Punkt 61 der 896. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2012
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa (§ 3 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 bis 3 und Nummer 4 - neu - ÄApprO), Doppelbuchstabe bb (§ 3 Absatz 1 Satz 8 und 9 ÄApprO) und Artikel 5 (Inkrafttreten)
Begründung:
Um einer speziell im hausärztlichen Bereich in naher Zukunft drohenden Unterversorgung mit Ärzten entgegenzuwirken, muss alles unternommen werden, um eine Aufwertung des Faches "Allgemeinmedizin" auch schon während der Ausbildung der Medizinstudenten zu erreichen. Deshalb soll ein Pflichtabschnitt "Allgemeinmedizin" in das Praktische Jahr eingeführt werden. Hierdurch soll erreicht werden, dass die Anzahl von Medizinstudierenden, die sich für eine Facharztausbildung in der "Allgemeinmedizin" entscheiden, erhöht wird. Um dem Anliegen vieler medizinischer Fachgesellschaften und Medizinstudierender nach Erhalt eines Wahlfaches im Praktischen Jahr entgegenzukommen, soll eine Einteilung des Praktischen Jahres in Quartale statt wie bisher in Tertiale erfolgen, mit dem Ergebnis, dass bei gleicher Dauer der Ausbildung das Wahlfach im Praktischen Jahr erhalten bleibt.
Die Regelung zum Inkrafttreten des Gesetzes ermöglicht es, die notwendigen Strukturveränderungen vorzunehmen und die erforderliche Anzahl qualifizierter Ausbilderinnen und Ausbilder zu erreichen.