Der Deutsche Bundestag hat in seiner 231. Sitzung am 21. März 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 17/12879 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft - Drucksache 17/12034 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 03.05.13
Erster Durchgang: Drucksache. 664/12 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
3.Artikel 3 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- b) Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- c) In Nummer 6 wird die Angabe "5 bis 7" durch die Angabe "5 bis 9" ersetzt.
- d) In Nummer 7 wird die Angabe "5 bis 7" durch die Angabe "5 bis 9" und die Angabe "2 bis 4" durch die Angabe "2 bis 6" ersetzt.
6. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). Für Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 entsprechend."
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 1 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen."
- c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
7. In Artikel 7 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
8. In Artikel 8 Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
9. Artikel 10 wird wie folgt geändert: