A
1. | Der federführende Wirtschaftsausschuss, empfiehlt dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 n des Grundgesetzes mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes anzurufen. |
Begründung | |
2. | Das vorliegende Gesetz genügt der Zielsetzung, einen funktionierenden Wettbewerb auf dem Strom- und Gasmarkt zu gewährleisten, nicht in ausreichender Weise. Zugleich enthält es eine Vielzahl bürokratischer Regeln, die insbesondere die kleineren Energieversorgungsunternehmen stark belasten, ohne für den Wettbewerb Vorteile zu bringen. Daher bedarf es einer grundlegenden und umfassenden Überarbeitung, die sich u.a. auf folgende Themenbereiche bezieht: |
3. | - Entgeltgenehmigung "ex ante"; |
4. | - Ausgestaltung der Anreizregulierung; |
5. | - Netzentgeltbildung und Kalkulationskriterien; |
6. | -Entflechtungsregeln (inkl. steuerliche Aspekte); |
7. | ... |
8. | - Netzzugang; |
9. | - Berichtspflichten; |
| - Stromkennzeichnungspflicht; |
10. | - Finanzierung der Regulierungskosten; |
11. | - Liberalisierung des Zähl- und Messwesens; |
12. | - Systemverantwortung der Netzbetreiber; |
13. | - Beteiligung der Länder an der Regulierung (einschließlich der Regelung der Gebühren); |
14. | ... |
15. | - Erhalt des Aufkommens der Konzessionsabgaben. |
B
Der federführende Wirtschaftsausschuss*,
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und
der Rechtsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 15. April 2005 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:
16. Zu Artikel 1 (§ 6 Abs. 2 Satz 4a - neu - EnWG)
In Artikel 1 ist in § 6 Abs. 2 nach Satz 4 folgender Satz einzufügen:
Die vorgenannten Steuerbefreiungen können frühestens für Maßnahmen der Entflechtung seit dem 16. Juli 2003 in Anspruch genommen werden."
Begründung
Die Steuerbefreiung in § 6 Abs. 2 EnWG ist missverständlich formuliert. Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie über den Elektrizitätsbinnenmarkt (2003/54/EG) und der Richtlinie über den Erdgasbinnenmarkt (2003/55/EG) war den Energieunternehmen bekannt, dass sie die Entflechtung ihrer Unternehmen vorantreiben mussten. Soweit dies bereits vor dem Inkrafttreten des EnWG - das mit einer einjährigen Verspätung voraussichtlich verabschiedet wird - geschehen ist, können die Unternehmen nicht schlechter gestellt werden als solche, die diesen Schritt erst nach dem Inkrafttreten des EnWG tun.
Das Datum ergibt sich aus der Veröffentlichung der beiden Richtlinien am 26. Juni 2003.
17. Zu Artikel 1 (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG)
In Artikel 1 sind in § 21 Abs. 2 Satz 1 die Wörter "soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist" zu streichen.
Folgeänderungen:
Begründung
Die mögliche Befreiung der Fernleitungsnetzbetreiber von der kostenbasierten Entgeltregulierung widerspricht der Europäischen Gasrichtlinie. Diese sieht im Erwägungsgrund Nr. 16 ausdrücklich vor, dass die Tarife für die Fernleitung "kostenorientiert" sein müssen. Auch der vom Europäischen Parlament gebilligte und kurz vor der Verabschiedung durch den Ministerrat stehende Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen sieht in Artikel 3 Abs. 1 zwingend vor, dass die Tarife der Fernleitungsnetzbetreiber die Ist-Kosten widerzuspiegeln haben. Tarifvergleiche sind dort nur als ergänzendes Kriterium zu berücksichtigen wie es auch die Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (GasNEV) für alle anderen als die überregionalen Fernleitungsnetze vorgesehen ist. Die im Übrigen der GasNEV zu Grunde liegende Vorstellung, dass allein auf Grund von "parallelen" Ausspeisepunkten Wettbewerb besteht, wird durch die Wettbewerbsökonomie nicht bestätigt. Weder das Bundeskartellamt noch die Monopolkommission haben in ihren jahrelangen Marktbeobachtungen die These vom Leitungswettbewerb bestätigt gefunden. Wenn es zwei parallele Ausspeisepunkte oder Leitungen gibt, liegt die Vermutung eines generell funktionierenden Transportwettbewerbs nicht nahe, sondern eher die Annahme eines marktbeherrschenden Oligopols. Zudem lässt die Regelung in der GasNEV andere für die Annahme von Leitungswettbewerb notwendige Bedingungen wie Parallelität von Einspeisepunkten, Gasqualität, freie Kapazitäten und wettbewerbliches Verhalten völlig außer Betracht.
Insbesondere auf Grund der Europarechtswidrigkeit ist die Regelung insgesamt zu streichen. Da sich auch im Wettbewerb dauerhaft keine Entgelte bilden würden, welche wesentlich über den Kapitalkosten liegen, ist damit auch kein unvertretbarer Eingriff in die Unternehmensführung der Fernleitungsnetzbetreiber verbunden. Ihnen werden nur die gleichen Nachweispflichten auferlegt wie den teilweise sehr viel kleineren Verteilnetzbetreibern.
18. Zu Artikel 1 (§ 22 Abs. 2 Sätze l, 2 und 4 EnWG)
In Artikel 1 ist in § 22 Abs. 2 Satz l, 2 und 4 jeweils das Wort "Übertragungsnetzen" durch das Wort "Energieversorgungsnetzen" zu ersetzen. Folgeänderung:
In Artikel 1 sind in § 118 Abs. 1 nach dem Wort "Elektrizitätsversorgungsnetzen" die Wörter "oder Gasversorgungsnetzen" einzufügen.
Begründung
Die Beschaffung von Ausgleichsleistungen im Gasmarkt bedarf in gleicher Weise einer Regulierung wie im Strommarkt. Das bisher nur für die Übertragungsnetzbetreiber vorgesehene transparente Ausschreibungsverfahren ist auf den Gasbereich zu erweitern. Es gibt keine sachlichen Gründe für eine Privilegierung der Betreiber von Gasversorgungsnetzen.
Die Folgeänderung ist auf Grund der Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 22 Abs. 2 EnWG notwendig.
19. Zu Artikel 1 (§ 46 Abs. 3 Sätze 2a - neu -, 2b - neu - EnWG)
In Artikel 1 sind in § 46 Abs. 3 nach Satz 2 folgende Sätze einzufügen: "Beabsichtigen die Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden - und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende bekannt zu machen. Vertragsabschlüsse mit Unternehmen dürfen frühestens drei Monate nach Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung erfolgen."
Begründung
Der Bundesrat ist weiterhin der Auffassung, dass eine Sonderregelung für die vorzeitige Beendigung von Wegenutzungsverträgen erforderlich ist. Durch diese Regelung wird gewährleistet, dass auch im Falle einer vorzeitigen Verlängerung von Wegenutzungsverträgen interessierte Energieversorgungsunternehmen von der Eröffnung des Wettbewerbs um das Wegenutzungsrecht Kenntnis erlangen und ihr Interesse gegenüber der Gemeinde bekunden können. Ferner trägt die Beendigung der bestehenden Verträge dazu bei, dass sich sämtliche interessierte Energieversorgungsunternehmen bei Interessenbekundung und Verhandlung in einer behinderungs- und diskriminierungsfreien Ausgangssituation befinden.
20. Zu Artikel 1 ( § 47 EnWG) In Artikel 1 ist § 47 zu streichen.
Begründung
Die Bestimmung ist missverständlich und auch überflüssig. Die Vorschrift verpflichtet das Energieversorgungsunternehmen nur, dem Wegebaulastträger die erfolgte Übertragung der Rechte und Pflichten mitzuteilen und vermittelt damit den Eindruck, dass die Übertragung der vertraglichen Rechte und Pflichten auf einen Dritten ohne Mitwirkung des jeweiligen Wegebaulastträgers als Vertragspartner möglich sein soll. Eine reine Informationspflicht ist aber unzureichend und widerspricht der bisherigen Praxis. Die Übertragung der vertraglichen Rechte und Pflichten auf einen Dritten stellt eine Änderung des Vertrages dar, die nur durch das Zusammenwirken beider Vertragsparteien bewirkt werden kann. Demgemäß wird in den Wegebenutzungsverträgen auch üblicherweise klargestellt, dass die Übertragung der Rechte und Pflichten auf ein anderes Energieversorgungsunternehmen der Zustimmung des Wegebaulastträgers bedarf. Die jetzt vorgesehene Regelung greift überflüssigerweise in die Vertragsfreiheit der Betroffenen ein und ist daher zu streichen. Hierfür spricht außerdem auch der Grundsatz der Deregulierung.
Im Übrigen hatte die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drs. 015/4068) auf die Notwendigkeit einer umgehenden Anzeige des Wechsels der Eigentumsverhältnisse gegenüber dem jeweiligen Wegebaulastträger hingewiesen und zugesagt zu prüfen, ob eine gesetzliche Verpflichtung der Energieversorgungsunternehmen zur Anzeige eigentumsrechtlicher Änderungen erforderlich sei oder die in der Praxis im Regelfall bestehende vertragliche Verpflichtung ausreiche. Abgesehen davon, dass eine solche Prüfung - soweit ersichtlich - bislang nicht erfolgt ist, würde die Beschränkung auf eine gesetzlich normierte reine Anzeigepflicht aus den dargestellten Gründen nicht nur unzureichend sein, sondern auch Anlass zu Missverständnissen über den Umfang der Pflichten der Energieversorgungsunternehmen geben.
21. Zu Artikel 1 ( § 96 EnWG)
In Artikel 1 ist § 96 zu streichen. Begründung
Die Vorschrift ist § 82 GWB nachgebildet. Gegen diese Norm wurden in der Vergangenheit zu Recht von der Literatur durchgreifende Bedenken erhoben (vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 13. Auflage, § 30 Rnr. 34 m.w.N.). Die dadurch intendierte Zuständigkeitsaufspaltung führt zu Doppelermittlungen in sich eventuell unterschiedlich entwickelnden Verfahren mit gegebenenfalls abweichendem Gerichtszug, birgt die Gefahr divergierender Entscheidungen in sich und kann zu erheblichen Problemen bei der Abstimmung der jeweils zu verhängenden Sanktionen führen. Sie dürfte mit der umfassenden Kognitionspflicht des Gerichts kaum vereinbar sein und möglicherweise gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Verbot der Doppelverfolgung verstoßen.
Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, durch die Aufnahme einer dem § 82 GWB entsprechenden Neuregelung in das EnWG den Anwendungsbereich der gesonderten Verbandsgeldbuße im selbstständigen Verfahren noch auszuweiten.
22. Zu Artikel 1 ( § 97 EnWG)
In Artikel 1 ist § 97 zu streichen. Begründung
Die Einführung des § 97 EnWG ist abzulehnen. Zu der durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingefügten Parallelvorschrift des § 82a Abs. 2 GWB hat der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates in seiner Sitzung am 14. April 2005 ebenfalls die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der Streichung dieser Vorschrift empfohlen (BR-Drs. 210/1/05, Ziffer 13).
Die Vorschrift regelt die Frage, ob eine gerichtlich verhängte Geldbuße dem Landes- oder dem Bundeshaushalt zufließen soll. Nach geltendem Recht wird die Vollstreckung der Bußgelder nach einem gerichtlichen Verfahren durch die Vollstreckungsorgane der Länder durchgesetzt; die Vereinnahmung der Gelder erfolgt durch die jeweilige Landeskasse. Dies ist gerechtfertigt, weil es den allgemeinen Regeln des Ordnungswidrigkeitenrechts entspricht und eine gerechte Verteilung von Lasten und Vorteilen zwischen Bund und Land darstellt. Die Arbeitskraft des Kartellsenats des Oberlandesgerichts (vgl. § 106 EnWG) wird künftig zu einem wesentlichen Teil von den Beschwerdeverfahren und Bußgeldverfahren der Regulierungsbehörde in Anspruch genommen. Ebenso wird die Generalstaatsanwaltschaft, die für diese Verfahren weiterhin zuständig sein wird, belastet. Der hiermit verbundene Personal- und Sachaufwand wird durch die gerichtlichen Gebühreneinnahmen bei Weitem nicht abgegolten. Nach Teil 4 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis Nr. 4110) fallen für eine Hauptverhandlung mit Urteil Gebühren in Höhe von 10 % der verhängten Geldbuße, höchstens aber 15 000 Euro (Kappungsgrenze) an.
Auch in sachlicher Hinsicht ist eine Vereinnahmung der gerichtlich verhängten Bußgelder durch die Landeskasse gerechtfertigt. Im Bußgeldverfahren wird das Verwaltungsverfahren (hier: durch die Bundesregulierungsbehörde) mit dem zulässigen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid beendet. Das Gericht trifft eine eigenständige Entscheidung, bei der nicht die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides überprüft wird. Der Bußgeldbescheid erhält stattdessen die Funktion einer Anklageschrift im strafrechtlichen Verfahren. Hierzu kann das Gericht eigene Ermittlungen vornehmen. Sind somit in diesen Verfahren die Justizbehörden des betreffenden Landes "Herr des Verfahrens" und werden mit dieser Aufgabe belastet, so ist es nur folgerichtig, wenn die vom Kartellsenatverhängten Geldbußen der Landeskasse belassen werden.
Für eine Vollstreckung der Bußgelder durch eine Bundesoberbehörde ist ein sachlicher Grund - außer das fiskalische Interesse des Bundes - nicht zu erkennen. Fehlen aber besondere Gründe, sollten die gerichtlichen Entscheidungen ohne Ausnahme nach den allgemein geltenden Regeln durch die zuständigen Organe des Landes vollstreckt werden. Eine Sonderregel im Energiewirtschaftsgesetz zum Zwecke der Verbesserung der Finanzsituation des Bundes auf Kosten der Länder ist abzulehnen. Sie könnte auch als "Einfallstor" für eine Neuregelung auch auf anderen Rechtsgebieten verstanden werden, in denen eine Bundesbehörde Verfolgungsbehörde ist (z.B. §§ 31 und 31a ZollVG, §§ 33 ff. AWG, §§ 13 ff. PTSG). Dass diese Gefahr tatsächlich besteht, zeigt sich bereits an den parallelen Bestimmungen in den Gesetzesbeschlüssen zu GWB und dem vorliegenden EnWG.
Die gerechte Verteilung von Lasten und Vorteilen gebietet es vielmehr, dass die von den Kartellsenaten verhängten Bußgelder von den Vollstreckungsorganen des Landes zu Gunsten der Landeskasse eingezogen werden.
23. Zu Artikel 1 ( § 110 EnWG)
In Artikel 1 ist § 110 wie folgt zu fassen:
§ 110
Objektnetze
(1) Die Teile 2, 3 und 4 sowie die §§ 4, 52 und 92 finden keine Anwendung auf Energieversorgungsnetze,
- a) die sich auf einem räumlich zusammenhängenden Werksgebiet befinden und die überwiegend dem Transport von Elektrizität oder Gas innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu im Sinne der Nummer 38 verbundenen Unternehmen dienen,
- b) die sich ausschließlich auf privatem Grund befinden und die dem Netzbetreiber oder einem Beauftragten dazu dienen, einen bestimmbaren Kreis von Letztverbrauchern im Rahmen eines übergeordneten Geschäftszwecks mit Elektrizität oder Gas zu beliefern,
- c) die sich auf einem räumlich eng zusammenhängenden Gebiet befinden und die überwiegend der Eigenversorgung dienen, sofern das Netz nicht der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 3 Nr. 17 dient.
(2) Eigenversorgung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c ist die unmittelbare Versorgung von Letztverbrauchern aus der für seinen Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus einer Anlage, die von einem Dritten ausschließlich oder überwiegend für die Versorgung eines bestimmbaren Letztverbrauchers errichtet und betrieben wird.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet auf Antrag, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Die Genehmigung kann versagt oder entzogen werden, wenn
- a) der Betreiber des Objektnetzes oder sein Beauftragter nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzen, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten oder
- b) der Betrieb des Objektnetzes zu schwerwiegenden Nachteilen für das
Energieversorgungsnetz im verbleibenden Gemeindegebiet führt.
Die Regulierungsbehörde wird über Entscheidungen nach Absatz 3 benachrichtigt.
(4) Sollten die Voraussetzungen nach Absatz 1 entfallen, findet für den Netzanschluss § 17 Anwendung, ein Anspruch auf allgemeine Anschlusspflicht nach § 18 besteht in diesem Fall nicht."
Als Folge ist in Artikel 1 § 3 die Nummer 40 zu streichen.
Begründung
Die vorgesehene Regelung zu den Werksnetzen ist umständlich formuliert und unklar in der Aussage, welche Fallgruppen erfasst sein sollen. Hier ist eine Neufassung zur Vermeidung einer erheblichen Rechtsunsicherheit erforderlich. Die von Wettbewerbsregelungen freigestellten Netze sind klar und diskriminierungsfrei zu definieren. Darüber hinaus ist die geplante Zuständigkeitsregelung sachwidrig.
Die Bestimmung lässt im Unklaren, welche Fallgruppen gemeint sind. Es hat sich allerdings in der Praxis erwiesen, dass es nicht sinnvoll ist, jedes Benutzungsverhältnis in der leitungsgebundenen Energieversorgung den Anforderungen des Gesetzes zu unterstellen. In verschiedenen Fällen wie Untermiete, Flughäfen, Pflegeheime, Einkaufszentren akzeptieren die Energieabnehmer gemeinhin die Anschlussbedingungen und die Energielieferung auf Grund einer umfassenderen Interessenlage im Rahmen eines vertraglichen Gesamtpakets. Es ist dann angebracht, die entsprechenden Netze nicht der gesetzlichen
Überwachung und Regulierung zu unterwerfen. Vielmehr ist es in diesen Fällen weiterhin sachgerecht, etwaige Konflikte zivilrechtlich zu regeln. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es ordnungspolitisch nicht vertretbar ist, industrielle Arealversorgungen anders zu behandeln als vergleichbare Versorgungskonstellationen etwa im Dienstleistungsbereich. Mit der obigen Regelung konzentriert sich das Gesetz gleichzeitig gemäß seiner wesentlichen Zielrichtung darauf, die öffentliche Energieversorgung sicherzustellen und zu regulieren.
Weiterhin ist die in dem Gesetz vorgesehene Zuständigkeitsregelung nicht ausgewogen. Bei den hier erfassten Netzen und Eigenversorgungen geht es um kleinere Netze mit starken regionalen Berührungspunkten, die für die örtliche Infrastruktur wichtig sind. Daher ist eine Länderzuständigkeit sinnvoll und angebracht. Zudem ist es nicht hinnehmbar, dass einerseits die Bundesbehörde einen Netzbetreiber von Genehmigungspflichten einschließlich einer Zuverlässigkeitsprüfung freistellt und die nicht beteiligte Landesenergieaufsicht gleichwohl eine Art Garantenstellung für die technische Leistungsfähigkeit übernehmen muss, die sie eigentlich gerade über § 4 EnWG prüfen könnte. Die Landesbehörden erhalten mit dieser Regelung die Möglichkeit, anhand sachgerechter Kriterien die Genehmigung zu prüfen und ggf. auch zu entziehen. Die vorgesehene Benachrichtigung an die Regulierungsbehörde dient der Transparenz und der einheitlichen Vorgehensweise der Landesbehörden.
Durch die Neuformulierung wird die in § 3 Nr. 40 EnWG enthaltene gesonderte Begriffsbestimmung der Werknetze überflüssig.
24. Zu Artikel 1 (§ 117a Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. . 2 und 3 EnWG)
In Artikel 1 ist § 117a wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Satz 1 ist das Wort "Elektrizitätsversorgungsnetzen" durch das Wort "Energieversorgungsnetzen" zu ersetzen.
- b) In Absatz 2 Satz 3 Nr. . 2 und 3 sind jeweils nach dem Wort "Elektrizitätsversorgungsnetzen" die Wörter "oder Gasversorgungsnetzen" einzufügen. Begründung
Die bisher nur für die Nutzung von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorgesehene Ex-Ante-Entgeltgenehmigung ist auf die Gasversorgungsnetze auszudehnen. Es gibt keine sachliche Rechtfertigung für die Privilegierung der Betreiber von Gasversorgungsnetzen. Angesichts der Tatsache, dass es bisher fast ausschließlich im Strommarkt zu einer Belebung des Wettbewerbs kam, ist gerade im Bereich der Gasversorgungsnetze eine strenge Regulierung geboten. Der fehlende Wettbewerbsdruck zeigt sich auch in der aktuellen Diskussion um die Erhöhung der Gaspreise für Haushaltskunden.
25. Zu Artikel 3 Abs. 35 Nr. 1 - neu - (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EEG)
In Artikel 3 ist Absatz 35 wie folgt zu fassen:
(35) Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 zur vorrangigen Abnahme des in diesen Anlagen erzeugten Stroms besteht nur, soweit das Netz oder der Netzbereich nicht durch Strom aus zeitlich vor diesen Anlagen angeschlossenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas oder in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugtem Strom vollständig ausgelastet ist; die Verpflichtung zum unverzüglichen Ausbau nach Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.'
2. In § 13 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe '§ 16' durch die Angabe '§ 49' ersetzt."
Begründung
Bei ausgelasteten Netzkapazitäten sind Netzbetreiber verpflichtet, zu Gunsten der Aufnahme von EEG-Strom eine Leistungsreduzierung bzw. Abschaltung von umweltfreundlichen kommunalen und industriellen erdgasgefeuerten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen vorzunehmen. Da diese Anlagen i. d. R. nach dem Wärmebedarf ausgelegt und gefahren werden, führt die Reduzierung der Stromeinspeisung zu nicht hinnehmbaren Einschränkungen in der Wärmeerzeugung für Haushalte oder Produktionsprozesse. Damit wird eine umweltfreundliche, betriebs- und volkswirtschaftlich effiziente Form der Energieerzeugung verdrängt. Der Zweck des neuen Energiewirtschaftsgesetzes - eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas - wäre somit verfehlt. Außerdem wird mit der jetzigen EEG-Vorrangregelung gegen die Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 des Grundgesetzes verstoßen.
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Verpflichtung zur vorrangigen Abnahme von Strom aus neuen EEG-Anlagen nur dann eingeschränkt, wenn das Stromnetz bereits durch die Stromeinspeisung aus bestehenden EEG- und KWK-Anlagen vollständig ausgelastet ist.
26. Zu Artikel 3 Abs. 40 Nr. 3a - neu - (§ 2 Abs. 7 Satz 1 KAV)
In Artikel 3 Abs. 40 ist nach Nummer 3 folgende Nummer einzufügen: "3a. § 2 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Unbeschadet von § 1 Abs. 3 und 4 gelten Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 kV) konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen an Tarifkunden, es sein denn, die gemessene Leistung des Kunden überschreitet in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW und der Jahresverbrauch beträgt mehr als 30.000 kWh.'"
Begründung
Im Hinblick auf die in Artikel 3 Abs. 40 Nr. . 3 und 4 vorgesehene Definition des Tarif- und Sondervertragskunden ist eine Anpassung des vorhandenen § 2 Abs. 7 KAV erforderlich, damit keine Rechtsunsicherheit entsteht, die das Konzessionsabgabeaufkommen gefährdet.
Mit der vorgesehenen Neuregelung wird § 1 KAV durch einen Absatz 3 ergänzt, der festlegt, wer Tarifkunde im Sinne der KAV ist. Dabei wird zur Begriffsbestimmung des Tarifkunden auf §§ 36, 38, 115 Abs. 2 und § 116 EnWG Bezug genommen. § 36 EnWG erfasst den Haushaltskunden, der in § 3 Nr. 22 EnWG definiert ist. Neben dem Eigenverbrauch im Haushalt ist danach der Eigenverbrauch für berufliche und gewerbliche Zwecke bis 10.000 kWh/a einbezogen. Hieraus könnte man schlussfolgern, dass diese Definition maßgeblich für den Tarifkunden im Sinne der KAV ist. Dies stände jedoch für den Strombereich im Widerspruch zu dem geltenden § 2 Abs. 7 KAV, der den Tarifkundenkreis weiter (< 30.000 kWh) fasst. Um einer Rechtsunsicherheit entgegenzuwirken, ist eine Klarstellung erforderlich, dass der geltende § 2 Abs. 7 KAV uneingeschränkt fort gilt. Der in § 2 Abs. 7 KAV bisher enthaltene Bezug auf Sonderkundenverträge sollte dabei entfallen, weil dieser im Hinblick auf die im künftigen § 1 Abs. 4 KAV vorgesehene Definition des Sondervertragskunden irreführend ist, d.h. es soll die Folgerung verhindert werden, dass § 2 Abs. 7 KAV nur für die Kunden gilt, die nicht von § 3 Nr. 22 EnWG erfasst sind.
27. Zu Artikel 3 Nr. 40 Nr. 3a* - neu - (§ 2 Abs. 7a - neu - KAV) In Artikel 3 Nr. 40 ist nach Nummer 3 folgende Nummer einzufügen:
3a. In § 2 wird nach Absatz 7 folgender Absatz eingefügt:
(7a) Konzessionsabgabenrechtlich gelten Gaslieferungen bis zu einer jährlichen Liefermenge von 8.000 KWh sowohl an einen Tarif- als auch an einen Sonderkunden als Lieferungen an Tarifkunden. Für die darüber hinausgehende Liefermenge an den selben Kunden ist lediglich die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden zu entrichten. Die Gasversorgungsunternehmen können jedoch davon abweichend höhere Grenzen festlegen.'"
Begründung
Die Kommunen fordern zur Stabilisierung des Konzessionsabgabenaufkommens auf dem gegenwärtigen Niveau auch für den Gasbereich eine in der Wirkung dem § 2 Abs. 7 KAV entsprechende Regelung. Für eine Ungleichbehandlung des Strom- und des Gasbereiches besteht kein Anlass, insofern ist eine Klarstellung geboten.
Im Gesetzgebungsverfahren war von der Bundesregierung zugesagt worden, dass die Höhe des Aufkommens der Konzessionsabgaben durch die Neufassung des Energiewirtschaftsrechts nicht beeinträchtigt wird. Die Übergangsvorschrift des § 116 EnWG bezieht sich nur auf vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Tarifkundenverträge und ist daher nicht ausreichend.
C
Der federführende Wirtschaftsausschuss* empfiehlt dem Bundesrat, die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes, sofern der Vermittlungsausschuss auch aus anderen Gründen angerufen wird, auch aus folgenden Gründen:
28. Zu Artikel 1 (§ 3 Nr. 15 EnWG)
In Artikel 1 ist § 3 Nr. 15 wie folgt zu fassen:
15. Energieanlagen
Anlagen zu Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies schließt den Hausanschluss der Letztverbraucher bis zum Zähler sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,"
Begründung
Die Definition im Gesetz dehnt den Energieanlagenbegriff bei der Elektrizitätsversorgung auf die Verteileranlagen der Letztverbraucher aus. Diese gehören aber nicht in den Regelungsbereich des EnWG. Deshalb ist die Begriffsbestimmung einzuschränken auf die Anlagen, die der allgemeinen Versorgung zuzuordnen sind. Es ist eine eindeutige Grenze zwischen Energieanlage im Sinne des EnWG und den Verbrauchsanlagen der Letztverbraucher zu ziehen. Das wird mit der obigen Formulierung erreicht.
29. Zu Artikel 1 ( § 49 Abs. 5 EnWG)
In Artikel 1 ist § 49 Abs. 5 wie folgt zu fassen:
(5) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt grundsätzlich in eigener Verantwortung der Energieversorgungsunternehmen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen untersagen, die nicht den in diesem Gesetz bestimmten Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen genügen. Sie
kann die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 2 erforderlichen Maßnahmen treffen."
Begründung
Im EnWG von 1935 war in § 1 die Energiewirtschaft ganz allgemein der Behördenaufsicht unterstellt. Mit der Novellierung des EnWG 1998 wurde der § 18 "Aufsichtsmaßnahmen, Auskunftspflicht, Betretungsrecht" eingeführt. § 18 Abs. 1 EnWG enthält folgende Regelung: "Die Behörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes " Bereits diese Konkretisierung der Aufsichtspflicht löste in den Ländern die Besorgnis aus, dass die Energieaufsichtsbehörden in verstärktem Maße in die Pflicht genommen werden könnten und zwar insbesondere weil die Überwachung der Einhaltung der technischen Anforderungen an Energieanlagen - entgegen der bis dahin herrschenden Rechtsauffassung - als eine Verpflichtung zur Präventivkontrolle ausgelegt werden könnte.
Daraufhin erfolgte eine Rechtsauslegung des damaligen BMWi in Abstimmung mit dem BMJ mit Schreiben vom 17. Juli 1998 (III B 1 -7017/5-33 1147/98). Darin wird festgehalten, dass § 18 EnWG a.F. keine Verpflichtung der Aufsichtsbehörden zu präventiven Kontrollmaßnahmen begründet, sondern an der alten Rechtsauffassung festzuhalten sei. In § 49 Abs. 5 EnWG- neu des Teils 6 "Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung" wird das Problem erneut aufgeworfen. Es bedarf daher einer Klarstellung dahingehend, dass keine Ausdehnung behördlicher Pflichten beabsichtigt ist. Dem sollte bereits durch den Gesetzestext eindeutig Rechnung getragen werden. Das wird mit der obigen Formulierung erreicht.