbeiter regelmäßig nicht in Betracht kommen. Der Entzug der mit der Registrierung verbundenen Zulassung zum Einsichtsverfahren erfolgt entsprechend den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Er wird durch Sperrung der erteilten Registrierungsdaten vollzogen.
Um den Ausschluss wirksam durchzusetzen, bedarf es neben dem Entzug der Registrierungsdaten auch der Möglichkeit einer Sperranordnung, da die Zulassung zum Einsichtnahmeverfahren nach der gesetzlichen Konzeption nicht an die Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Nutzers geknüpft ist. Die Sperranordnung kann mit der Ausschlussentscheidung verbunden werden. Die Sperre kann nach Absatz 1 in zwei Varianten ausgesprochen werden. Ein Vollausschluss unterbindet die zukünftige Einsichtmöglichkeit des Nutzers zeitlich unbeschränkt. Eine befristete Sperre kann für bis zu fünf Jahre erteilt werden. Über die Sperranordnung entscheidet das zentrale Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen.
Ein Vollausschluss wird nur bei wiederholtem besonders schwerem Fehlverhalten des Nutzers in Frage kommen. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob und in welcher Form der Nutzer gegen die Vorschriften verstoßen hat, insbesondere ob eine planmäßige vorsätzliche Zuwiderhandlung erfolgte, um Wettbewerbsvorteile zulasten des Datenschutzes zu erzielen. In diesen Fällen ist es aus Gründen des Datenschutzes gerechtfertigt, den Nutzer persönlich dauerhaft von der Einsichtnahme auszuschließen, so dass er seine berechtigten Interessen an einer Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis zukünftig etwa über die Beauftragung eines Rechtsanwalts wahrzunehmen hat. Eine befristete Sperre ist auszusprechen nach Abwägung verschiedener Interessen: der öffentlichen Interessen an einem effektiven Datenschutz und des Interesses an der Verfolgung berechtigter Individualrechtspositionen. Von Belang kann hierbei sein, wie lange die Einträge, auf die sich das Interesse des Nutzers richtet, noch im Schuldnerverzeichnis verzeichnet sind. Im Hinblick auf die Löschungsfristen nach § 4 ist die befristete Sperranordnung längstens auf fünf Jahre beschränkt.
Bei Fehlverhalten von Personen, die für eine juristische Person unter der Registrierung nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 handeln, können alle Registrierungen der juristischen Personen gesperrt werden. Die Vorschrift betont die Individualverantwortung der handelnden Personen neben der Unternehmensverantwortung. Zudem gibt sie eine Vorkehrungsmöglichkeit, um Einflussnahmen im Unternehmensbereich, Datenschutzvorkehrungen zu missachten oder durch den Austausch von registrierten Mitarbeitern zu umgehen, entgegenzutreten.
Zu § 11 (Zugang zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis)
§ 11 regelt den diskriminierungsfreien Zugang für eine Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis. Die Norm stellt sicher, dass Personen, die mit der Nutzung elektronischer Abrufverfahren nicht vertraut sind oder aufgrund individueller Beeinträchtigungen oder mangels technischer Einrichtungen einen Abruf auf dem gewährten Wege nicht wahrnehmen können, auch eine Möglichkeit erhalten, in das Schuldnerverzeichnis Einsicht zu nehmen. Dies setzt auch voraus, dass die Personen die Registrierung in jedem Amtsgericht veranlassen können. Die Registrierung selbst erfolgt durch die zuständige Stelle nach § 7. Die Länder stellen sicher, dass in jedem Amtsgericht technische Einrichtungen vorhanden sind, die eine Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ermöglichen. Die Verordnung trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die Bürgerinnen und Bürger wie nach bestehendem Recht bei ihren Amtsgerichten ortsnah Auskunft erhalten können. Aufgrund der lediglich elektronischen Verfügbarkeit des Schuldnerverzeichnisses ist zu gewährleisten, dass die Nutzer einen Ausdruck ihrer Abfrage erhalten können.
Zu § 12 (Rechtsweg)
Die Vorschrift stellt klar, dass Entscheidungen des zentralen Vollstreckungsgerichts in Justizverwaltungsangelegenheiten nach dieser Verordnung nach Maßgabe der §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz überprüft werden können.
Zu § 13 (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)
§ 13 regelt das Inkrafttreten der Verordnung sowie die Anwendbarkeit des Altrechts. Die Fünfjahresfrist folgt aus der Vorschrift des § 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Regelungen beruhen auf § 39 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und Artikel 6 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1942:
Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.
Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ist die Organisation der Schuldner- und Vermögensverzeichnisse neu geregelt worden. Anstelle dezentraler Schuldner- und Vermögensverzeichnisse bei den Amtsgerichten wird es in den Bundesländern jeweils ein zentrales Vollstreckungsgericht geben, das die Schuldner- und Vermögensverzeichnisse elektronisch führt. Die o.g. Verordnung ergänzt die mit der Reform in die Zivilprozessordnung aufgenommenen Bestimmungen und ersetzt zugleich die Verordnung über das Schuldnerverzeichnis.
Die wesentlichen Einspareffekte, die ein zentrales, elektronisch geführtes Schuldner- und Vermögensverzeichnis für potentielle Antragsteller mit sich bringt, ergeben sich aus der vereinfachten Antragstellung. Anträge auf Auskunft aus dem Schuldner- und Vermögensverzeichnis können künftig zentral und elektronisch gestellt werden. Gleichzeitig wird die Justizverwaltung durch eine einfachere Bearbeitung der entsprechenden Anträge entlastet. Dem stehen jedoch Umstellungskosten in den Justizverwaltungen entgegen, die aus der Umstellung der entsprechenden IT-Systeme folgen.
Die Umstellungskosten sowie die Einspareffekte gehen maßgeblich auf das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung zurück. Die vorgelegte Verordnung selbst hat keine nennenswerten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand, da sie die Vorgaben des Gesetzes lediglich konkretisiert.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter