A. Problem und Ziel
- 1. Die OSPAR-Kommission zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks hat in den Jahren 1998 bis 2000 folgende Beschlüsse und Empfehlungen verabschiedet:
- a) im Jahr 1998 den Beschluss 98/4: Emissions- und Einleitungsgrenzwerte für die Herstellung von Vinylchloridmonomer (VCM), einschließlich der Herstellung von 1,2-Dichlorethan (EDC),
- b) im Jahr 1998 den Beschluss 98/5: Emissions- und Einleitungsgrenzwerte für den Vinylchloridsektor zur Anwendung bei der Herstellung von Suspensions-PVC (S-PVC) aus Vinylchloridmonomer,
- c) im Jahr 1999 die Empfehlung 98/1 zu den besten verfügbaren Techniken für die Herstellung von Emulsions-PVC sowie
- d) im Jahr 2000 die Empfehlung 2000/3 zu Emissions- und Einleitungsgrenzwerten für die Herstellung von Emulsions-PVC.
Für diese vier Maßnahmen werden die Berichtspflichten zusammengefasst und vereinfacht.
- 2. Die Kohlendioxid-Konzentrationen in der Atmosphäre haben über Jahrzehnte hinweg kontinuierlich zugenommen. Kohlendioxid (CO₂) beeinflusst als Treibhausgas nicht nur das Klima, sondern trägt auch zur Versauerung der Meere bei. Mit der Absicht, die Meere vor Versauerung zu schützen und gleichzeitig zur Abmilderung des Klimawandels beizutragen, hat die OSPAR-Kommission 2007 die Anlagen II und III des Übereinkommens geändert.1 Mit diesen Änderungen soll die dauerhafte Speicherung von CO₂ (d. h. der sichere Rückhalt über Jahrtausende) in geologischen Schichten des Meeresuntergrunds rechtlich ermöglicht werden, zum Beispiel in ausgeförderten Öl- oder Gaslagerstätten oder salinen Aquiferen. Diese Änderungen der Anlagen des Übereinkommens sollen von regulierenden Maßnahmen begleitet werden.
Ziel der vorliegenden Verordnung ist die Aktualisierung der Beschlüsse 98/4 und 98/5 hinsichtlich der darin enthaltenen Berichtspflichten, das Verbot, CO₂ im Meerwasser zu entsorgen, sowie die Regelung zur Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds des OSPAR-Gebiets.
B. Lösung
- Die vorgenannten Probleme haben die OSPAR-Kommission dazu veranlasst, folgende Beschlüsse zu verabschieden:
- 1. am 30. Juni 2006 den Beschluss 2006/1 zur Änderung des Beschlusses 98/4: Emissions- und Einleitungsgrenzwerte für die Herstellung von Vinylchloridmonomer (VCM), einschließlich der Herstellung von 1,2-Dichlorethan (EDC), und des Beschlusses 98/5: Emissions- und Einleitungsgrenzwerte für den Vinylchloridsektor zur Anwendung bei der Herstellung von Suspensions-PVC (S-PVC) aus Vinylchloridmonomer; dieser Beschluss ersetzt die in den beiden Beschlüssen enthaltenen Formblätter zur Berichterstattung durch ein einziges Formblatt, das in der OSPAR-Empfehlung 2006/12 niedergelegt ist;
- 2. am 29. Juni 2007 den Beschluss 2007/1 zur Untersagung der Speicherung von Kohlendioxidströmen in der Wassersäule oder am Meeresgrund und den Beschluss 2007/2 zur Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen. Ersterer untersagt das Einbringen von CO₂ ins Meerwasser. Letztere regelt das Einbringen von CO₂ in geologische Formationen des Meeresuntergrunds des OSPAR-Gebiets.
- Die Beschlüsse wurden einstimmig gefasst. Ihr Inkrafttreten auf OSPAR-Ebene erfordert, dass nach Ablauf der Einspruchsfrist von 200 Tagen eine Dreiviertelmehrheit der Vertragsparteien den Beschlüssen weiterhin zustimmt (Artikel 13 Absatz 2 des OSPAR-Übereinkommens).
- Die oben genannten drei Beschlüsse sollen durch Erlass der vorliegenden Verordnung für Deutschland in Kraft gesetzt werden.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufgaben
- Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung der Verordnung nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.
2. Vollzugsaufwand
- - Durch die Umsetzung des OSPAR-Beschlusses 2006/1 wird die Berichterstattung zu zwei Beschlüssen und zwei Empfehlungen zusammengefasst, so dass eine deutliche Verringerung des Vollzugsaufwandes zu erwarten ist.
- - Die Umsetzung des OSPAR-Beschlusses 2007/1 lässt keine nennenswerten Vollzugskosten für Bund und Länder erwarten.
- - Die Umsetzung des OSPAR-Beschlusses 2007/2 lässt Vollzugskosten für die Genehmigungsbehörden dann erwarten, wenn Projekte zur CO₂-Abscheidung und anschließenden Einlagerung in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds genehmigt werden. Die Vollzugskosten können je nach Projekt erheblich (Einrichtung von Speichern) und dauerhaft (Überwachung) sein.
E. Sonstige Kosten
Beschlüsse 2006/1 und 2007/1
- Durch die Umsetzung der Beschlüsse 2006/1 und 2007/1 entstehen für Wirtschaftsunternehmen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Beschluss 2007/2
- Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Inkraftsetzung des Beschlusses 2007/2 keine unmittelbaren Kosten. Da hiermit lediglich die Möglichkeit zur dauerhaften Speicherung von CO₂ in geologischen Schichten des Meeresuntergrunds eröffnet wird, werden damit verbundene (Investitions-)Kosten erst dann entstehen, wenn sich das Verfahren als eine wirtschaftliche Klimaschutzoption für die Wirtschaft darstellt.
- Nach heutigem Kenntnisstand ist längerfristig ist nicht zu erwarten, dass sich durch die Inkraftsetzung des Beschlusses unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise von Waren und Dienstleistungen infolge von Kostenüberwälzungen ergeben. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Speicherung aus Kostengründen vorrangig in geeigneten ausgeförderten Erdöl- und Erdgaslagerstätten mit bekannter geologischer Formation erfolgen und durch Erdöl- und Erdgasproduzenten auf der Basis des dort vorhandenen Fachwissens erfolgen würde. Die beiden Lagerstätten in der deutschen Nordsee, die nach Eignungsprüfung gegebenenfalls für eine Speicherung in Frage kämen, werden noch längerfristig ausgebeutet und stehen somit derzeit für eine Speicherung nicht zur Verfügung. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau treten somit nicht ein.
F. Bürokratiekosten
- Für Bürgerinnen und Bürger entstehen durch die Inkraftsetzung der Beschlüsse keinerlei Berichtspflichten und somit auch keine Bürokratiekosten.
Beschlüsse 2006/1 und 2007/1
- Der Beschluss 2006/1 vereinfacht die Berichterstattung gegenüber der bisherigen Beschlusslage und reduziert insofern die damit verbundenen Kosten.
- Der Beschluss 2007/1 enthält keine Berichtspflichten.
Beschluss 2007/2
- Kosten für die Berichterstattung zu diesem Beschluss entstehen erst, sofern die Erlaubnis zur Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologische Formationen des Meeresuntergrunds beantragt und erteilt wird. Sie entstehen bei der Behörde, die für die Berichterstattung fachlich zuständig ist. Berichtspflichten des Betreibers entstehen auf anderer rechtlicher Grundlage (z.B. Bergrecht, zukünftiges CCS-Gesetz). Sie stehen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung auf diesen anderen Rechtsgrundlagen und decken die Berichtspflichten dieses Beschlusses ab, so dass für den Betreiber keine zusätzlichen Kosten entstehen.
G. Gender-Mainstreaming
- Die Verordnung hat keine Gleichstellungsrelevanz, da die drei Beschlüsse, die mit ihr in Kraft gesetzt werden, keinerlei geschlechtsspezifische Inhalte haben.
H. Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung
- Der Beschluss 2006/1 hat hinsichtlich einer nachhaltigen Entwicklung keine Auswirkungen.
- Der Beschluss 2007/1 verhindert mit seinem Einbringungsverbot für CO₂ in die Wassersäule die lokale Versauerung des Meerwassers und trägt somit zum Schutz der Artenvielfalt bei.
- Der Beschluss 2007/2 dient dazu, die Voraussetzungen der Speicherung von CO₂-Strömen zu regeln und hierbei die Dauerhaftigkeit und Umweltverträglichkeit einer möglichen Speicherung von CO₂-Strömen im Meeresuntergrund sicherzustellen. Als Grundvoraussetzung bedarf er der Zulassung der Einbringung von CO₂-Strömen in geologische Formationen des Meeresuntergrunds als Ausnahme von einschlägigen Verboten des OSPAR-Übereinkommens (siehe parallele Verordnung zur Änderung des Londoner Protokolls von 1996 und des OSPAR-Übereinkommens von 1992). Mit der dauerhaften CO₂-Speicherung im Meeresuntergrund wird einerseits der Klimaänderung (Erderwärmung) und andererseits Erwärmung und Versauerung der Meere entgegengewirkt. Dieser Beschluss eröffnet Möglichkeiten, im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie einen Beitrag im Rahmen der Nachhaltigkeitsindikatoren Klimaschutz und Artenvielfalt zu leisten. Jedoch ist zu beachten, dass die CO₂-Abscheidung und -Speicherung eines zusätzlichen Energieaufwands bedarf.
Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Vierte Verordnung zu Beschlüssen der Kommission nach Artikel 13 des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (4. OSPAR-Verordnung)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 21. April 2010
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erlassende
- Vierte Verordnung zu Beschlüssen der Kommission nach Artikel 13 des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (4. OSPAR-Verordnung)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Vierte Verordnung zu Beschlüssen der Kommission nach Artikel 13 des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (4. OSPAR-Verordnung)
Vom ...
Auf Grund des Artikels 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. August 1994 zu Internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes und des Nordostatlantiks (BGBl. 1994 II S. 1355), der durch Artikel 67 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
- (1) Folgende Beschlüsse, die von der OSPAR-Kommission angenommen worden sind, werden hiermit in Kraft gesetzt:
- 1. der Beschluss 2006/1 vom 30. Juni 2006 zur Änderung des OSPAR-Beschlusses 98/4: Emissions- und Einleitungsgrenzwerte für die Herstellung von Vinylchloridmonomer (VCM), einschließlich der Herstellung von 1,2-Dichlorethan (EDC) (BGBl. 1999 II S. 618 und 630), und des OSPAR-Beschlusses 98/5: Emissions- und Einleitungsgrenzwerte für den Vinylchloridsektor zur Anwendung bei der Herstellung von Suspensions-PVC (S-PVC) aus Vinylchloridmonomer (BGBl. 1999 II S. 618 und 640);
- 2. Beschluss 2007/1 vom 29. Juni 2007 zur Untersagung der Speicherung von Kohlendioxidströmen in der Wassersäule oder am Meeresgrund;
- 3. Beschluss 2007/2 vom 29. Juni 2007 zur Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen.
- (2) Die Beschlüsse werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Artikel 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 tritt an dem Tag in Kraft, an dem der in der jeweiligen Nummer genannte Beschluss für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Im Übrigen tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 tritt außer Kraft, wenn der in der jeweiligen Nummer genannte Beschluss für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
- (3) Der jeweilige Tag des Inkrafttretens und der jeweilige Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2010
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Norbert Röttgen
OSPAR-Beschluss 2006/1 zur Änderung des
OSPAR-Beschlusses 98/4: Emissions- und Einleitungsgrenzwerte für die Herstellung von Vinylchloridmonomer (VCM), einschließlich der Herstellung von 1,2 Dichlorethan (EDC), und des
OSPAR-Beschlusses 98/5: Emissions- und Einleitungsgrenzwerte für den Vinylchloridsektor zur Anwendung bei der Herstellung von Suspensions-PVC (S-PVC) aus Vinylchloridmonomer (Übersetzung)
- Eingedenk des Artikels 2 Absätze 1 und 3 sowie des Artikels 22 des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks ("OSPAR-Übereinkommen");
- eingedenk der Annahme nachstehender Beschlüsse durch die OSPAR-Kommission:
- OSPAR-Beschluss 98/4: Emissions- und Einleitungsgrenzwerte für die Herstellung von Vinylchloridmonomer (VCM), einschließlich der Herstellung von 1,2 Dichlorethan (EDC);
- OSPAR-Beschluss 98/5: Emissions- und Einleitungsgrenzwerte für den Vinylchloridsektor zur Anwendung bei der Herstellung von Suspensions-PVC (S-PVC) aus Vinylchloridmonomer;
- in Anbetracht dessen, dass die OSPAR-Kommission die Empfehlung 2006/1 über Formblätter zur Berichterstattung über die Durchführung und Wirksamkeit von OSPAR-Maßnahmen bezüglich der Vinylchlorid-Industrie angenommen hat, um die im Rahmen des OSPAR-Übereinkommens bestehenden Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Berichterstattung über die Durchführung und Wirksamkeit von Maßnahmen hinsichtlich der Anwendung der besten für die Vinylchlorid-Industrie verfügbaren Techniken und hinsichtlich der Emissionen und Einleitungen aus der Vinylchlorid-Industrie zu vereinfachen;
- in Anbetracht dessen, dass durch die OSPAR-Empfehlung 2006/1 die in OSPAR-Maßnahmen bezüglich des Vinylchloridsektors bestehenden Formblätter für die Durchführungsberichterstattung durch ein einziges Formblatt ersetzt und die in diesen Maßnahmen festgelegten Berichtsjahre vereinheitlicht werden;
- in Anbetracht dessen, dass die OSPAR-Empfehlung 2006/1 auch die Bestimmungen der OSPAR-Beschlüsse 98/4 und 98/5 über die Umsetzungsberichterstattung berührt;
- in dem Bestreben, die Bestimmungen über die Umsetzungsberichterstattung in den OSPAR-Beschlüssen 98/4 und 98/5 mit den Bestimmungen der OSPAR-Empfehlung 2006/1 in Einklang zu bringen -
beschließen die Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks Folgendes:
OSPAR-Beschluss 2007/1 zum Verbot der Speicherung von Kohlendioxidströmen in der Wassersäule oder am Meeresgrund (Übersetzung)
Eingedenk der allgemeinen Verpflichtungen in Artikel 2 des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks; ernstlich besorgt über die Auswirkungen der Klimaänderungen und der Versauerung des Meeres aufgrund erhöhter Kohlendioxid-Konzentrationen in der Atmosphäre auf die Meeresumwelt; unter Betonung der Notwendigkeit der Weiterentwicklung der Erzeugung und Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Energieformen; in der Erkenntnis, dass die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid eine aus einer ganzen Reihe von Möglichkeiten zur Verminderung des Kohlendioxidgehalts der Atmosphäre ist und dass dies eine wichtige Übergangsmaßnahme zur Ergänzung von Maßnahmen zur Verminderung und Verhütung von Kohlendioxidemissionen darstellt und nicht als Ersatz für solche Maßnahmen anzusehen ist; in Anbetracht dessen, dass Fortschritte in der technischen Entwicklung seit der Annahme des Übereinkommens es ermöglicht haben, Kohlendioxid aus Industriequellen und energiebezogenen Quellen abzuscheiden, zu transportieren und in geologische Formationen einzuspeichern, um es langfristig von Atmosphäre und Meer fernzuhalten; einig in dem Entschluss, die Anlagen II und III des Übereinkommens zu ändern, um die langfristige sichere Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen zu ermöglichen, und in Anbetracht dessen, dass die Regelung einer solchen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Übereinkommens fällt; überzeugt dass die Speicherung von Kohlendioxid in der Wassersäule oder am Meeresboden keine nachhaltige Speicherungsmöglichkeit ist, dass sich daraus eine Schädigung der lebenden Ressourcen und von Meeresökosystemen ergeben kann und dass sie deshalb weder eine tragfähige Lösung zur Abschwächung der Klimaänderungen darstellt noch mit den Zielen des Übereinkommens vereinbar ist; besorgt darüber, dass in internationalen Foren die Speicherung von Kohlendioxid in der Wassersäule oder am Meeresboden dennoch weiterhin in Betracht gezogen wird; in Anbetracht des Artikels 1 Buchstabe g Ziffer i, der die Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen, wie sie in Artikel 1 Buchstabe n, oder von Offshore-Anlagen, wie sie in Artikel 1 Buchstabe l definiert sind, zusammenhängen oder davon herrühren, von der Definition des Einbringens ausschließt; ferner in Anbetracht des Artikels 1 Buchstabe g Ziffer ii, der das Absetzen von Stoffen zu einem anderen Zweck als dem der bloßen Beseitigung von der Definition des Einbringens ausschließt - beschließen die Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks Folgendes:
Das Absätzen1 von Kohlendioxidströmen in der Wassersäule oder am Meeresboden ist verboten, es sei denn, es rührt von dem in Artikel 1 Buchstabe g Ziffer i des Übereinkommens beschriebenen normalen Betrieb her oder dient einem anderen Zweck als der bloßen Beseitigung wie in Artikel 1 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens beschrieben und erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens.
Dieser Beschluss tritt am 15. Januar 2008 in Kraft.
OSPAR-Beschluss 2007/2 zur Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen
(Übersetzung)
Eingedenk der allgemeinen Verpflichtungen in Artikel 2 des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks; eingedenk des Artikels 21 des Übereinkommens bezüglich der Verfahren für Konsultationen zwischen den Vertragsparteien; ferner eingedenk der Annahme der Änderungen der Anlagen II und III des OSPAR-Übereinkommens hinsichtlich der Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen; unter Betonung der Notwendigkeit, dass die Speicherung von Kohlendioxidströmen auf eine für die Umwelt sichere Weise erfolgt und zu Nettoverminderungen von Kohlendioxidemissionen führt; eingedenk dessen, dass die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid für die Vertragsparteien des Übereinkommens keine zwingende Verpflichtung darstellt, sondern eine Möglichkeit, deren Zulassung den einzelnen Vertragsparteien anheimgestellt ist; in der Erkenntnis, dass es einer Genehmigung oder Regelung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bedarf, um die Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen wirksam kontrollieren zu können; in der Erkenntnis, dass eine Anleitung zur Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen dazu beitragen wird, das Meeresgebiet kurz- und langfristig zu schützen; erfreut über die Fertigstellung der OSPAR-Leitlinien zur Bewertung und Bewältigung der Risiken einer Speicherung von CO₂-Strömen in geologischen Formationen; in dem Bewusstsein, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Umweltrisiken der Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen zunehmen und dass die Leitlinien zur Bewertung und Bewältigung der Risiken einer Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen, einschließlich der Rahmenvorgaben zur Bewertung und Bewältigung von Risiken, im Lichte des weiteren Erkenntnisgewinns bewertet und überprüft werden -beschließen die Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks Folgendes:
1. Begriffsbestimmungen
- 1.1 Im Sinne dieses Beschlusses
- bedeutet "geologische Formationen" geologische Formationen im Untergrund des OSPAR-Meeresgebiets, einschließlich der geologischen Formationen unter dem Meeresboden;
- bedeutet "Kohlendioxidströme" Ströme, die zum weitaus überwiegenden Teil aus Kohlendioxid aus Verfahren für die Abscheidung von Kohlendioxid zur Speicherung in geologischen Formationen im Untergrund des OSPAR-Meeresgebiets bestehen. Unter der Voraussetzung, dass keine Abfälle oder sonstigen Stoffe hinzugefügt werden, um diese zu beseitigen, dürfen die Kohlendioxidströme zwangsläufige Beimengungen von Stoffen enthalten, die aus dem Ausgangsmaterial sowie aus den für die Abscheidung, den Transport und die Speicherung angewandten Verfahren stammen;
- bedeutet "Betreiber" Unternehmen, die Anlagen zur Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen betreiben oder den Betrieb solcher Anlagen kontrollieren.
2. Zweck und Geltungsbereich
- 2.1 Dieser Beschluss hat zum Zweck, dass die Behörden durch Anwendung der OSPAR-Leitlinien zur Bewertung und Bewältigung der Risiken einer Speicherung von CO₂-Strömen in geologischen Formationen sicherstellen, dass Kohlendioxidströme, die in geologischen Formationen gespeichert werden, dazu bestimmt sind, dauerhaft in diesen Formationen zu verbleiben, und nicht zu signifikant nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresumwelt, die menschliche Gesundheit und sonstige rechtmäßige Nutzungen des Meeresgebiets führen werden.
Dieser Beschluss gilt für alle behördlichen Handlungen, die die Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen betreffen, wie die Erteilung von Erlaubnissen oder Genehmigungen.
3. Programme und Maßnahmen
- 3.1 Die Speicherung von Kohlendioxidströmen aus Abscheidungsverfahren in geologischen Formationen wird von den Vertragsparteien nicht ohne Genehmigung oder Regelung durch ihre zuständigen Behörden zugelassen. Jede Genehmigung oder Regelung erfolgt in Übereinstimmung mit der jeweils gültigen Fassung der OSPAR-Leitlinien zur Bewertung und Bewältigung der Risiken einer Speicherung von CO₂-Strömen in geologischen Formationen*. Die Entscheidung zur Erteilung einer Erlaubnis oder Genehmigung darf nur getroffen werden, wenn ein vollständiges Verfahren zur Bewertung und Bewältigung der Risiken zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde abgeschlossen wurde und die Speicherung nicht zu signifikant nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresumwelt, die menschliche Gesundheit und sonstige rechtmäßige Nutzungen des Meeresgebiets führen wird.
- 3.2 Durch die Bestimmungen der Erlaubnis oder Genehmigung ist sicherzustellen, dass signifikant nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt unter Berücksichtigung des Endziels eines dauerhaften Einschlusses von CO₂-Strömen in geologischen Formationen vermieden werden. Jede Erlaubnis oder Genehmigung muss zumindest Folgendes enthalten:
- 1. eine Beschreibung des Betriebs, einschließlich der Einspeicherraten;
- 2. die vorgesehenen Arten, Mengen und Quellen der CO₂-Ströme, einschließlich der zwangsläufigen Beimengungen, die in der geologischen Formation gespeichert werden sollen;
- 3. den Ort der Einspeicherungsanlage;
- 4. die Beschaffenheit der geologischen Formationen;
- 5. die Art des Transports des CO₂-Stroms;
- 6. einen Plan zur Risikobewältigung, der Folgendes beinhaltet:
- i. Anforderungen hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung;
- ii. Minderungs- und Sanierungsmöglichkeiten einschließlich für die Phasen vor der Betriebsstilllegung und
- iii. das Erfordernis eines Stilllegungsplans, einschließlich einer Beschreibung der Überwachungs-, Minderungs- und Sanierungmöglichkeiten nach der Betriebsstilllegung; die Überwachung ist so lange fortzusetzen, bis feststeht, dass die Wahrscheinlichkeit zukünftiger nachteiliger Umweltauswirkungen auf eine nicht signifikante Höhe abgesenkt wurde.
- 3.3 Erlaubnisse oder Genehmigungen sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse und Ziele der Überwachungsprogramme in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
- 3.4 Ferner bestärken die Vertragsparteien die Betreiber darin, die Pläne für die Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen sowie nachfolgende Fortschrittsberichte über die Durchführung und die Effektivität der verschiedenen Phasen dieser Tätigkeiten während des gesamten Projektverlaufs öffentlich verfügbar zu machen.
- 3.5 Die zuständigen Behörden verlangen von den Betreibern Berichte über die Ergebnisse des Verfahrens zur Bewertung und Bewältigung von Risiken, einschließlich von Berichten nach Betriebsstilllegung. Die Berichtsdaten werden der Kommission zur Verfügung gestellt.
- 3.6 Hinsichtlich des Verfahrens zur Bewertung und Bewältigung von Risiken wird eine ausreichende Beteiligung der Betroffenen sichergestellt, um die Vollständigkeit des Bewertungsverfahrens sicherzustellen.
4. Inkrafttreten
- 4.1 Dieser Beschluss tritt hinsichtlich der Speicherung nach Anlage I des Übereinkommens am 15. Januar 2008 in Kraft und hinsichtlich der Speicherung nach den Anlagen II und III am Tag des Inkrafttretens der Änderungen jener Anlagen.
5. Durchführungsbericht
- 5.1 Eine Vertragspartei, die eine Erlaubnis zur Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen erteilt, notifiziert dies dem Exekutivsekretär. Der Exekutivsekretär übersendet Kopien dieser Notifikation an alle Vertragsparteien.
- 5.2 Nach der Notifikation einer Erlaubnis berichtet die Vertragspartei dem zuständigen OSPAR-Nebenorgan zu seiner nächsten Sitzung über die Durchführung dieses Beschlusses und verwendet dazu so weit wie möglich das Formblatt nach Anhang 1. Weitere Durchführungsberichte werden jährlich erstattet.
Anhang 1
Formblatt für die Berichterstattung über die Durchführung des OSPAR-Beschlusses 2007/2 zur Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen
(Anmerkung: Nach Absatz 5.2 des Beschlusses soll so weit wie möglich dieses Formblatt für die Berichterstattung über die Durchführung des Beschlusses verwendet werden. Bitte geben Sie die Gründe an, sofern Daten und Informationen, die mit dem Durchführungsbericht zur Wirksamkeit erbeten werden, nicht zur Verfügung gestellt werden können.)
I. Durchführungsbericht zur Einhaltung
- Land:
- Es gilt ein Vorbehalt
- ja/nein1)
- Findet die Maßnahme in Ihrem Land Anwendung?
- ja/nein1)
- Falls nicht, Gründe angeben (z.B. keine entsprechende Anlage)
- ........................................................................................................
- ........................................................................................................
- ........................................................................................................
- ........................................................................................................
- ........................................................................................................
- ........................................................................................................
- Rechtsvorschrift
- Verwaltungsakt
- Freiwillige Vereinbarung
- Mittel der Durchführung:
- ja/nein1)
- ja/nein1)
- ja/nein1)
- Angaben über
- a) die zur Durchführung dieser Maßnahme konkret unternommenen Schritte;
- b) Schwierigkeiten wie praktische oder rechtliche Hindernisse bei der Durchführung dieser Maßnahme;
- c) die Gründe für eine unvollständige Durchführung dieser Maßnahme sowie Angaben dazu, was für eine vollständige Durchführung vorgesehen ist;
- d) Fortschritte in Richtung auf eine Aufhebung des Vorbehalts, sofern zutreffend.
- ........................................................................................................
- ........................................................................................................
- ........................................................................................................
- ........................................................................................................
- ........................................................................................................
- ........................................................................................................
- 1) Unzutreffendes streichen
II. Durchführungsbericht zur Wirksamkeit
- Hinsichtlich folgender Punkte sollen die Vertragsparteien die zur Prüfung der Einhaltung der Leitlinien erforderlichen Informationen übermitteln:
- Allgemeine Informationen
- Bezugsjahr
- Anzahl der insgesamt erteilten Erlaubnisse
- Werden die Leitlinien eingehalten?
- ja/nein2)
- Menge des gespeicherten CO₂ (Tonnen)
- Nettomenge des gespeicherten CO₂ (Tonnen)
- Anlagenbezogene Informationen
- Bezugsjahr
- Chemische Zusammensetzung des CO₂-Stroms
- Art der Speicherformation
- Beobachtete Leckageraten und Expositionspfade
- - erwartete Auswirkungen der Leckage
- Beobachtete Auswirkungen auf die Meeresumwelt und andere rechtmäßige Nutzungen des Meeresgebiets
- Ergriffene Maßnahmen (zur Minderung von Auswirkungen)
- Liste der Speicherorte (einschließlich der Koordinaten der / des Einspeicherorte(s))
- - ....................................................................................................
- ........................................................................................................
- - .....................................................................................................
- ........................................................................................................
- - .....................................................................................................
- ........................................................................................................
- 2) Bitte begründen, wenn "nein"
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ziele
Beschluss 2006/1
Ziel des Beschlusses 2006/1 ist die Vereinfachung der Berichterstattung zu den OSPAR-Beschlüssen 98/4 und 98/5 (vgl. 1. OSPAR-Verordnung, BGBl. 1999 II S. 618), mit denen Emissions- und Einleitungsgrenzwerte für zwei Zweige der Vinylchloridindustrie festgelegt wurden. Dem Beschluss wurde innerhalb der 200-Tage-Frist des Artikels 13 Absatz 2 des OSPAR-Übereinkommens nicht widersprochen, so dass er bereits wirksam geworden ist.
Beschlüsse 2007/1 und 2007/2
Die Beschlüsse 2007/1 und 2007/2 ergehen vor dem Hintergrund der ebenfalls in 2007 beschlossenen Änderungen des OSPAR-Übereinkommens, wodurch die Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds als Ausnahme von einschlägigen Verboten des OSPAR-Übereinkommens ermöglicht wird.
Die Europäische Gemeinschaft hat die Änderungen mit Beschluss des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz; A-Punkt) vom 30. November 2009 über die Genehmigung im Namen der Europäischen Gemeinschaft der Änderungen der Anlagen II und III des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) in Bezug auf die Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen angenommen. Die deutsche Ratifizierung erfolgt auf der Basis des Erlasses einer Verordnung zur Änderung des Londoner Protokolls von 1996 und des OSPAR-Übereinkommens von 1992, die sich in einem parallelen Verordnungsverfahren befindet.
Beschluss 2007/1 verbietet in diesem Zusammenhang die Speicherung von Kohlendioxidströmen in der Wassersäule, die mit aller Wahrscheinlichkeit eine zumindest lokale Versauerung des Meerwassers nach sich ziehen würde.
Beschluss 2007/2 regelt das Verfahren um die Dauerhaftigkeit (Jahrtausende) einer möglichen Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen des Meeresuntergrundes des OSPAR-Gebiets sicherzustellen.
Angesichts der politischen Bedeutung der Änderungen von Anlagen des OSPAR-Übereinkommens zur Zulassung der Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds und der darauf bezogenen Beschlüsse 2007/1 und 2007/2 sowie der parallelen Verhandlung der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (so genannten CCS-Richtlinie) hat die Bundesregierung dem OSPAR-Exekutivsekretär innerhalb der in Artikel 13 Absatz 2 festgelegten Frist von 200 Tagen am 8. Januar 2008 mitgeteilt, dass die Verfahren noch laufen und insofern zu den beiden Beschlüssen noch keine abschließende Zustimmung erteilt werden kann.
Nach Inkrafttreten der CCS-Richtlinie steht der formalen Zustimmung zu den beiden Beschlüssen nichts im Wege. Auf OSPAR-Ebene benötigen die Beschlüsse zu Ihrem Inkrafttreten eine Dreiviertelmehrheit.
Anwendbarkeit in Deutschland
Die Zustimmung zu den Änderungen von Anlagen des OSPAR-Übereinkommens sowie das Inkraftsetzen des OSPAR-Beschlusses 2007/2 eröffnet den Vertragsparteien lediglich die völkerrechtliche Möglichkeit der Einbringung von Kohlendioxidströmen in geeignete geologische Schichten des Meeresuntergrundes. Deren Gebrauch ist optional und in jedem Fall von einem entsprechenden nationalen Genehmigungsverfahren (z.B. nach Bergrecht, zukünftigem CCS-Gesetz) abhängig.
Anlässlich einer Anhörung durch den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) zu dem Schluss gekommen1, dass (einerseits) "die geologischen Schichten im Gebiet der deutschen Nordsee wegen konkurrierender Nutzungsansprüche [...] kaum für eine CO₂-Speicherung in Betracht"2 kommen und (andererseits) das Ölfeld Mittelplate kurzfristig nicht als CO₂-Speicher genutzt werden kann, da die Lagerstätte noch über bedeutende Reserven verfügt3.
2. Kosten und Preiswirkung
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufgaben
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung der Verordnung nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.
Vollzugsaufwand
- - Durch die Umsetzung des OSPAR-Beschlusses 2006/1 wird die Berichterstattung zu zwei Beschlüssen (und zwei Empfehlungen) zusammengefasst, so dass eine deutliche Verringerung des Vollzugsaufwandes zu erwarten ist.
- - Die Umsetzung des OSPAR-Beschlusses 2007/1 lässt keine gravierenden Vollzugskosten für Bund und Länder erwarten.
- - Die Umsetzung des OSPAR-Beschlusses 2007/2 lässt Vollzugskosten für die Genehmigungsbehörden dann erwarten, wenn Projekte zur CO₂-Abscheidung und anschließenden Einlagerung in geologischen Formationen des Meeresuntergrundes genehmigt werden. Die Vollzugskosten können je nach Projekt erheblich (z.B. anlässlich der Einrichtung von Speichern) und dauerhaft (Überwachung) sein.
Sonstige Kosten
Beschlüsse 2006/1 und 2007/1:
Wirtschaftsunternehmen entstehen durch die Beschlüsse 2006/1 und 2007/1 keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Beschluss 2007/2:
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Inkraftsetzung des Beschlusses 2007/2 keine unmittelbaren Kosten. Da hiermit lediglich die Möglichkeit zur dauerhaften Speicherung von CO₂ in geologischen Schichten des Meeresuntergrunds eröffnet wird, werden damit verbundene (Investitions-)Kosten erst dann entstehen, wenn sich das Verfahren als eine wirtschaftliche Klimaschutzoption für die Wirtschaft darstellt.
Nach heutigem Kenntnisstand ist längerfristig ist nicht zu erwarten, dass sich durch die Inkraftsetzung des Beschlusses unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise von Waren und Dienstleistungen infolge von Kostenüberwälzungen ergeben. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Speicherung aus Kostengründen vorrangig in geeigneten ausgeförderten Erdöl- und Erdgaslagerstätten mit bekannter geologischer Formation erfolgen und durch Erdöl- und Erdgasproduzenten auf der Basis des dort vorhandenen Fachwissens erfolgen würde. Die beiden Lagerstätten in der deutschen Nordsee, die nach Eignungsprüfung gegebenenfalls für eine Speicherung in Frage kämen, werden noch längerfristig ausgebeutet und stehen somit derzeit für eine Speicherung nicht zur Verfügung. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau treten somit nicht ein.
Bürokratiekosten
Beschlüsse 2006/1 und 2007/1
Bürgerinnen und Bürger sind von der Berichterstattungspflicht nicht betroffen.
Der Beschluss 2006/1 trägt zum Bürokratieabbau bei, da er die Berichterstattung zu den OSPAR-Beschlüsse 98/4 und 98/5 (1. OSPAR-Verordnung; BGBl 1998 II S. 618) und den OSPAR-Empfehlungen 99/1 und 2000/3 sowohl für die Wirtschaftsunternehmen als auch für die Verwaltung zusammenzieht und vereinfacht.
Der Beschluss 2007/1 enthält keine Informationspflichten.
Beschluss 2007/2
Bürgerinnen und Bürger sind von der Berichterstattungspflicht nicht betroffen.
Kosten für die Berichterstattung an die OSPAR-Kommission werden erst durch die Erteilung einer Erlaubnis (vgl. § 5.1 des Beschlusses) ausgelöst und fallen anschließend jährlich (vgl. § 5.2 des Beschlusses) in dem durch den Anhang 1 des Beschlusses festgelegten Umfang an.
Für das betroffene Wirtschaftsunternehmen fallen keine zusätzlichen Berichtskosten an, da der Betreiber im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis auf bergrechtlicher oder anderer rechtlicher Basis ohnehin berichten muss. Der Inhalt dieser Berichte deckt die Informationsanforderungen des Beschlusses 2007/2 ab.
Auf der Basis des aktuellen Kenntnisstandes (s.o.) wäre der Beschluss derzeit nur auf die Mittelplate als potenzielles Genehmigungsobjekt anzuwenden. Für die Verwaltung würden unter Zugrundelegung von Anhang 1 des Beschlusses Informationspflichten der Kategorie "Regelmäßige Dokumentations- und Berichtspflichten" mit folgendem Zeit- und Kostenaufwand entstehen:
- a. Berichtspunkte mit einmaligem Aufwand und anschließender unveränderter Fortschreibung, bis eine Änderung mitzuteilen ist:
- - Teil I "Bericht über die Umsetzung des Beschlusses" insgesamt;
- - Teil II "Bericht über die Wirksamkeit" mit folgenden Punkten:
- o Anzahl der erteilten Erlaubnisse,
- o Befolgung der Handlungsanweisungen,
- o Art der Speicherorte,
- o Liste der Speicherorte.
Die vorgenannten Berichtspunkte erfordern für die Erledigung durch das zuständige Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld einen jährlichen Zeitaufwand von ca. 1 Stunde à 70 €.
- b. Folgende Punkte des Teils II "Bericht über die Wirksamkeit" erfordern einen höheren Aufwand:
- o Menge des eingelagerten CO₂,
- o Nettomenge des eingelagerten CO₂,
- o Chemische Zusammensetzung des CO₂-Stroms.
Die Zusammenstellung eines Berichtes an die OSPAR-Kommission z.B. auf der Basis von Halbjahresberichten des Betreibers durch das LBEG erfordert einen jährlichen Zeitaufwand von etwa 5 Stunden à 70 €.
- c. Eine dritte Art von Informationspflichten nach Teil II "Bericht über die Wirksamkeit" fällt nur ereignisbezogen an, das heißt im günstigsten Fall gar nicht. Hierunter fallen alle Informationen im Zusammenhang mit dem Auftreten von Leckagen. Die entsprechenden Informationspflichten hängen vom Umfang und der Dauer des Störfalls ab und lassen sich insofern im Vorwege nur grob abschätzen. Sofern eine Berichterstattung über Störfälle erforderlich werden sollte, würde sich der jährliche Zeitaufwand des LBEG abhängig von der Schwere des Störfalls voraussichtlich um etwa 8 Stunden erhöhen.
Gesamtkosten der Berichterstattung
Berichtskosten des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
- a. Allgemeine Meldungen: 1 h/a zu 70 € = 70 €
- b. Regelmäßige Berichtspflichten: 5 h/a zu 70 € = 350 €
- c. Ereignisbezogene Informationen: 8 h/a zu 70 € = 560 €
Das heißt, dem LBEG entstehen in einem "Normaljahr" voraussichtliche Berichtskosten bis zur Höhe von 420 € und in einem "Störfalljahr" bis zur Höhe von 980 €.
3. Gender-Mainstreaming
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen gemäß § 2 BGleiG und § 2 GGO wurden anhand der Arbeitshilfe der interministeriellen Arbeitsgruppe Gender-Mainstreaming "Gender-Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" geprüft. Die Verordnung hat hinsichtlich der drei in Kraft zu setzenden Beschlüsse keine Gleichstellungsrelevanz, da keine auf natürliche Personen bezogenen Regelungen getroffen werden. Insofern sind Frauen und Männer (Personen) auch nicht mittelbar bzw. unterschiedlich betroffen. Die Beschlüsse haben gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen. Die Regelungen sind entsprechend § 1 Absatz 2 Satz 1 BGleiG geschlechtergerecht formuliert.
4. Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung
Die Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung wurden anhand der Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie geprüft. Sie sind nur bei den Beschlüssen 2007/1 und 2007/2 gegeben. Ersterer dient dem Schutz der Artenvielfalt vor Auswirkungen von Versauerung von Meeresgewässern. Letzterer würde bei dauerhafter Speicherung von atmosphärischen CO₂ im Meeresuntergrund einerseits einen Beitrag zum Klimaschutz (Reduzierung des Treibhausgases CO₂) und andererseits einen Beitrag zum Schutz der Artenvielfalt (Beitrag zur Vermeidung der weiteren Versauerung des Meeres, die sich insbesondere auf kalkbildende Organismen auswirkt, sowie zur Vermeidung der weiteren Erwärmung der Meere mit entsprechenden Auswirkungen auf die Artenvielfalt) liefern und insofern zur Generationengerechtigkeit beitragen. Jedoch ist zu beachten, dass die CO₂-Abscheidung und -Speicherung eines zusätzlichen Energieaufwands bedarf.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Der nach Artikel 13 des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (BGBl. 1994 II S. 1355, 1360 - OSPAR-Übereinkommen) ergangene Beschluss 2006/1 wurde am 30. Juni 2006, die Beschlüsse 2007/1 und 2007/2 wurden am 29. Juni 2007 von der OSPAR-Kommission jeweils einstimmig angenommen.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist gemäß Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zu internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes und des Nordostatlantiks (BGBl. 1994 II S. 1355) zur Inkraftsetzung von Beschlüssen der OSPAR-Kommission nach Artikel 10 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 13 des OSPAR-Übereinkommens ermächtigt.
Dem völkerrechtlich verbindlichen englischen und französischen Wortlaut der Beschlüsse 2006/1, 2007/1 und 2007/2 ist eine amtliche deutsche Übersetzung beigefügt.
Der OSPAR-Beschluss 2006/1 dient der Wirtschaft und den zuständigen Behörden zur Vereinfachung der durch die OSPAR-Beschlüsse 98/4 und 98/5 gegebenen Berichtspflichten über Produktionsanlagen der Vinylchlorid-Industrie.
Der OSPAR-Beschluss 2007/1 ist die Grundlage zur Versagung der Entsorgung von Kohlendioxidströmen im Meerwasser.
Der OSPAR-Beschluss 2007/2 bildet die Grundlage zur Regelung der Einspeicherung von Kohlendioxidströmen in geologische Schichten des Meeresuntergrundes des OSPAR-Gebiets.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 2 des Gesetzes zu internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes und des Nordostatlantiks erforderlich.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des OSPAR-Übereinkommens ist der Fall denkbar, dass OSPAR-Vertragsparteien von der Möglichkeit Gebrauch machen, binnen der vorgegebenen Frist von 200 Tagen von dem Beschluss zurückzutreten mit der Folge, dass die für den Bestand eines Beschlusses notwendige Mehrheit nicht erhalten bleibt und der Beschluss damit nicht (oder nicht zum jeweils vorgesehenen Termin) in Kraft treten kann. Gleichermaßen kann der Beschluss für die Vertragsparteien zu unterschiedlichen Zeitpunkten außer Kraft treten.
- 1 Die Änderungen der "Anlage II über die Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung durch Einbringen oder Verbrennung" und der "Anlage III über die Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung durch Offshore-Quellen" des OSPAR-Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (Paris, 1992) werden zusammen mit vergleichbaren Änderungen der "Anlage 1: Abfälle oder sonstige Stoffe, die für das Einbringen in Frage kommen" des Protokolls zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (London-Protokoll, 1996) durch eine gesonderte Verordnung in Kraft gesetzt.
- 2 OSPAR Recommendation 2006/1 on Reporting Formats on the Implementation and Effectiveness of OSPAR Measures Relating to the Vinyl Chloride Industry.
- * Hinweis für den Nutzer dieser Verordnung: Die OSPAR-Empfehlung 2006/1 über Formblätter zur Berichterstattung über die Durchführung und Wirksamkeit von OSPAR-Maßnahmen für die Vinylchlorid-Industrie kann in der gleichermaßen verbindlichen englischen oder französischen Fassung von der Sektion Measures, List of Recommendations bzw. Mesures, Recommandations - Textes des mesures von der Website www.ospar.org heruntergeladen werden.
- 1) Im Sinne dieses Beschlusses umfasst der Begriff "Absätzen" auch den Begriff "Beseitigung".
- * Hinweis für den Nutzer dieser Verordnung: Die OSPAR-Leitlinien zur Bewertung und Bewältigung der Risiken einer Speicherung von CO₂-Strömen in geologischen Formationen (Referenz Nummer: 2007-12) können in der jeweils gültigen englischen oder französischen Fassung von der Sektion Measures, List of Other Agreements bzw. Mesures, Autres Accords von der Website www.ospar.org heruntergeladen werden.