A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (EmoG) verfolgt die Bundesregierung das Ziel, elektrisch betriebene Fahrzeuge zu fördern.
Mit der 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die auf dem EmoG basiert, werden Bevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge in die Straßenverkehrs-Ordnung eingeführt. Damit können die Verkehrsbehörden der Länder im Straßenraum z.B. die Parkflächen beschildern. Die Verwaltungsbehörden erhalten für die entsprechenden Anordnungen mit dieser Verwaltungsvorschrift Vorgaben, um eine bundeseinheitliche Vorgehensweise sicherzustellen.
B. Lösung
Erlass einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Es entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Bund
Keiner.
Länder und Kommunen
Hinsichtlich des Erfüllungsaufwandes für Länder und Kommunen wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Elektromobilitätsgesetz verwiesen.
F. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 27. Mai 2015
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend sind das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
Vom ...
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Artikel 1
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, 5296), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 11. November 2014 (BAnz. AT 17.11.2014 B5), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Verwaltungsvorschrift "zu Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen" werden die Nummern 5 und 6 wie folgt gefasst:
"5. Werden Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Busse im Gelegenheitsverkehr oder elektrisch betriebene Fahrzeuge zugelassen, dürfen auf dem Sonderfahrstreifen keine besonderen Lichtzeichen (§ 37 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2, 2. Halbsatz) für den öffentlichen Personenverkehr (Anlage 4 der BOStrab) gezeigt werden, es sei denn, für diese Verkehre werden eigene Lichtzeichen angeordnet.8
6. Taxen sollen grundsätzlich und elektrisch betriebene Fahrzeuge dürfen auf Sonderfahrstreifen zugelassen werden, wenn dadurch der Linienverkehr nicht wesentlich gestört wird. Satz 1 gilt nicht für Sonderfahrstreifen im Gleisraum von Schienenbahnen. Insbesondere für den Übergang der Sonderfahrstreifen zum allgemeinen Verkehrsraum gilt für die Zulassung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen auf diesen Sonderfahrstreifen, dass die Gewährleistung eines sicheren und flüssigen allgemeinen Verkehrsablaufs stets vorgeht."
- 2. Der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot" wird folgende Nummer angefügt:
"4 IV. Zur Bevorrechtigung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird auf die VwV zu § 46 Absatz 1a verwiesen."
- 3. Der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 314 Parken" wird folgende Nummer angefügt:
"5 V. Zur Bevorrechtigung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird auf die VwV zu § 46 Absatz 1a verwiesen."
- 4. Der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen" wird folgende Nummer angefügt:
"3 III. Zur Bevorrechtigung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird auf die VwV zu § 46 Absatz 1a verwiesen."
- 5. In der Verwaltungsvorschrift "Zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" wird dem Abschnitt "Zu Absatz 1 bis 1e" folgender Abschnitt "Zu Absatz 1g" angefügt:
"Zur Bevorrechtigung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird auf die VwV zu § 46 Absatz 1a verwiesen."
- 6. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis" wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 1" werden folgende Verwaltungsvorschriften angefügt:
"Zu Absatz 1a Parkbevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge
"148 I. Sollen für elektrisch betriebene Fahrzeuge in einem Gemeindegebiet oder in Stadtteilen flächendeckend Parkbevorrechtigungen geschaffen werden, so sind vor der Anordnung zumindest für das jeweilige Gebiet verkehrliche Auswirkungen zu berücksichtigen (z.B. durch ein Stellplatz-Konzept, um ein möglichst gleichmäßiges Netz von Stellplätzen, das dem tatsächlichen Bedarf insbesondere an Ladestationen Rechnung trägt, zu gewährleisten. Parkprivilegien sollen insbesondere an Verkehrsknotenpunkten eingerichtet werden, wo der Anschluss an den ÖPV, Carsharing oder andere umweltfreundliche Verkehrsmittel erleichtert wird. Dabei geht die Gewährleistung eines sicheren und flüssigen Verkehrsablaufs aller Verkehrsteilnehmer der Bevorrechtigung vor. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Verträglichkeit der Bevorrechtigung mit den Anforderungen des Öffentlichen Personennahverkehrs zu berücksichtigen. In dem Konzept sind sowohl Stellflächen an Ladestationen als auch nicht stationsbasierte Stellflächen zu berücksichtigen. Die Ausweisung von Stellflächen kommt insbesondere in Innenstadtlagen in Betracht.
149 II. Parkbevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge sind vorrangig mit Zeichen 286 mit Zusatzzeichen anzuordnen. Sind Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen mit Zeichen 314, 315 angeordnet, können elektrisch betriebene Fahrzeuge von diesen mit Zusatzzeichen freigestellt werden. Die Anordnung von Zeichen 314, 315 mit Zusatzzeichen kommt, ohne dass Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen angeordnet worden sind, nur in Ausnahmefällen in Betracht.
150 III. Die Erlaubnis zum Parken von elektrisch betriebenen Fahrzeugen soll tagsüber zeitlich beschränkt werden. Die maximale Parkdauer an Ladesäulen soll tagsüber in der Zeit von 8 bis 18 Uhr vier Stunden nicht überschreiten. Zu Absatz 1a Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen"
151 Bei der Bevorrechtigung geht die Gewährleistung eines sicheren und flüssigen Verkehrsablaufs aller Verkehrsteilnehmer vor. Vor jeder Entscheidung über eine Bevorrechtigung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen sind die Straßenbaubehörden und die Polizeien zu hören. Die Straßenverkehrsbehörde bedarf der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, wenn von einer Anordnung von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen elektrisch betriebener Fahrzeuge ausgenommen werden sollen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn und soweit die oberste Landesbehörde die Straßenverkehrsbehörde vom Erfordernis der Zustimmung befreit hat." b) Die Randnummern 148 und 149 werden zu den Randnummern 152 und 153.
Artikel 2
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung:
Vorbemerkung:
Mit dem Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (EmoG) verfolgt die Bundesregierung das Ziel, elektrisch betriebene Fahrzeuge zu fördern.
Mit der 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die auf dem EmoG basiert, werden auf Grundlage einer unselbständigen Verordnungsermächtigung Bevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge in die Straßenverkehrs-Ordnung eingeführt. Diese gesetzliche Grundlage muss ihre Entsprechung auf Verordnungsebene erhalten, damit die Verkehrsbehörden der Länder im Straßenraum z.B. die Parkflächen beschildern können. Den Verwaltungsbehörden erhalten für die entsprechenden Anordnungen mit dieser VwV Vorgaben, um eine bundeseinheitliche Vorgehensweise sicherzustellen.
Zu Artikel 1
Artikel 1 ändert die Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 245 "Bussonderfahrstreifen", zu Zeichen 286 "Eingeschränktes Haltverbot", zu Zeichen 314 "Parken", zu Zeichen 315 "Parken auf Gehwegen", sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 45 "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" und zu § 46 "Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis".
Dabei geht die Sicherheit und Flüssigkeit aller Verkehrsteilnehmer der Bevorrechtigung der elektrisch betriebenen Fahrzeuge stets vor.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.