979. Sitzung des Bundesrates am 28. Juni 2019
Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e - neu - (§ 2 Absatz 9 ERegG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist nach Buchstabe d folgender Buchstabe e anzufügen:
"e) Absatz 9 wird aufgehoben."
Begründung:
Im 1. Durchgang der Gesetzesvorlage hat der Bundesrat zu BR-Drucksache 157/19 (PDF) eine Stellungnahme mit sechs Änderungen und deren Begründung beschlossen. Davon hat der Bundestag mit Gesetzesbeschluss vom 6. Juni 2019 auf Basis der Gegenäußerung der Bundesregierung lediglich die Nummer 1 (dem Grunde nach) und die Nummer 6 übernommen, die redaktioneller Natur sind. Dagegen wurden die aus Sicht des Bundesrates wesentlichen Nummern 3, 4 und 5 nicht übernommen, mit denen die Rendite der DB Netz AG begrenzt und mögliche Nachteile für die Länder als Besteller von Schienenpersonennahverkehrsleistungen verhindert werden sollen. Die Vorlage ist daher nicht zustimmungsfähig und bedarf der Änderung, wobei die vorstehende Nummer 1 der Nummer 3 in BR-Drucksache 157/19(B) entspricht.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 8c Absatz 1 Satz 3 bis 7 - neu -, Absatz 2 Satz 1a - neu -, 2 und 3 ERegG)
In Artikel 1 Nummer 4 ist § 8c wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 sind nach Satz 2 folgende Sätze einzufügen:
"Insbesondere darf die Auslagerung von Funktionen nicht zu einer Beeinträchtigung des Zugangsrechts für andere Zugangsberechtigte führen. Die Auslagerung von Funktionen ist vom Infrastrukturbetreiber unter Angabe des auszuführenden Unternehmens sowie des Zeitraums und der ausgelagerten Funktionen und Aufgaben zu veröffentlichen. Beabsichtigt ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Auslagerung von Funktionen, ist dies vorab bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Auslagerung zu untersagen. Dies gilt auch für bestehende Auslagerungen von Funktionen."
b) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Im 1. Durchgang der Gesetzesvorlage hat der Bundesrat zu BR-Drucksache 157/19 (PDF) eine Stellungnahme mit sechs Änderungen und deren Begründung beschlossen. Davon hat der Bundestag mit Gesetzesbeschluss vom 6. Juni 2019 auf Basis der Gegenäußerung der Bundesregierung lediglich die Nummer 1 (dem Grunde nach) und die Nummer 6 übernommen, die redaktioneller Natur sind. Dagegen wurden die aus Sicht des Bundesrates wesentlichen Nummern 3, 4 und 5 nicht übernommen, mit denen die Rendite der DB Netz AG begrenzt und mögliche Nachteile für die Länder als Besteller von Schienenpersonennahverkehrsleistungen verhindert werden sollen. Die Vorlage ist daher nicht zustimmungsfähig und bedarf der Änderung, wobei die vorstehende Nummer 2 der Nummer 4 in BR-Drucksache 157/19(B) entspricht.
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 8d Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 - neu - ERegG), Nummer 15 (§ 80 Absatz 8 ERegG), Nummer 16a - neu - (Anlage 4 zu den §§ 25 bis 27 ERegG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 4 ist § 8d wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 5 ist wie folgt zu fassen:
(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 dürfen Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens gewährt, ausgezahlt und bedient werden. Für die anzusetzende Verzinsung von Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens gilt Anlage 4 Nummer 5."
- bb) Absatz 6 ist folgender Satz anzufügen:
"Die Bezahlung nach Satz 1 Nummer 2 ist nur dann möglich, falls es für die angebotenen Dienstleistungen keine Marktpreise gibt."
b) Nummer 15 ist zu streichen.
c) Nach Nummer 16 ist folgende Nummer 16a anzufügen:
"16a. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Anlage 4 (zu den §§ 8d und 25 bis 27) Anreizsetzung, Kapitalkosten"
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. Kapitalkosten
- 5.1 Die zulässige Verzinsung für das Kapital wird von der Regulierungsbehörde bestimmt.
- 5.2 Für das Fremdkapital werden die tatsächlichen Zinsaufwendungen (des Vorjahres) als Kapitalkosten angesetzt. Zinszahlungen an verbundene Unternehmen werden nach einer Übergangsfrist bei der Ermittlung der Kapitalkosten nicht berücksichtigt.
- 5.3. Für die Verzinsung des Eigenkapitals ergibt sich der Zinssatz aus der Umlaufrendite für zehnjährige Bundesanleihen des Vorjahres zuzüglich eines Wagnisaufschlages. Der Wagnisaufschlag beträgt 0,2 Prozent für bundeseigene Unternehmen. Bei abweichenden Finanzierungskosten für Unternehmen im Eigentum eines Landes oder einer Kommune kann der Wagnisaufschlag seitens der Regulierungsbehörde höher angesetzt werden.
- 5.4 Die Ziffern 5.2 und 5.3 gelten nicht für Betreiber der Schienenwege, die nicht unmittelbar oder mittelbar ausschließlich oder ganz überwiegend im öffentlichen Eigentum stehen. Für solche Unternehmen werden die Kapitalkosten auf Basis einer kapitalmarktüblichen Berechnung ermittelt. Bei dieser Berechnung sind grundsätzlich nur die tatsächlich zu zahlenden Ertragssteuern zu berücksichtigen." "
Begründung:
Im 1. Durchgang der Gesetzesvorlage hat der Bundesrat zu BR-Drucksache 157/19 (PDF) eine Stellungnahme mit sechs Änderungen und deren Begründung beschlossen. Davon hat der Bundestag mit Gesetzesbeschluss vom 6. Juni 2019 auf Basis der Gegenäußerung der Bundesregierung lediglich die Nummer 1 (dem Grunde nach) und die Nummer 6 übernommen, die redaktioneller Natur sind. Dagegen wurden die aus Sicht des Bundesrates wesentlichen Nummern 3, 4 und 5 nicht übernommen, mit denen die Rendite der DB Netz AG begrenzt und mögliche Nachteile für die Länder als Besteller von Schienenpersonennahverkehrsleistungen verhindert werden sollen. Die Vorlage ist daher nicht zustimmungsfähig und bedarf der Änderung, wobei die vorstehende Nummer 3 der Nummer 5 in BR-Drucksache 157/19(B) entspricht.