ccc) Die Begründung 'Zum Merkmal "ohne Wissen des Vorsitzenden" ' ist durch folgende Begründung zu ersetzen:
'Zu dem Merkmal "Ohne Erlaubnis des Vorsitzenden"
Tatbestandsmäßig sind nur Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen, die ohne Erlaubnis des Vorsitzenden angefertigt werden. Bereits aus diesem Grund scheiden Aufnahmen aus, die zu Verfahrenszwecken (vgl. LR-Wickern, StPO, Bd. 10 - GVG, EGGVG, 26. Aufl. 2010, § 169 GVG Rn.46) auf Veranlassung oder mit Zustimmung des Vorsitzenden angefertigt worden sind. Die Beschränkung des Wortlauts auf die maskuline Form ("des Vorsitzenden") dient lediglich der sprachlichen Vereinfachung.
Strafwürdig ist insbesondere die - aus Sicht des Vorsitzenden - heimliche Aufzeichnung oder Übertragung von Bild oder Ton. Dadurch wird dem Vorsitzenden die Möglichkeit genommen, von seinen sitzungspolizeilichen Befugnissen nach § 176 GVG Gebrauch zu machen, um die oben beschriebenen Schutzinteressen wahrzunehmen. Im Falle des offenen Vorgehens kann der Vorsitzende sitzungspolizeiliche Maßnahmen ergreifen, die insbesondere in einer Aktualisierung des Verbots und dessen tatsächlicher Durchsetzung durch die Sicherstellung des Aufnahmegeräts bestehen. Diese reichen aber nicht aus, um die oben dargestellten Schutzinteressen zu wahren.
Bereits durch das begonnene Aufnehmen werden schutzwürdige Belange von Verfahrensbeteiligten verletzt. Insbesondere aber wird die Stellung des Vorsitzenden als Leiter der Gerichtsverhandlung und mittelbar die Autorität des Staates angegriffen, wenn dem Vorsitzenden eine Auseinandersetzung über die Unzulässigkeit einer Aufnahme und die tatsächliche Durchsetzung des Verbots aufgezwungen wird. Dieser Angriff würde im Falle der Straflosigkeit der offenen Aufnahme in einer Gerichtsverhandlung perpetuiert, weil dem Aufnehmenden unter Umständen nach der Verhandlung nicht nur das Aufnahmegerät, sondern möglicherweise auch die straflos gefertigten Aufnahmen überlassen werden müssten. Das wäre mit der Gefahr verbunden, dass diese Aufnahmen später verbreitet werden. Eine dann gegebenenfalls mögliche strafrechtliche Reaktion käme zu spät.
Deshalb ist nicht nur das heimliche, ohne Wissen des Vorsitzenden erfolgende Aufnehmen oder Übertragen zu erfassen. Vielmehr ist die Strafbarkeit für jede ohne Erlaubnis des Vorsitzenden vorgenommene Aufnahme oder Übertragung zu begründen. Der Begriff der Erlaubnis wird anstelle des Begriffs der Zustimmung gewählt, um zu verdeutlichen, dass es einer vor Beginn der Aufnahme liegenden positiven Entscheidung des Vorsitzenden bedarf.
Das Abstellen auf eine Erlaubnis des Vorsitzenden anstatt auf dessen Nichtwissen hat auch den Vorteil, dass tatsächliche Unsicherheiten darüber, ob der Vorsitzende eine Aufnahme bemerkt und deshalb von ihr gewusst hat, ebenso vermieden werden wie Unsicherheiten an dem auf dieses Merkmal bezogenen Vorsatz des Aufnehmenden.'
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Es ist vorzugswürdig, die Strafbarkeit bei unbefugten Aufnahmen in Gerichtsverhandlungen nicht an fehlendes Wissen des Vorsitzenden, sondern an das Fehlen einer Erlaubnis zu knüpfen. Ansonsten könnte straflos mit einer offenen Aufnahme begonnen und diese bis zu deren tatsächlichen Verhinderung fortgesetzt werden. Bereits dadurch werden schutzwürdige Interessen von Verfahrensbeteiligten und der Rechtspflege verletzt. Insbesondere aber durch das Aufnehmen einer durch solches Verhalten provozierten Auseinandersetzung mit dem Vorsitzenden über das Verbot von Aufnahmen und die tatsächliche Durchsetzung des Verbots, wie es durch sogenannte "Reichsbürger" nicht fern liegt, werden diese Interessen verletzt. Durch die Einbeziehung offener unerlaubter Aufnahme in die Strafbarkeit wird auch eine eindeutige Rechtsgrundlage für die Sicherstellung und Einziehung von Aufnahmen oder Datenträgern geschaffen und so verhindert, dass solche Aufnahmen, die möglicherweise dem Aufnehmenden nach der Gerichtsverhandlung überlassen werden müssten, veröffentlicht werden.