Der Bundesrat hat in seiner 924. Sitzung am 11. Juli 2014 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
I
Zu § 11 der 2. BMeldDÜV
§ 11 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 ist das Datum "1. Mai 2015" durch das Datum "1. November 2015" zu ersetzen.
- b) In Absatz 2 ist das Datum "30. April 2015" durch das Datum "31. Oktober 2015" zu ersetzen.
Begründung:
Der Bundestag hat mit Beschluss vom 3. Juli 2014 zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (BT-Drs. 18/1284 und 18/2009) das Inkrafttreten des BMG auf den 1. November 2015 verschoben.
Vorbehaltlich des Beschlusses des Bundesrates zu dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens ist daher absehbar, dass ein sechs Monate späteres Inkrafttreten geregelt wird. Dadurch wird es erforderlich, auch die Inkrafttretensregelung der 2. BMeldDÜV anzupassen, damit sie zeitgleich mit dem Bundesmeldegesetz in Kraft tritt.
II
Ferner hat der Bundesrat beschlossen, die nachfolgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass für Personen, für die nach § 51 BMG aufgrund einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlicher schutzwürdiger Interessen eine Auskunftssperre ins Melderegister eingetragen worden ist, auch nach der Datenübermittlung an die Datenempfänger nach den §§ 4 bis 7 und § 10 der 2. BMeldDÜV eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen entsprechend der Vorgaben des § 41 BMG ausgeschlossen werden kann.
Begründung:
Die Übermittlung von Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 BMG bei allen Datenübermittlungen ist aus Sicht von Nordrhein-Westfalen zur Sicherstellung eines umfassenden Schutzes der Betroffenen unverzichtbar.
Bislang erfolgen Datenübermittlungen an Bundesbehörden auf elektronischem Weg ohne einen entsprechenden Hinweis auf eine vorhandene Auskunftssperre auf Grund vorhandener Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen. Die datenempfangende Dienststelle wird insofern nicht hinreichend dahingehend sensibilisiert, dass sie Daten für eine besonders gefährdete Person erhält. Eine Ausnahme ist das Bundeszentralamt für Steuern, welches das Datum gemäß § 9 der 2. BMeldDÜV erhält.
Der gegen eine Übermittlung des Datums "Auskunftssperre" vorgebrachte Einwand, die datenempfangenden Stellen seien auf Grund spezieller Vorschriften bereits verpflichtet, den Datenschutz grundsätzlich für alle Betroffenen zu gewährleisten, verkennt, dass bei Kenntnis dieses Umstands die datenempfangene Stelle z.B. die Möglichkeit hat, diese "Sonderfälle" unter einen erhöhten Schutz zu stellen. Denkbar ist, dass die Sachbearbeitung nur wenigen Personen zugewiesen wird. Der datenempfangenden Stellen wird ohne Kenntnis der Gefährdung die Möglichkeit eines solchen besonderen Schutzes genommen. Die Betroffenen selbst haben bei diesen Behörden keinen Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre, anders z.B. als beim Kraftfahrt-Bundesamt.
Auch der Einwand, folge man der Forderung nach einer Übermittlung des Datums "Auskunftssperre" bedinge dies, dass auch ein sogenannter Änderungsdienst eingeführt werden müsse, greift nicht. Auskunftssperren bei vorhandener Gefahr für Leib und Leben (§ 51 Absatz 1 BMG) sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von zwei Jahren befristet (§ 51 Absatz 4 BMG). Erhält die datenempfangende Stelle binnen dieses Zeitraums keine erneute Mitteilung über eine Fristverlängerung, darf sie von der Löschung der Auskunftssperre ausgehen. Der zwischenzeitlich "intensivere" Schutz wirkt sich weder für den Betroffenen noch für die Behörde negativ aus.