A. Problem und Ziel
- Das Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresumweltverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll; BGBl. 1998 II S. 1345) und das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks ("OSPAR-Übereinkommen", Paris 1992; BGBl. 1994 II S. 1355, 1360) verbieten beide in ihrer derzeit gültigen Fassung, dass Abfälle ins Anwendungsgebiet des Protokolls beziehungsweise des Übereinkommens eingebracht werden, die nicht durch im Protokoll beziehungsweise Übereinkommen aufgelistete Ausnahmen abgedeckt sind. Kohlendioxidströme aus industriellen Prozessen gehören nicht zu diesen Ausnahmen.
- Mit der Änderung des Londoner Protokolls wie auch des OSPAR-Übereinkommens soll ermöglicht werden, CO₂ dauerhaft (über Jahrtausende) in geologischen Schichten des Meeresuntergrunds zu speichern, zum Beispiel in ausgeförderten Öl- oder Gaslagerstätten oder salinen Aquiferen.
- Diese Änderungen ermöglichen Maßnahmen, die zur Abschwächung der Klimaänderung beitragen und der Versauerung der Meere entgegenwirken.
B. Lösung
- Durch Erlass der vorliegenden Verordnung wird den folgenden Änderungen zugestimmt:
- 1. den von den Vertragsparteien des Londoner Protokolls am 2. November 2006 beschlossenen Änderungen der Anlage 1 des Protokolls;
- 2. den von den Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens am 29. Juni 2007 beschlossenen Änderungen der Anlagen II und III des Übereinkommens.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Durch die Verordnung selbst entstehen keine Kosten. Mit der Verordnung werden lediglich Ausnahmeregelungen geschaffen. Kosten können generell erst dann entstehen, wenn die Wirtschaft von den neu geschaffenen Ausnahmeregelungen Gebrauch macht (vgl. die 4. OSPAR-Verordnung, die sich im parallelen Verordnungsverfahren befindet).
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufgaben
- Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.
2. Vollzugsaufwand
- Vollzugsaufwand im Rahmen anwendbarer rechtlicher Regelungen entsteht erst, wenn die Wirtschaft die neu geschaffenen Ausnahmemöglichkeiten nutzt.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch diese Verordnung keine unmittelbaren Kosten. Da die Verordnung lediglich die Möglichkeit zur dauerhaften Speicherung von CO₂ in geologischen Schichten des Meeresuntergrunds eröffnet, werden damit verbundene (Investitions-)Kosten erst dann entstehen, wenn sich das Verfahren als eine wirtschaftliche Klimaschutzoption für die Wirtschaft darstellt.
- Durch die Verordnung entstehen keine unmittelbaren Auswirkungen auf Einzelpreise von Waren und Dienstleistungen in Industrie- und Energiesektoren mit intensiven Kohlendioxidemissionen. Gegebenfalls werden Preissteigerungen, die sich aus den generellen Klimaschutzauflagen ergeben können, durch die Eröffnung einer wirtschaftlichen Klimaschutzoption und einem im Ergebnis kosteneffizienten Klimaschutz abgemildert. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau treten nicht ein.
F. Bürokratiekosten
- Informationspflichten in Form von Berichtspflichten mit daraus entstehenden Bürokratiekosten ergeben sich aus Artikel 9 des Londoner Protokolls und aus Artikel 22 des OSPAR-Übereinkommens. In nennenswertem Umfang entstehen sie jedoch erst, wenn die neu geschaffenen Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden.
- Berichtspflichten entstehen für
- a) die Wirtschaft ausschließlich bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen; in diesem Fall sind die einschlägigen Regelungen der 4. OSPAR-Verordnung maßgeblich;
- b) die Verwaltung bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen durch die Wirtschaft, aber auch bei Nichtinanspruchnahme (Nullmeldung).
- Für Bürgerinnen und Bürger entstehen keine Informationspflichten und somit auch keine Bürokratiekosten.
G. Gender-Mainstreaming
- Die Verordnung hat keine Gleichstellungsrelevanz, da lediglich Ausnahmen zu abfallbezogenen Bestimmungen der beiden Übereinkommen definiert werden, die keinen Personenbezug haben.
H. Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung
- Die Verordnung eröffnet Möglichkeiten, im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie einen Beitrag im Rahmen der Nachhaltigkeitsindikatoren Klimaschutz und Artenvielfalt zu leisten. Jedoch ist zu beachten, dass die CO₂-Abscheidung und Speicherung eines zusätzlichen Energieaufwands bedarf.
Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung zur Änderung des Londoner Protokolls von 1996 und des OSPAR-Übereinkommens von 1992
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 21. April 2010
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erlassende
- Verordnung zur Änderung des Londoner Protokolls von 1996 und des OSPAR-Übereinkommens von 1992
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Änderung des Londoner Protokolls von 1996 und des OSPAR-Übereinkommens von 1992
Vom ...
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (BGBl. 1998 II S. 1345), der durch Artikel 71 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie auf Grund des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. August 1994 zu Internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes und des Nordostatlantiks (BGBl. 1994 II S. 1355), der durch Artikel 67 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
- (1) Folgenden Übereinkünften wird zugestimmt:
- 1. der Entschließung LP.1(1) - Änderung zur Einbeziehung der CO₂-Sequestrierung in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds in die Anlage 1 zum Londoner Protokoll, wie sie die Vertragsparteien des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 am 2. November 2006 angenommen haben;
- 2. den Änderungen der Anlagen II und III des Übereinkommens hinsichtlich der Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen, wie sie die Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks am 29. Juni 2007 angenommen haben.
- (2) Die Änderung der Anlage 1 des Londoner Protokolls und die Änderungen der Anlagen II und III des OSPAR-Übereinkommens werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Am selben Tag tritt die in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannte Entschließung der Vertragsparteien des Londoner Protokolls in Kraft. Der Tag, an dem die in Nummer 2 genannten Vereinbarungen der Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ... 2010
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Norbert Röttgen
Entschließung LP.1(1)
Änderung zur Einbeziehung der CO₂-Sequestrierung in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds in die Anlage 1 zum Londoner Protokoll (Angenommen am 2. November 2006)
(Übersetzung)
Die Erste Sitzung der Vertragsparteien des Protokolls von 1996 zum Londoner Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 -
- eingedenk der Zielsetzungen des Protokolls von 1996 zum Londoner Übereinkommen ("Londoner Protokoll"), welche die Erhaltung der Meeresumwelt sowie ihren Schutz vor allen Ursachen der Verschmutzung umfassen;
- ernstlich besorgt über die Auswirkungen der Klimaänderungen und der Versauerung des Meeres aufgrund erhöhter Kohlendioxid-Konzentrationen in der Atmosphäre auf die Meeresumwelt;
- unter Betonung der Notwendigkeit der Weiterentwicklung kohlenstoffarmer Energieformen;
- unter Berücksichtigung dessen, dass die Abscheidung und Sequestrierung von Kohlendioxid eine aus einer ganzen Reihe von Möglichkeiten zur Verminderung des Kohlendioxidgehalts der Atmosphäre ist,
- in der Erkenntnis, dass die Abscheidung und Sequestrierung von Kohlendioxid eine wichtige Übergangslösung darstellt;
- ferner in der Erkenntnis, dass die Abscheidung und Sequestrierung von Kohlendioxid nicht als Ersatz für andere Maßnahmen zur Verminderung von Kohlendioxid-Emissionen anzusehen ist;
- in Anbetracht dessen, dass die Regelung einer solchen Maßnahme in den Geltungsbereich des Londoner Protokolls fällt;
- ebenso in Anbetracht dessen, dass Fortschritte in der technischen Entwicklung seit der Annahme des Londoner Protokolls es ermöglicht haben, Kohlendioxid aus Industriequellen und energiebezogenen Quellen abzuscheiden, zu transportieren und in geologische Formationen des Meeresuntergrunds einzuspeichern, um es langfristig von der Atmosphäre fernzuhalten;
- ferner in Anbetracht dessen, dass sich diese Entschließung ausschließlich auf die Sequestrierung von Kohlendioxid in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds bezieht;
- erfreut über die Arbeit der vom Konsultativtreffen eingerichteten Intersessionalen Arbeitsgruppe zu rechtlichen Aspekten und damit zusammenhängenden Fragen der CO₂-Sequestrierung und deren Schlussfolgerungen, die in ihrem Bericht LC/CM CO₂ 1/5 dargelegt sind;
- ebenfalls erfreut über die Arbeit der bei der Wissenschaftlichen Gruppe eingerichteten Intersessionalen technischen Arbeitsgruppe zur CO₂-Sequestrierung und deren Schlussfolgerungen, die in ihrem Bericht LC/SG-CO₂ 1/7 dargelegt sind;
- ferner erfreut über die Arbeit der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC) und insbesondere über deren Sonderbericht zur Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid;
- in dem Wunsch, die Sequestrierung abgeschiedener Kohlendioxidströme in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds zu regeln, um so zu versuchen, den Schutz der Meeresumwelt zu gewährleisten;
- ebenfalls in dem Wunsch, das Londoner Protokoll in Anbetracht dieser Zielsetzungen zu aktualisieren;
- unter Hinweis darauf, dass diese Änderung nicht als Legitimierung der Beseitigung von anderen Abfällen oder sonstigen Stoffen zum Zweck ihrer Beseitigung auszulegen ist;
- in der Erkenntnis, dass eine Anleitung zur Unterrichtung der Vertragsparteien darüber, wie die Sequestrierung von Kohlendioxid in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds auf eine für die Meeresumwelt kurz- und langfristig sichere Weise durchgeführt werden kann, so bald wie möglich ausgearbeitet werden sollte und nach ihrer Fertigstellung einen wichtigen Teil der Regelung der Speicherung von Kohlendioxid in geologischen Formationen darstellen wird -
- 1. beschließt nach Artikel 22 des Londoner Protokolls die in der Anlage zu dieser Entschließung aufgeführte Änderung der Anlage 1 zu jenem Protokoll,
- 2. ersucht die im Rahmen des Londoner Protokolls eingerichtete Wissenschaftliche Gruppe, eine spezifische Anleitung zur Anwendung der Anlage 2 zum Londoner Protokoll auf die Sequestrierung von Kohlendioxid in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds auszuarbeiten, damit diese auf der Zweiten Sitzung der Vertragsparteien im Hinblick auf ihre Annahme beraten werden kann, und mit der im Rahmen des Londoner Übereinkommens eingerichteten Wissenschaftlichen Gruppe zusammenzuarbeiten, und
- 3. fordert die Vertragsparteien, die Erlaubnisse erteilen, auf, sich bis zur Fertigstellung einer spezifischen Anleitung der besten verfügbaren Anleitungen zur Sequestrierung von Kohlendioxid in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds zu bedienen, um den Schutz der Meeresumwelt sicherzustellen, und dabei auch die Anforderungen der Anlage 2 zum Londoner Protokoll zu beachten.
- * Redaktionelle Einfügung in dieser Verordnung aufgrund des tatsächlichen Titels.
Anlage
Änderung der Anlage 1 zum Londoner Protokoll
1.8 Kohlendioxidströme aus Verfahren für die Abscheidung von Kohlendioxid zur Sequestrierung
- 4 Für die in Absatz 1.8 genannten Kohlendioxidströme kann ein Einbringen nur dann erwogen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- .1 Die Beseitigung erfolgt in eine geologische Formation des Meeresuntergrunds.
- .2 Sie bestehen zum weitaus überwiegenden Teil aus Kohlendioxid. Sie dürfen zwangsläufige Beimengungen von Stoffen enthalten, die aus dem Ausgangsmaterial sowie aus den für die Abscheidung und die Sequestrierung angewandten Verfahren stammen.
- .3 Es werden keine Abfälle oder sonstigen Stoffe hinzugefügt, um diese zu beseitigen.
In Absatz 3 wird "1.7" durch "1.8" ersetzt, um den neuen Absatz 1.8 zu berücksichtigen.
Änderungen der Anlagen II und III des Übereinkommens hinsichtlich der Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen (Übersetzung)
- Eingedenk der allgemeinen Verpflichtungen in Artikel 2 des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks;
- ernstlich besorgt über die Auswirkungen der Klimaänderungen und der Versauerung des Meeres aufgrund erhöhter Kohlendioxid-Konzentrationen in der Atmosphäre auf die Meeresumwelt;
- unter Betonung der Notwendigkeit der Weiterentwicklung der Erzeugung und Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Energieformen;
- eingedenk dessen, dass die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid für die Vertragsparteien des Übereinkommens keine zwingende Verpflichtung, sondern eine Möglichkeit darstellt, deren Zulassung den einzelnen Vertragsparteien anheimgestellt ist;
- in der Erkenntnis, dass die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid eine aus einer ganzen Reihe von Möglichkeiten zur Verminderung des Kohlendioxidgehalts der Atmosphäre ist und dass dies eine wichtige Übergangsmaßnahme zur Ergänzung von Maßnahmen zur Verminderung und Verhütung von Kohlendioxidemissionen darstellt und nicht als Ersatz für andere Mittel zur Verminderung von Kohlendioxidemissionen anzusehen ist;
- in Anbetracht dessen, dass Fortschritte in der technischen Entwicklung seit der Annahme des Übereinkommens es ermöglicht haben, Kohlendioxid aus Industriequellen und energiebezogenen Quellen abzuscheiden, zu transportieren und in geologische Formationen des Meeresuntergrunds einzuspeichern, um es langfristig von Atmosphäre und Meer fernzuhalten;
- ebenfalls in Anbetracht dessen, dass die Regelung einer solchen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Übereinkommens fällt;
- erfreut über die Arbeit der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC) und insbesondere über deren Sonderbericht über die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid;
- unter Betonung der Notwendigkeit, dass die Speicherung von Kohlendioxidströmen auf eine für die Umwelt sichere Weise erfolgt;
- ferner erfreut über die Annahme der Änderung im Hinblick auf die Einbeziehung von Kohlendioxidströmen aus Verfahren für die Abscheidung von Kohlendioxid zur Sequestrierung in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds in die Anlage 1 zum Protokoll von 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll);
- in Anerkennung der Arbeit der Intersessionalen technischen Arbeitsgruppe zur Abscheidung und Sequestrierung von Kohlendioxid, die bei der im Rahmen des Londoner Übereinkommens und seines Protokolls geschaffenen Wissenschaftlichen Gruppe eingerichtet wurde, und der in deren Bericht LC/SG-CO₂ 1/7 dargelegten Schlussfolgerungen;
- ebenfalls in Anerkennung der Arbeit des Offshore-Industrie-Ausschusses, des Ausschusses zur Biologischen Vielfalt und der Intersessionalen Korrespondenzgruppe bezüglich des Absatzens von Kohlendioxid in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds;
- in dem Wunsch, im Rahmen dieses Übereinkommens die Speicherung abgeschiedener Kohlendioxidströme in geologischen Formationen des Untergrunds zu regeln, um den Schutz des Meeresgebiets sicherzustellen;
- eingedenk der Artikel 15 und 17 des Übereinkommens, die sich auf die Änderung der Anlagen des Übereinkommens beziehen;
- in Bestätigung dessen, dass diese Änderungen auf die Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen beschränkt sind;
- unter Hinweis darauf, dass diese Änderungen nicht als Legitimierung der Beseitigung von anderen Abfällen oder sonstigen Stoffen zum Zweck ihrer bloßen Beseitigung auszulegen sind;
- in der Erkenntnis, dass ein Regelwerk und eine Anleitung zur Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen dazu beitragen werden, das Meeresgebiet kurz- und langfristig zu schützen. In der Erkenntnis, dass Regeln entwickelt werden müssen, um klare Rechte und Verantwortlichkeiten hinsichtlich des Zugangs zum Eigentum und zur Klärung der Verantwortlichkeiten in der Zeit vor und nach der Betriebsstilllegung festzulegen. Die Anleitung wird wesentlich für die spätere Ausübung von Tätigkeiten zur Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen sein -
nehmen die Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks folgende Änderungen der Anlagen II und III des Übereinkommens an:
In Anlage II Artikel 3 Absatz 2 wird folgender neuer Buchstabe f angefügt:
f. Kohlendioxidströme aus Verfahren für die Abscheidung von Kohlendioxid zur Speicherung, vorausgesetzt,
- i. die Beseitigung erfolgt in einer geologischen Formation des Untergrunds;
- ii. die Ströme bestehen zum weitaus überwiegenden Teil aus Kohlendioxid. Sie dürfen zwangsläufige Beimengungen von Stoffen enthalten, die aus dem Ausgangsmaterial sowie aus den für die Abscheidung, den Transport und die Speicherung angewandten Verfahren stammen;
- iii. es werden keine Abfälle oder sonstigen Stoffe hinzugefügt, um diese zu beseitigen;
- iv. sie sind dazu bestimmt, dauerhaft in diesen Formationen zu verbleiben, und werden nicht zu signifikant nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresumwelt, die menschliche Gesundheit und sonstige rechtmäßige Nutzungen des Meeresgebiets führen.
In Anlage III Artikel 3 werden folgende neue Absätze 3 und 4 angefügt:
- (3) Das in Absatz 1 genannte Verbot gilt nicht für Kohlendioxidströme aus Verfahren für die Abscheidung von Kohlendioxid zur Speicherung, vorausgesetzt,
- a. die Beseitigung erfolgt in einer geologischen Formation des Untergrunds;
- b. die Ströme bestehen zum weitaus überwiegenden Teil aus Kohlendioxid. Sie dürfen zwangsläufige Beimengungen von Stoffen enthalten, die aus dem Ausgangsmaterial sowie aus den für die Abscheidung, den Transport und die Speicherung angewandten Verfahren stammen;
- c. es werden keine Abfälle oder sonstigen Stoffe hinzugefügt, um diese zu beseitigen;
- d. sie sind dazu bestimmt, dauerhaft in diesen Formationen zu verbleiben, und werden nicht zu signifikant nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresumwelt, die menschliche Gesundheit und sonstige rechtmäßige Nutzungen des Meeresgebiets führen.
- (4) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die in Absatz 3 genannten Ströme nicht ohne Genehmigung oder Regelung durch ihre zuständigen Behörden in geologischen Formationen des Untergrunds beseitigt werden. Diese Genehmigungen oder Regelungen erfolgen insbesondere in Durchführung der einschlägigen anzuwendenden Beschlüsse, Empfehlungen und sonstigen Übereinkünfte, die aufgrund des Übereinkommens angenommen wurden.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ziel der Änderungen der Anlage 1 zum Londoner Protokoll bzw. der Anlagen II und III zum OSPAR-Übereinkommen
Seit Beginn des industriellen Zeitalters hat der Ausstoß von Kohlendioxid (CO₂) immer weiter zugenommen, was zu einer entsprechenden kontinuierlichen Erhöhung des Kohlendioxidanteils in der Atmosphäre geführt hat. Da Kohlendioxid zu den so genannten Treibhausgasen gehört, führt es einerseits zur fortschreitenden Erderwärmung und in der Konsequenz auch zur Erwärmung der Meere und zum Meeresspiegelanstieg. Kohlendioxid wird andererseits über Austauschvorgänge an der Meeresoberfläche ins Meer eingetragen, was zur allmählichen Versauerung der Meere führt. Die Erwärmung und Versauerung der Meere sowie ein deutlicher Anstieg des Meeresspiegels sind heute bereits messbar. Diese Veränderungen können nur durch drastische Verringerungen der anthropogenen Treibhausgasemissionen begrenzt werden.
Ziel der Politik ist es daher, den Ausstoß von Kohlendioxid zu begrenzen. Allein durch die Verringerung des Verbrauchs fossilen Kohlenstoffs kann die zur Begrenzung der Klimaänderungen erforderliche globale Eingrenzung der Kohlendioxidkonzentrationen jedoch nicht schnell genug erreicht werden, so dass es für eine Übergangszeit auch flankierender Maßnahmen bedarf. Solche Maßnahmen können unter anderem in der Abscheidung von Kohlendioxid aus industriellen Prozessen und der dauerhaften (über Jahrtausende währenden) Speicherung von Kohlendioxid in geeigneten geologischen Formationen bestehen. Solche geologischen Schichten können unter anderem in ausgeförderten Öl- und Gaslagerstätten oder salinen Aquiferen des Meeresuntergrunds vorhanden sein. Die geeigneten geologischen Schichten des Meeresuntergrunds dürfen nach gegenwärtiger Völkerrechtslage aber nicht genutzt werden, da sowohl das weltweit gültige Londoner Protokoll als auch das im Bereich des Nordostatlantiks geltende OSPAR-Übereinkommen das Einbringen von Abfällen ins Meer und den Meeresuntergrund grundsätzlich verbieten und nur eng umrissene Ausnahmen zulassen, zu denen CO₂-Ströme aus industriellen Prozessen bislang nicht gehören.
Mit den Änderungen der Anlage 1 zum Londoner Protokoll bzw. der Anlagen II und III zum OSPAR-Übereinkommen soll den Vertragsparteien diese Ausnahmemöglichkeit jeweils eröffnet und ein Beitrag zum Schutz des Klimas und der Meere vor weiterer Erwärmung sowie zum Schutz der Meere vor Versauerung ermöglicht werden.
2. Instrumentarium
Die Vertragsparteien des Londoner Protokolls wie auch des OSPAR-Übereinkommens haben Leitlinien1 entwickelt, durch deren Anwendung die dauerhafte Speicherung von CO₂-Strömen aus industriellen Prozessen in geeigneten geologischen Formationen des Meeresuntergrunds gewährleistet werden soll. Die OSPAR-Kommission hat zudem zwei rechtlich bindende Beschlüsse2 gefasst, mit denen einerseits die Einbringung von Kohlendioxidströmen in die Wassersäule verboten und andererseits das Vorgehen bei der Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologische Formationen des Meeresuntergrunds geregelt wird.
Die Leitlinien werden im Lichte wissenschaftlichen Fortschritts und praktischer Erfahrung kontinuierlich weiterentwickelt.
- 1 Londoner Protokoll: Specific Guidelines for the Assessment of Carbon Dioxide Streams for Disposal into Subseabed Geological Formations OSPAR-Übereinkommen: OSPAR Guidelines for Risk Assessment and Management of Storage of CO₂ Streams in Geological Formations (Reference Number: Agreement 2007-12)
- 2 "OSPAR-Beschluss 2007/1 zum Verbot der Speicherung von Kohlendioxidströmen in der Wassersäule oder am Meeresgrund" und "OSPAR-Beschluss 2007/2 zur Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen", die derzeit in einem parallelen Vorgang mit der 4. OSPAR-Verordnung in Kraft gesetzt werden.
3. Kosten und Preiswirkung
Durch die Verordnung selber entstehen keine Kosten. Nennenswerte Kosten entstehen grundsätzlich erst, wenn die Wirtschaft von den neu geschaffenen Ausnahmeregelungen Gebrauch macht und dann z.B. einschlägige Vorschriften der 4. OSPAR-Verordnung zur Anwendung kommen.
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufgaben
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung der Verordnung nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.
Vollzugsaufwand
Vollzugsaufwand entsteht erst bei Nutzung der Ausnahmeregelungen duch die Wirtschaft. Näheres regeln die 4. OSPAR-Verordnung, die sich im parallelen Verordnungsverfahren befindet sowie ggf. das Bundesberggesetz und die einschlägigen darauf bezogenen Verordnungen sowie die noch zu erlassenden nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der so genannten CCS-Richtlinie (Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114), die bis zum 25. Juni 2011 in nationales Recht überführt werden muss.
Sonstige Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch diese Verordnung keine unmittelbaren Kosten. Da die Verordnung lediglich die Möglichkeit zur dauerhaften Speicherung von CO₂ in geologischen Schichten des Meeresuntergrunds eröffnet, werden damit verbundene (Investitions-)Kosten erst dann entstehen, wenn sich das Verfahren als eine wirtschaftliche Klimaschutzoption für die Wirtschaft darstellt.
Durch die Verordnung entstehen keine unmittelbaren Auswirkungen auf Einzelpreise von Waren und Dienstleistungen in Industrie- und Energiesektoren mit intensiven Kohlendioxidemissionen. Gegebenenfalls werden Preissteigerungen, die sich aus den generellen Klimaschutzauflagen ergeben können, durch die Eröffnung einer wirtschaftlichen Klimaschutzoption und einem im Ergebnis kosteneffizienten Klimaschutz abgemildert. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau treten nicht ein.
Bürokratiekosten
Informationspflichten in Form von Berichtspflichten mit daraus entstehenden Bürokratiekosten ergeben sich aus Artikel 9 des Londoner Protokolls bzw. aus Artikel 22 des OSPAR-Übereinkommens. In nennenswertem Umfang entstehen sie jedoch erst, wenn die neu geschaffenen Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden.
Durch den Erlass der Verordnung werden Informationspflichten und damit Bürokratiekosten für
- a) Unternehmen weder unmittelbar eingeführt, noch vereinfacht oder abgeschafft. Sie entstehen jedoch, wenn Unternehmen die Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen. Dabei sind dann die einschlägigen Berichtspflichten der 4. OSPAR-Verordnung maßgeblich sowie ggf. Berichtspflichten gemäß Bundesberggesetz und der einschlägigen darauf bezogenen Verordnungen und ggf. Berichtspflichten gemäß noch zu erlassender nationaler Rechtsvorschriften zur Umsetzung der so genannnten CCS-Richtlinie.
- b) Bürgerinnen und Bürger weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft,
- c) die Verwaltung erweitert (bestehende Berichtspflicht über das Einbringen von Abfällen). Solange die geschaffenen Ausnahmeregelungen nicht in Anspruch genommen werden, ist nur dies zu berichten. Bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen sind die einschlägigen Berichtspflichten gemäß 4. OSPAR-Verordnung zu erfüllen, die sich in einem parallelen Verordnungsverfahren befindet.
4. Gender-Mainstreaming
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen gemäß § 2 BGleiG und § 2 GGO wurden anhand der Arbeitshilfe der interministeriellen Arbeitsgruppe Gender-Mainstreaming "Gender-Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" geprüft. Die Verordnung hat keine Gleichstellungsrelevanz, da lediglich Ausnahmen zu auf Abfall bezogene Bestimmungen der beiden Übereinkommen definiert werden, die keinen Personenbezug haben. Insofern sind Frauen und Männer (Personen) auch nicht mittelbar bzw. unterschiedlich betroffen. Die Maßnahme hat gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen. Die Regelungen sind entsprechend § 1 Absatz 2 Satz 1 BGleiG geschlechtergerecht formuliert.
5. Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung
Die Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung wurden anhand der Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie geprüft. Die Nutzung der Ausnahmeregelungen kann einen Beitrag zur Generationengerechtigkeit leisten. Mit der dauerhaften Speicherung von atmosphärischen CO₂ im Meeresuntergrund würde einerseits ein Beitrag zum Klimaschutz (Reduzierung des Treibhausgases CO₂) und andererseits ein Beitrag zum Schutz der Artenvielfalt (Beitrag zur Vermeidung der weiteren Versauerung des Meeres, die sich insbesondere auf kalkbildende Organismen auswirkt, sowie zur Vermeidung der weiteren Erwärmung der Meere mit entsprechenden Auswirkungen auf die Artenvielfalt) geleistet. Jedoch ist zu beachten, dass die CO₂-Abscheidung und -Speicherung eines zusätzlichen Energieaufwands bedarf.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1
Die am 2. November 2006 von den Vertragsparteien des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresumweltverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 19721 (BGBl. 1998 II S. 1345) angenommene Entschließung LP.1(1) - Änderung der Anlage 1 des Londoner Protokolls zur Berücksichtigung der CO₂-Sequestrierung in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds - ist gemäß Artikel 22 Absatz 2 mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien zustande gekommen.
Gemäß Artikel 22 Absatz 4 ist die Änderung der Anlage 1 des Protokolls 100 Tage nach ihrer Annahme, das heißt am 10. Februar 2007, in Kraft getreten.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresumweltverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 erforderlich.
Einer Annahme der Änderungen durch die Europäische Gemeinschaft (vgl. nächster Abschnitt) bedarf es nicht, da sie keine Vertragspartei des Londoner Protokolls ist.
Zu Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2
Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks2 (OSPAR-Übereinkommen; BGBl. 1994 II S. 1355, 1360 und BGBl. 2001 II S. 646) beschlossenen Änderungen der Anlagen II und III des Übereinkommens hinsichtlich der Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen wurden am 29. Juni 2007 einstimmig von allen 16 Vertragsparteien des Übereinkommens angenommen.
Um in Kraft treten zu können, bedürfen die Änderungen der genannten Anlagen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung (Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 4) durch Dreiviertel der durch diese Anlagen gebundenen Parteien. In ihrer derzeitigen Fassung binden die Anlage II und III alle Vertragsparteien des Übereinkommens.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 2 des Gesetzes zu internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes und des Nordostatlantiks (BGBl. 1994 II S. 1355) erforderlich.
Die Europäische Gemeinschaft hat die Änderungen mit Beschluss des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz; A-Punkt) vom 30. November 2009 über die Genehmigung im Namen der Europäischen Gemeinschaft der Änderungen der Anlagen II und III des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) in Bezug auf die Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen angenommen.
- 1 Anwendungsbereich: Alle Meeresgewässer (weltweit), deren Meeresboden und sein Untergrund, mit Ausnahme der inneren Gewässer von Staaten (vgl. Artikel 1 Absatz 7 des Londoner Protokoll).
- 2 Anwendungsbereich: Nordostatlantik einschließlich der inneren Gewässer, des Bodens und des Untergrundes dieser Gewässer (vgl. Artikel 1 Buchstabe a des OSPAR-Übereinkommens).
Zu Artikel 2
Die Bestimmung entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Änderung der Anlage 1 zum Londoner Protokoll ist international bereits in Kraft getreten, so dass sie für die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar mit Erlass der Verordnung in Kraft tritt. Die Änderungen der Anlagen II und III des OSPAR-Übereinkommens treten in Kraft, sobald Dreiviertel der Vertragsparteien ihr Ratifizierungsinstrument hinterlegt haben.