Der Bundesrat hat in seiner 822. Sitzung am 19. Mai 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c, d ( § 1579 BGB)
In Artikel 1 Nr. 10 sind die Buchstaben c und d wie folgt zu fassen:
Begründung
Durch die Einfügung des neuen Härtegrundes unmittelbar vor dem Auffangtatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB wird die im Entwurf vorgesehene Änderung der Nummerierung weit gehend vermieden, damit die bisher in der Praxis bekannten und immer wieder angewandten Verwirkungsgründe der Nummern 2 bis 6 beibehalten werden können.
Die Begründung für die Änderung der Nummerierung von Nummer 2 (BR-Drs. 253/06 (PDF), Seite 36) ist nicht zwingend. Zwar knüpft die vorgesehene Nummer 2 ebenso wie Nummer 1 der Vorschrift im Unterschied zu den bisherigen Nummern 2 bis 6 nicht an ein Fehlverhalten, sondern an eine objektive Veränderung in den Lebensverhältnissen des Unterhaltsberechtigten an. Da derartige Umstände, wie auch die Begründung des Entwurfs (a.a.O., Seite 33) ausführt, aber auch für die Anwendung der Generalklausel der bisherigen Nummer 7 maßgeblich sein können, ist es nicht geboten, den im Entwurf vorgesehenen neuen Härtegrund im Anschluss an die Nummer 1 zu normieren.
2. Zu Artikel 1 Nr. 13 ( § 1585c Satz 2 BGB), Artikel 3 Abs. 2 ( § 35 EGZPO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Aufnahme einer klarstellenden Übergangsbestimmung zu prüfen, aus der deutlich hervorgeht dass in der Vergangenheit von den Ehegatten vor Rechtskraft der Scheidung formfrei getroffene Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt auch für die Zukunft Geltung behalten.
Begründung
§ 1585c Satz 2 BGB-E fordert für eine wirksame Einigung der Ehegatten über den nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung die notarielle Form. Nach bisheriger Rechtslage waren Abreden, die sich auf diesen Inhalt beschränkten formfrei gültig.
Das vom Entwurf vorgesehene Übergangsrecht geht im Kern dahin, dass nunmehr erheblich gewordene Umstände dann zu berücksichtigen sein sollen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Unterhaltsverpflichtung führen und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.
Diese Übergangsbestimmung könnte dahin missverstanden werden, dass die alten formlosen einvernehmlichen Regelungen zumindest für die Zukunft ihre Geltung verlieren (Formerfordernis als erheblich gewordener Umstand?). Der Gesetzgeber sollte jeglicher Rechtsunsicherheit und derartigen Auslegungsversuchen, mit denen die Praxis sich nach Inkrafttreten der Änderung zusätzlich konfrontiert sähe, durch eine klare Übergangsbestimmung, die die Fälle der formfrei geschlossenen Altregelung ausnimmt, von vornherein den Boden entziehen.
3. Zu Artikel 1 Nr. 16 (§ 1609 Nr. 2 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Schaffung eines Auskunftsanspruchs gegen vor- und gleichrangig Unterhaltsberechtigte zu prüfen.
Begründung
Die rangmäßige Gleichbehandlung aller Kinder betreuenden Elternteile in § 1609 Nr. 2 BGB-E wirft die Frage auf, wie die die konkurrierenden Personen betreffenden unterhaltsrechtlich relevanten Tatsachen aufzuklären und in den Prozess etwa der getrennt lebenden Mutter gegen den Unterhaltsschuldner einzuführen sind. Auch wäre es für den Unterhaltsprätendenten zur Eindämmung des eigenen Kostenrisikos nützlich, wenn er die Möglichkeit hätte, sich Kenntnis über diese Tatsachen zu verschaffen.
4. Zu Artikel 1 Nr. 20 (§ 1615l Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens den Wortlaut des § 1615l Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 BGB dahin gehend zu überarbeiten dass der Betreuungsunterhaltsanspruch dem Elternteil zusteht, von dem wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Begründung
Der Wortlaut des § 1615l Abs. 1, 2 und 3 BGB spricht der Mutter eines nichtehelichen Kindes verschiedene Ansprüche gegen den unverheirateten Vater zu.
Die den Betreuungsunterhaltsanspruch betreffenden Vorschriften des § 1615l Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BGB finden auf den betreuenden Vater gemäß § 1615l Abs. 4 BGB lediglich entsprechend Anwendung.
Wie bereits die Entwurfsbegründung aufzeigt, betrug der Anteil der alleinerziehenden Väter in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2000 bereits 14,5 Prozent, mithin 256 665. Auch wenn der Anteil alleinerziehender Mütter wesentlich höher ist, kann der Anteil der Väter nicht mehr als verschwindend gering bezeichnet werden. Als Zeichen der Anerkennung der Verantwortungswahrnehmung durch die Väter in einem in unserer Gesellschaft traditionell von den Müttern wahrgenommenen Sozialbereich erscheint es geboten, seitens des Gesetzgebers die im Wortlaut des § 1615l BGB angelegte verbale Diskriminierung der erziehenden Väter zu beseitigen.