A. Problem
- Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) knüpft bislang an die Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes an. Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts, mit dem das bürgerlichrechtliche Unterhaltsrecht reformiert wird, wird die Regelbetrag-Verordnung aufgehoben. An ihre Stelle tritt eine an den einkommensteuerrechtlichen Kinderfreibetrag angelehnte Definition des gesetzlichen Mindestunterhalts im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1612a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Gleichzeitig entfällt damit die bisherige Differenzierung bei der Höhe des Unterhalts für unterhaltsbedürftige Kinder, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet leben.
B. Lösung
- Anknüpfung der Unterhaltsleistung nach dem UVG an den Mindestunterhalt.
C. Alternativen
D. Kosten
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die dauerhaften Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte lassen sich nicht exakt quantifizieren, da zeitgleich zu der Änderung des UVG mit der Reform des Unterhaltsrechts der gesetzliche Rahmen für die Leistung von Kindesunterhalt geändert wird.
Im ersten Jahr nach Inkrafttreten ist mit Mehraufwendungen beim Unterhaltsvorschuss zu rechnen. Diese resultieren daraus, dass mit dem Wegfall der bisherigen Ost-West-Differenzierung bei der Zahlungshöhe die maximale Leistungshöhe in den neuen Bundesländern ansteigt. Die Mehraufwendungen betragen - bezogen auf die bisherigen Fallzahlen - rund 20 Mio. Euro im ersten Jahr nach Inkrafttreten, von denen ein Drittel der Bund trägt. Diese Mehraufwendungen werden mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung infolge des mit der Reform des Unterhaltsrechts eintretenden Rückgangs der Fallzahlen mindestens teilweise kompensiert.
- 2. Vollzugsaufwand
Ein einmaliger erhöhter Vollzugsaufwand ergibt sich in den Bundesländern, in denen es aufgrund des Wegfalls der Ost-/Westdifferenzierung zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsvorschusses infolge der Anhebung der Zahlungshöhe kommt. Inwieweit dieser Vollzugsaufwand Kosten verursacht, ist nicht feststellbar.
In den übrigen Bundesländern ist eine entsprechende Neufestsetzung der Höhe des Unterhaltsvorschusses nicht erforderlich.
Erhöhter Vollzugsaufwand im Bereich der Geltendmachung auf das Land übergegangener Unterhaltsansprüche ist nicht zu erwarten, da die Anhebung der Zahlungshöhe unabhängig von der Leistungsfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten ist.
E. Sonstige Kosten
- Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständischen Unternehmen, werden nicht mit Kosten belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Gleichstellungspolitische Bedeutung
- Das Gesetz berücksichtigt die Prinzipien des "Gender Mainstreaming".
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. April 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2, 615 ), das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Die Unterhaltsleistung wird, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, monatlich in Höhe des sich nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt, mindestens jedoch monatlich in Höhe von 281 Euro für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet und in Höhe von 324 Euro für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 1612a Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend."
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "die Hälfte des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes" durch die Wörter "das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld" ersetzt.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Unterhaltsvorschussgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2007 in Kraft.
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Mit dem Wegfall der Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes bedarf es eines neuen Anknüpfungspunktes für die Höhe der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Deshalb soll an den mit der Unterhaltsrechtsreform beim bürgerlichrechtlichen Unterhaltsrecht neu eingeführten gesetzlichen Mindestunterhalt gemäß § 1612a Abs. 1 BGB angeknüpft werden.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist gegeben. Das Unterhaltsvorschussgesetz genießt Bestandsschutz nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG. Die Änderung lässt die wesentlichen Elemente dieses Gesetzes unberührt und enthält lediglich eine Modifikation im Bereich der §§ 1 und 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes, die Änderungen in anderen Rechtsbereichen mit dem Ziel Rechnung trägt, den bisherigen Regelungsgehalt des Unterhaltsvorschussgesetzes beizubehalten. Art. 72 Abs. 2 GG findet keine Anwendung.
Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständischen Unternehmen, werden nicht mit Kosten belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Die öffentlichen Haushalte der Gebietskörperschaften werden im ersten jahr nach Inkrafttreten mit rund 20 Mio. Euro belastet. Dieser Mehraufwand wird mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung infolge des mit der Reform des Unterhaltsrechts eintretenden Rückgangs der Fallzahlen mindestens teilweise kompensiert.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1
Redaktionelle Änderung zur Klarstellung.
Zu Artikel 1 Nummern 2 und 3
Nach Zielsetzung des UVG ist die Änderung des Unterhaltsrechts insoweit nachzuvollziehen, als bei der Unterhaltsleistung nach § 2 an den neu eingeführten Mindestunterhalt im Sinne von § 1612a BGB anzuknüpfen ist.
Um zu vermeiden, dass die Einführung des neuen, am steuerrechtlichen Kinderfreibetrag ausgerichteten Mindestunterhalts und die in § 2 Abs. 2 Satz 1 vorgenommene Anpassung im Bereich des Unterhaltsvorschussgesetzes zu einem Absinken der geleisteten Vorschüsse führen, sieht das Gesetz Mindestbeträge auf dem Niveau des bisherigen Unterhaltsvorschusses in den alten Bundesländern vor.
Mit dem Verzicht auf die Anknüpfung an die (im Zuge der Unterhaltsrechtsreform aufgehobene) Regelbetrag-Verordnung entfällt die bisherige Differenzierung bei der Höhe des Unterhaltsvorschusses für unterhaltsbedürftige Kinder, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet leben. Vielmehr ist die maximale Höhe des Unterhaltsvorschusses - wie auch der Mindestunterhalt - künftig bundesweit einheitlich.
In den alten Bundesländern ergeben sich keine kostenwirksamen Änderungen, da der neue Mindestunterhalt im Ergebnis, nach Kindergeldverrechnung ( § 1612b BGB), die bisherigen Regelbeträge nicht übersteigt und die bisherigen Unterhaltsvorschussbeträge als Mindestbeträge auch künftig geleistet werden. In den neuen Bundesländern ist infolge des Wegfalls der bisherigen Ost-West-Differenzierung und die dadurch ansteigende maximale Leistungshöhe zunächst mit Mehraufwendungen beim Unterhaltsvorschuss zu rechnen. Bei isolierter Betrachtung der ansteigenden maximalen Leistungshöhe würden in den neuen Bundesländern Mehraufwendungen von rund 20 Mio. Euro jährlich entstehen, von denen ein Drittel der Bund trägt. Aufgrund der rangmäßigen Besserstellung des Kindesunterhalts ist nach einer gewissen zeitlichen Verzögerung damit zu rechnen, dass es zu mehr Fällen mit regelmäßigen Unterhaltszahlungen in Höhe mindestens der Leistungen nach dem UVG kommt und die Fallzahlen insoweit zurückgehen. Dieser Entlastungseffekt wirkt sich bundesweit aus.
Die vorliegende Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes dient dem Zweck der Anpassung an das reformierte Unterhaltsrecht, insbesondere an die Einführung eines einheitlichen Mindestunterhalts. Da dieses mit der vorliegenden Änderung konsequent in Anlehnung an die bisherige Leistungshöhe umgesetzt wird, besteht die Notwendigkeit einer späteren Überprüfung, ob die beabsichtigten Wirkungen erreicht worden sind, ob die entstandenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Ergebnissen stehen und welche Nebenwirkungen eingetreten sind hier nicht.
Zu Artikel 1 Nummer 4
Da der Mindestunterhalt und die daran anknüpfende Unterhaltsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nunmehr in Anlehnung an den steuerlichen Kinderfreibetrag definiert wird und insoweit das nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum eines Kindes berücksichtigt" ist das zur Verfügung stehende Kindergeld hierfür vorrangig einzusetzen und deshalb in voller Höhe auf die Unterhaltsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 anzurechnen.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift enthält die Erlaubnis zur Bekanntmachung der neuen Fassung des Unterhaltsvorschussgesetzes durch das zuständige Bundesministerium.
Zu Artikel 3
Das Gesetz soll zeitgleich mit der Änderung des Unterhaltsrechts in Kraft treten.