A. Problem und Ziel
- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat mit der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten und der Organisierten Kriminalität unterzeichnet. Ziel des Abkommens ist es die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und des Terrorismus zu verbessern und dadurch die Innere Sicherheit in den Vertragsstaaten zu erhöhen.
B. Lösung
- Durch den Gesetzentwurf sollen die nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
- Den Wirtschaftsbeteiligten entstehen keine zusätzlichen Kosten.
F. Bürokratiekosten
- Informationspflichten für Wirtschaft und Bürger sind nicht enthalten.
- In dem Abkommen, für das durch diesen Gesetzentwurf die erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten geschaffen werden sollen sind 18 Informationspflichten vorgegeben, die sich an die Verwaltung richten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 31. August 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten und der Organisierten Kriminalität
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. April 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 31. August 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten und der Organisierten Kriminalität
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 23.05.08
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 31. August 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten und der Organisierten Kriminalität
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Berlin am 31. August 2006 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten und der Organisierten Kriminalität wird zugestimmt.
- Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 1 in Kraft tritt ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.
Es werden Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Diese befinden sich in Artikel 2 Abs. 2, Artikel 3 Nr. 1, 3, 4, 5 Buchstabe a, Nr. 9, 10, Artikel 5 Abs. 4, Artikel 6 Nr. 1, 3 Satz 4 und 5, Nr. 4, 6 Satz 1 und 2, Nr. 7, Artikel 7 Satz 2,
Artikel 11 Abs. 1 Satz 1, Artikel 13 Satz 2.
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten und der Organisierten Kriminalität
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, im Folgenden "Vertragsparteien" genannt - getragen von dem gemeinsamen Willen, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam weiter zu festigen und die beiderseitige Zusammenarbeit auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung, der Souveränität, der Gleichberechtigung, des gegenseitigen Verständnisses und des beiderseitigen Nutzens zu verstärken, geleitet von dem Bestreben, die Bürger ihrer Staaten und andere Personen in ihrem Hoheitsgebiet wirksam vor terroristischen und sonstigen kriminellen Handlungen zu schützen, mit dem Ziel, einheitliche Bestimmungen in Übereinstimmung mit internationalem Recht und der nationalen Gesetzgebung zu erreichen um Straftaten mit Bezug auf die Vertragsparteien effektiv vorzubeugen und zu bekämpfen, eingedenk der Ziele und Prinzipien der völkerrechtlichen Übereinkünfte, deren Unterzeichner die beiden Vertragsparteien sind sowie der Resolutionen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
- (1) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts bei der Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten zusammen, insbesondere bei terroristischen Straftaten und solchen, die unter Einbeziehung organisierter krimineller Strukturen begangen werden.
- (2) Sofern organisierte kriminelle Strukturen bei der Tatplanung oder -begehung erkennbar sind, arbeiten die Vertragsparteien nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts unabhängig von der Schwere der Straftat zusammen, insbesondere bei der Bekämpfung von:
- 1. Straftaten gegen das Leben, die Gesundheit und die persönliche Freiheit,
- 2. Terrorismus,
- 3. Menschenhandel und Zuhälterei,
- 4. unerlaubte Einschleusung von Personen und unerlaubte Migration,
- 5. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung,
- 6. unerlaubte Herstellung und unerlaubter Verkehr von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, im Weiteren Rauschgift genannt, sowie von Vorläufersubstanzen hierzu,
- 7. unerlaubter Verkehr mit Waffen, Munition, Sprengstoffen, nuklearen und radioaktiven Materialien,
- 8. Herstellung, Besitz und Verbreitung von Falschgeld, Fälschung oder Verfälschung oder Verwendung von ge- oder verfälschten unbaren Zahlungsmitteln, Wertpapieren und Urkunden,
- 9. Eigentumskriminalität,
- 10. Betrug,
- 11. Schmuggel von Waren,
- 12. Geldwäsche,
- 13. Schmuggel von Kunstwerken und Antiquitäten.
- (3) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in den Fällen zusammen in denen kriminelle Handlungen oder Vorbereitungen zu solchen Handlungen im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien begangen werden und es Anzeichen dafür gibt, dass diese Handlungen auch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei betreffen oder deren Sicherheit bedrohen können.
- (4) Dieses Abkommen berührt nicht die Fragen der Auslieferung und der Erweisung der Rechtshilfe in Strafsachen.
Artikel 2
- (1) Zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens erfolgt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien unmittelbar zwischen den nachfolgend genannten Stellen in deren Zuständigkeitsbereich: auf deutscher Seite
- 1. Bundesministerium des Innern mit Bundeskriminalamt und Bundespolizeidirektion,
- 2. Bundesministerium der Finanzen mit Zollkriminalamt,
- 3. Bundesministerium für Gesundheit; auf vietnamesischer Seite das Ministerium für Öffentliche Sicherheit.
- (2) Die Vertragsparteien zeigen einander auf diplomatischem Weg Änderungen der Zuständigkeiten oder Bezeichnungen der Behörden an, die dieses Abkommen durchführen.
Artikel 3
- Zum Zweck der Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen werden die Vertragsparteien:
- 1. im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts Informationen über begangene oder geplante Straftaten, ebenso wie über kriminelle Organisationen, deren Strukturen und Verbindungen sowie die Mittel und die Methoden ihrer Tätigkeit austauschen, soweit dies für die Verhütung, Ermittlung, Verhinderung und Aufklärung von schweren Straftaten erforderlich ist
- 2. auf Ersuchen der anderen Vertragspartei und soweit das Recht der ersuchten Vertragspartei es zulässt, abgestimmte operative Maßnahmen zur Verhütung und Ermittlung von Straftaten gemäß diesem Abkommen durchführen;
- 3. gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung und des unerlaubten Verkehrs von Rauschgift und Vorläufersubstanzen hierzu durchführen und diesbezüglich Erfahrungen austauschen;
- 4. Zum Zwecke der Bekämpfung des Terrorismus, vor allem auch in den in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen Deliktsbereichen, auf der Grundlage ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 1 Absatz 4 Informationen über Terrorismusgruppierungen, insbesondere ihre begangenen und geplanten Straftaten, operative Methoden und technische Hilfsmittel austauschen; bei anderen Aktivitäten zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Terrorismusgefahren zusammenarbeiten;
- 5. bei der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung auf der Grundlage ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 4 zusammenarbeiten, insbesondere
- a) Informationen über Schleusungslage, Schleuser und ihre Organisationen austauschen,
- b) einander Muster von gefälschten und verfälschten Dokumenten und Siegel sowie Sichtvermerke, die im Zusammenhang mit Schleusungen verwandt werden, zur Verfügung stellen,
- c) gemeinsame operative Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhütung von unerlaubter Einschleusung durchführen;
- 6. bei Bedarf Verbindungsbeamte entsenden;
- 7. einander auf Ersuchen einer der Vertragsparteien Muster von Gegenständen und Stoffen, die aus Straftaten erlangt oder für diese verwendet wurden oder werden können, zur Verfügung stellen;
- 8. nach Möglichkeit Fachleute zur Fortbildung oder zum Erfahrungsaustausch entsenden;
- 9. Forschungsergebnisse insbesondere in den Bereichen der Kriminalistik und der Kriminaltechnik austauschen;
- 10. Informationen über Gewinne, die durch Straftaten erzielt wurden austauschen.
Artikel 4
- (1) Die Vertragsparteien werden zur Bewertung der Durchführung dieses Abkommens und der Zweckmäßigkeit seiner Ergänzung oder Änderung bei Bedarf Konsultationen durchführen.
- (2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können Arbeitsgruppen einrichten, Expertentreffen durchführen und bei Bedarf Durchführungsvereinbarungen zu diesem Abkommen in der Form von Protokollen schließen.
Artikel 5
- (1) Jede Vertragspartei kann die Erfüllung eines Ersuchens ganz oder teilweise verweigern oder sie von Bedingungen abhängig machen, wenn dieses Ersuchen ihre Souveränität, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Interessen ihrerseits beeinträchtigen kann oder wenn es ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften widerspricht.
- (2) Die Unterstützung kann auch verweigert werden, wenn die Handlung, derentwegen das Ersuchen erging, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei keine strafbare Handlung ist.
- (3) Ist die Straftat oder Handlung, derentwegen das Ersuchen erging nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei mit der Todesstrafe bedroht und ist diese für eine solche Tat nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei zulässig, so kann die Erfüllung des Ersuchens oder die Unterstützung abgelehnt werden sofern nicht die ersuchende Vertragspartei eine von der ersuchten Vertragspartei als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt dass die Todesstrafe nicht verhängt oder, falls sie verhängt wird, nicht vollstreckt werden wird.
- (4) Die ersuchende Vertragspartei wird über die Weigerung, dem Ersuchen um Unterstützung nachzukommen, schriftlich unterrichtet. In der Regel werden die Gründe für die Verweigerung angegeben.
Artikel 6
- Die Übermittlung und die Verwendung personenbezogener Daten, nachfolgend Daten genannt, durch die Stellen der Vertragsparteien, die in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens genannt sind, richten sich nach dem innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei und nach den folgenden Bestimmungen:
- 1. Die empfangende Stelle einer Vertragspartei unterrichtet die übermittelnde Stelle der anderen Vertragspartei auf Er - suchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
- 2. Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist nur zu den in diesem Abkommen bezeichneten Zwecken und zu den durch die übermittelnde Stelle vorgegebenen Bedingungen zulässig. Die Verwendung ist darüber hinaus zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zum Zweck der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig.
- 3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme hat dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind oder die Gefahr besteht, dass Daten an Unberechtigte gelangen, so ist dies der anderen beteiligten Stelle unverzüglich mitzuteilen. Sie ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung unverzüglich vorzunehmen.
- 4. Einer betroffenen Person ist auf Antrag über die zu ihr vorhandenen Daten sowie über deren vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Ihr Recht auf Auskunftserteilung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. Die Erteilung einer solchen Auskunft kann verweigert werden wenn das Interesse des Staates, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Antragstellers überwiegt.
- 5. Wird jemand im Zusammenhang mit Datenübermittlungen aufgrund dieses Abkommens rechtswidrig geschädigt, ist ihm die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Sie kann sich gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist.
- 6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung von Daten auf die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten hin, nach deren Ablauf sie gelöscht werden müssen. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind nicht mehr erforderlich sind.
- 7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle stellen sicher, dass die Übermittlung und der Empfang der Daten aktenkundig gemacht werden.
- 8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Artikel 7
- Anfragen, Informationen und Dokumente, die nach Maßgabe dieses Abkommens eingehen, werden auf Bitte der übermittelnden Stelle von der empfangenden Stelle vertraulich behandelt.
- Soweit möglich ist der Grund für eine solche Bitte anzugeben.
Artikel 8
- (1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens erfolgt so weit wie möglich in der deutschen oder vietnamesischen Sprache.
- (2) Ersuchen um Auskunft oder Durchführung von Maßnahmen nach diesem Abkommen werden von den in Artikel 2 genannten zuständigen Stellen schriftlich direkt übermittelt. In dringenden Fällen kann das Ersuchen auch anders übermittelt werden es muss aber unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
- (3) Die mit der Erledigung eines Ersuchens verbundenen Kosten trägt die ersuchte Vertragspartei mit Ausnahme der Reisekosten für Vertreter der ersuchenden Vertragspartei.
Artikel 9
- Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden in direkten Verhandlungen zwischen den in Artikel 2 bezeichneten Stellen beider Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständigkeit gelöst.
Artikel 10
- Durch dieses Abkommen werden die in zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Rechte oder Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht berührt.
Artikel 11
Artikel 12
- Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Protokoll vom 28. Februar 1996 zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit bei der Verbrechensvorbeugung und -bekämpfung außer Kraft.
Artikel 13
- Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam wird unter Angabe der erteilten VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Berlin am 31. August 2006 in zwei Urschriften, jede in deutscher und vietnamesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Silberberg
Schäuble
Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
Le Hong Anh
Denkschrift
Allgemeines
Die Organisierte Kriminalität und der Terrorismus behindern nachhaltig die politische, soziale und wirtschaftliche Entwicklung und stellen erhebliche Gefahren für die innere Sicherheit dar. Gruppen aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus verfügen über ausgeprägte internationale Verflechtungen. Die Planung und Durchführung terroristischer Akte erfolgen häufig staatsübergreifend. Die Organisierte Kriminalität agiert überwiegend grenzüberschreitend. Die Bundesrepublik Deutschland und die Sozialistische Republik Vietnam haben die Bekämpfung dieser Problemfelder zu einem Schwerpunkt ihres Handelns erhoben.
Vor diesem Hintergrund hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 31. August 2006 ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten und der Organisierten Kriminalität unterzeichnet.
Mit diesem Abkommen sollen die erforderlichen Rechtsgrundlagen für eine engere und bessere Zusammenarbeit geschaffen werden.
Im Einzelnen
Zu Artikel 1 Absatz 1 legt den Bereich der Zusammenarbeit fest, nämlich die Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten sowie der Organisierten Kriminalität. Diese Zusammenarbeit steht unter dem Vorbehalt des jeweiligen innerstaatlichen Rechts.
In Absatz 2 werden hinsichtlich der Organisierten Kriminalität bestimmte Deliktsbereiche hervorgehoben, die einen Schwerpunkt der Zusammenarbeit darstellen.
Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend ("insbesondere").
Absatz 3 regelt, dass die Zusammenarbeit insbesondere dann erfolgen soll, wenn durch kriminelle Handlungen im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei auch das Hoheitsgebiet oder die innere Sicherheit der anderen Vertragspartei betroffen ist.
Absatz 4 stellt klar, dass Fragen der Auslieferung und der sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen unberührt bleiben.
Zu Artikel 2
Es erfolgt eine Aufzählung der für die Durchführung des Abkommens zuständigen Stellen der Vertragsparteien.
Die Vorgaben des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie des § 3 Abs. 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes sind hierbei gewahrt. Änderungen der Zuständigkeiten oder der Bezeichnungen der Behörden können auf diplomatischem Weg angezeigt werden.
Zu Artikel 3
Artikel 3 führt die Formen der Zusammenarbeit zur Durchführung des Abkommens, wie den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Forschungsergebnissen und die Durchführung abgestimmter operativer Maßnahmen, auf.
Durch die Formulierungen "bei Bedarf" bzw. "nach Möglichkeit" wird klargestellt, dass die Entsendung von Verbindungsbeamten und von Fachleuten zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch nicht zwingend ist, sondern den Vertragsparteien die Möglichkeit offen stehen soll die konkrete Entscheidung über diese Formen der Zusammenarbeit unter anderem von den jeweiligen Kapazitäten sowie einer kriminalistischen Bewertung abhängig zu machen.
Zu Artikel 4
Artikel 4 Absatz 1 sieht bei Bedarf Konsultationen zur Evaluierung der auf der Grundlage des Abkommens erreichten Zusammenarbeit und zur Prüfung etwaigen Änderungsbedarfs am Abkommen vor.
Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit, zur Durchführung des Abkommens gegebenenfalls erforderliche Verfahrensregelungen zu treffen und Expertentreffen durchzuführen.
Zu Artikel 5
Artikel 5 gestattet es jeder Vertragspartei, die Erfüllung eines Ersuchens aus den in der Vorschrift genannten Gründen zu unterlassen oder an Bedingungen zu knüpfen.
Insbesondere sieht Absatz 3 im Hinblick auf die in Vietnam zulässige Todesstrafe vor, dass die Unterstützung abgelehnt werden kann, wenn nicht die andere Vertragspartei zusichert dass die Strafe jedenfalls nicht vollstreckt wird. Im Falle der Übermittlung personenbezogener Daten trifft Artikel 6 eine spezielle und abschließende Regelung.
Zu Artikel 6
Artikel 6 stellt für die Verwendung personenbezogener Daten, die im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit dem jeweils anderen Vertragsstaat übermittelt werden, ein eigenständiges Datenschutzregime auf. Eine Verwendung von Daten im Sinne von Artikel 6 liegt - in Übereinstimmung mit der Begrifflichkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 3 Abs. 4 und 5 BDSG) - bei jeder Form des Umgangs mit personenbezogenen Daten vor, die nicht Erheben ist. Eingeschlossen sind demnach sowohl die Verarbeitung als auch die Nutzung von Daten.
Artikel 6 Nummer 1 sieht einen Unterrichtungsanspruch der übermittelnden Stelle einer Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse durch die empfangende Stelle der anderen Vertragspartei vor. Nummer 2 formuliert den Grundsatz, dass personenbezogene Daten, die aufgrund des Vertrages dem anderen Vertragsstaat übermittelt wurden, von diesem nur zu den im Vertrag festgelegten Zwecken und zu den Bedingungen, die die übermittelnde Stelle im Einzelfall stellt, verwendet werden dürfen. Eine Ausnahme ist nur zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zum Zweck der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig.
Nummer 3 unterwirft die Übermittlung und Verwendung der Daten durch die Stellen der Vertragsparteien dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verpflichtet zur Berichtigung unrichtiger übermittelter Daten.
Nummer 4 schreibt die Rechtsposition des Betroffenen auf Auskunft grundsätzlich fest.
Nummer 5 regelt einen Schadenersatzanspruch gegen die empfangende Stelle bei rechtswidriger Schädigung im Zusammenhang mit Datenübermittlungen nach Maßgabe innerstaatlichen Rechts. Die empfangende Stelle kann sich gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist.
Die Nummern 6 bis 8 enthalten Regelungen zur Löschung, zur Protokollierung der Übermittlung und zur Sicherung der Daten.
Zu Artikel 7
Artikel 7 betrifft die Möglichkeit der vertraulichen Behandlung von Anfragen, Informationen und Dokumenten, soweit dies von der übermittelnden Stelle erbeten wird. "Soweit möglich" ist der Grund für eine solche Bitte anzugeben. Diese Formulierung eröffnet die Befugnis, der Vertragspartei den Grund bei berechtigtem Interesse nicht mitzuteilen.
Zu Artikel 8 Absatz 1 sieht vor, dass die Zusammenarbeit so weit wie möglich in deutscher oder vietnamesischer Sprache erfolgt.
In Absatz 2 wird festgelegt, dass Ersuchen um Auskunft oder Durchführung von Maßnahmen grundsätzlich schriftlich ergehen. In dringenden Fällen können sie jedoch auch mündlich gestellt werden, wobei sie aber schriftlich zu bestätigen sind.
Nach Absatz 3 trägt die ersuchte Partei im Grundsatz die mit der Erledigung eines Ersuchens verbundenen Kosten.
Zu Artikel 9
Artikel 9 regelt, dass Streitigkeiten über das Abkommen von den in Artikel 2 genannten zuständigen Stellen verhandelt und gelöst werden.
Zu Artikel 10
Hiernach werden die in sonstigen völkerrechtlichen Übereinkünften enthaltenen Rechte oder Verpflichtungen der Vertragsparteien durch das Abkommen nicht berührt.
Zu Artikel 11
Dieser Artikel enthält Regelungen zum Inkrafttreten, zur Dauer und zur Kündigung des Abkommens.
Zu Artikel 12
Artikel 12 bestimmt, dass das Abkommen das bisherige Protokoll vom 28. Februar 1996 über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium der Sozialistischen Republik Vietnam bei der Verbrechensvorbeugung und -bekämpfung (BGBl. 1996 II S. 950) ablöst.
Zu Artikel 13
Hiernach übernimmt es die Bundesrepublik Deutschland, die Registrierung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen zu veranlassen und die Sozialistische Republik Vietnam von der erfolgten Registrierung zu unterrichten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 20. August 2007: NKR-Nr. 200:
Gesetz zu dem Abkommen vom 31. August 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit
bei der Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten und der Organisierten Kriminalität Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetzentwurf werden 18 Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Informationspflichten der Wirtschaft und für Bürgerinnen und Bürger werden durch den Entwurf nicht berührt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |