A. Problem und Ziel
Sind grenzüberschreitende Sachverhalte aufzuklären, können Beteiligte und andere Personen im Ausland nur im Wege zwischenstaatlicher Amts- und Rechtshilfe zur Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden. Die Möglichkeit, Amts- und Rechtshilfe anderer Staaten oder Gebiete beanspruchen zu können, ist umso bedeutender, als grenzüberschreitende Sachverhalte alltäglich geworden sind.
Die steuervertraglichen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland reichen bis in das Jahr 1931 zurück; das bislang geltende Doppelbesteuerungsabkommen wurde 1971 in Bonn unterzeichnet. Dieses wurde seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1972 dreimal, zuletzt mit Protokoll vom 12. März 2002, revidiert. Es enthält jedoch eine Informationsaustauschklausel, welche erheblich hinter dem weltweit anerkannten OECD-Standard zurückbleibt. Informationen zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts werden derzeit nur bei beiderseits mit Freiheitsstrafe bedrohten Betrugsdelikten, das heißt in Fällen von Steuerbetrug oder Abgabenbetrug nach Schweizer Recht - nicht jedoch bei Steuerhinterziehung - erteilt.
B. Lösung
Der Schweizer Bundesrat hat mit Erklärung vom 13. März 2009 den aktuellen OECD-Standard zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch für Besteuerungszwecke des OECD-Musterabkommens vollumfänglich anerkannt und zugesagt, ihn in Abkommen effektiv umzusetzen.
Das am 27. Oktober 2010 unterzeichnete Änderungsprotokoll verpflichtet dazu, entsprechend dem OECD-Standard auf Ersuchen Informationen (einschließlich Bankinformationen und Informationen über Anteilseigner an juristischen Personen) zu erteilen, die zur Besteuerung im ersuchenden Staat "voraussichtlich erheblich" sind. Der Verdacht eines Steuerdelikts ist hierzu nicht erforderlich.
Daneben sieht das Änderungsprotokoll vor:
- - die Senkung der Mindestbeteiligungshöhe für die Gewährung des Nullsatzes bei Quellensteuern auf zwischengesellschaftliche Dividendenzahlungen von 20 vom Hundert auf 10 vom Hundert bei Einführung einer einjährigen Mindesthaltedauer,
- - ein dem OECD-Musterabkommen entsprechendes Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Abziehbarkeit von grenzüberschreitenden Zins- und Lizenzzahlungen bei Unternehmen,
- - ein verbindliches umfassendes Schiedsverfahren sowie
- - einen temporären Verzicht Deutschlands (bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2016) auf die Ausübung des Besteuerungsrechts für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von seit 2006 in der Schweiz ansässigen und bei deutschen Fluggesellschaften angestellten Mitgliedern des Bordpersonals von im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugen.
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Änderungsprotokoll die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Änderung des Abkommens ergeben sich für die öffentlichen Haushalte folgende finanzielle Auswirkungen:
- - Die Mindestbeteiligungshöhe für nicht der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat unterliegende Schachteldividenden wurde von derzeit 20 vom Hundert auf 10 vom Hundert gesenkt. Damit verringert sich in diesen Fällen einerseits für in die Schweiz fließende Dividenden die deutsche Kapitalertragsteuerbelastung, andererseits ist für aus der Schweiz empfangene Dividenden weniger schweizerische Kapitalertragsteuer in Deutschland anzurechnen. Grundsätzlich dürfte der Saldo der Steuermehr- bzw. -mindereinnahmen für Deutschland negativ sein, weil regelmäßig mehr Dividenden von Deutschland in die Schweiz als umgekehrt fließen. In einzelnen Jahren können sich aber auch Steuermehreinnahmen ergeben.
- - Durch den bis zum Veranlagungszeitraum 2016 befristeten Verzicht auf das deutsche Besteuerungsrecht bei Bordpersonal, das bereits vor dem 1. Januar 2007 in der Schweiz ansässig und bei einer deutschen Fluggesellschaft angestellt war und seitdem noch ist, entstehen für einen befristeten Zeitraum geringfügige Steuermindereinnahmen.
Mithilfe der durch das Änderungsprotokoll ermöglichten Ausweitung des Informationsaustauschs zur Durchführung des innerstaatlichen Steuerrechts werden künftig Steuerausfälle verhindert.
2. Vollzugsaufwand
Die durch das Änderungsprotokoll entstehenden Kosten lassen sich nicht beziffern; sie werden betragsmäßig nicht ins Gewicht fallen.
E. Sonstige Kosten
Die Wirtschaft ist durch das Gesetz nicht unmittelbar betroffen. Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine direkten Kosten. Den Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen auch keine indirekten Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Durch das am 27. Oktober 2010 unterzeichnete Änderungsprotokoll wird eine neue Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats erteilt die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats die nach Artikel 27 des Abkommens verlangten Informationen durch Übermittlung beglaubigter Kopien von unveränderten Originalunterlagen (Artikel 5 Absatz 5 des Änderungsprotokolls - Ziffer 3 Buchstabe d des Protokolls zum Abkommen zu Artikel 27 des Abkommens). Im Übrigen werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. Oktober 2010 zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. Oktober 2010 zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 17.06.11
Entwurf
Gesetz zu dem Protokoll vom 27. Oktober 2010 zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bern am 27. Oktober 2010 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1972 II S. 1021, 1022) in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 12. März 2002 (BGBl. 2003 II S. 67, 68) wird zugestimmt. Das Änderungsprotokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel 6 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Änderungsprotokoll findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den von dem Änderungsprotokoll betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 Absatz 2, 3 und 6 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht. Darüber hinaus ist die Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes erforderlich, da das Abkommen Verfahrensregelungen enthält, die sich auch an die Landesfinanzbehörden richten.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel 6 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Mit dem Vertragsgesetz wird das deutschschweizerische Doppelbesteuerungsabkommen an den OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch in Steuersachen angepasst und die Bekämpfung grenzüberschreitender Fälle der Steuerhinterziehung deutlich erleichtert.
Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine direkten und auch keine indirekten Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 12. März 2002
Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft - von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll abzuschließen zur Änderung des am 11. August 1971 in Bonn unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden als "das Abkommen" bezeichnet) in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 12. März 2002 und des durch dieses Revisionsprotokoll angefügten Protokolls zum Abkommen in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (im Folgenden als "das Protokoll zum Abkommen" bezeichnet) - haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Artikel 10 Absatz 3 (Dividenden) des Abkommens wird wie folgt neu gefasst:
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert werden, wenn der Empfänger der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt. Im Fall von Dividenden, die von einer deutschen Immobilien-Aktiengesellschaft mit börsennotierten Anteilen (REIT-AG), einem deutschen Investmentfonds oder einer deutschen Investmentaktiengesellschaft gezahlt werden, ist nicht Satz 1, sondern Absatz 2 Buchstabe c anzuwenden. Dies berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden."
Artikel 2
- (1) In Artikel 25 (Gleichbehandlung) des Abkommens wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
(3) Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen."
- (2) Absätze 3 und 4 werden zu Absätzen 4 und 5.
Artikel 3
In Artikel 26 (Verständigungsverfahren) des Abkommens werden nach Absatz 4 folgende neue Absätze 5, 6 und 7 hinzugefügt:
- (5) Haben sich die zuständigen Behörden im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach diesem Artikel erfolglos um eine umfassende Einigung in einem Fall bemüht, so wird der Fall durch ein Schiedsverfahren beigelegt, das gemäß den Anforderungen des Absatzes 6 und den von den Vertragsstaaten vereinbarten Vorschriften oder Verfahren durchgeführt wird, wenn
- a) in mindestens einem Vertragsstaat eine Steuererklärung bezüglich der Steuerjahre im streitigen Fall eingereicht oder ein Steuerabzug vorgenommen wurde,
- b) die zuständigen Behörden nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Schiedsverfahren anderenfalls begonnen hätte, übereinkommen, dass der Fall nicht für ein Schiedsverfahren geeignet ist, und
- c) alle betroffenen Personen den Bestimmungen von Absatz 6 Buchstabe d zugestimmt haben.
- (6) Zum Zweck von Absatz 5 und dieses Absatzes sind folgende Bestimmungen und Definitionen anzuwenden:
- a) Der Ausdruck "betroffene Person" bedeutet diejenige Person, die den Fall der zuständigen Behörde zur Beurteilung nach diesem Artikel unterbreitet hat, sowie gegebenenfalls jede andere Person, deren Steuerpflicht in einem der beiden Vertragsstaaten unmittelbar durch die sich aufgrund dieser Beurteilung ergebende Verständigungslösung berührt wird.
- b) Der Ausdruck "Anfangszeitpunkt" eines Falles ist der früheste Zeitpunkt, in dem beide zuständigen Behörden die zur materiellen Beurteilung eines Verständigungsverfahrens nötigen Informationen erhalten haben.
- c) Ein Schiedsverfahren für einen Fall beginnt
- aa) entweder drei Jahre nach dem Anfangszeitpunkt des Falles, sofern sich die zuständigen Behörden nicht vorher auf ein anderes Datum geeinigt haben,
- bb) oder sobald die beiden zuständigen Behörden die in Buchstabe d geforderte Zustimmung erhalten haben, je nachdem, welcher dieser beiden Zeitpunkte später eintritt.
- d) Die betroffenen Personen und ihre bevollmächtigten Vertreter müssen vor Beginn des Schiedsverfahrens einwilligen, keine Informationen, die sie im Laufe des Schiedsverfahrens von einem der beiden Vertragsstaaten oder von der Schiedsstelle erhalten haben, mit Ausnahme der Schiedsentscheidung, anderen Personen offenzulegen.
- e) Die Entscheidung der Schiedsstelle gilt als Beilegung durch Verständigung nach diesem Artikel; sie ist für beide Vertragsstaaten bezüglich dieses Falls bindend, es sei denn, dass eine betroffene Person sie nicht anerkennt.
- f) Zum Zweck eines Schiedsverfahrens nach Absatz 5 und diesem Absatz sind die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Mitarbeiter als beteiligte "Personen oder Behörden" anzusehen, denen Informationen gemäß Artikel 27 zugänglich gemacht werden dürfen.
- (7) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die weiteren Einzelheiten der Anwendung und Durchführung des Schiedsverfahrens durch Verständigungsvereinbarung."
Artikel 4
Artikel 27 (Informationsaustausch) des Abkommens wird wie folgt gefasst:
"Artikel 27
- (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
- (2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat gemäß Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, mit der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem verwaltungs- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zugestimmt hat.
- (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
- a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
- b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
- c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche.
- (4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn er diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen gemäß Absatz 3, wobei diese jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein inländisches Interesse an solchen Informationen hat.
- (5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen."
Artikel 5
Das Protokoll zum Abkommen wird wie folgt geändert:
Zu Artikel 15 Absatz 3
Für die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls vom 27. Oktober 2010 beginnenden Veranlagungszeiträume bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2016 nimmt die Bundesrepublik Deutschland ihr aus Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 folgendes Besteuerungsrecht bezogen auf diejenigen Mitglieder des Bordpersonals von im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugen nicht wahr, deren Ansässigkeit in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Anstellungsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2007 und seitdem ohne Unterbrechung bestanden haben. Insoweit findet Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 Anwendung. Diese Regelung findet keine Anwendung auf Einkünfte und Einkunftsteile, bei denen sie den Eintritt einer doppelten Nichtbesteuerung zur Folge hätte."
- (3) Ziffer 3 Buchstabe a zu Artikel 27 wird wie folgt gefasst:
"a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Ersuchen auf Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat."
- (4) Ziffer 3 Buchstabe b zu Artikel 27 wird zu Buchstabe g.
- (5) In Ziffer 3 zu Artikel 27 werden nach Buchstabe a die Buchstaben b bis f neu eingefügt:
"b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 27 der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu übermitteln hat:
- aa) hinreichende Angaben zur Identifizierung der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, Geburtsdatum, Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen),
- bb) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden,
- cc) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht,
- dd) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden, und ee) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmaßlichen Inhabers der verlangten Informationen.
- c) Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, "fishing expeditions" zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die "fishing expeditions" vermeiden sollen, sind seine Unterabsätze so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
- d) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates erteilt die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates die unter Artikel 27 verlangten Informationen durch Übermittlung beglaubigter Kopien von unveränderten Originalunterlagen (einschließlich Geschäftsbüchern, Dokumenten, Berichten, Aufzeichnungen, Abschlüssen und Schriftstücken).
- e) Obwohl Artikel 27 die für den Informationsaustausch möglichen Verfahrensweisen nicht einschränkt, sind die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. Die Vertragsstaaten erwarten voneinander, sich gegenseitig die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Informationen zu liefern.
- f) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen nach Artikel 27 die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen (wie zum Beispiel das Recht auf Benachrichtigung oder das Recht auf Beschwerde) vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht des Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermäßig zu verzögern."
Artikel 6
- (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.
- (2) Dieses Protokoll tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden
- a) in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens, die am oder nach dem 1. Januar des auf den Tag des Inkrafttretens folgenden Kalenderjahres fällig werden;
- b) in Bezug auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens auf Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres beginnen;
- c) in Bezug auf Artikel 26 Absätze 5 und 6 des Abkommens aa) auf die zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls bereits anhängigen1) Verständigungsverfahren und
- bb) auf Verständigungsverfahren, die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden, wobei als Anfangszeitpunkt der Dreijahresfrist für die in Unterabsatz aa) genannten Fälle das Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls gilt;
- d) in Bezug auf Ersuchen nach den Artikeln 4 und 5 Ziffern 3 und 5 dieses Protokolls, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens gestellt werden
- aa) hinsichtlich Informationen nach Artikel 27 Absatz 5 des Abkommens, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der am 1. Januar des auf die Unterzeichnung dieses Protokolls folgenden Jahres beginnt, und
- bb) in allen anderen Fällen hinsichtlich Informationen, die sich auf Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume beziehen, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Unterzeichnung dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.
Geschehen zu Bern am 27. Oktober 2010 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
A. Berg
Schäuble
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Hans-Rudolf Merz
1) Schweizerische Eidgenossenschaft: "hängigen".
Denkschrift
I. Allgemeines
Die Finanzbehörden haben steuerlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Ihre Befugnisse sind jedoch auf das Inland beschränkt. Sind grenzüberschreitende Sachverhalte aufzuklären, können Beteiligte oder auskunftspflichtige Dritte, die im Ausland ansässig sind, von den Finanzbehörden nicht wie im Inland ansässige Beteiligte oder auskunftspflichtige Dritte zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden. Die Finanzbehörden sind dann auf die Unterstützung ausländischer Behörden angewiesen. Sind die Möglichkeiten anderer Staaten oder Gebiete, Unterstützung für Besteuerungszwecke zu gewähren, eingeschränkt, wird dadurch Steuerhinterziehung begünstigt oder gefördert. Die - gegenseitige - Unterstützung bei der Sachverhaltsaufklärung für Besteuerungszwecke ist umso bedeutender, als grenzüberschreitende Sachverhalte alltäglich geworden sind.
Die bisher mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltende Regelung des Artikels 27 des Abkommens sah nach einer 2002 vereinbarten Erweiterung einen Informationsaustausch lediglich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Bekämpfung von Betrugsdelikten vor, welche in beiden Staaten mit Freiheitsstrafe bedroht sind. Da die Steuerhinterziehung in der Schweiz lediglich als Ordnungswidrigkeit mit Geldstrafe geahndet wird, war insoweit kein Informationsaustausch möglich. Eine Anpassung an den 2002 im OECD-Musterabkommen für Steuerinformationsaustauschabkommen und 2005 in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens für Doppelbesteuerungsabkommen formulierten OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch in Steuersachen scheiterte am schweizerischen Vorbehalt zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens, der insbesondere gegen die Verpflichtung zur Übermittlung von Bankinformationen gerichtet war.
Mit der Erklärung vom 13. März 2009 hatte der Schweizer Bundesrat den aktuellen OECD-Standard zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch für Besteuerungszwecke des OECD-Musterabkommens vollumfänglich anerkannt und sich unter Rücknahme des Vorbehalts gegen Artikel 26 des OECD-Musterabkommens für Doppelbesteuerungsabkommen bereit erklärt, den OECD-Standard in Abkommen effektiv umzusetzen.
Im Rahmen der entsprechenden Verhandlungen forderte die Schweiz jeweils mit Nachdruck von ihren Abkommenspartnern Verbesserungen der Doppelbesteuerungsabkommen. Hierzu gehörte insbesondere die Beseitigung von als für die Schweiz nachteilig oder "diskriminierend" empfundenen Vorschriften, die aus schweizerischer Sicht durch ihre langjährige Weigerung, Informationsaustausch nach OECD-Standard zu leisten, motiviert waren und daher mit der Umsetzung des OECD-Standards als nunmehr ungerechtfertigt zu beseitigen seien. Hierzu gehören nach schweizerischer Auffassung insbesondere die Vorschriften des Artikels 4 (Ansässige Person) des deutschschweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens, soweit sie von Artikel 4 des OECD-Musterabkommens abweichen. Die deutsche Seite sieht diese Vorschriften jedoch in einem weitergehenden Zusammenhang mit anderen Aspekten des gegenwärtigen schweizerischen Steuerrechts, die nur im Rahmen einer umfassenden Revision des Doppelbesteuerungsabkommens aufgegriffen werden könnten.
Um vor diesem Hintergrund die Anpassung des deutschschweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens an den geltenden OECD-Standard im Bereich des Informationsaustauschs schnellstmöglich vornehmen zu können, wurde einer Teilrevision der Vorzug gegenüber einer umfassenden Revision gegeben. Gleichzeitig kamen beide Seiten überein, dass Verhandlungen für eine umfassende Revision des Abkommens binnen zwei Jahren nach Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls aufgenommen werden sollen.
Wesentlicher Gegenstand des am 27. Oktober 2010 unterzeichneten Änderungsprotokolls ist die gegenseitige behördliche Unterstützung in Steuersachen und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch auf Ersuchen im Einzelfall auf der Grundlage der Informationsaustauschklausel in der aktuellen Fassung des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens für Doppelbesteuerungsabkommen.
Das Änderungsprotokoll umfasst darüber hinaus vier weitere Komponenten, die zusammen eine ausgewogene Kompromisslösung bilden. Hierzu gehören eine umfassende verbindliche Schiedsklausel, die Senkung der Mindestbeteiligungsschwelle für die Gewährung einer Quellensteuerbefreiung für zwischengesellschaftliche Dividendenzahlungen, ein Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Abziehbarkeit von grenzüberschreitenden Zins- und Lizenzzahlungen bei Unternehmen entsprechend Artikel 24 Absatz 4 des OECD-Musterabkommens für Doppelbesteuerungsabkommen sowie der temporäre Verzicht Deutschlands (bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2016) auf die Ausübung des Besteuerungsrechts für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Mitgliedern des Bordpersonals von im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugen, die bereits vor dem 1. Januar 2007 in der Schweiz ansässig und bei einer deutschen Fluggesellschaft angestellt waren und seitdem noch sind.
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Die Mindestbeteiligungshöhe für die Gewährung des Quellensteuer-Nullsatzes auf zwischengesellschaftliche Dividendenzahlungen ("Schachteldividenden") wird auf Wunsch der Schweiz von 20 v.H. auf 10 v.H. gesenkt. Die Beteiligung muss jedoch künftig über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten gehalten werden. Die Aufnahme dieser bisher im Abkommen nicht enthaltenen Voraussetzung war eine Bedingung Deutschlands für die Zustimmung zur Senkung der Mindestbeteiligungshöhe von 20 v. H auf 10 v.H. in Anlehnung an die Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 6, L 266 vom 28.9.1990, S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129) geändert worden ist. Die Beteiligungsfrist kann entsprechend der Regelung in Artikel 5 Absatz 1 des Änderungsprotokolls auch nach der Ausschüttung vollendet werden (siehe auch Hinweis zu Artikel 5 Absatz 1 dieses Änderungsprotokolls).
Hintergrund für die vorgenommene Herabsetzung der Mindestbeteiligungshöhe für die Gewährung des Nullsatzes für zwischengesellschaftliche Dividendenzahlungen ist die Senkung der Beteiligungshöhe für den schweizerischen Beteiligungsabzug nach nationalem schweizerischen Recht zum 1. Januar 2011 auf ebenfalls 10 v.H. Schweizerische Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, welche die prozentuale Mindestbeteiligung (oder alternativ die Mindestbeteiligung am Kapital von 1 Million Franken) erfüllen, kommen in den Genuss einer Steuererleichterung im Verhältnis des Nettoertrags aus dieser Beteiligung zum gesamten Reingewinn. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat eine entsprechende Senkung der Mindestbeteiligungshöhe auch mit anderen EU-Mitgliedstaaten wie z.B. dem Vereinigten Königreich, Finnland und Luxemburg vereinbart.
Neu aufgenommen wurde eine Regelung, welche die Festschreibung eines Quellensteuersatzes von 15 v.H. für Dividendenzahlungen deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-AG) vorsieht. Damit wird die mit der innerstaatlichen Begrenzung der Höhe einer unmittelbaren Beteiligung an deutschen REIT-AG"s auf unter 10 v.H. verbundene Möglichkeit einer deutschen Quellenbesteuerung der Ausschüttungen dieser Gesellschaften auch abkommensrechtlich abgesichert. Die Erhaltung der Möglichkeit zur Quellenbesteuerung entspricht der Zielsetzung des Gesetzgebers, die Besteuerung der auf der Ebene der REIT-AG steuerbefreiten Gewinne bei den Anteilseignern vorzunehmen.
Zu Artikel 2
Auf Wunsch der Schweiz wurde der bisher nicht im Abkommen enthaltene Absatz 4 aus der Nichtdiskriminierungsklausel des Artikels 24 des OECD-Musterabkommens für Doppelbesteuerungsabkommen, der die Benachteiligung hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von grenzüberschreitenden Zins- und Lizenzzahlungen und anderer Entgelte im Verhältnis zu rein innerstaatlichen Zahlungen verbietet, in den Artikel 25 des Abkommens aufgenommen. Entsprechendes gilt für die Abzugsfähigkeit grenzüberschreitender Darlehensverbindlichkeiten bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens. Die Regelung entspricht dem OECD-Standard.
Zu Artikel 3
Es wurde eine umfassende Schiedsklausel aufgenommen, welche eine Schiedsentscheidung vorsieht, wenn ein Verständigungsverfahren zwischen den beiden Staaten nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden konnte.
Die Aufnahme einer verbindlichen Schiedsklausel entsprechend den Grundsätzen des Artikels 25 des OECD-Musterabkommens für Doppelbesteuerungsabkommen gewährleistet die Beseitigung einer Doppelbesteuerung auch dann, wenn die zuständigen Behörden sich im Verständigungsverfahren nicht auf eine Lösung einigen können, und erhöht so die Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen. Während eine Einigung beider Vertragsstaaten bei Verständigungsverfahren nach Artikel 26 des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens nicht zwingend erforderlich ist, hat im Falle des Schiedsverfahrens die Schiedsstelle über die von den Vertragsstaaten eingereichten Lösungsvorschläge zu entscheiden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen die zuständigen Behörden übereinstimmend der Auffassung sind, dass der Fall nicht für ein Schiedsverfahren geeignet ist.
Die Frist für die Einleitung wurde aufgrund der Erfahrungen in der Praxis von zwei auf drei Jahre angehoben, weil ein Abschluss von komplexen Verständigungsverfahren innerhalb der kürzeren Frist mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Schiedsentscheidung umfasst diese nicht eine Lösung nach freiem Ermessen der Schiedsstelle ("independent opinion approach"), sondern die Auswahl zwischen den beiden von den zuständigen Behörden zuletzt angebotenen Lösungsvorschlägen ("last best offer approach"). Dieser im OECD-Kommentar zu Artikel 25 Absatz 5 des OECD-Musterabkommens für Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene alternative Ansatz liegt auch den von beiden Vertragsstaaten bereits in ihren jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA vereinbarten Schiedsklauseln zugrunde.
Folgende Voraussetzungen müssen vor Einleitung eines Schiedsverfahrens erfüllt sein:
- - die zuständigen Behörden haben sich erfolglos im Rahmen eines Verständigungsverfahrens um eine umfassende Einigung bemüht;
- - Einreichung der Steuererklärung oder Vornahme eines Steuerabzugs in mindestens einem Vertragsstaat für das Jahr, das Gegenstand des Schiedsverfahrens sein soll;
- - Einwilligung sämtlicher betroffener Personen und ihrer Vertreter, dass keine im Rahmen des Schiedsverfahrens erhaltenen Informationen an Dritte weitergegeben werden.
Die Entscheidung der Schiedsstelle ist für beide Vertragsstaaten bindend, sofern keine der betroffenen Personen diese ablehnt. Sie gilt als Verständigung im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens und ist dementsprechend wie eine Verständigungsvereinbarung umzusetzen.
Die weiteren Einzelheiten des Verfahrens sind von den Vertragspartnern durch Verständigungsvereinbarung festzulegen.
Zu Artikel 4
Artikel 27 des Abkommens wird zwecks Umsetzung des OECD-Standards für Transparenz und effektiven Informationsaustausch in Steuersachen an die aktuelle Fassung des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens für Doppelbesteuerungsabkommen angepasst. Er verpflichtet den ersuchten Staat dazu, auf Ersuchen Informationen (einschließlich Bankinformationen und Informationen über Anteilseigner an juristischen Personen) zu erteilen, die zur Besteuerung im ersuchenden Staat "voraussichtlich erheblich" sind. Die bisherige Beschränkung auf die zur Durchführung des Abkommens bzw. des innerstaatlichen Rechts bei Betrugsdelikten notwendigen Informationen entfällt, sodass die Informationen generell auch für die Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts erhältlich sind. Das bislang insoweit notwendige Erfordernis der Darlegung zumindest eines Anfangsverdachts für Steuer- oder Abgabenbetrug nach schweizerischem Recht entfällt. Es bedarf ebenfalls keiner Darlegung eines Anfangsverdachts für Steuerhinterziehung; allerdings bedarf es eines Anlasses für ein Ersuchen, um sogenannte "fishing expeditions" (anlasslose Anfragen "ins Blaue") auszuschließen.
Auf Schweizer Wunsch wurden die Anforderungen an ein Auskunftsersuchen in einer an Artikel 5 Absatz 5 des OECD-Musterabkommens für Steuerinformationsaustauschabkommen orientierten Protokollregelung präzisiert (siehe hierzu die Erläuterungen zu Artikel 5 Absatz 5).
Die in Artikel 27 Absatz 2 Satz 4 des Abkommens unter bestimmten Voraussetzungen enthaltene Möglichkeit der Verwendung der übermittelten Informationen für andere Zwecke entspricht einer Formulierungsalternative im OECD-Musterkommentar zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens für Doppelbesteuerungsabkommen. Die in Artikel 27 Absatz 5 Satz 2 des Abkommens enthaltene Ermächtigung der Vertragsstaaten für Zwangsmaßnahmen zur Erlangung von Informationen wurde auf Wunsch der Schweiz aufgrund innerstaatlicher Erfordernisse aufgenommen.
Artikel 27 des Abkommens ist für Steuern aller Art und Bezeichnung anwendbar. Damit wird der Informationsaustausch nach OECD-Standard z.B. auch für Zwecke der Umsatzsteuer, der Versicherungsteuer und - ohne vorherige Revision des deutschschweizerischen Erbschaftsteuerabkommens - der Erbschaftsteuer ermöglicht.
Zu Artikel 5
Änderung des Protokolls zum Abkommen Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe c zu Artikel 10 Absatz 3
Der neu eingeführte zwölfmonatige Mindestbeteiligungszeitraum kann auch nach der erfolgten Zahlung der Dividenden vollendet werden. Sofern die Beteiligung im Zeitpunkt der Dividendenzahlung z.B. erst acht Monate gehalten wird, muss sie anschließend noch mindestens vier Monate gehalten werden. Hierbei handelt es sich um ein Entgegenkommen Deutschlands gegenüber der Schweiz, welche die Möglichkeit der späteren Erfüllung der Zwölfmonatsfrist zur Bedingung für die Aufnahme der Mindesthaltefrist gemacht hatte.
Für diese Fälle haben die Vertragsstaaten jedoch nicht sicherzustellen, dass die Zahlung ohne den Steuerabzug erfolgen kann. Die vollständige Erstattung der einbehaltenen Quellensteuer erfolgt erst bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen.
Absatz 2
Ziffer 1 bis zu Artikel 15 Absatz 3
Bei dem vereinbarten befristeten deutschen Besteuerungsverzicht handelt es sich um eine politische Kompromisslösung. Unter Beibehaltung der im Abkommen in Übereinstimmung mit der im OECD-Musterabkommen für Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Aufteilung der Besteuerungsrechte werden im Wege einer Übergangsregelung Nachteile gemildert, die sich für das betroffene Bordpersonal aus einem zum 1. Januar 2007 erfolgten Wechsel des Besteuerungsrechts von der Schweiz zu Deutschland und einer damit verbundenen höheren Besteuerung ergeben.
Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens weist - wie Artikel 15 Absatz 3 des OECD-Musterabkommens für Doppelbesteuerungsabkommen - das Besteuerungsrecht für Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, die an Bord eines im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, dem Staat zu, in dem der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens liegt. Sofern dieser Staat sein Besteuerungsrecht nicht ausüben kann, darf jedoch gemäß Satz 2 zur Vermeidung einer Doppelnichtbesteuerung der andere Vertragsstaat (d.h. der Ansässigkeitsstaat des Vergütungsempfängers) besteuern.
Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2006 konnte Deutschland aufgrund einer entsprechenden Begrenzung der innerstaatlichen Vorschriften über die beschränkte Steuerpflicht sein aus Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens folgendes Besteuerungsrecht für Vergütungen, die von deutschen Fluggesellschaften an ihr in der Schweiz ansässiges Bordpersonal gezahlt wurden, nur hinsichtlich jener Flugstreckenanteile ausüben, die über deutschem Territorium verliefen. Folge war, dass das Besteuerungsrecht für die auf alle nicht deutschen Streckenanteile entfallenden Vergütungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 des Abkommens der Schweiz zustand.
Mit der Änderung des § 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes wurde zum 1. Januar 2007 die deutsche beschränkte Steuerpflicht so ausgeweitet, dass auch Vergütungen für nichtselbständige Arbeit erfasst werden, die außerhalb des deutschen Luftraums an Bord eines im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugs eines Unternehmens mit in Deutschland gelegener Geschäftsleitung geleistet wird. Folge war der gleichzeitige Rückfall des Besteuerungsrechts für die weltweiten Lohneinkünfte des bei deutschen Fluglinien angestellten und in der Schweiz ansässigen Bordpersonals von der Schweiz an Deutschland, was zu einer höheren Steuerbelastung dieses Personenkreises führte. Aufgrund entsprechender parlamentarischer Vorstöße auf Schweizer Seite, die vom damaligen schweizerischen Finanzminister Dr. Hans-Rudolf Merz persönlich aufgegriffen und öffentlich thematisiert wurden, forderte die Schweizer Seite nachdrücklich die Wiederherstellung des schweizerischen Besteuerungsrechts durch Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Ansässigkeitsstaat.
Da für Deutschland hier eine Abweichung von der
Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens auch aus Gründen der Vermeidung von Umgehungsgestaltungen nicht akzeptabel war, wurde unter Beibehaltung der Zuweisung des Besteuerungsrechts eine gruppenspezifische Kompromisslösung gefunden. Zur Vermeidung von Härten bei der Besteuerung grenzüberschreitend tätiger Flugbesatzungsmitglieder, die bereits vor dem 1. Januar 2007 sowohl in der Schweiz ansässig als auch bei deutschen Fluggesellschaften angestellt waren und dies noch sind, verzichtet Deutschland daher für an oder nach dem Tag des Inkrafttretens beginnende Veranlagungszeiträume (letztmalig 2016) zugunsten der Schweiz auf sein Besteuerungsrecht, sofern dadurch keine doppelte Nichtbesteuerung eintritt. Die zeitliche Begrenzung bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2016 entspricht dem Charakter dieser Regelung als Übergangsvorschrift sowie dem beiderseitigen Interesse an einer verzögerungsfreien Umsetzung des Änderungsprotokolls.
Absatz 3
Ziffer 3 Buchstabe a zu Artikel 27
Die Vertragsstaaten haben sich darauf geeinigt, dass ein Ersuchen an den anderen Staat erst gestellt wird, wenn die eigenen, innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Dies entspricht den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens für Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. Textziffer 9 a des OECD-Kommentars hierzu) sowie Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe g des OECD-Musterabkommens für Steuerinformationsaustauschabkommen.
Absatz 4
Ziffer 3 Buchstabe b zu Artikel 27
Im Wege redaktioneller Anpassung wird Ziffer 3 Buchstabe b des dem Abkommen angefügten Protokolls zu Artikel 27 des Abkommens zu Ziffer 3 Buchstabe g.
Absatz 5
Ziffer 3 Buchstabe b bis f zu Artikel 27 Buchstabe b
Auf Schweizer Wunsch wurden die Anforderungen an ein Auskunftsersuchen in einer an Artikel 5 Absatz 5 des OECD-Musterabkommens für Steuerinformationsaustauschabkommen orientierten Protokollregelung präzisiert.
Hinsichtlich der von Seiten der Schweiz im Rahmen von Revisionsverhandlungen zur Umsetzung des OECD-Standards abweichend vom Wortlaut von Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a und e dieses OECD-Musterabkommens regelmäßig mit großem Nachdruck geforderten zwingenden Angabe von Name und Anschrift des betroffenen Steuerpflichtigen bzw. des Inhabers der Information (d.h. beispielsweise der kontoführenden Bank) wurde nach intensiven Verhandlungen ein Kompromiss gefunden, der der insoweit zwischen der Schweiz und den USA getroffenen Vereinbarung entspricht.
Hinsichtlich des betroffenen Steuerpflichtigen ist die Namensangabe danach nur "typischerweise" erforderlich. Aus deutscher Sicht ist das Erfordernis einer zwingenden Angabe von Name und Anschrift des betroffenen Steuerpflichtigen im Auskunftsersuchen nicht mit dem OECD-Standard vereinbar und war deshalb nicht akzeptabel. Der vereinbarte Begriff "typischerweise" lässt demgegenüber für die Praxis hinreichenden Spielraum für Abweichungen, um z.B. insbesondere bei sogenannten "Nummernkonten", über die im Geschäftsverkehr regelmäßig auch ohne Angabe des Namens des Inhabers verfügt werden kann, ein Auskunftsersuchen gegebenenfalls unter Angabe einer Kontonummer stellen zu können, was nach Textziffer 58 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 Absatz 5 des OECD-Musterabkommens für Steuerinformationsaustauschabkommen ausdrücklich eine hinreichende Identifizierung des Kontoinhabers darstellt. Ferner ist nur der "mutmaßliche" Inhaber der Information zu bezeichnen, d.h. der ersuchende Staat muss dem ersuchten Staat den Inhaber der Information entsprechend der ihm vorliegenden Informationen nach bestem Wissen bezeichnen.
Mit der Erklärung vom 15. Februar 2011 hat das Eidgenössische Finanzdepartement mitgeteilt, vorbehaltlich der Zustimmung der Eidgenössischen Räte die Anforderungen an Auskunftsersuchen - auch hinsichtlich jener bereits revidierten Doppelbesteuerungsabkommen, in denen zwingend die Angabe von Name und Anschrift des betroffenen Steuerpflichtigen oder des Inhabers der Information im Auskunftsersuchen vorgeschrieben werden - entsprechend zu senken. Danach soll die Identifizierung des betroffenen Steuerpflichtigen auch über ein Bankkonto erfolgen können; die Angabe des Inhabers der Information soll - unter dem Vorbehalt der Praktikabilität und Verhältnismäßigkeit - unterbleiben können, wenn dieser dem ersuchenden Staat nicht bekannt ist.
Buchstabe c
Artikel 27 Absatz 1 des Abkommens sieht vor, dass die dort näher bezeichneten auszutauschenden Informationen für die Durchführung des Abkommens oder für die Besteuerung im ersuchenden Staat "voraussichtlich erheblich" sein müssen.
Mit der Protokollregelung in Buchstabe c wird entsprechend der einschlägigen OECD-Kommentare klargestellt, dass die Voraussetzung der "voraussichtlichen Erheblichkeit" dazu dient, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch zu ermöglichen, ohne aber sogenannte "fishing expeditions" - d.h. anlasslose Anfragen "ins Blaue" - zuzulassen. Dementsprechend gilt die Auslegungsregel, dass die Präzisierungen der Anforderungen an ein Auskunftsersuchen so auszulegen sind, dass ein wirksamer Informationsaustausch nicht behindert wird.
Buchstabe d
Buchstabe d enthält die Verpflichtung, die auf Begehren des ersuchenden Staates zu erteilenden Informationen in Form von beglaubigten Kopien von unveränderten Originalunterlagen zu übermitteln. Hiermit wird gegebenenfalls bestehenden innerstaatlichen Vorschriften für die formellen Anforderungen an die Verwertbarkeit von Beweismaterial im Rahmen von Gerichtsverfahren Rechnung getragen.
Buchstabe e
Durch die Regelung in Buchstabe e wird klargestellt, dass die Vertragsstaaten zu keinem automatischen oder spontanen Auskunftsaustausch verpflichtet sind. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass ungeachtet des Fehlens einer rechtlichen Verpflichtung die durch das Änderungsprotokoll an den Wortlaut des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens für Doppelbesteuerungsabkommen angepasste Neufassung des Artikels 27 des Abkommens eine hinreichende Rechtsgrundlage für den freiwilligen Austausch von Informationen in Steuersachen auf spontaner oder automatischer Basis bietet (siehe hierzu Textziffer 9 ff. des OECD-Kommentars zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens für Doppelbesteuerungsabkommen).
Buchstabe f
In Buchstabe f wird klargestellt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör des betroffenen Steuerpflichtigen gewahrt bleibt, ohne dass dies bezweckt, den Auskunftsaustausch zu behindern.
Zu Artikel 6 Absatz 1
Absatz 1 stellt die Ratifikationsbedürftigkeit des Änderungsprotokolls klar. Entsprechend internationaler Übung findet der Austausch der Ratifikationsurkunden in Berlin statt, da das Änderungsprotokoll in Bern unterzeichnet worden war.
Absatz 2
Absatz 2 regelt das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls. Hiernach tritt das Änderungsprotokoll am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Absatz 2 Buchstabe a
Die Anwendung des Änderungsprotokolls erfolgt in Bezug auf Quellensteuern nach Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens (zwischengesellschaftliche Dividendenzahlungen) ab dem 1. Januar des Jahres, welches auf das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls folgt.
Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens (Nichtdiskriminierungsartikel) findet Anwendung auf Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres beginnen.
Absatz 2 Buchstabe c
Artikel 26 Absatz 5 und 6 des Abkommens (Schiedsklausel) findet Anwendung auf die zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls bereits anhängigen Verständigungsverfahren, wobei als Anfangszeitpunkt der in Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Abkommens genannten Dreijahresfrist das Datum des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls gilt, sowie auf Verständigungsverfahren, die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden.
Absatz 2 Buchstabe d
Ersuchen auf der Grundlage der neuen Auskunftsklausel können am oder nach dem Datum des Inkrafttretens gestellt werden.
Absatz 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa
Sofern ein frühestens am Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls gestelltes Auskunftsersuchen auf die Erteilung von Informationen nach Artikel 27 Absatz 5 des Abkommens (z.B. Bankinformationen oder Informationen über Eigentumsanteile an einer juristischen Person) gerichtet ist, werden nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls Informationen für Zeiträume übermittelt, die am 1. Januar 2011 begonnen haben.
Absatz 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb
Für alle nicht unter Doppelbuchstabe aa fallenden Auskunftsersuchen, die frühestens am Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls gestellt werden, werden Informationen übermittelt, die sich auf Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume beziehen, welche am oder nach dem 1. Januar 2011 begonnen haben. Die Unterscheidung zwischen den Doppelbuchstaben aa und bb ist lediglich regelungstechnischer Natur.