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Der Bundesrat hat in seiner 952. Sitzung am 16. Dezember 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 6 Absatz 4 In Artikel 1 Nummer 5 ist nach Buchstabe c folgender Buchstabe c1 einzufügen: 'c1) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
Begründung:
Die europarechtskonformen Definitionen der Fahrerlaubnisklassen C1, D1, C und D beinhalten mehrere technische Eigenschaften (Gewicht, Länge und Personenzahl). Diese technischen Kriterien überschneiden sich weitgehend. Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von 3.500-7.500 kg mit einer Fahrzeuglänge von nicht mehr als acht Meter und ausgelegt und gebaut für maximal acht Personen sind sowohl mit den Kriterien der Klassen C1 als auch der Klasse D1 vereinbar.
Die Kommission hat hierzu die Auffassung vertreten, dass in diesen Fällen eine umfassende Auswertung von Auslegung und Bau des Fahrzeugs sowie seiner vorgesehenen Verwendung die Grundlage für die Prüfung sein muss, ob ein D1 oder C1-Führerschein für ein Fahrzeug, das die grundlegenden technischen Kriterien erfüllt, benötigt wird. Bei dieser Auslegung können viele Aspekte relevant sein.
Nach diesem Ansatz können daher die in dem neuen Absatz 4a aufgeführten Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit besonderer Zweckbestimmung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg beträgt, auch zukünftig mit einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 geführt werden.
Die Zweckbestimmung ergibt sich aus den auf der Grundlage des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG und des Verzeichnisses des KBA zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern erfolgten Eintragungen in Feld "J" (Fahrzeugklasse) und Nummer "4" (Art des Aufbaus) der Zulassungsbescheinigung.
Die Ausführungen gelten für die Klassen C1E, C und CE entsprechend.
2. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a (§ 24a Absatz 3 Satz 2 Satz 4 - neu - FeV)
Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
'a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Begründung:
Die Änderung des § 24a Absatz 3 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dient der Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten.
Mit der Ergänzung des § 24a Absatz 3 FeV um den Satz 4 wird erreicht, dass es in sämtlichen Fällen des § 25 Absatz 2 und 4 FeV abweichend von § 24a Absatz 3 Satz 2 FeV für die Bemessung der Gültigkeit des Führerscheins ankommt auf die Erteilung des Auftrags zur Herstellung des Führerscheins, unabhängig davon, ob es sich um eine erstmalige Befristung handelt oder der Führerschein bereits verlängert ist. Damit wird verhindert, dass ein Führerschein in Anwendung von § 24a Absatz 3 Satz 2 FeV im Einzelfall auf mehr als 15 Jahre zu befristen ist. Dies widerspricht der Vorgabe des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein.
3. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 48a Absatz 5 Nummer 2 FeV) Artikel 1 Nummer 17 ist zu streichen.
Begründung:
An der aktuellen Fassung des § 48a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist festzuhalten. Danach muss der Begleiter mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein. Eine Änderung im Sinne der BR-Drucksache 253/16 (PDF) hätte zur Folge, dass auch solche Personen, denen die Fahrerlaubnis wegen Nichteignung (zum Beispiel Alkohol, Drogen, Verkehrsverstöße) entzogen worden ist, unmittelbar nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis auch als Begleiter eingesetzt werden dürfen, vorausgesetzt sie haben innerhalb der letzten fünf Jahre eine Fahrerlaubnis besessen. Das Auseinanderfallen der Anforderungen an den Kraftfahrzeugführer einerseits und die Begleitperson andererseits ist der Vorbildfunktion des Begleiters geschuldet und hat sich bewährt. Ein Herabsetzen der Anforderungen an die begleitende Person würde zudem die aktuellen Bemühungen zur Reduzierung des nach wie vor hohen Fahranfängerrisikos konterkarieren.
4. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - (§ 74 Absatz 1 FeV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 19 folgende Nummer 19a einzufügen:
Begründung:
Die Änderung dient der Rechtsbereinigung. Nach dem aktuellen Wortlaut des § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung wäre das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen, wenn sich die Auswirkungen nicht auf das Gebiet eines Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist. Eine solche Befugnis ist zu streichen, da der Vollzug des Fahrerlaubnisrechts nach der Kompetenzordnung der Artikel 83 und 84 Absatz 1 des Grundgesetzes ausschließlich den Ländern obliegt. Die Befugnis des BMVI für den Erlass von Rechtsverordnungen über allgemeine Ausnahmen ergibt sich bereits aus § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes.
5. Zu Artikel 1 Nummer 19b - neu - (§ 75 Nummer 5, Nummer 6 FeV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 19a - neu - folgende Nummer 19b einzufügen:
'19b. § 75 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "oder § 76 Nummer 2" werden gestrichen.
- bb) Das Wort "Mofa" wird durch die Wörter "Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b" ersetzt.
- b) In Nummer 6 wird das Wort "Mofa-Ausbildung" durch das Wort "Ausbildung" ersetzt.'
Begründung:
Die Änderung ist Folge der Aufnahme neuer Kraftfahrzeuge in den Katalog des § 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und damit rein redaktioneller Natur.
6. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a (Anlage 4 FeV Nummer 4.2.2 Spalte 2)
In Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a ist in Anlage 4 FeV Nummer 4.2.2 Spalte 2 wie folgt zu fassen:
"Blutdruckwerte > 180 mmHg systolisch und/oder > 110 mmHg diastolisch"
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
B
Ferner hat der Bundesrat folgende Entschließung gefasst:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der nächsten Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu prüfen, ob der Straftatenkatalog der Anlage 13 zu § 40 FeV um gefährliche Eingriffe in den Bahnverkehr gemäß § 315 StGB zu ergänzen ist.
Begründung:
Die Ordnungswidrigkeit, als Fahrzeugführer einen Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke zu überqueren, wird gemäß laufender Nummer 2.2.7 der Anlage 13 zu § 40 FeV im Fahreignungsregister gespeichert und im Fahreignungs-Bewertungssystem mit zwei Punkten bewertet. Nicht erfasst sind hingegen die unter Umständen gravierenderen gefährlichen Eingriffe in den Bahnverkehr, obgleich der Straftatbestand des § 315 StGB auch verkehrsinternes Verhalten erfasst (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 315 Rn. 8, 9 und 11).
Dass § 315 StGB nicht zwingend ein Handeln oder Unterlassen als Kraftfahrzeugführer erfordert, steht dem nicht entgegen. Der Bezug zur Sicherheit des Straßenverkehrs wird durch die in Anlage 13 zu § 40 FeV vorgesehenen Einschränkungen hergestellt (vgl. Nummer 1: "... soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist"; laufende Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.8: "... soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist"). Auch andere in der Anlage 13 zu § 40 FeV enthaltene Straftatbestände können grundsätzlich ohne Bezug zum Straßenverkehr begangen werden (z.B. §§ 222, 229, 240 StGB).
Die komplizierte juristische Überlegung, im Fall eines Schuldspruchs wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr bei gleichzeitiger Verhängung eines Fahrverbots im Hinblick auf § 21 OWiG auf die zurückgetretene Ordnungswidrigkeit abzustellen und eine Mitteilung nach laufender Nummer 2.2.7 zu speichern, kann von den zuständigen Eintragungskräften der Staatsanwaltschaft weder verlangt noch geleistet werden.